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Beschluss

20 W 3/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0402.20W3.24.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die durch den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.12.2023 (115 O 64/23) angeordnete und mit dem landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2024 bestätigte Geheimhaltungsanordnung betreffend Frau Rechtsanwältin W. aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, soweit die klägerischen Prozessbevollmächtigten betreffend, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die durch den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.12.2023 (115 O 64/23) angeordnete und mit dem landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2024 bestätigte Geheimhaltungsanordnung betreffend Frau Rechtsanwältin W. aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, soweit die klägerischen Prozessbevollmächtigten betreffend, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Prämienanpassungen. Der Kläger greift diese – auch – in materieller Hinsicht an. Mit Terminsverfügung vom 04.07.2023 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es erwäge, in der mündlichen Verhandlung die Übergabe derjenigen kalkulatorischen Unterlagen an die Klägerseite zu veranlassen, die dem Treuhänder zur Prüfung vorlagen. Hierzu erwäge die Kammer die Ausschließung der Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 2 GVG sowie die Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung gem. § 174 Abs. 3 GVG. Mit Schriftsatz vom 17.07.2023 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass für seine Hauptbevollmächtigten zu 1) ein Unterbevollmächtigter den Termin wahrnehmen werde. Mit Verfügung vom 29.09.2023 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die Anwesenheit eines Hauptbevollmächtigten für notwendig erachte. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 hat der Kläger eine Vollmacht vom 07.11.2023 vorgelegt, mit der er eine umfassende Prozessvollmacht zu Gunsten seiner weiteren Hauptbevollmächtigten zu 2) vorgelegt hat. Im Verhandlungstermin vom 14.12.2023 erschien – neben dem Kläger persönlich – Frau Rechtsanwältin W., die für die Hauptbevollmächtigte zu 2) als freie Mitarbeiterin tätig ist. Mit im Verhandlungstermin gefassten Beschluss hat das Landgericht den im nichtöffentlichen Teil der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG hinsichtlich näher bezeichneter Unterlagen auferlegt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 hat die Beklagte geltend gemacht, dass Frau Rechtsanwältin W. nicht hätte verpflichtet werden dürfen; die Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen sei deshalb nicht zu vollziehen. Das Landgericht hat dies als sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Mit Berichterstatterschreiben vom 04.03.2024 ist mitgeteilt worden, dass und weshalb die sofortige Beschwerde begründet sein dürfte und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat hierauf keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die als sofortige Beschwerde der Beklagten zu behandelnde Eingabe vom 26.01.2024 ist gemäß §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde geltend machen, dass eine vom Landgericht erlassene Geheimhaltungsanordnung den berechtigten Geheimhaltungsinteressen einer Partei nicht ausreichend Rechnung trägt (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2023 – 20 W 10/23; siehe demgegenüber zur mangelnden Anfechtbarkeit einer nicht ergangenen Geheimhaltungsanordnung: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 8/20 –, juris Rn. 9). 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Landgericht führt (§ 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang erneut über die Anregung der Beklagten, eine Geheimhaltungsverpflichtung auszusprechen, entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 8/20 –, juris Rn. 25; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 11 W 4/21 –, juris Rn. 6). Die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung von Frau Rechtsanwältin W. reichte nicht aus, um den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten Rechnung zu tragen. a) Bei dem im Tenor des angefochtenen Beschlusses näher bezeichneten Unterlagen der Beklagten, die die Beklagte dem von ihr beauftragten Treuhänder zur Zustimmung zu den von der Klägerseite gerügten Prämienanpassungen überlassen hat, handelt es sich um Betriebsgeheimnisse der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 ff., Rn. 14), die eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO rechtfertigen können. Dies wird auch von keiner Partei in Abrede gestellt. b) § 174 Abs. 3 GVG eröffnet dem mit der Sache befassten Gericht ein Ermessen, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, IV ZB 23/23, VersR 2021, 1120 ff., Rn. 13). Im Rahmen eines Rechtsstreits zur Überprüfung von Prämienanpassungen ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der der Anpassung zugrundeliegenden Berechnung mit dem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020, 6 W 1029/20, VersR 2021, 1318 ff., Rn. 10). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der gebotenen Abwägung, dass bei Geheimhaltungsanordnungen gegenüber Prozessbevollmächtigten der Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein kann, dass aber die Betriebsgeheimnisse des Versicherers durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind (Senatsbeschluss vom 27.01.2021, 20 W 48/20, VersR 2022, 329 f., Rn. 22 f.). Deshalb müssen die zur Geheimhaltung getroffenen Anordnungen erforderlich, aber auch ausreichend sein, um einerseits dem Versicherungsnehmer die Überprüfung der gerügten Prämienanpassungen zu ermöglichen und andererseits den Geheimhaltungsinteressen des Versicherers zu genügen. aa) Die inhaltliche Reichweite und Bestimmtheit der angeordneten Geheimhaltung ist von keiner Partei gerügt. bb) Dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem im Termin anwesenden Kläger sowie den erschienenen Prozessbevollmächtigten zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse erforderlich ist, wird nicht angegriffen. cc) Nicht ausreichend war es indes, auf Seiten des Klägers Frau Rechtsanwältin W. als freie Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten zu 2) zur Geheimhaltung zu verpflichten. (1) Träfen die Angaben der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 13.03.2024 zu, wäre Frau Rechtsanwältin W. unter Umständen bereits nicht als Prozessbevollmächtigte des Klägers anzusehen. Aufgrund der (weiteren) Vollmacht vom 07.11.2023 ist nun zwar dessen Prozessbevollmächtigte zu 2) weitere Prozessbevollmächtigte i.S.d. § 84 ZPO geworden. Die der Prozessbevollmächtigten zu 2) erteilte Vollmacht würde aber nur zu Gunsten der im Termin verpflichteten Frau Rechtsanwältin W. wirken, wenn diese eine durch die Prozessbevollmächtigte zu 2) "mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter[in]" im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellte. Dies ist bei freien Mitarbeitern eines Prozessbevollmächtigten nur dann der Fall, wenn diese mit der selbstständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden sind und sie nicht als bloße „Hilfsarbeiter“ in untergeordneter Funktion tätig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 – VI ZB 39/03 –, Rn. 6, juris). An einer solchen selbstständigen Funktion von Frau Rechtsanwältin W. bestünden indes durchgreifende Zweifel, wenn diese von der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu 2) allein als bloße „Poststelle“ für den Erhalt geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen ohne die Bereitschaft und Befugnis zu einer nicht bloß untergeordneten eigenständigen Bearbeitung eingesetzt würde. (2) Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls sind bei der gewählten Konstruktion die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht ausreichend gewahrt. Der „echte“ freie anwaltliche Mitarbeiter ist als Selbstständiger tätig und unterscheidet sich von dem angestellten Rechtsanwalt u.a. dadurch, dass er in die Kanzleiorganisation des Auftraggebers nicht eingebunden ist, im Regelfall dessen Kanzlreiressourcen nicht nutzt und gegenüber dessen Kanzleipersonal nicht weisungsbefugt ist (Hartung/Scharmer/v. Wedel, BORA, 8. Aufl. 2022, § 26 Rn. 23; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO, § 2 Rn. 34 f.). Weil das Landgericht nach gegenwärtigem Stand die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen an die Prozessbevollmächtigte zu 2) übermitteln müsste und auch den weiteren, die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen betreffenden Schriftverkehr (Sachverständigengutachten, hierauf bezogene Stellungnahmen, Hinweisbeschlüsse etc.), soweit durch ihn geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart werden, mit der Prozessbevollmächtigten zu 2) führen müsste, Frau Rechtsanwältin W. gegenüber dieser aus vorgenannten Gründen indes die Wahrung der Geheimhaltung nicht gewährleisten könnte, sind berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nachteilig berührt. Auf Seiten des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten sind überwiegende gegenläufige Belange nicht erkennbar. Das eigene Interesse der klägerischen Prozessbevollmächtigten an einer möglichst (personal)ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen überwiegt die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Juni 2023 – I-20 U 29/23 –, juris Rn. 45). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Verweist das Beschwerdegericht die Sache zurück, so ist dem Erstgericht die Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten (Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 572 Rn. 24; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 42; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 11 W 4/21 –, juris Rn. 14).