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Urteil

115 O 64/23

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2024:0516.115O64.23.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 771###### in den nachfolgenden Zeiträumen unwirksam gewesen sind:

In dem Tarif KT 43 für D.

       die Prämienanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 9,59 € bis zum 31.07.2023

       die Prämienanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,67 € bis zum 31.07.2023

       die Prämienanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von -1,68 € bis zum 31.07.2023

       die Prämienanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von -8,30 bis zum 31.07.2023.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie nach dem 01.01.2020 bis zum 24.04.2023 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 771###### in den nachfolgenden Zeiträumen unwirksam gewesen sind: In dem Tarif KT 43 für D.  die Prämienanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 9,59 € bis zum 31.07.2023  die Prämienanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,67 € bis zum 31.07.2023  die Prämienanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von -1,68 € bis zum 31.07.2023  die Prämienanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von -8,30 bis zum 31.07.2023. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2023 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie nach dem 01.01.2020 bis zum 24.04.2023 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 01.01.2021 vorgenommenen Anpassungen der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Mitversicherte Person war bis zu der auf diesen bezogenen Vertragsbeendigung zum 31.07.2019 Herr D1.. In den Jahren 2013 – 2021 nahm die Beklagte – dem Vortrag des Klägers zufolge durch einseitige Erklärung folgende monatliche Beitragsanpassungen vor: D1. Tarif S2  Zum 01.01.2013 in Höhe von 3,84 €  zum 01.01.2014 in Höhe von 0,61 €  zum 01.01.2015 um -3,44 €  zum 01.01.2017 in Höhe von 0,34 €  zum 01.01.2018 in Höhe von 0,14 € Tarif A230  zum 01.01.2013 in Höhe von 1,83 €  zum 01.01.2016 in Höhe von 1,75 €  zum 01.01.2017 in Höhe von 5,99 €  zum 01.01.2018 in Höhe von 0,05 € Tarif Z100/80  zum 01.01.2014 in Höhe von 5,22 €  zum 01.01.2015 in Höhe von 0,44 €  zum 01.01.2016 in Höhe von 3,75 €  zum 01.01.2017 in Höhe von 1,77 €  zum 01.01.2019 in Höhe von 2,17 € D. (Kläger) Tarif KT43  zum 01.01.2014 in Höhe von 9,59 €  zum 01.01.2015 in Höhe von 0,67 €  zum 01.01.2016 um -1,68 €  zum 01.01.2017 um -8,30 € Tarif S2  zum 01.01.2014 in Höhe von 15,98 €  zum 01.01.2015 in Höhe von 14,90 €  zum 01.01.2016 um -3,88 €  zum 01.01.2017 um -6,46 €  zum 01.01.2018 in Höhe von 3,54 €  zum 01.01.2020 in Höhe von 16,56 €  zum 01.01.2021 in Höhe von 31,03 € Tarif Z100/80  zum 01.01.2014 in Höhe von11,43 €  zum 01.01.2015 um -0,44 €  zum 01.01.2016 in Höhe von 2,92 €  zum 01.01.2020 um -2,24 € Tarif A230  zum 01.01.2016 in Höhe von 55,96 €  zum 01.01.2017 in Höhe von 29,82 €  zum 01.01.2018 in Höhe von 11,58 €  zum 01.01.2020 in Höhe von 12,86 € Die Beklagte überreichte dem Kläger mit den entsprechenden Erhöhungsschreiben jeweils auch Nachträge zum Versicherungsschein sowie weitere Informationsschreiben zu den Beitragsanpassungen. Wegen des Inhalts wird im Einzelnen auf die Anl. # 1 (vgl. Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen. Die zuständigen Treuhänder stimmten den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach Prüfung jeweils zu. Der Kläger zahlte in der Folge jeweils die veränderten Versicherungsbeiträge. Die Berechtigung der vorgenommenen Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen bereits aus formellen Gründen unwirksam seien. Der Kläger wendet sich darüber hinaus gegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung und stellt diese – allerdings nur in beschränktem Umfang – in Abrede. Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass eine materielle Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen anzunehmen sei, weil – so der Vortrag des Klägers – dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten. Insoweit bestreitet der Kläger,  dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG und der dem Versicherer zustehende Ermessensspielraum eingehalten worden seien,  dass aus den Unterlagen erkennbar sei, ob einzelne Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt worden seien,  dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei,  dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen das durchschnittliche Preisniveau der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei,  dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen ersichtlich sei, in welchem Verhältnis die Limitierungsmittel pro Tarif zu der Anzahl der Versicherten in diesem Tarif stünden,  dass aus den dem Treuhänder überreichten Unterlagen erkennbar sei, ob die von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife solche gewesen seien, die für Neukunden noch zur Verfügung stünden (sog. offene Tarife) oder solche die nur noch für den bereits vorhandenen Versichertenbestand zur Verfügung stünden (sog. geschlossene Tarife). Komme es zur Neufestsetzung einer Prämie gem. § 203 Abs. 2 VVG iVm. § 155 VAG, so erstreckt sich die Überprüfungs- und Zustimmungsbedürftigkeit des Treuhänders nicht nur auf die technischen Berechnungsgrundlagen, sondern gem. § 155 Abs. 2 VAG auch auf die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zu Zwecken der Begrenzung der Prämienerhöhung. Hierbei führe die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Überprüfbarkeit der zur Begrenzung der Prämienerhöhungen verwendeten Rückstellungen durch den Treuhänder (etwa durch falsche oder fehlende Unterlagen) zur Unwirksamkeit der damit im Zusammenhang stehenden Prämienanpassungen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2023 (vgl. Bl. 254 ff. d. A.) bestreitet der Kläger sodann weiter die „Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“. Er bestreitet insbesondere, dass die Beklagte sich bei der Verteilung der Limitierungsmittel innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ausübungsermessens bewegt, also sämtliche hierzu existierenden gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der rechtsgrundlos gezahlten erhöhten Prämien sowie der aus ihnen gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Es ergebe sich insgesamt ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13.439,79 €. Wegen weiterer Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Ausführungen auf S.33 f. verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 771###### unwirksam sind: b) in den Tarifen für D1. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 zum 01.01.2013 in Höhe von 3,84 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 zum 01.01.2013 in Höhe von 1,83 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 0,61 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 5,22 € ee) die Senkung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2015 um -3,44 € ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,44 € gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 3,75 € hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 1,75 € ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 5,99 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 0,34 € kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 1,77 € ll) die Senkung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2018 um -0,19 € mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 0,14 € nn) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 0,05 € oo) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2019 in Höhe von 2,17 € c) in den Tarifen für D. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif KT43 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 9,59 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 15,98 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2014 in Höhe von 11,43 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 14,90 € ee) die Senkung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2015 um -0,44 € ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif KT43 (M/F) zum 01.01.2015 in Höhe von 0,67 € gg) die Senkung des Beitrags im Tarif KT43 (M/F) zum 01.01.2016 um -1,68 € hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 2,92 € ii) die Senkung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2016 um -3,88 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2016 in Höhe von 55,96 € kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2017 in Höhe von 29,82 € ll) die Senkung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2017 um -6,46 € mm) die Senkung des Beitrags im Tarif KT43 (M/F) zum 01.01.2017 um -8,30 € nn) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 11,58 € oo) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2018 in Höhe von 3,54 € pp) die Senkung des Beitrags im Tarif Z100/80 (M/F) zum 01.01.2020 um -2,24 € qq) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2020 in Höhe von 16,56 € rr) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A230 (M/F) zum 01.01.2020 in Höhe von 12,86 € ss) die Erhöhung des Beitrags im Tarif S2 (M/F) zum 01.01.2021 in Höhe von 31,03 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 193,84 € zu reduzieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.439,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Angabe der auslösenden Faktoren auf S. 2 der Klageerwiderung vor, dass sämtliche Beitragsanpassungen in allen Tarifen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell wirksam seien. Das Bestreiten der Vollständigkeit der den Treuhändern vorgelegten Unterlagen, die der Kläger noch niemals gesichtet habe, sei zudem unbeachtlich, da es ins Blaue hinein erfolgt sei. Der Einwand sei ferner aus Rechtsgründen irrelevant. Denn wenn – wie hier – die Prämienkalkulation unstreitig sei, gebe es keinen Grund, die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen zu überprüfen. Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Die Klage ist der Beklagten am 24.04.2023 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig und – soweit sie zulässig ist – überwiegend unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen zu, jedoch nur in Höhe von 8,68 €. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (1.) waren die Anpassungen im Tarif Z100/80 betreffend die mitversicherte Person sowie in den Tarifen des Klägers S2 zum 01.01.2020 und 01.01.2021 sowie Z100/80 zum 01.01.2020 und A230 zum 01.01.2020 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.). Darauf, ob sämtliche übrige Anpassungen in den Tarifen der mitversicherten Person formell unwirksam waren, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Vertrag insoweit zum 31.07.2019 (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 26.07.2019, Anlage # 1, Bl. 209 d. A.) beendet worden ist und etwaige sich aus der Unwirksamkeit der Anpassungen folgende Rückforderungsansprüche hinsichtlich von bis zum 31.12.2019 auf die Anpassungen geleisteter Beiträge verjährt sind (3.). Die Anpassungen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 im Tarif KT43 des Klägers sind formell nicht ordnungsgemäß begründet worden (4. a)). Darauf, ob auch die übrigen Anpassungen in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 des Klägers formell nicht ordnungsgemäß begründet worden sind, kommt es nicht an, da insoweit etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich von bis zum 31.12.2019 auf die Erhöhung geleisteter Prämien verjährt sind und eine etwaige Unwirksamkeit durch nachfolgende wirksame Anpassungen geheilt worden sind (4. b)). Auf eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen kann sich der Kläger i.E. nicht berufen (5.-6.). Im Einzelnen: 1. § 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 – juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 – juris). Ferner muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 2687). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. 