Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die folgende Beitragsanpassung des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung- /Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam war: Im Tarif Esprit die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 40,88 € bis zum 01.08.2022 und die Klägerin nicht zur monatlichen Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 981,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung genommen. Die Klägerin wendet sich gegen Beitragsanpassungen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die sich aus der untenstehenden Tabelle ergebenden Anpassungen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren. Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit der noch gegenständlichen Beitragsanpassungen festgestellt und den Versicherer zur Zahlung von 4.587,60 € nebst Nebenleistungen verurteilt, wobei sich die Hauptforderung wie folgt zusammensetzt: Anpassung zu Tarif Betrag Zahlungen zurückgefordert Monate Betrag von bis einschl. Januar 16 Esprit 26,17 € Jan. 18 Dez. 19 12 628,08 € Januar 17 Esprit 124,10 € Jan. 18 Dez. 19 24 2.978,40 € Januar 18 Esprit 40,88 € Jan. 18 Dez. 19 24 981,12 € Gesamt 4.587,60 € Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 388 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beitragsanpassungen seien wirksam. Die Beklagte beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt – soweit ihr günstig – das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 wirksam. Die – unwirksame – Beitragsanpassung zum 01.01.2016 wurde hierdurch in verjährter Zeit geheilt. Als unwirksam (und Rückforderungsansprüche begründend) erweist sich damit allein die Anpassung zum 01.01.2018. 1. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Anforderungen im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Beurteilung der Anpassungsbegründungen im Einzelfall obliegt – auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dem Tatrichter. Rechtsfolgen einer wirksamen Anpassung für frühere – unwirksame – Anpassungen. Rückforderungsansprüche des Versicherungsnehmers sind ausgeschlossen, soweit im jeweiligen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, wirksame Anpassung erfolgte. Denn eine solche bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem formellen Mangel litten (BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, Rn. 44 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240, Rn. 55). Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). 2. Für die Frage nach der Wirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen ergibt sich hiernach Folgendes: a) Ob die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu der Prämienanpassung zum 01.01.2016 den Anforderungen des § 203 V VVG genügte und die Anpassung in formeller Hinsicht anfangs unwirksam war, kann dahingestellt bleiben. Wie noch näher auszuführen sein wird, hat nämlich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – in diesem Tarif zum 01.01.2017 eine wirksame Prämienanpassung stattgefunden. Dies hat – wie ebenfalls noch näher auszuführen sein wird - zur Konsequenz, dass die Klagen, welche die Unwirksamkeit dieser Prämienanpassung zum Gegenstand haben, keinen Erfolg haben. b) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 war wirksam. aa) Die Beitragsanpassung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Anpassungsschreiben vom 23.11.2016 (Bl. 145 ff. eGA-I) heißt es auszugsweise: „Demnach dürfen private Krankenversicherer ihre Beiträge nicht jedes Jahr an die steigenden Gesundheitsausgaben anpassen, sondern nachträglich erst dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind. […] Damit dieses Versprechen stets gehalten werden kann prüfen wir in regelmäßigen Abständen, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen finanziert werden können. In den von Ihnen versicherten Tarifen wurden die Leistungen vermehrt in Anspruch genommen. Hierdurch wird eine Beitragsanpassung zum 01.01.2017 notwendig. Weiterhin haben Änderungen der gesetzlichen Vorgaben sowie die anhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag.“ Aus diesen Ausführungen geht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zunächst hinreichend deutlich hervor, dass ein Anstieg der Versicherungsleistungen die Anpassung in seinem Tarif ausgelöst hat („hierdurch“). Soweit in dem Anschreiben und den Begleitmaterialien weitere Anpassungsfaktoren genannt werden, ergibt sich hinreichend klar, dass diese Faktoren auf die konkrete Beitragshöhe Einfluss genommen, die Beitragsanpassung aber nicht ausgelöst haben („Weiterhin haben […] Einfluss auf Ihren Beitrag“). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Informationen „Besonderheiten zur Beitragsanpassung vom 01.01.2017“ (Bl. 147 f. eGA-I) unter der Überschrift „Gründe für die Beitragsanpassung“ neben den steigenden Leistungsausgaben auch die „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Gesetzliche Vorgaben“ Erwähnung finden. Denn aus dem Gesamtzusammenhang geht hinreichend deutlich hervor, dass hier abermals nur Faktoren für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe umschrieben werden (siehe insbesondere den abschließenden letzten Satz: „Diese Maßnahmen mussten wir teilweise ebenfalls bei der diesjährigen Beitragsanpassung berücksichtigen.