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Beschluss

10 U 78/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0420.10U78.22.00
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Leitsätze

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höfe-rechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte:Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Ahaus abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 185.711,79 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen gerichtlichen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Antragsteller zu 25 % und der Antragsgegnerin zu 75 % auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 247.463,33  Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höfe-rechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte:Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Ahaus abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 185.711,79 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen gerichtlichen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Antragsteller zu 25 % und der Antragsgegnerin zu 75 % auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 247.463,33 Euro festgesetzt. Gründe:I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen erbrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend. Die Parteien sind Halbgeschwister nach ihrem gemeinsamen Vater B. Y. A., der am 00.00.2005 verstarb. Die Antragsgegnerin stammt aus der ersten Ehe des Vaters. Die Mutter der Antragsgegnerin ist bereits vorverstorben. Der Antragsteller stammt aus der zweiten Ehe des Vaters der Parteien mit Frau C. Y. A.. Die Mutter des Antragstellers (im Folgenden Erblasserin) verstarb am 00.00.2017. Mit der Erblasserin hatte der Vater insgesamt drei Kinder. Neben dem Antragsteller sind dies dessen beide leibliche Schwestern E. D.-A. und F. Y. A.. F. Y. A. ist bereits am 00.00.2013 verstorben und wurde von ihren beiden Kindern, G. und H. I. beerbt. Die Eheleute B. und C. Y. A. heirateten am 00.00.1963 und schlossen am 25.11.1963 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Bezüglich des Hofes sollte die Beerbung nach dem Höferecht erfolgen. Sie waren Eigentümer des im Grundbuch von Gronau Blatt N01 eingetragenen Ehegattenhofs, dem Hof Y. A, mit der Hofstelle Jstraße N02 in K.. Die Eheleute ließen am 01.12.1978 einen Ehegattenhofvermerk im Grundbuch eintragen. Dieser Hof hat eine Größe von 25,5478 Hektar. Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller schloss 1987 seine Ausbildung zum Landwirt ab. Einen Teil seiner Ausbildung absolvierte er zunächst auf einem auswärtigen Hof in L.. Den Rest seiner Ausbildung leistete er für circa zwei Jahre auf dem familiären Hof ab. Unter dem 10.09.1987 schlossen die Eltern des Antragstellers mit diesem einen Pachtvertrag über den Hof. Gleichzeitig pachtete der Antragsteller Flächen mit einer Größe von 5,8466 Hektar hinzu. In den Jahren von 1987 bis 1995 bewirtschaftete der Antragsteller den elterlichen Hof alleine. Am 29.03.1994 errichteten die Eltern des Antragstellers ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Dies sollte insbesondere für den Hof gelten. Seit dem Jahre 1994 war der Vater der Parteien erwerbsgemindert. Seit dieser Zeit entschied sich der Vater dazu, die Landwirtschaft im Nebenerwerb zu führen und daneben einen Autohandel auf dem Hof zu betreiben. Im Jahre 1994 kam es zu ersten Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern im Zuge derer die Eltern unter dem 29.08.1994 den Pachtvertrag zum 30.09.1994 kündigten. Diese Kündigung nahmen sie später zurück. Der Antragsteller und seine Eltern hoben den Pachtvertrag einvernehmlich zum 31.01.1995 auf. 20 Hektar Hoffläche wurden sodann fremdverpachtet – 74.239 qm an Herrn M. mit Pachtvertrag vom 31.03.1995. Der Antragsteller bewirtschaftete die verbliebenen Flächen von 5 Hektar für Ackerbau und Mastbullen und pachtete noch kleinere Weideflächen hinzu. Seine Einkünfte erzielte der Antragsteller aus einem parallel auf dem Hof betriebenen Kfz-Handel. Am 08.03.1995 erhielt der Antragsteller die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb eines Kraftfahrzeughandels auf dem Hof. Die Antragsgegnerin verhandelte in den Jahren 1994 und 1995 mit ihrem Vater über die Zahlung einer Geldsumme zur endgültigen Abfindung zukünftiger erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tod des Vaters. Mit Schreiben vom 13.09.1994 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 50.000,00 DM angeboten. Die Antragsgegnerin erklärte hieraufhin, dass ein endgültiger Verzicht auf künftige erbrechtliche Ansprüche nicht ihren Vorstellungen entspreche. Sie erhielt im Jahr 1995 von ihrem Vater und der Mutter des Antragstellers Zahlungen in Höhe von 50.000,00 DM und zwar in zwei Teilbeträgen. Im März 1995 erhielt sie 30.000,00 DM und im Dezember 1995 nochmals 20.000,00 DM. Im Jahre 1997 ging der Vater der Parteien in Rente. Am 10.04.1997 errichteten die Eheleute B. und C. Y. A ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Hierin wiederholten sie die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und bestimmten den Antragsteller nach dem Tode des Letztlebenden zum Hoferben und Erben. Zur Begründung führten sie an, dass es ihr Wunsch sei, dass der Hof in der Familie verbleibe. Es wurden zudem folgende weitere Bestimmungen getroffen: „§ 3 Die Tochter N. Y.