2. Gemessen an diesen Maßstäben waren die Anpassungen im Tarif Z100/80 zum 01.01.2019 betreffend die mitversicherte Person sowie in den Tarifen des Klägers S2 zum 01.01.2020 und 01.01.2021 sowie Z100/80 zum 01.01.2020 und A230 zum 01.01.2020 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) 2019 Die Anpassung zum 01.01.2019 im Tarif Z100/80 der mitversicherten Person ist formell ordnungsgemäß begründet worden. Im Mitteilungsschreiben vom 19.11.2018 (vgl. Anlage # 1, Bl. 216 ff. d. A.) heißt es u.a.: Sehr geehrter Herr D., ab dem 01.01.2019 beträgt die monatliche Beitragsrate für Ihren Vertrag 826,62 Euro (bisherige Beitragsrate 813,27 Euro). Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung? Die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten sind maßgebliche Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation des Beitrags (§ 203 Absatz 2 VVG in Verbindung mit § 155 Absatz 3 und 4 VAG sowie § 8 b der jeweiligen AVB). Für diese Rechnungsgrundlagen muss jährlich jeweils einzeln geprüft werden, ob die erforderlichen Werte von den kalkulierten Werten abweichen. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % wird geprüft, ob diese Abweichung nur als vorübergehend anzusehen ist. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung müssen sämtliche Rechnungsgrundlagen (auch die Stornowahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins) aktualisiert und der Beitrag ggf. angepasst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders: - Bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen ergab sich auf Grund der anhaltenden Preissteigerungen im medizinischen Sektor bzw. auf Grund der veränderten Inanspruchnahme von Leistungen in allen von der Anpassung betroffenen Krankenversicherungstarifen eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von jeweils mehr als 5 %. - Bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ergab sich dagegen in keinem von der Anpassung betroffenen Tarif eine wesentliche Abweichung. Alle Abweichungen lagen unter 5 %. Im Rahmen der erforderlichen Aktualisierung der Rechnungsgrundlagen Stornowahrscheinlichkeiten und Rechnungszins ergaben sich in den von der Beitragsanpassung betroffenen Krankenversicherungstarifen keine oder nur geringfügige Anderungen und damit nur geringfügige Auswirkungen auf die neu kalkulierten Beiträge. Maßgeblicher Grund für die Beitragsanpassung war demnach die nicht nur vorübergehende Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen. Schon hieraus kann der Kläger als durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen, dass maßgeblicher Grund für die Beitragsanpassung eine Veränderung der Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen gewesen ist. Zudem wird er auch darauf hingewiesen, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert besteht, der überschritten sein muss, um die Prüfung einer Beitragsanpassung auszulösen. Darauf weist die Beklagte mit der Formulierung „Für diese Rechnungsgrundlagen muss jährlich jeweils einzeln geprüft werden, ob die erforderlichen Werte von den kalkulierten Werten abweichen. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % wird geprüft,[…]“, für den Kläger hinreichend deutlich hin. b) 2020 Auch die Anpassungen zum 01.01.2020 in den Tarifen des Klägers S2, Z100/80 und A230 sind formell ordnungsgemäß begründet worden. In dem Mitteilungsschreiben vom 19.11.2019 (vgl. Anlage #1, Bl. 203 ff. d. A.) führt die Beklagte hierzu wie folgt aus: Sehr geehrter Herr D., mit diesem Brief möchten wir Sie darüber informieren, dass zum 01.01.2020 eine Anpassung Ihres Beitrags erfolgt. Anpassung der Beiträge in der Krankenversicherung Ab dem 01.01.2020 beträgt die monatliche Beitragsrate für die Tarife in Ihrem Vertrag, die nicht der Pflegeversicherung zuzuordnen sind, 657,52 Euro (bisherige Beitragsrate 630,34 Euro). […] Aus welchen Gründen wir Ihre Beiträge anpassen, erläutern wir in der Anlage "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020". Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten waren und welche Faktoren die Beiträge beeinflussen. In dem in Bezug genommenen Erläuterungsschreiben mit der Überschrift „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (vgl. Anlage # 1, Bl. 201 f. d. A.) teilt die Beklagte sodann mit: Was war der Auslöser für die Beitragsanpassung? Die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten sind maßgebliche Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation des Beitrags (§ 203 Absatz 2 VVG in Verbindung mit § 155 Absatz 3 und 4 VAG sowie § 8b der jeweiligen AVB). Für diese Rechnungsgrundlagen muss jährlich jeweils einzeln geprüft werden, ob die erforderlichen Werte von den kalkulierten Werten abweichen. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5 % oder einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten von mehr als 5 % müssen sämtliche Rechnungsgrundlagen (u.a. auch die Sterbewahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins) aktualisiert und der Beitrag gegebenenfalls angepasst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des unabhängigen Treuhänders. In den Tabellen im Anschluss haben wir für alle versicherten Personen dargestellt, bei welchen Tarifen eine Beitragsanpassung erforderlich wurde. Dabei haben wir jeweils die prozentuale Abweichung angegeben, sofern der Schwellenwert von 5 % überschritten wurde. Zusätzlich haben wir die Veränderung des Rechnungszinses angegeben. In der nachfolgend aufgeführten Tabelle ist für die betroffenen Tarife des Klägers sodann in der Spalte „Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen“ (überobligatorisch) jeweils der konkrete auslösende Faktor aufgeführt. Die Spalte „Abweichung der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten“ enthält hingegen keine Eintragungen. Hieraus kann der Kläger zum einen deutlich erkennen, dass maßgeblicher Grund für die Beitragsanpassungen eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gewesen ist und darüber hinaus weist die Beklagte auch darauf hin, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert – hinsichtlich dessen sie überobligatorisch zu jedem Tarif auch den jeweiligen auslösenden Faktor angibt – besteht, der überschritten sein muss, um eine Beitragsanpassung auszulösen. c) 2021 Auch die Anpassung zum 01.01.2021 in dem Tarif S2 des Klägers war in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da die Ausführungen in dem Mitteilungsschreiben vom 17.11.2020 (vgl. Anlage #1, Bl. 192 ff. d. A.) nebst in Bezug genommenen Erläuterungsschreiben mit der Überschrift „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021“ im Wesentlichen wortgleich sind wie die Begründungen der Beklagten zu den Anpassungen zum 01.01.2020 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. 