Urteil
2 O 133/22
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2023:1013.2O133.22.00
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Leitsätze
Wirkt der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit nicht in gehöriger Weise am Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG mit (hier: wegen Entsendung eines Handlungsbevollmächtigten anstelle des mandatsbearbeitenden Hauptbevollmächtigten) und können deshalb geheimhaltungsbedürftige Unterlagen nicht in das Verfahren eingeführt werden, so hat er die Durchführung einer Beweisaufnahme vorsätzlich vereitelt. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, die Beklagte habe den Nachweis, dass die Beitragsanpassung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen wirksam erfolgt sei, nicht geführt.(Rn.35)
(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirkt der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit nicht in gehöriger Weise am Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG mit (hier: wegen Entsendung eines Handlungsbevollmächtigten anstelle des mandatsbearbeitenden Hauptbevollmächtigten) und können deshalb geheimhaltungsbedürftige Unterlagen nicht in das Verfahren eingeführt werden, so hat er die Durchführung einer Beweisaufnahme vorsätzlich vereitelt. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, die Beklagte habe den Nachweis, dass die Beitragsanpassung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen wirksam erfolgt sei, nicht geführt.(Rn.35) (Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Feststellungsanträge Ziff. 1 und 3 zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2022 – 12 U 202/21 - juris Rn. 87 ff. m.w.N.). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit den Klageanträgen Ziff. 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche. Soweit der Kläger die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen angreift, sind diese wirksam. Der Kläger hat die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen hinreichend bestritten (1.) Die Beklagte ist ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nachgekommen (2.). Die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Rechtmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe hat der Kläger vorsätzlich vereitelt (3.), sodass die Beitragsanpassungen aus prozessualen Gründen als materiell wirksam anzusehen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2023 – 12 W 17/23 - juris Rn. 26 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; LG München II, Urteil vom 14. Februar 2023 – 1 O 4506/22 Ver - juris Rn. 42; LG Heidelberg, Urteil vom 26. September 2023 – 2 O 130/22 – n.v.). Entgegen des gerichtlichen Hinweises erschien im Verhandlungstermin am 05. Oktober 2023 kein Hauptbevollmächtigter des Klägers. Gründe, die gegen das Vorliegen einer Beweisvereitelung sprechen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (4.). Die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen wird von dem Kläger nicht angegriffen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war. 1. Der Kläger hat die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen hinreichend bestritten. Während er zunächst – als solches nicht ausreichend (a)) - lediglich die Unvollständigkeit der den Treuhändern vorliegenden Unterlagen geltend gemacht hat, wendet er sich zuletzt darüber hinaus gegen die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen (b)). a) Die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen ist durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht isoliert zu überprüfen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22 –, juris Rn. 13 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Ebenso wenig wie die Unabhängigkeit des Treuhänders (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 - juris Rn. 48) betrifft die Frage, ob dem Treuhänder die Unterlagen, die der Versicherer der Anpassung zugrunde gelegt hat, vorgelegen haben, die Wirksamkeit der Beitragsanpassung. Stattdessen ist die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen – alleinige – Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Aufsichtsbehörde einzuschreiten. b) Mit Schriftsatz vom 07. März 2023 (vgl. Bl. 96 d. Akte) hat der Kläger die Rechtmäßigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkten hinreichend bestritten. Dies ist – wie vorliegend – auch ohne Angriff auf die versicherungsmathematische Kalkulation möglich, soweit das Ergebnis der Verteilung der Limitierungsmittel im Hinblick auf dessen Angemessenheit in Frage gestellt wird (vgl. im Einzelnen LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Schließlich trifft die Beklagte als Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sie die Berechtigung zur Beitragserhöhung ableitet, und zwar unabhängig von der Einkleidung der Klage des Versicherungsnehmers als Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht – mit oder ohne Vorbehalt – bezahlter Erhöhungsbeträge oder auf Feststellung bzw. Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris Rn. 51; Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 21, 26 m.w.N.). 2. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die angegriffene Limitierungsmittelverwendung nachgekommen. a) Seiner Darlegungslast kommt der Versicherer dadurch nach, dass er alle tatsächlichen Umstände, aus denen er die Berechtigung der Beitragsanpassung ableitet, schriftsätzlich vorträgt. Etwaigen Geheimhaltungsinteressen kann durch Anordnungen nach § 169 GVG i.V.m. § 174 Abs. 3 GVG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 19) nachgekommen werden. b) Nach diesem Maßstab hat die Beklagte vorliegend nach gerichtlicher Anforderung durch Vorlage von USB-Sticks einerseits (vgl. Bl. 69 ff. d. Akte) und weiterem schriftsätzlichen Vortrag andererseits (vgl. Bl. 120 ff. d. Akte) ihrer Darlegungslast genüge getan. Die USB-Sticks enthalten für das Gericht nachvollziehbar die Unterlagen, die den Treuhändern anlässlich der streitgegenständlichen Prämienanpassungen vorlagen und die damit insbesondere auch die Verwendung von Limitierungsmitteln durch den beklagten Versicherer abbilden. Darüber hinaus hat die Beklagte mit vom Gericht nicht weitergeleiteten Schriftsatz vom 30.08.2023 erläutert (Bl. 120 ff. d. Akte), wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellte und welche Limitierungsstrategie den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zugrunde lag. Eine weitere, über die von der Beklagten bereits geleistete schriftsätzliche Darlegung hinausgehende, Substantiierung des Vortrags gegenüber dem Kläger war nicht ohne Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten möglich. Die Bezugnahme auf die von ihr – der Beklagten – als Anlage vorgelegten Unterlagen war deshalb zulässig (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 23). 3. Der Kläger hat die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Rechtmäßigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel vorsätzlich vereitelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2023 – 12 W 17/23 – juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2023 – 20 U 29/23 – juris Rn. 38 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 20 ff; LG Bonn, Urteil vom 20. Januar 2023 – 41 O 88/22 –, juris Rn. 80; LG Heidelberg, Urteil vom 26. September 2023 – 2 O 130/22 –, n.v.). Deshalb kann der Kläger nicht geltend machen, die Beklagte habe die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht beweisen können. Stattdessen sind die Beitragsanpassungen aus prozessualen Gründen als materiell wirksam anzusehen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner objektiv die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 –, juris Rn. 80 f. m.w.N.; LG Heidelberg, Urteil vom 26.09.2023 – 2 O 130/22 –, n.v.). b) Nach diesem rechtlichen Maßstab hat der Kläger die Beweisführung durch die Beklagte vereitelt, weil im Termin vom 05. Oktober 2023 kein Hauptbevollmächtigter der G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschien. Ebendies war zum Schutz der berechtigten Interessen der Beklagten im Rahmen einer Beweisaufnahme erforderlich (aa). Hierauf hat das Gericht hingewiesen (vgl. Bl. 110 d. Akte). Deshalb stellte das – zumal ausschließliche – Erscheinen eines Handlungsbevollmächtigten eine Beweisvereitelung dar (bb.). aa) Zum Schutz der berechtigten Interessen der Beklagten im Rahmen einer Beweisaufnahme war ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit der klägerischen Hauptbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 3 GVG erforderlich. (1) Denn die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung kann die beklagte Partei nur durch Vorlage derjenigen Unterlagen, welche sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen dem Treuhänder vorgelegt hatte und ggf. mittels schriftsätzlichen Vortrags zu den materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen, die dann einer sachverständigen Beurteilung, soweit das Gericht sachverständige Unterstützung benötigt, zugrunde gelegt werden können, darzulegen und zu beweisen. Diese Unterlagen, die die Beklagte vorliegend als den Treuhändern anlässlich der streitgegenständlichen Prämienanpassungen und der Verwendung von Limitierungsmitteln zu diesen Zeitpunkten vorgelegte Unterlagen dem Gericht vorgelegt hat, enthalten Geschäftsgeheimnisse der Beklagten (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 26). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 87 m.w.N.). (2) Folglich sind die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2022 (Bl. 69 d. Akte) als Anlagenkonvolut B 7 auf zwei USB-Sticks eingereichten Unterlagen, welche nach Vortrag der Beklagten die Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen und die den Treuhändern zur Prüfung der Angemessenheit der Verwendung von Limitierungsmitteln übergebenen Unterlagen beinhalten, geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse. Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 9). Im Einzelnen werden in den technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten unter anderem mit detaillierten Informationen hinsichtlich der rechnungsmäßigen Ansätze der Abschluss-, Verwaltungs- und Schadenregulierungskosten, des Stornoverhaltens in den einzelnen Tarifsegmenten und Zahlen und Grafiken zu Rechnungsgrundlagen, Beitrag/Limitierung, Alterungsrückstellung, Anwartschaft unternehmensindividuelle interne Geschäfts- und Betriebsinformationen offenbart. Die Darstellung der Verwendung von Rückstellungen zur Beitragssenkung und die Zuteilung von Limitierungsmitteln offenbart zwangsläufig das wirtschaftliche Ergebnis und die Höhe der Rückstellungen der Beklagten sowie deren unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf Preis- und Tarifkalkulationen. Die Zahlen spiegeln die Unternehmenspolitik der Beklagten wieder. Das Gleiche gilt für die diese Themen betreffende Korrespondenz zwischen dem Treuhänder und dem Versicherer (LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 26). bb) Bei dieser Sachlage hat der Kläger die Beweisführung der Beklagten vorsätzlich vereitelt. Zum einen erschien im Verhandlungstermin vom 05. Oktober 2023 für den Kläger kein sachbearbeitender Hauptbevollmächtigter, sondern lediglich ein Handlungsbevollmächtigter (1)). Zum anderen wäre selbst dann, wenn der erschienene Rechtsanwalt der Kanzlei P. R. mbH Hauptbevollmächtigter gewesen wäre, kein Hauptbevollmächtigter der Kanzlei G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschienen. Den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten wurde damit in keinem Fall genüge getan (2)). (1) Die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten wurden bereits deshalb gefährdet, weil kein Haupt-, sondern lediglich ein Handlungsbevollmächtigter erschien. Dass das Erscheinen eines hauptbevollmächtigten Sachbearbeiters erforderlich war, war den klägerischen Hauptbevollmächtigten nicht nur bekannt, sondern wurde von ihnen sogar mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Schriftsatz vom 02. November 2022, Bl. 60 d. Akte u. Schriftsatz vom 11. August 2023, Bl. 119 d. Akte). Das Erscheinen eines Handlungsbevollmächtigten vermag nicht das Erscheinen eines Hauptbevollmächtigten zu ersetzen. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 54 Abs. 1 HGB legal definierte Handlungsvollmacht so weitreichend ist, dass sie sämtliche in der ersten Instanz nach außen hin erforderlichen Vertretungsbefugnisse beinhalten würde. Selbst wenn dies der Fall wäre – was der Kläger nicht vorträgt – so läge in der Handlungsvollmacht kein Übergang der Prozessvollmacht und Korrespondenzbefugnis von den Haupt- auf den Handlungsbevollmächtigten (LG München II, Urteil vom 14. Februar 2023 – 1 O 4506/22 Ver –, juris Rn. 42). Im Gegenteil wären sämtliche Schriftstücke weiterhin der hauptbevollmächtigten Kanzlei G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zuzusenden. Den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten wäre insbesondere in Bezug auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten und das anzufertigende Urteil aber nur dann Genüge getan, wenn – wie vorliegend nicht – die Hauptbevollmächtigten G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihre Vertretungstätigkeit beendet und der Handlungsbevollmächtigte diese Tätigkeit übernommen hätte (LG München II, a.a.O, Rn. 42). Ebendies ist aber weder schriftsätzlich geltend gemacht, noch aus der vorgelegten Handlungsvollmacht (Bl. 129 d. Akte) ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der erschienene Rechtsanwalt G. am 05. Oktober 2023 zu Protokoll erklärte, er sei entgegen des Inhalts der dem Gericht übersandten und auf den 28. September 2023 datierenden Handlungsvollmacht, Hauptbevollmächtigter. Der Beklagtenvertreter hat die Hauptvollmacht gerügt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2023, Bl. 130 ff. d. Akte). Eine Nachreichung der Hauptvollmacht erfolgte nicht. (2) Im Übrigen läge eine vorsätzliche Beweisvereitelung selbst dann vor, wenn der erschienene Rechtsanwalt G. nicht nur Handlungs- sondern Hauptbevollmächtigter gewesen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre kein Hauptbevollmächtigter der Kanzlei G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschienen. Zwar ist es bei mehreren Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 84 ZPO möglich, Zustellungen durch das Gericht nur an einen der Bevollmächtigten vorzunehmen, da die Prozesshandlungen des Gerichts und des Prozessgegners gegenüber jedem Bevollmächtigten vorgenommen werden können. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Gericht den weiteren Hauptbevollmächtigten vom weiteren Verfahren vollständig ausschließen kann (LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 27). Aufgrund der bestehenden Einzelvertretungsmacht ist es nicht möglich, einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Hauptbevollmächtigten die Akteneinsicht oder Zustellung von Entscheidungen zu versagen, ohne in die Berufsausübungsfreiheit des Hauptbevollmächtigen einzugreifen. Diese Vorgehensweise würde aber – insbesondere in Anbetracht eines zu einzuholenden Sachverständigengutachtens und eines darauf bezugnehmenden Urteils – den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht genüge tun (LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 –, juris Rn. 27). Erschwerend tritt hinzu, dass selbst bei angestrebter Kommunikation mit nur einem von mehreren sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten, welche hier von der Klägerseite nicht erklärt wurde, Fehler bei Zustellungen passieren können. Folge kann sein, dass versehentlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen an den nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Rechtsanwalt versendet werden. Die Ausführung von Zustellungen ist gemäß § 168 ZPO Aufgabe der Geschäftsstelle, die im Einzelfall nicht zwingend überblicken kann, ob der Inhalt eines zuzustellenden Schriftstücks einen unter die Geheimhaltungsverpflichtung fallenden Inhalt hat. Die Situation ist gegenüber der Verpflichtung nur eines Sachbearbeiters einer bevollmächtigten Anwaltssozietät, dem in der Folge über das beA persönlich die zuzustellenden Schriftstücke übermittelt werden, noch einmal nachteiliger für die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, da bei der versehentlichen Übermittlung an einen Anwalt einer anderen Kanzlei noch mehr Personen potentiell Zugang erlangen können, ohne dass dort ein/e besonders zur Geheimhaltung verpflichteter Rechtsanwalt/Rechtsanwältin sich aufgrund dessen um einen sorgsamen Umgang mit den Unterlagen bemüht (LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2023 – 11 O 294/22 – juris Rn. 27). (3) Bei dieser Sachlage handelte der Kläger treuwidrig, da er es der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse unzumutbar gemacht hat, diese zur eigenen Beweisführung zu offenbaren. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Kläger beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2023 – 12 W 17/23 –, juris Rn. 26 ff.). Denn dadurch, dass sich der Kläger der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagten schlechterdings unmöglich, zu beweisen, dass ihre Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zutrifft. Dies war in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu würdigen; wonach der Kläger den ihm infolge seiner Beweisvereitelung obliegenden Beweis der materiellen Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassung nicht erbracht hat. 4. Andere Gründe, die gegen das Vorliegen einer Beweisvereitelung sprechen würden, sonst weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. a) Insbesondere nicht ersichtlich ist, dass einem sachbearbeitenden Hauptbevollmächtigten der Rechtsanwaltskanzlei G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. b) Im Übrigen wäre das Verfahren zum Geheimnisschutz nach §§ 172, 174 GVG vorliegend nicht deshalb entbehrlich gewesen, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten – was sie nicht getan haben – eine vertragsstrafenbewehrte außergerichtliche Geheimhaltungsvereinbarung angeboten hätten. Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, ein solches Selbstverpflichtungsgebot anzunehmen und eine außergerichtliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz zu treffen, da ihren Geheimhaltungsinteressen dadurch nicht in gleicher Weise Rechnung getragen wird (LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 – 11 O 294/22 – juris Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 und § 711 ZPO. Die Parteien streiten über die materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in dem zwischen ihnen bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag aus den Jahren 2017 bis 2022. Die Parteien sind seit dem 01. Januar 2013 über eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer (…) verbunden (vgl. Anlagenkonvolut K 1, AHK 2 ff.