-A hat zur Abfindung vom väterlichen Vermögen einen Betrag von 50.000,00 DM erhalten, und zwar in zwei Teilbeträgen im März 1995 30.000,00 DM und im Dezember 1995 20.000,00 DM. Bei der Überweisung ist ausdrücklich vermerkt worden, daß diese Beträge als Abfindung anzusehen sind. Die Tochter N. hat außerdem noch Zuwendungen erhalten. Insgesamt ist sie vom väterlichen Vermögen abgefunden.“ § 4 Bezüglich unserer gemeinsamen Töchter F. und E. stellen wir fest, dass diese mit Vertrag vom 30.Dezember 1994 – Nummer 474/94 der Urkundenrolle des amtierenden Notars – eine Grundbesitzung übertragen erhalten. In § 10 des Schenkungsvertrages ist festgelegt, daß die Übertragung des Grundbesitzes in Anrechnung auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Töchter erfolgt. § 5 Dem Letztlebenden von uns ist ausdrücklich freigestellt, den Töchtern F. und E. noch geldliche Zuwendungen zukommen zu lassen. Sollte dies nicht geschehen, so sind die Töchter F. und E. durch die Übertragung des Grundbesitzes wie oben näher dargelegt vom elterlichen Vermögen abgefunden.“ Seit Juli 2002 litt der Vater der Parteien stark an Demenz. Betreuerin des Vaters der Parteien wurde bis zu seinem Tode im Jahre 2005 die Erblasserin. Ergänzungsbetreuerin war seine Schwester, O. Y. A. Mit notarieller Urkunde vom 17.01.2004 (UR-Nr. 38/2004 des Notars P. in K.) übertrugen die Eheleute etwa 1/3 der Hoffläche, nämlich Flur N03 Flurstück Nr.N04 mit einer Größe von 74.932 qm zu 1/3 an die Antragsgegnerin, zu 1/3 an E. D.-A und zu je 1/3 an F. Y. A. Der Vater der Parteien wurde hierbei von der Ergänzungsbetreuerin, seiner Schwester, vertreten. Der Übertragungsvertrag wurde vom Vormundschaftsgericht genehmigt. Der Vater der Parteien verstarb am 00.00.2005 und wurde von der Erblasserin als Alleinerbin beerbt. Nach dem Tod des Vaters der Parteien machte keines der Kinder seinen Pflichtteil geltend. Der Antragsteller und die Erblasserin führten in der Folgezeit Verhandlungen über eine Übernahme des Hofes, die jedoch im August 2006 endgültig scheiterten. Unter dem 04.09.2006 schloss der Antragsteller mit der Erblasserin einen lebenslangen Pachtvertrag. Gegenstand dessen war die kostenlose Nutzung des Hofes. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, die Erblasserin finanziell zu unterstützen, wenn deren Vermögen und Einnahmen für ihren Unterhalt nicht ausreichen würden. Außerdem wurde eine Grabpflegeverpflichtung übernommen. Im Oktober 2006 zog die Erblasserin ins Altenheim. Am 11.09.2007 wurde der Hofvermerk auf notariellen Antrag der Erblasserin vom 24.08.2007 (UR.-Nr. 424/2007 des Notars P.) im Grundbuch gelöscht. Am 00.00.2009 heiratete der Antragsteller. Seine Ehefrau zog sodann mit auf den Hof. Im Jahre 2009 erlitt die Erblasserin einen Hirnschlag. Nach ärztlicher Feststellung war sie spätestens im Jahr 2010 nicht mehr geschäftsfähig. Unter dem 14.01.2009 erteilte die Erblasserin den Schwestern der Beteiligten jeweils eine umfassende Generalvollmacht (UR.-Nr. 20/09 und 21/09 des Notars P.). F. Y. A gab die ihr erteilte Generalvollmacht im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 14.09.2012 wurde Frau Rechtsanwältin Q. als Kontrollbetreuerin bestellt, da begründeter Anlass bestehe, dass von der Generalvollmacht zugunsten von E. Y. A nicht mehr im Sinne der Interessen der Betroffenen Gebrauch gemacht werde. Vorgesehene Vermögenstransaktionen würden dazu dienen, die testamentarische Regelung auszuhöhlen. Die Kontrollbetreuerin widerrief die Generalvollmacht zugunsten von E. Y. A unter dem 04.02.2013. Mit notariellen Urkunden vom 09.11.2012 (UR.-Nr. 532/12 und 533/12 des Notars P. in K.) erfolgte der Verkauf der noch vorhandenen Hofgrundstücke durch die Erblasserin vertreten durch die generalbevollmächtigte E. D.-A. Ein Teil der Hoffläche wurde an die R. Immobilien GmbH zu einem Kaufpreis von 1,52 Mio. Euro verkauft. Der andere Teil wurde an die Stadt K. zu einem Kaufpreis von 336.141,90 Euro veräußert. Bei dem Verkauf fielen Kosten in Höhe von 363.585,42 Euro an, und zwar eine Steuerlast in Höhe von 358.414,17 Euro, Kosten des Notars in Höhe von 2.761,45 Euro, Kosten für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 49,00 Euro, eine Pachtrückerstattung an die Stadt K. in Höhe von 942,69 Euro sowie eine weitere Pachtrückerstattung an S. in Höhe von 1.418,11 Euro. Mit notarieller Urkunde vom 13.11.2014 (UR-Nr. 445/2014 des Notars P. in K.) wurde der am 17.01.2004 übertragene Grundbesitz an die Erblasserin formal zurückübertragen. Hintergrund war der, dass der Übertragungsvertrag vom 17.01.2004 unwirksam war, da eine Schenkung in diesem Umfang durch einen Betreuer auch mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nicht vorgenommen werden konnte. Vertragsbeteiligte waren neben der Erblasserin, die (Halb-) Schwester der Parteien E., die Antragsgegnerin und die minderjährigen Kinder der verstorbenen (Halb-)Schwester F., G. und H. I., welche durch ihren Vater vertreten wurden. Die Erblasserin übertrug in der gleichen Urkunde erneut im Wege der Schenkung und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das zuvor rückaufgelassene Grundstück der Gemarkung K. Flur N03, Flurstück N04, Landwirtschaftsfläche, T.straße / U.straße, 47.239 Quadratmeter groß, an die Tochter E. zu einem Drittel, die Antragsgegnerin zu einem weiteren Drittel und an die beiden Kinder der verstorbenen (Halb-)Schwester zu je einem Sechstel Miteigentumsanteil. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Zuwendungsempfänger das Grundstück schnellstmöglich veräußern sollten. Die Aufteilung des zukünftigen Verkaufserlöses entsprechend den Miteigentumsanteilen wurde bereits vereinbart. Unter III. heißt es in dieser Urkunde: „Besondere Vereinbarungen ….. 1. Die Vertretene zu 2.), Frau N. Y. A, hatte noch eventuell bestehende Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Vater, Herrn B. Y. A, und Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung wegen der Veräußerung des Hofes gegenüber der Erschienene zu 1.) als dessen Alleinerbin geltend gemacht. Die Erschienene zu 1.) und die Vertretene zu 2.) sind sich nunmehr darüber einig, dass Pflichtteilsansprüche und/oder sonstige erbrechtliche Ansprüche oder Ansprüche gemäß der Höfeordnung mit der in dieser Urkunde vorgenommenen Schenkung an die Vertretene zu 2.) erfüllt sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass Pflichtteilsansprüche oder sonstige erbrechtliche Ansprüche gleich welcher Art oder Ansprüche aus der Höfeordnung zu Gunsten der Vertretenen zu 2.) als Tochter des verstorbenen Herrn B. Y. A doch bestehen sollten, erklärt sie, dass sie auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtet, die Erschienene zu 1.) nimmt die Verzichtserklärung an.“ Am 01.04.2017 wurde durch notariellen Vertrag (UR.-Nr. 126/2017 des Notars V. in W.) das am 13.11.2014 auf die Antragsgegnerin, ihre Halbschwester E. und die Kinder der weiteren Halbschwester F. übertragene Grundstück Gemarkung K. Flur N03 Flurstück N04 mit einer Größe von 74.239 qm an X. zu einem Preis von 742.390,00 Euro verkauft, wobei die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 247.463,33 Euro aus dem Verkaufserlös erhielt. Am 00.00.2017 verstarb die Erblasserin. Mit Erbschein vom 15.03.2018 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Neuss zum Alleinerben ausgewiesen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der Zweck des notariellen Vertrages vom 13.11.2014 eine verschleierte Schenkung gewesen sei. Es sei der Wille der Vertragsbeteiligten gewesen, ihn in seiner berechtigten Erberwartung zu benachteiligen. Die Öffnungsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute habe sich seiner Ansicht nach nur auf das hoffreie Vermögen bezogen. Diese habe sich auch nicht auf Zuwendungen an die Antragsgegnerin bezogen. Den Pflichtteils – und Nachabfindungsansprüchen der Antragsgegnerin seien jedenfalls die seinerseits umfangreich erbrachten Leistungen auf dem Hof und Investitionen in Höhe von 1.727,646,08 Euro, die Ausgleichungen nach § 2057 a BGB rechtfertigen würden, entgegen zu halten (Bl.149 ff. GA). Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 247.463,33 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Verkehrswert des ihr zu 1/3 übertragenen Grundstücks habe nur 721.000,00 Euro betragen. Die Erblasserin habe sich durch die Zuwendung der weiteren Unterstützung und Versorgung durch die Zuwendungsempfänger versichern wollen und die bisher erbrachte Unterstützung honorieren wollen. Sie und ihr Ehemann hätten die Erblasserin bei der Verwaltung ihrer Angelegenheiten unterstützt. Gegenleistung der Übertragung sei die Abgeltung bestehender Pflichtteils-, Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche gewesen, so dass ihrer Ansicht nach keine Schenkung sondern ein vollentgeltlicher Vergleichsvertrag gegeben sei. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments zum Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 2004 noch nicht eingetreten sei. Es fehle auch an einer Beeinträchtigung des Antragstellers und einer Benachteiligungsabsicht der Erblasserin vor dem Hintergrund der Beendigung bestehender Meinungsverschiedenheiten über die bestehenden Abfindungsansprüche nach der Höfeordnung, Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung und Pflichtteilsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das gemeinschaftliche Testament sei dahingehend ergänzend auszulegen, dass auch Zuwendungen des überlebenden Ehegatten an sie möglich sein sollten. Jedenfalls sei sie in Höhe eines Betrages von 44.154,58 Euro entreichert. Dieser Betrag ergebe sich aus Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung in Höhe von 40.657,58 Euro, den Kosten eines Wertgutachtens in Höhe von 488,69 Euro und Notar- und Registergebühren im Zusammenhang mit dem anschließenden erfolgten Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 3.008,49 Euro. Der Rechtsstreit ist zunächst bei dem Landgericht Münster rechtshängig gewesen und sodann von diesem mit Beschluss vom 21.01.3021 an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Ahaus verwiesen worden. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Ahaus hat durch am 25.05.2022 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht feststehe, dass die Erblasserin ihr Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht habe. Die Antragsgegnerin und die Erblasserin seien von einem Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich des Hofes in Höhe von 110.744,84 Euro ausgegangen. Zudem hätten noch ein Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO und ein Anspruch nach § 13 Abs. 4 b HöfeO wegen der fortgesetzten landwirtschaftsfremden Nutzung im Raum gestanden. Schließlich seien die Erblasserin und die Antragsgegnerin noch von möglichen Pflichtteilansprüchen aus dem hoffreien Vermögen ausgegangen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen darzulegen, ob und inwieweit der Vater über hoffreies Vermögen verfügt habe. Zudem sei die Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 41.000,00 Euro hinsichtlich der Erwerbskosten entreichert. Der Antragsteller könne dem keine Ausgleichungsansprüche nach §§ 2316, 2057 a BGB entgegen halten, da die Ausgleichung aufgrund der Erwartung, den Hof zu übernehmen, bereits nicht der Billigkeit entspreche. Es fehle insoweit auch an ausreichenden Anknüpfungstatsachen, so dass eine Beweisaufnahme Ausforschung darstellten. Im Übrigen sei Grund für die Leistungen des Antragstellers der bestehende Ausbildungs- bzw. Pachtvertrag gewesen und die Leistungen daher im eigenen Interesse erfolgt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Mit dieser wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt insbesondere, dass das Landwirtschaftsgericht etwaige Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche der Antragsgegnerin nicht beziffert habe, und dass die Annahme, dass die Antragsgegnerin und seine Mutter von einem Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 110.744,00 Euro ausgegangen seien, durch nichts belegt sei. Der Antragsteller beantragt, das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Ahaus , Az. 8 Lw 10/21 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 247.463,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2017 zu zahlen Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbingens. Sie ist der Ansicht, dass eine Schenkung nur im Verhältnis zu ihren Halbschwestern vorgelegen habe. Sie behauptet, es habe noch erhebliches hoffreies Vermögen bestanden, hinsichtlich dessen ihr nach ihrem Vater Pflichtteilsansprüche zugestanden haben. Die Erlöse aus dem Gebrauchtwagenhandel seien zudem ihrer Ansicht nach bei der Bestimmung von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 4 lit. b), Abs. 1 HöfeO zu berücksichtigen. Sie und die Mutter des Antragstellers seien davon ausgegangen, dass Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis zueinander stünden. Da eine landwirtschaftliche Fortführung des Hofs ausgeschieden sei, hätten ihr Vater und die Erblasserin durch die Zuwendung des Grundstücksteils im Jahr 2004 ihre angemessene Beteiligung am väterlichen Vermögen herbeiführen wollen. Es sei unbillig, sie mit der vollständigen Rückzahlung zu belasten. Eine verschärfte Haftung bestehe erst seit Rechtshängigkeit, so dass der Einwand der Entreicherung durchgreife. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Schenkung Reisen und Investitionen in das eigene Wohnhaus und die erworbene Eigentumswohnung getätigt. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und den Berichterstattervermerk vom 14.02.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und als Beschwerde zu behandeln. Es handelt sich vorliegend um eine Landwirtschaftssache im Sinne von § 1 Nr. 5 LwVG, in der gemäß § 9 LwVG, § 95 Abs. 2 FamFG durch einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss und nicht durch ein mit der Berufung anfechtbares Urteil zu entscheiden gewesen wäre. Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höferechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte in sonstigen Verfahren entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts richtet sich grundsätzlich nach dem Sachantrag des Antragstellers/Klägers und den zu dessen Begründung vorgetragenen Tatsachen, während demgegenüber das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners/Beklagten unerheblich ist (BGH MDR 1965, 286; OLG Schleswig 24. 2. 1956 – 3 Wlw 104/55, RdL 1956, 171; OLG Celle 14. 10. 