3. Darauf, ob sämtliche übrige Anpassungen in den Tarifen der mitversicherten Person formell unwirksam waren, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Vertrag insoweit zum 31.07.2019 (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 26.07.2019, Anlage # 1, Bl. 209 d. A.) beendet worden ist und etwaige sich aus der Unwirksamkeit der Anpassungen folgende Rückforderungsansprüche hinsichtlich von bis zum 31.12.2019 auf die Anpassungen geleisteter Beiträge verjährt sind. Aus dem Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 26.07.2019 (vgl. Anlage # 1, Bl. 209 d. A.) ergibt sich, dass der Vertrag bezüglich der mitversicherten Person zum 31.07.2019 beendet worden ist, sodass über diesen Zeitpunkt hinaus aus einer etwaigen Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Hinsichtlich einer Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen D1. ergibt sich eine Verjährung von Rückforderungsansprüchen jedenfalls auch bezogen auf die bis dahin geleisteten Prämien, nämlich jedenfalls bis zum 31.12.2019. Denn ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wegen der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Prämien ist gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden (BGH, Urt. vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, BeckRS 2021, 37439). Mit Erhalt der Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen hatte der Kläger auch Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den anspruchsbegründenden Umständen. Für eine solche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang auch rechtlich zutreffend beurteilt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat vielmehr die erforderliche Kenntnis bereits dann, wenn er die Leistung und diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Diese Tatsachen – nämlich den genauen Inhalt der jeweiligen Begründungen – kannte der Kläger mit deren Zugang unabhängig davon, ob er den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen hat, dass dieser Inhalt möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 - juris m.w.N.). Der Beginn der Verjährungsfrist war vorliegend auch nicht wegen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20, VersR 2021, 324). Dies kann wegen des Zwecks der dreijährigen Regelverjährungsfrist, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, zwar in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Darauf, ob es schwer oder nicht möglich war, die Rechtslage „zuverlässig" einzuschätzen, kommt es ebenfalls nicht an, weil ein Beginn der Verjährungsfrist keineswegs erfordert, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 m.w.N). Etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der auf die vorgenannten Erhöhungen gezahlten Prämien sind spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 daher verjährt. Die im Jahr 2023 erhobene Klage konnte vorliegend insoweit keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirken. Die Klageschrift datiert zwar vom 15.07.2022, diese ist jedoch erst am 01.03.2023 bei dem Gericht eingegangen und der Beklagten am 24.04.2023 zugestellt worden. 4. Die Anpassungen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 im Tarif KT43 des Klägers sind formell nicht ordnungsgemäß begründet worden (4. a)). Darauf, ob auch die übrigen Anpassungen in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 des Klägers formell nicht ordnungsgemäß begründet worden sind, kommt es hingegen nicht an, da insoweit etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich von bis zum 31.12.2019 auf die Erhöhung geleisteter Prämien verjährt sind und eine etwaige Unwirksamkeit durch nachfolgende wirksame Anpassungen geheilt worden sind. a) Die Anpassungen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 im Tarif KT43 des Klägers sind formell nicht ordnungsgemäß begründet worden. Es fehlt insoweit jedenfalls sämtlich an einem Hinweis der Beklagten auf das Bestehen eines vorab festgelegten Schwellenwertes, der überschritten sein muss, um eine Beitragsanpassung auszulösen. b) Darauf, ob auch die übrigen Anpassungen in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 des Klägers formell nicht ordnungsgemäß begründet worden sind, kommt es hingegen nicht an, da etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich von bis zum 31.12.2019 auf die Erhöhung geleisteter Prämien verjährt sind und eine etwaige Unwirksamkeit durch nachfolgende wirksame Anpassungen geheilt worden sind. Zum 01.01.2020 hat in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 durch die zu diesem Datum vorgenommenen und als formell wirksam (s.o.) anzusehenden Folgeanpassungen eine Heilung mit ex-nunc Wirkung stattgefunden. Wegen der hinsichtlich von Rückforderungsansprüchen wegen der bis zum 31.12.2019 auf die Anpassungen geleisteten Prämien anzunehmenden Verjährung wird auf die unter Ziff. I. 3 gemachten Ausführungen Bezug genommen. 5. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Eine Klage im Prämienanpassungsstreit kann nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind dabei im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 53). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken. Dabei sind die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist in systematischer Sicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 51); es handelt sich bei der Beitragslimitierung jedoch um einen von der Nachkalkulation auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen zu unterscheidenden, eigenständigen Berechnungsschritt, der der eigentlichen Nachkalkulation nachgelagert ist (BGH, Urt. vom 20.03.2024, Az.: IV ZR 68/22, juris Rn. 48). Dabei ist es nach der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 20.03.2024 (a.a.O., Rn. 39) so, dass lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten geeignet sind, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden, denn nur dann wäre nach dem Konzept der behördlichen Missstandsaufsicht, aus dem der Begriff der durch den Treuhänder zu wahrenden Versichertenbelange entlehnt ist, ein behördliches Eingreifen und mithin auch eine – dem behördlichen Eingriff im Regelungszusammenhang des § 155 Abs. 2 VAG äquivalente – Versagung der Zustimmung durch den Treuhänder gerechtfertigt. Eine sich im Einzelnen auf die Begründung und Motive der von dem Unternehmen getroffenen Verteilungsentscheidung erstreckende Ermessenskontrolle findet aber gerade nicht statt und ist aus den Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch nicht geboten. Gegenstand der zivilgerichtlichen Prüfung ist lediglich, ob sich die unternehmerische Entscheidung dem Ergebnis nach innerhalb des durch § 155 Abs. 2 S. 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraums befindet. Losgelöst davon, dass es nach der nunmehr ergangenen Entscheidung des BGH eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen der Versicherten bedarf, um überhaupt einen materiellen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VAG zu begründen und, dass danach der Kläger als Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist für die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Limitierungsentscheidung des Versicherers und die Beklagte als Versicherer eine sekundäre Darlegungslast trägt, ist die Nichtwahrnehmung des zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termins vom 14.12.2023 durch den Hauptbevollmächtigten des Klägers als Beweisverteilung zu qualifizieren. Dies führt im vorliegenden Fall i.E. dazu, dass von der kalkulatorischen Richtigkeit und einer materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung entweder im Wege einer Beweislastumkehr zulasten des Klägers auszugehen oder diese entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei vor, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren oder dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen (vgl. BGH, Urt. vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13, juris). Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam hier deswegen nicht in Betracht, weil die von der Beklagten zur Akte gereichten, geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen zur Überprüfung der materiellen Wirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht und damit nicht in den Prozess eingeführt werden konnten. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Beschluss der Kammer vom 14.12.2023, mit dem die für den Kläger im Termin aufgetretene Rechtsanwältin L., die nach dem von ihr als Anlage zu Protokoll gereichten Kooperationsnachweis vom 08.03.2023 (vgl. Bl. 413 d. A.) freie Mitarbeiterin der als zweite Hauptbevollmächtigte des Klägers bestellten Rechtsanwaltskanzlei ist, zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist, auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 02.04.2024 (Az. Aktenzeichen entfernt ) aufgehoben. Zur Begründung hat das OLG Hamm u.a. Folgendes ausgeführt: […] a) Bei dem im Tenor des angefochtenen Beschlusses näher bezeichneten Unterlagen der Beklagten, die die Beklagte dem von ihr beauftragten Treuhänder zur Zustimmung zu den von der Klägerseite gerügten Prämienanpassungen überlassen hat, handelt es sich um Betriebsgeheimnisse der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 ff., Rn. 14), die eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO rechtfertigen können. Dies wird auch von keiner Partei in Abrede gestellt. b) § 174 Abs. 3 GVG eröffnet dem mit der Sache befassten Gericht ein Ermessen, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, IV ZB 23/23, VersR 2021, 1120 ff., Rn. 13). Im Rahmen eines Rechtsstreits zur Überprüfung von Prämienanpassungen ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der der Anpassung zugrundeliegenden Berechnung mit dem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020, 6 W 1029/20, VersR 2021, 1318 ff., Rn. 10). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der gebotenen Abwägung, dass bei Geheimhaltungsanordnungen gegenüber Prozessbevollmächtigten der Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein kann, dass aber die Betriebsgeheimnisse des Versicherers durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind (Senatsbeschluss vom 27.01.2021, 20 W 48/20, VersR 2022, 329 f., Rn. 22 f.). Deshalb müssen die zur Geheimhaltung getroffenen Anordnungen erforderlich, aber auch ausreichend sein, um einerseits dem Versicherungsnehmer die Überprüfung der gerügten Prämienanpassungen zu ermöglichen und andererseits den Geheimhaltungsinteressen des Versicherers zu genügen. aa) Die inhaltliche Reichweite und Bestimmtheit der angeordneten Geheimhaltung ist von keiner Partei gerügt. bb) Dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem im Termin anwesenden Kläger sowie den erschienenen Prozessbevollmächtigten zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse erforderlich ist, wird nicht angegriffen. cc) Nicht ausreichend war es indes, auf Seiten des Klägers Frau Rechtsanwältin L. als freie Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten zu 2) zur Geheimhaltung zu verpflichten. (1) Träfen die Angaben der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 13.03.2024 zu, wäre Frau Rechtsanwältin L. unter Umständen bereits nicht als Prozessbevollmächtigte des Klägers anzusehen. Aufgrund der (weiteren) Vollmacht vom 07.11.2023 ist nun zwar dessen Prozessbevollmächtigte zu 2) weitere Prozessbevollmächtigte i.S.d. § 84 ZPO geworden. Die der Prozessbevollmächtigten zu 2) erteilte Vollmacht würde aber nur zu Gunsten der im Termin verpflichteten Frau Rechtsanwältin L. wirken, wenn diese eine durch die Prozessbevollmächtigte zu 