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung der Beklagten (im Folgenden AVB) zu Grunde (vgl. Anlage B 1, AHB 1 ff.). Die monatlich von dem Kläger an die Beklagte zu zahlende Versicherungsprämie wurde in den vergangenen Jahren mehrmals erhöht. Die Versicherungsprämie zahlte der Kläger in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Den hier streitgegenständlichen Prämienanpassungen in dem Tarif AM-P90P des Klägers – jeweils zum 01. Januar in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 – hatten von der Beklagten bestellte Treuhänder zugestimmt. Die Beklagte informierte den Kläger über die Beitragsanpassungen durch Übersendung eines Nachtrags zum Versicherungsscheins nebst zusätzlicher Mitteilungsblätter. Wegen des Inhalts der dem Kläger jeweils übersandten Nachträge und Mitteilungsblätter wird auf die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 2 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (vgl. AHB 5 bis 85). Auslösender Faktor für die Beitragsanpassungen war stets eine Abweichung der Versicherungsleistungen. Der Kläger macht geltend, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam. Dabei bestreite er über die Vollständigkeit der Unterlagen hinaus, welche den Treuhändern vorgelegen haben, auch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die Beitragsanpassungen (Bl. 96 d. Akte). Die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen werde nicht bestritten. Ihm – dem Kläger – stünden wegen der materiellen Unwirksamkeit die mit den Anträgen Ziff. 1 bis 3 geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche zu (vgl. zur Berechnung des mit Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Prämien, Bl. 17 d. Akte). Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer (…) unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM-P90P zum 01.01.2017 in Höhe von 39,40 EUR b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM-P90P zum 01.01.2018 in Höhe von 39,40 EUR c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM-P90P zum 01.01.2019 in Höhe von 39,40 EUR d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM-P90P zum 01.01.2021 in Höhe von 64,40 EUR e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif AM-P90P zum 01.01.2022 in Höhe von 54,40 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 237,00 EUR zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 6.687,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte macht u.a. geltend, sämtliche Beitragsanpassungen seien materiell und im Übrigen auch formell wirksam erfolgt. Die jeweiligen Erhöhungen seien entsprechend der gesetzlichen Grundlagen kalkuliert worden. Bei der Berechnung und Vergabe der Limitierungsmittel seien sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen beachtet worden. Die den Beitragsanpassungen zugrundeliegenden Unterlagen stellten anerkannt schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar, weshalb diese nur nach Geheimhaltungsverpflichtung sämtlicher Klägervertreter und des Klägers selbst überlassen und in das Verfahren eingeführt werden könnten. Ob den Treuhändern alle Unterlagen für die Überprüfung vorgelegen hätten, sei keine vor den Zivilgerichten justitiable Frage. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2023 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 (Bl. 69 d. Akte) hat die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis vom 18. Oktober 2022 (Bl. 54 d. Akte) auf zwei passwortgeschützten USB-Sticks die Unterlagen nebst Anlagenverzeichnis (letzteres als Anlage B 4, AHB 99) vorgelegt, die sie nach eigenem Vortrag den Treuhändern zur Prüfung der streitgegenständlichen Prämienanpassungen vorgelegt hatte. Die Beklagte hat beantragt, die aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bis zur Anordnung der Geheimhaltung nicht an die Gegenseite herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 30. August 2023 (Bl. 120 ff. d. Akte) hat die Beklagte nach weiterem Hinweis des Gerichts vom 04. August 2023 (Bl. 110 d. Akte) ergänzend schriftsätzlich zur Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen vorgetragen. Ebenfalls mit Verfügung vom 04. August 2023 (Bl. 110 d. Akte) hat das Gericht im Hinblick auf den anberaumten Termin am 05. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses vorgesehen sei. Ein solcher könne nur auf anwesende Personen erstreckt werden. Ausschließlich möglich und erforderlich sei eine Vertretung durch die Hauptbevollmächtigten der G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Mit Schriftsatz vom 28. September 2023 (Bl. 129 d. Akte) haben die Hauptbevollmächtigten des Klägers – der G. R. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Rechtsanwalt (…) von der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Handlungsvollmacht erteilt. Die Handlungsvollmacht erstrecke sich bereits auf die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 05. Oktober 2023. Zum Verhandlungstermin ist der Kläger in Person sowie Rechtsanwalt G. erschienen.