1957 – 7 Wlw 101/57, RdL 1957, 328; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 – 23 U 12/09 –, juris; Düsing/Martinez Agrarrecht LwVG § 1 Rn36). Landwirtschaftsgerichte sind daher nach § 1 Nr. 5 LwVG immer dann zuständig, wenn zumindest für eine von mehreren nach dem Tatsachenvortrag des Antragstellers in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls auch höferechtliche Vorschriften streitentscheidend sind (Senat, Beschluss vom 5. März 2002 – 10 W 73/01 –, juris). Zwar macht der Antragsteller hier einen Anspruch nach bürgerlichem Recht, nämlich § 2287 BGB gegen die Antragsgegnerin geltend. Jedoch hängt das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen der Antragsgegnerin ab. Diese Abhängigkeit ergibt sich schon aus dem maßgeblichen notariellen Übertragungsvertrag vom 13.11.2014, in welchem die Antragsgegnerin im Rahmen der Übertragung des Grundstücks erklärt hat, dass damit ihre höferechtlichen Abfindungsansprüche und erbrechtlichen Ansprüche erfüllt seien bzw. sie vorsorglich auf diese verzichte. Über Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO hat jedoch nach § 1 Nr. 5 LwVG das Landwirtschaftsgericht ebenso zu entscheiden (Düsing/Martinez, Agrarrecht, LwVG, § 1 Rn 35) wie über Pflichtteilsansprüche gegen den Hoferben (OLG Schleswig 20. 2. 1957 – 7 W 301/56, RdL 1957, 185; OLG Hamm 8.5.1964 – 10 Wlw 101/63, RdL 1964, 241; Düsing/Martinez, a.a.O., § 1 Rn 36). Hängt ein Anspruch mit einem Versorgungsanspruch so eng zusammen, dass es nicht möglich erscheint, beide voneinander zu trennen, dann ist für diesen Anspruch die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ebenso gegeben wie für den Versorgungsanspruch (OLG Hamm RdL 1967,210; Ernst, LwVG, § 1 Rn 201). Auch wenn im Einzelfall eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird, ist daher die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Januar 2010 – I-10 W 128/09 –, juris und OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 23 U 12/09 –, juris). Denn richtigerweise wird schon die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichtsbarkeit bejaht werden müssen, wenn ungeachtet der systematischen Zuordnung der Anspruchsgrundlage eine höferechtliche Frage streitentscheidend ist (Selle/Huth LwVG § 1 Rn182). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf die Wahl der falschen Verfahrensart durch das Gericht jedoch nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 – LwZR 3/90 –, BGHZ 115, 162-169). Hiernach war die Antragsgegnerin berechtigt, gegen die in Form eines Urteils ergangene Entscheidung das hierfür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Die für die Berufungseinlegung geltenden Vorschriften über Frist und Form sind eingehalten, so dass das Rechtsmittel insgesamt keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 185.711,79 Euro aus § 2287 Abs. 1 BGB zu. 2. Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB hat eine vom Erblasser beschenkte Person die geschenkten Gegenstände nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB herauszugeben, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Vorschrift schützt dabei ausdrücklich den Vertragserben, d.h. denjenigen, der im Erbvertrag durch vertragsmäßige Verfügung (vgl. § 2278 BGB) des Erblassers zum Erben eingesetzt worden ist. Auf den Erben eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB wird die Norm des § 2287 BGB unter zwei Bedingungen analog angewendet. Die Begünstigung des Erben muss auf einer wechselbezüglichen Verfügung beruhen, und die beeinträchtigende Schenkung muss nach Eintritt der Unwiderruflichkeit der Verfügungen gemäß § 2271 Abs. 2 BGB vorgenommen worden sein, also erst nach dem Tod eines der Testierenden (BGH, Urteil vom 28. September 2016 – IV ZR 513/15 –, juris; BGH WM 1983, 411; BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f ). a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG Hamm, FamRZ 2004, 662; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 31 Wx 33/07 –, juris; OLG München, Beschluss vom 16. April 2007 – 31 Wx 108/06 –, juris). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gesondert für jede einzelne letztwillige Verfügung nach dem Willen beider Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001, 15 W 218/00, juris). Trifft das gemeinschaftliche Testament keine zweifelsfreie Aussage hinsichtlich der Frage der Wechselbezüglichkeit der letztwilligen Verfügungen, ist der Wille der Testierenden durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den wechselseitig erkennbaren Willen beider an dem gemeinschaftlichen Testament beteiligten Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91, juris). Hierbei sind gemäß §§ 133, 2084 BGB über den gesamten Text der letztwilligen Verfügung hinaus alle für die Aufdeckung des Erblasserwillens dienlichen Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer solchen Auslegung hat insoweit Vorrang vor der Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, 15 W 178/03-, juris; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11 -, juris). Eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung des gemeinsamen Sohnes - des Antragstellers - zu der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen Ehemann ist nach der hier gebotenen Auslegung gegeben. Denn den Ehegatten kam es entsprechend der testamentarischen Urkunde maßgeblich darauf an, dass der Hof in der Familie bleibt. Deshalb wurde zunächst der jeweilige Ehepartner zum Vorerben und der Kläger als Schusserbe hinsichtlich des Hofes und des hoffreien Vermögens bestimmt. Da es sich um einen Ehegattenhof handelte und die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten, stand dieser Hof im Eigentum beider. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung des Ehepartners in Bezug auf den ihm zustehenden Teil des Hofes nur deshalb erfolgt ist, weil dieser dann auf den Sohn übergehen sollte. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut dies im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Senat, Beschluss vom 15.02.2019, 10 W 16/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2002 – IV ZB 20/01 –, BGHZ 149, 363-370; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11 -, juris). Im Übrigen ergibt sich die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung nicht nur aus dieser individuellen Auslegung, sondern letztlich auch aus der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB, die durch individuelle Auslegung nicht widerlegt ist. b) Die darüber hinaus erforderliche Bindungswirkung ist bei der hier maßgeblichen Übertragung am 13.11.2014 auch bereits eingetreten, denn zu dieser Zeit war der Vater der Beteiligten bereits verstorben. Auf den ursprünglichen Übertragungsvertrag vom 17.01.2004, in dem die Eheleute bereits zuvor das Grundstück übertragen haben, kann es dabei nicht ankommen. Denn dieser Vertrag erfolgte zu einer Zeit als der Vater der Beteiligten aufgrund starker Demenz unter Betreuung stand. Er wurde deshalb von seiner Schwester als Ergänzungsbetreuerin vertreten. Dieser Vertrag war aufgrund des Schenkungsverbotes (§§ 1908 i Abs.2, 1804 S.1 BGB) nichtig und konnte auch durch die Genehmigung des Betreuungsgerichts keine Wirksamkeit erlangen (BayObLG, FamRZ 1999, 47). Deshalb haben die Vertragsbeteiligten die Übertragung zunächst rückgängig gemacht. Dann aber kann auch nur die daraufhin folgende Übertragung für die weitere Beurteilung maßgeblich sein. 3. Bei dieser maßgeblichen Übertragung des 1/3 Grundstücksanteils auf die Antragsgegnerin mit Vertrag vom 13.11.2014 handelte es sich um eine Schenkung der Erblasserin. Unter einer Schenkung versteht man jede den Empfänger objektiv bereichernde Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, über deren Unentgeltlichkeit beide subjektiv einig sind. a) Eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung rechtlich abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist. Der Zuwendung des Schenkers darf daher kein Entgelt gegenüberstehen und sie darf auch nicht zur Erfüllung einer schon auf andere Weise begründeten Verpflichtung erfolgen (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann beck-online Großkommentar BGB, § 516 Rn 58). Die Antragsgegnerin hat in der notariellen Übertragungsurkunde erklärt, dass durch die Zuwendung Pflichtteilsansprüche und/oder sonstige erbrechtliche Ansprüche oder Ansprüche gemäß Höfeordnung erfüllt sind bzw. sie auf diese verzichtet. Eine Zuwendung bedeutet dann keine Schenkung, wenn sie zur Erfüllung einer Verpflichtung erfolgt, sofern diese eine Rechtsverbindlichkeit und nicht nur eine sittliche Pflicht ist (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann beck-online Großkommentar BGB § 516 Rn. 59). Die Grundstücksübertragung durch die Erblasserin und die Erklärung der Antragsgegnerin standen in einem inneren rechtlichen Zusammenhang zueinander. Denn eine Zuwendung zur Herbeiführung eines erbrechtlichen Ausgleichs weist jedenfalls eine kausale Verknüpfung in der Weise auf, dass die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung zwar nicht Wirksamkeitsbedingung, aber jedenfalls Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1970, 376). Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt einer Zuwendung den Charakter der Unentgeltlichkeit, als sie nicht wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 59/13 –, BGHZ 206, 165-177). Zwar handelt es sich bei der Erklärung der Antragsgegnerin um keinen Pflichtteilsverzicht im Sinne des § 2346 Abs. 2 BGB. Denn bei einem solchen verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erbfall gegenüber dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht und schließt damit bereits die Entstehung eines solchen Anspruchs aus. Durch den Vertrag hat die Antragsgegnerin als Pflichtteilsberechtigte aber auf ihre mit dem Erbfall des Vaters bereits entstandenen Ansprüche gegenüber der Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehemannes verzichtet, die den Verzicht angenommen hat. Dies ist als Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 2021 – I-10 U 19/21 –, juris). Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung gelten indes die gleichen Maßstäbe. Leistung und Gegenleistung sind daher in ein Verhältnis zueinander zu setzen. aa) Als Leistung hat die Antragsgegnerin von der Erblasserin einen 1/3 Anteil an dem Grundstück Flur N03 Nr. N04 mit einer Größe von 74.932 qm zugewandt bekommen. Dieses Grundstück hatte entsprechend der Angabe in der notariellen Urkunde einen Wert von 870.000,00 Euro, so dass sich die Leistung der Erblasserin an die Antragsgegnerin auf 290.000,00 Euro belief. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr auf die ihrerseits erfolgte Wertermittlung verweist, wonach das Grundstück nur einen Wert von 721.000,00 Euro gehabt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn der Wert des Grundstücks ist von den Beteiligten bei der Übertragung entsprechend der notariellen Urkunde übereinstimmend angegeben worden. Mithin betrug der Wert im maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung nach der Vorstellung der Beteiligten 870.000,00 Euro. Im Übrigen ist das Verkehrswertgutachten erst 1½ Jahre nach der Übertragung mit Stichtag April/Mai 2016 erstattet worden, so dass es auch deshalb nicht maßgeblich sei kann. Denn zur Ermittlung des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kommt es auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrags an (BGH, FamRZ 2010, 277; BGH, NJW 2002, 2469; BGH, FamRZ 2020, 204). bb) Die Gegenleistung der Antragsgegnerin belief sich demgegenüber auf 54.621,54 Euro. Dabei hat die Antragsgegnerin mit dem Erhalt des Betrages von 50.000,00 DM im Jahr 1995 nicht bereits auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. So hat sie im Rahmen der Verhandlungen über die Zahlung einer endgültigen Abfindung zukünftiger erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tod des Vaters mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.1995 ausdrücklich erklärt, dass eine endgültige Abfindung nicht ihrer Vorstellung entspricht. (1) Der Antragsgegnerin stand gegen die Erblasserin aufgrund der Veräußerung der noch vorhandenen Hofgrundstücke mit notariellem Vertrag vom 09.11.2012 ein Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO in Höhe von 53.474,12 Euro zu. Veräußert der Hoferbe nämlich innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 HöfeO Berechtigten – zu denen auch der Pflichtteilsberechtigte gehört - unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht. Das gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofwertes (§ 12 Abs. 2 HöfeO) übersteigen. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn der Hofvermerk vor der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist, so dass der Umstand, dass der Hofvermerk hier bereits am 11.09.2007 gelöscht worden ist, unbeachtlich ist (§ 13 Abs. 9 S. 2 HöfeO). Entscheidend ist nämlich allein, dass die Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof iSd HöfeO war (Düsing/Martinez, Agrarecht, § 13 Rn. 38; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 13 HöfeO Rn. 114). Zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Todes des Vaters der Beteiligten am 00.00.2005 handelte es sich bei der elterlichen Grundbesitzung aber unzweifelhaft noch um einen Hof. Zu diesem Zeitpunkt war noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Löschung des Vermerks erfolgte erst am 11.09.2007. Dieser Hofvermerk im Grundbuch begründet bereits nach § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Zwar steht die Eintragung des Hofvermerks dem Verlust der Hofeigenschaft nicht entgegen, da die Vermutungswirkung des § 5 HöfeVfO widerlegbar ist. Die Vermutung ist jedoch nur dann widerlegt, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO). Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 – BLw 73/94 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2012 – 23 WLw 7/12 –, juris; Senat, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 – I-10 W 35/19 –, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 2021 – I-10 W 131/20 –, juris). An der Hofeigenschaft fehlt es daher bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes. Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (Senat, Beschluss vom 16. November 2021 – I-10 W 76/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12). Gemessen an diesen Anforderungen war eine landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Vaters der Beteiligten noch vorhanden. Zwar haben der Vater der Beteiligten und in der Folge auch der Antragsteller seit 1994 einen Autohandel auf dem Hof betrieben. Der Antragsteller selbst hat nur noch 5 Hektar Fläche bewirtschaftet, und 20 Hektar wurden fremdverpachtet. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass der Hof selbst bewirtschaftet wird. Die Hofeigenschaft hängt auch nicht davon ab, dass dem Eigentümer aus der Bewirtschaftung des Hofes ausreichende Einkünfte zufließen (Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, § 1 HöfO Rn. 140). Die Hofstelle selbst war nämlich weiterhin zur Bewirtschaftung geeignet. Zudem müsste hinter den Maßnahmen auch subjektiv der feststellbare Wille des Hofeigentümers gestanden haben, dass von der Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betreiben werden solle oder könne (BGH, AUR 2014, 102; OLG Celle, AUR 2016, 99). Der Vater der Beteiligten hat aber trotz des bereits seit 1995 betriebenen Autohandels noch 1997 durch gemeinschaftliches Testament den Antragsteller zum Hoferben bestimmt. Dieser ging daher davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nur