“). Ferner hat die Beklagte hier mit dem Anschreiben hinreichend deutlich über das Erfordernis einer Schwellenwertüberschreitung aufgeklärt. Durch diese Beitragsanpassung ist die vorhergehende unwirksame Anpassung geheilt worden. bb) Die Beitragsanpassung war auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. (1) Weil der auslösende Faktor bei dieser Beitragsanpassung 10 % überstieg, kommt es auf die Problematik zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK nicht an. (2) Soweit die Klägerin die kalkulatorische Richtigkeit der Beitragsanpassungen bestritten hat, greift dies nicht durch. Unabhängig davon, dass sie in der Berufungsinstanz auf die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht mehr eingegangen ist, insbesondere nicht im Wege einer Gegenrüge geltend gemacht hat, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Beweisvereitelung ausgegangen, ist die landgerichtliche Auffassung auch zutreffend. Der Klägerin fällt eine Beweisverteilung zur Last. (a) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 80 f. m.w.N.). (b) Hieran gemessen ist der Klägerin eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. (aa) Sie hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Zur Wahrung dieses berechtigten Geheimhaltungsinteresses kam allein der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG in Betracht (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 – I-20 W 4/19 –, Rn. 3). Auch mit einer Beschlussfassung nach § 358a ZPO konnte entgegen der Auffassung der Klägerin die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse ihr gegenüber nicht vermieden werden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten zu dessen Nachvollziehbarkeit die relevanten Anknüpfungstatsachen, mithin den wesentlichen Inhalt der Treuhänderunterlagen, offenlegen müsste. § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den – nicht mitverpflichteteten – Hauptbevollmächtigten oder die Klägerin selbst wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8). Der Kammer ist auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör der Klägerin wahrende Verhandlungsführung nicht mehr möglich gewesen. Dass die Klägerin auf eine solche hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen, weil das Bestreiten der kalkulatorischen Richtigkeit jedes Sinnes entbehrte, wenn sich die Klägerin zu diesem Punkt letztlich in keiner Weise äußern könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein entsprechender Verzicht überhaupt wirksam wäre (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen. (bb) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Der Klägerin war aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung vom 07.09.2022 (Bl. 303 eGA-I) bewusst, dass das Landgericht auf eine „Geheimhaltungsvereinbarung“ bestehen würde und hatte zum Zweck deren „Abschlusses“ das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und auf die notwendige Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten hingewiesen. Es hat ferner darauf hingewiesen, sich vorzubehalten, das Nichterscheinen eines zur „Schließung einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung befugten Hauptbevollmächtigten“ sowie der Partei selbst künftig als Beweisverteilung zu werten. Damit hat das Landgericht der Sache nach zutreffend und hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung der persönlichen Anwesenheit der Klägerin und ihres Hauptbevollmächtigten bedarf. Ihr war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen könnte. Im Übrigen hatte auch die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend auf das Erfordernis eines Geheimhaltungsbeschlusses hingewiesen (Bl. 118 eGA-I). (cc) Die Weigerung der Klägerin und deren Hauptbevollmächtigen, zum Termin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Darauf, dass die Treuhänderunterlagen der Klägerin gänzlich unverständlich sein mögen (was sich ohne Einsichtnahme schon gar nicht beurteilen lässt), kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Klägerin bzw. deren Hauptbevollmächtigter die Unterlagen nicht an – ggf. sachkundige – Dritte weiterleitet. Dass dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung der Klägerin deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt. (dd) Die Beklagte befindet sich aufgrund der Weigerung der Klägerin und dessen Hauptbevollmächtigten in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist (so LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 – 41 O 88/22 – ,juris Rn. 80 ff.) oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin nach wie vor keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte. Es ist deshalb von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen. (3) Soweit die Klägerin zuletzt ausweislich des – nicht angegriffenen – erstinstanzlichen Tatbestandes auch die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen bestreitet, hat ein solches Bestreiten – wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 12.05.2023 – 20 U 7/23; ebenso mit teilweise anderer Begründung OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22, dort S. 6 ff. (n.v.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, juris Rn. 21 ff.). – als solches keinen Erfolg. Im Übrigen greifen auch hier die obenstehenden Erwägungen zur Beweisvereitelung: Aufgrund der verweigerten Mitwirkung an dem Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses kann weder das Gericht, noch ein Sachverständiger, noch im Übrigen die Klägerin selbst beurteilen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vollständig waren. Auch insofern ist der Beklagten durch das Prozessverhalten der Klägerin eine Beweisführungsmöglichkeit vorwerfbar abgeschnitten worden. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Treuhänders zur Unterlagenvollständigkeit wäre in Unkenntnis der ihm übergebenden Unterlagen nicht sinnvoll möglich. c) Formell unwirksam ist wiederum die Beitragsanpassung zum 01.01.2018. In dem Anpassungsschreiben (Bl. 155 eGA-I) heißt es auszugsweise: „Damit unser Leistungsversprechen stets gehalten werden kann, prüfen wir in regelmäßigen Abständen, ob mit den kalkulierten Beiträgen die zugesagten Leistungen finanziert werden können. In den von Ihnen versicherten Tarifen wurden die Leistungen vermehrt in Anspruch genommen. Hierdurch wird eine Beitragsanpassung zum 01.01.2018 notwendig. Weiterhin haben gesetzliche Vorgaben Einfluss auf Ihren Beitrag.“ Zwar kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Wendung „Finanzierung zugesagter Leistungen“ eventuell noch entnehmen, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zu der Prämienerhöhung geführt hat. Jedoch kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Mitteilung nicht entnehmen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Dies geht auch nicht aus den anliegenden „Besonderheiten zur Beitragsanpassung vom 01.01.2018“ (Bl. 157 eGA-I) hervor. Auch das weitere Schreiben „Wir belohnen die Treue unserer Kunden – mit Bargeld!“ (Bl. 159 eGA-I) lässt derartiges nicht hinreichend deutlich erkennen. Dort heißt es: „Wir belohnen die Treue unserer Kunden - mit Bargeld! Es lohnt sich für Sie, Kunde der D. Krankenversicherung a.G. zu sein und zu bleiben! Freuen sie sich schon jetzt: Das könnte ihr Scheck sein! Gesamt-Bonus 2018 für Ihren Vertrag! * …. MUSTER-SCHECK … Ihre voraussichtliche Beitragsrückerstattung 2.432,71 EUR … … und es wird noch besser: + 245,28 EUR Einen Teil Ihrer Beitragsanpassung der Krankenversicherung für das Jahr 2015 erstatten wir Ihnen - vorausgesetzt, die von der Beitragsanpassung betroffene Person erhält für das Jahr 2015 eine Beitragsrückerstattung. Gerne hätten wir Ihnen die zum 01.01.2016 notwendige Beitragsanpassung erspart. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind wir jedoch dazu verpflichtet, eine Beitragsanpassung vorzunehmen, wenn die erbrachten Versicherungsleistungen von den kalkulierten Werten hinreichend genug abweichen. Ihr D. R. Gruppe Vorteil: Aufgrund der marktüberdurchschnittlichen Kapital- und Überschussausstattung erstatten wir Ihnen einen Teil des Mehrbeitrages aus der Beitragsanpassung der Krankenversicherung für das Jahr 2018! Und so funktioniert es: Sie zahlen den im Versicherungsschein genannten Beitrag zu den vereinbarten Zahlungsterminen – im August 2018 überweisen wir Ihnen dann 245,28 EUR auf ihr Bankkonto. …“ Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erläuterungen in dem „Muster-Scheck“ bei der Frage, ob eine ordnungsgemäße Begründung iSv § 203 V VVG vorliegt, überhaupt Berücksichtigung finden können, was zweifelhaft erscheint. Auch diesem Schriftstück mit dem aufgedruckten „MUSTER-SCHECK“ kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Schwellenwertmechanismus nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Aus dem Text wird nicht deutlich, was damit gemeint ist, dass die erbrachten Versicherungsleistungen von den kalkulierten Werten „hinreichend genug abweichen“. Dem Versicherungsnehmer wird nicht deutlich gemacht, dass es darauf ankommt, dass die Abweichung einen bestimmten, im Voraus gesetzlich oder vertraglich festgelegten Wert überschritten haben muss (so bereits der 6. Zivilsenat des OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 – 6 U 28/21). Weil sich die Prämienanpassung allerdings aus den oben genannten und auch hier maßgeblichen Gründen als materiell wirksam erweist, konnte die formell unwirksame Beitragsanpassung durch die Angaben in der Klageerwiderung mit Wirkung zum 01.08.2022 geheilt werden. 3. Aus all dem ergibt sich für die Klageanträge: a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 begehrt. Aufgrund der nachfolgenden Heilung durch die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in verjährter Zeit lassen sich aus der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung keine Folgeansprüche mehr ableiten. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist deshalb weder dargelegt noch ersichtlich, auch fehlt es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Sämtliche Leistungsansprüche, welche die Klägerin mit ihrer Klage wegen der Prämienerhöhung zum 01.01.2016 geltend macht hat, sind unabhängig von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abzuweisen Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Feststellungsklage teilweise (in zeitlicher Hinsicht) begründet, soweit sie die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 betrifft, im Übrigen ist sie unbegründet. b) Im Hinblick auf die Zahlungsklage ergibt sich noch ein berechtigter Anspruch in Höhe von 981,12 € wegen der unwirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2018 und die hierauf entfallenden Zahlungen von 01.01.2018 bis 31.12.2019 (= 24 x 40,88 €). Die Klageforderung ist nach den eingangs genannten Maßgaben auch nicht verjährt. Zwar wurde der Beklagten die am 30.12.2021 anhängig gemachte Klage erst am 16.03.22 zugestellt. Gleichwohl war – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Denn die Verzögerung der Zustellung beruhte nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin, sondern darauf, dass das Gericht die Zustellung der Klageschrift erst unter dem 11.03.2022 verfügt hatte, nachdem bereits am 17.02.2022 – nach zweifacher Erinnerung an die Übersendung der Gerichtskostenrechnung mit Schreiben vom 20.01.22 (Bl. 90 eGA-I) und vom 04.02.22 (Bl. 93 eGA-I) durch die Klägerin – der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden war. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die in Rede stehenden Rechtsfragen entschieden; die Anwendung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Die Frage, welche Folgen eine Beweisvereitelung zeitigt, ist gleichfalls eine solche der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 81 m.w.N.).