2) "mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter[in]" im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellte. Dies ist bei freien Mitarbeitern eines Prozessbevollmächtigten nur dann der Fall, wenn diese mit der selbstständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden sind und sie nicht als bloße „Hilfsarbeiter“ in untergeordneter Funktion tätig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 – VI ZB 39/03 –, Rn. 6, juris). An einer solchen selbstständigen Funktion von Frau Rechtsanwältin L. bestünden indes durchgreifende Zweifel, wenn diese von der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu 2) allein als bloße „Poststelle“ für den Erhalt geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen ohne die Bereitschaft und Befugnis zu einer nicht bloß untergeordneten eigenständigen Bearbeitung eingesetzt würde. (2) Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls sind bei der gewählten Konstruktion die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht ausreichend gewahrt. Der „echte“ freie anwaltliche Mitarbeiter ist als Selbstständiger tätig und unterscheidet sich von dem angestellten Rechtsanwalt u.a. dadurch, dass er in die Kanzleiorganisation des Auftraggebers nicht eingebunden ist, im Regelfall dessen Kanzlreiressourcen nicht nutzt und gegenüber dessen Kanzleipersonal nicht weisungsbefugt ist (Hartung/Scharmer/v. Wedel, BORA, 8. Aufl. 2022, § 26 Rn. 23; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO, § 2 Rn. 34 f.). Weil das Landgericht nach gegenwärtigem Stand die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen an die Prozessbevollmächtigte zu 2) übermitteln müsste und auch den weiteren, die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen betreffenden Schriftverkehr (Sachverständigengutachten, hierauf bezogene Stellungnahmen, Hinweisbeschlüsse etc.), soweit durch ihn geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart werden, mit der Prozessbevollmächtigten zu 2) führen müsste, Frau Rechtsanwältin L. gegenüber dieser aus vorgenannten Gründen indes die Wahrung der Geheimhaltung nicht gewährleisten könnte, sind berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nachteilig berührt. […] Danach hatte eine Übermittlung der geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen an die im Termin vom 14.12.2023 für den Kläger aufgetretene Rechtsanwältin L. zu unterbleiben. Eine Geheimhaltungsanordnung gegenüber den zweiten Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte im Termin vom 14.12.2023 demgegenüber wegen deren Nichtwahrnehmung des Termins nicht erfolgen. Der für die hiesige Kammer zuständige Berufungssenat hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Kläger lediglich durch einen Unterbevollmächtigten, nicht aber durch seinen Hauptbevollmächtigten vertreten wurde, mit Urteil vom 23. Juni 2023 (Az.: I-20 U 29/23, juris) hierzu wie folgt ausgeführt: „a) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 -, juris Rn. 80 f. m.w.N.). (b) Hieran gemessen ist der Klägerin eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. (aa) Sie hat der Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert. Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Zur Wahrung dieses berechtigten Geheimhaltungsinteresses kam allein der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG in Betracht (Senatsbeschluss vom 22. März 2019 - I-20 W 4/19 -, Rn. 3). Auch mit einer Beschlussfassung nach § 358a ZPO konnte entgegen der Auffassung der Klägerin die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse ihr gegenüber nicht vermieden werden, weil der Sachverständige in seinem Gutachten zu dessen Nachvollziehbarkeit die relevanten Anknüpfungstatsachen, mithin den wesentlichen Inhalt der Treuhänderunterlagen, offenlegen müsste. § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den - nicht mit verpflichteten - Hauptbevollmächtigten oder die Klägerin selbst wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8). Der Kammer ist auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör der Klägerin wahrende Verhandlungsführung nicht mehr möglich gewesen. Dass die Klägerin auf eine solche hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen, weil das Bestreiten der kalkulatorischen Richtigkeit jedes Sinnes entbehrte, wenn sich die Klägerin zu diesem Punkt letztlich in keiner Weise äußern könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein entsprechender Verzicht überhaupt wirksam wäre (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Treuhänderunterlagen ohne Beeinträchtigung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen wirksam in den Prozess einzuführen. (bb) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Der Klägerin war aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung vom 07.09.2022 (Bl. 303 eGA-I) bewusst, dass das Landgericht auf eine „Geheimhaltungsvereinbarung“ bestehen würde und hatte zum Zweck deren „Abschlusses“ das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und auf die notwendige Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten hingewiesen. Es hat ferner darauf hingewiesen, sich vorzubehalten, das Nichterscheinen eines zur „Schließung einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung befugten Hauptbevollmächtigten“ sowie der Partei selbst künftig als Beweisverteilung zu werten. Damit hat das Landgericht der Sache nach zutreffend und hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es zur erforderlichen Sicherstellung der Geheimhaltung der persönlichen Anwesenheit der Klägerin und ihres Hauptbevollmächtigten bedarf. Ihr war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht führen könnte. Im Übrigen hatte auch die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend auf das Erfordernis eines Geheimhaltungsbeschlusses hingewiesen (Bl. 118 eGA-I). (cc) Die Weigerung der Klägerin und deren Hauptbevollmächtigen, zum Termin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Darauf, dass die Treuhänderunterlagen der Klägerin gänzlich unverständlich sein mögen (was sich ohne Einsichtnahme schon gar nicht beurteilen lässt), kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Klägerin bzw. deren Hauptbevollmächtigter die Unterlagen nicht an - ggf. sachkundige - Dritte weiterleitet. Dass dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist die Weigerung der Klägerin deshalb, weil sie durch ihre Verfahrensführung offenkundig das Interesse ihres Hauptbevollmächtigten an einer aus seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt. (dd) Die Beklagte befindet sich aufgrund der Weigerung der Klägerin und dessen Hauptbevollmächtigten in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist (so LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 - 41 O 88/22 -, juris Rn. 80 ff.) oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin nach wie vor keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses, dessen Erlass sie schuldhaft vereitelt hat, einen ihr obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte. Es ist deshalb von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen.“ Diese nachvollziehbaren und in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen, die sich die Kammer vorliegend nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen macht, sind jedenfalls dem Rechtsgedanken nach auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dass insoweit vorliegend nunmehr mit Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 (a.a.O.) höchstrichterlich entschieden worden ist, dass der Kläger als Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Limitierungsentscheidung der Beklagten trägt, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Denn insoweit obliegt der Beklagten nach der dortigen Begründung zwar nicht die Beweislast, aber jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen. Dabei wird der Versicherer nach der Entscheidung des BGH auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Eine solche Darlegung ist durch die Nichtwahrnehmung des Termins vom 14.12.2023 durch einen Hauptbevollmächtigten des Klägers indes vereitelt worden. Die Beklagte hat vorliegend insbesondere mit dem als Anl. # 5 (Bl. 340 ff. d.A.) zur Akte gereichten Anlagenverzeichnis näher dargelegt, welche Unterlagen einem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer (technischen) Berechnungsgrundlagen haben sollte. Überdies wird insoweit auch auf den o.g. Beschluss des OLG Hamm Bezug genommen. Die Verwertung dieser Unterlagen wäre vor diesem Hintergrund nur bei Erlass einer hinreichenden Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG in Betracht gekommen. Eine solche war in dem eigens auf den 14.12.2023 anberaumten Termin indes nicht möglich, weil der Termin auf Klägerseite nicht durch einen Hauptbevollmächtigten, sondern lediglich durch eine freie Mitarbeiterin der zweiten Hauptbevollmächtigten des Klägers wahrgenommen worden ist, die die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten indes nach den in dem Beschluss des OLG Hamm (a.a.O.) gemachten Ausführungen gegenüber den zweiten Hauptbevollmächtigten des Klägers nicht wahren könnte. Der subjektive Tatbestand ist vorliegend deshalb erfüllt, weil den Hauptbevollmächtigten des Klägers aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der Terminsverfügung vom 04.07.2023 bewusst war, dass der Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG in nicht öffentlicher Verhandlung beabsichtigt und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war. Noch mit Verfügung vom 29.09.2023 (vgl. Bl. 372 d. A.), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.10.2023 zugegangen (vgl. EB vom 02.10.2023, Bl. 378), hat die Kammer ergänzend auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens sowohl des Klägers selbst als auch der Hauptbevollmächtigten hingewiesen und mitgeteilt, sich vorzubehalten, das Nichterscheinen des Klägers und/oder seiner Hauptbevollmächtigten als Beweisverteilung zu werten. Den Hauptbevollmächtigten des Klägers war deshalb bewusst, dass im Falle ihres Ausbleibens eine Beweisaufnahme nicht stattfinden würde und deshalb die Beklagte den ihr im Rahmen der nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 (a.a.O.) obliegenden sekundären Darlegungslast zu haltenden Vortrag nicht würde erbringen können. Dieses Verhalten ist mit dem OLG Hamm auch als missbilligenswert zu qualifizieren. Ein plausibler Grund für das Nichterscheinen der Hauptbevollmächtigten zu dem Termin am 14.12.2023 ist nicht angegeben worden. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Nichterscheinens der Hauptbevollmächtigten des Klägers letztlich in einer für sie unüberwindbaren Beweisnot im Hinblick auf die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast; daher ist von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassungen auszugehen. Hinzu kommt, dass auch der Kläger, der nach der o.g. Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Limitierungsentscheidung trägt, diesen Beweis ohne die Einsichtnahmemöglichkeit in die geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen nicht führen kann. 6. Soweit der Kläger daneben auch die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen bestreitet, erweist sich dieses Bestreiten – da aufgrund eines unerheblichen Bestreitens des Klägers zur Limitierungsmittelvergabe von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassungen auszugehen ist (s.o.) – ebenfalls als unerheblich. Denn dieser formelle, lediglich den Treuhändervorgang als solchen betreffende Aspekt vermag für sich genommen eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht zu begründen. Wenn – wie hier – nicht gleichzeitig die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulation erheblich bestritten wird bzw. – wie hier – von der Richtigkeit auszugehen ist, ist die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterziehen. Denn die Frage, ob dem Treuhänder von dem Versicherer die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Insoweit gilt hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Weder der Wortlaut noch Systematik des § 203 Abs. 2 VVG noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften noch verfassungsrechtliche Erwägungen des § 203 Abs. 2 VVG sprechen dafür, die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen anzugreifen. Vielmehr gebieten es die im Versicherungsverhältnis geltenden Grundsätze von Treu und Glauben, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen (statt aller OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2023, Az.: I-20 U 7/23, juris). 7. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Berücksichtigung der nach den oben gemachten Ausführungen anzunehmenden Verjährung ein Anspruch in unverjährter Zeit nur in Höhe von 8,68 €. Dabei war zu berücksichtigen, dass die formell unwirksamen Beitragsanpassungen im Tarif KT43 durch die in der Klageerwiderung vom 02.06.2023 gemachten Angaben zur Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen sowie des Bestehens eines Schwellenwertes nebst überobligatorischer Angabe des jeweiligen konkreten auslösenden Faktors eine Heilung mit ex-nunc Wirkung zum 01.08.2023 bewirkt haben. Insoweit macht der Kläger mit der Klage ausweislich seiner in der Klageschrift aufgeführten Berechnung des Zahlungsanspruchs aber nur eine Rückforderung von bis zum 15.07.2022 geleisteten Prämien geltend. Danach ergibt sich ein Anspruch des Klägers nach folgender Berechnung: Tarifname Datum der ersten Zahlung in unverjährter Zeit Datum der letzten geltend gemachten Zahlung Anzahl Monate Höhe Anpassung Summe KT 43 01.01.2014 01.01.2020 15.07.2022 31 9,59 € 297,29 € KT 43 01.01.2015 01.01.2020 15.07.2022 31 0,67 € 20,77 € KT 43 01.01.2016 01.01.2020 15.07.2022 31 -1,68 € - 52,08 € KT 43 01.01.2017 01.01.2020 15.07.2022 31 -8,30 € - 257,30 € Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 8,68 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog. II. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen betreffend die mitversicherte Person sowie betreffend den Kläger in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 ist der Antrag bereits unzulässig. Die Klage ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt nämlich nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung hingegen – wie hier – erschöpfend geregelt, ist. bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen in den Tarifen der mitversicherten Person besteht die Besonderheit, dass der Vertrag insoweit bereits zum 31.07.2019 beendet worden ist. Bezüglich der Anpassungen in den Tarifen S2, Z100/80 und A230 des Klägers zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 ergibt sich die Besonderheit, dass diese bereits in der Vergangenheit durch wirksame Folgeanpassungen geheilt worden sind und sich bis dahin ergebende Rückforderungsansprüche verjährt sind (s.o.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit sich hier neben dem mit dem Leistungsantrag zu Ziff. 3) noch ein Feststellungsinteresse ergibt. 2. Im Hinblick auf die Anpassungen im Tarif S2 des Klägers zum 01.01.2020 und 01.01.2021 sowie zum 01.01.2020 in den Tarifen Z100/80 und A230 des Klägers ist der Feststellungsantrag zu 1) unbegründet, da diese Anpassungen nach den unter Ziff. I dargestellten Gründen wirksam sind. 3. Bezogen auf die Anpassungen im Tarif KT 43 zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) begründet und der Kläger kann die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im tenorierten Umfang beanspruchen. III. Der Klageantrag zu Ziff. 3) ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger kann im tenorierten Umfang die Feststellung verlangen, dass die Beklagte auch zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist. Dem Kläger steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte gem. § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den Prämienanteilen gezogen hat, deren Erhöhung unwirksam war (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Abzuweisen war die Klage jedoch insoweit, als sie auch Nutzungen erfasst, welche die Beklagte auf solche Prämienzahlungen erbracht hat, die der Kläger vor dem 01.01.2020 leistete. Denn hinsichtlich dieser Nutzungen steht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB zu, weil die Ansprüche verjährt sind. Es handelt sich um eine Nebenleistung i.S.v. § 217 BGB zu dem auf Rückgewähr der Prämienzahlungen gerichteten Bereicherungsanspruch. Diese Hauptansprüche sind für die Zeit vor dem 01.01.2020 ihrerseits gem. § 199 Abs. 1 BGB verjährt (s.o.). IV. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2024 angesichts des Urteils des BGH vom 20.03.2024 (Az.: IV ZR 68/22) und aufgrund des Nichtvorliegens der schriftlichen Urteilsgründe die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, sah sich die Kammer hierzu ebenfalls nicht veranlasst. Aussetzungsgründe nach §§ 239 ff. ZPO lagen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 148 ZPO wegen der erwarteten Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) sind nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Aussetzung der Verhandlung Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (BGH, Beschl. vom 08.08.2023, Az.: Vla ZB 11/21 – juris). Der nach der Entscheidung des BGH erforderliche Vortrag des beweisbelasteten Versicherungsnehmers dazu, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist, war nach Auffassung der Kammer ohnehin notwendig. Dass der Kläger hierzu nicht näher binnen der ihm gesetzten Stellungnahmefrist vorgetragen hat, ist gerade nicht auf das bisherige Nichtvorliegen der schriftlichen Urteilsgründe der Entscheidung vom 20.03.2024 zurückzuführen und rechtfertigt daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt eine Aussetzung des Verfahrens. Denn eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Beschl. vom 22.09.2022, Az.: V ZB 22/21). Dies beruht vielmehr bereits darauf, dass im Vorliegenden schon eine Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen nach den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen konnte. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.718,87 € festgesetzt. Dier setzt sich wie folgt zusammen:  Antrag zu 1): 10.279,08 € (gem. § 9 ZPO Summe der Erhöhungsbeträge x 42)  Antrag zu 2): 13.439,79 €  Antrag zu 3): nicht streitwerterhöhend