ruht - dies zumal der Antragsteller über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügte und den Hof bis 1995 auch allein bewirtschaftet hat. Zu der Teilaufhebung des Pachtvertrages kam es aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wohl auch mit den (Halb-) Schwestern der Beteiligten. Der Vater der Beteiligten wird daher die Annahme gehabt haben, dass der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufnehmen wird, wenn er Hoferbe wird. Da die Veräußerung dieses Hofes durch die Erblasserin innerhalb von 20 Jahren nach dem Tod des Vaters der Beteiligten erfolgte, stand der Antragsgegnerin ein Ergänzungsanspruch aus § 13 Abs. 1 HöfeO zu. Dieser Ergänzungsanspruch richtet sich nicht auf einen wertmäßigen Ausgleich, bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf anteilige Herausgabe des Erlöses, so dass die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde zu legen sind (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 13 HöfeO Rn. 11). Unter dem Erlös ist der dem Veräußerer zufließende Gegenwert zu verstehen (BGH, AgrarR 1986, 319). Der Verkaufserlös für den Hof betrug hier 1.856.141,90 Euro. Diesem Verkaufserlös ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Erlös aus der Weiterveräußerung des zunächst von der Erblasserin an sie und ihre Halbschwestern übertragenen Grundbesitzes Flur N03, Flurstück N04 in Höhe von 742.390,00 Euro nicht hinzuzusetzen. Denn dieses Grundstück war bei der Veräußerung des Hofes schon nicht mehr dessen Bestandteil. So wurde dieses Grundstück bereits im Rahmen des Vollzugs des unwirksamen Übertragungsvertrages vom 17.01.2004 auf die Antragsgegnerin und ihre Halbschwestern im Grundbuch umgeschrieben. Das Grundstück Flur N03, Flurstück N04 wurde auch nicht veräußert, sondern verschenkt, so dass hier auch gerade kein Erlös erzielt wurde. Die Schenkung erfolgte dabei zu 1/3 an die Antragsgegnerin selbst. Eine Nachabfindung diesbezüglich scheidet daher unter allen Gesichtspunkten aus. Von dem Verkaufserlös sind nach § 13 Abs. 5 HöfeO folgende zwischen den Beteiligten unstreitige Kosten in Höhe von insgesamt 363.585,42 Euro abzuziehen: Pachtrückerstattung S.: 1.418,11 Euro Pachtrückerstattung Stadt K.: 942,69 Euro Löschung Grundpfandrecht: 49,00 Euro Notarkosten: 2.761,45 Euro Steuerlast: 358.414,17 Euro Der Nettoverkaufserlös betrug daher 1.492.556,48 Euro. Da es sich um einen Ehegattenhof handelte ist Bemessungsgrundlage nur der Hofanteil, der auf den überlebenden Ehegatten übergegangen ist (§ 8 HöfeO), so dass nur der hälftige Erlös von 746.278,20 Euro ergänzungspflichtig ist. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre die Erblasserin, die mit dem Vater der Beteiligten im Güterstand der Gütertrennung lebte, zu ¼ am Nachlass beteiligt gewesen. Die Antragsgegnerin und ihre Halbgeschwister hätten daher einen Erbanteil von jeweils 18,75 % gehabt. Da die Antragsgegnerin enterbt wurde, hätte ihr als Pflichtteilsberechtigte die Hälfte hiervon, mithin 9,38 % zugestanden. Das entspricht einem Betrag von 70.000,90 Euro. Hiervon abzuziehen ist der Abfindungsbetrag, den die Antragsgegnerin bereits im Jahr 1995 erhalten hatte (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Die anteilige Anrechnung von noch zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Abfindungsleistungen ist auch bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, AgrarR 1984, 134; OLG Celle, RdL 1964, 214; Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO Rn. 32 a.E.; Wöhrmann/Stöcker, § 13 HöfeO Rn. 116). Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die „aus dem Hof“ erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem Vermögen stammen, das aus dem Hof erwirtschaftet worden ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO Rdnr. 72; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 10 W 31/01 –, juris). Die Antragsgegnerin hat im Jahr 1995 von ihrem Vater und der Erblasserin insgesamt einen Betrag von 50.000,00 DM erhalten. Da zu dieser Zeit der Fahrzeughandel noch nicht betrieben wurde, handelte es sich hierbei um aus dem Hof erwirtschaftetes Vermögen. Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ehegattenhof handelte und die Zuwendung von beiden Ehegatten erfolgte. Aus dem Hofanteil des Vaters der Beteiligten wurde daher nur die Hälfte, mithin 25.000,00 DM, geleistet. Die Zahlung erfolgte hierbei auch als Abfindung. So haben die Antragsgegnerin und ihr Vater Verhandlungen über die zukünftige Abfindung erbrechtlicher Ansprüche geführt. Zwar hat die Antragsgegnerin im Zuge dessen erklärt, dass sie nicht endgültig verzichten wolle. Sie hat dann aber den bereits angedachten Betrag von 50.000,00 DM erhalten. Diese Zahlung konnte die Antragsgegnerin daher nur als Vorempfang auffassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eheleute entsprechend der testamentarischen Anordnung bei der Überweisung ausdrücklich vermerkt haben, dass diese Beträge als Abfindung anzusehen sind. Denn die Antragsgegnerin konnte die Zahlung nur als Teilabfindungszahlung verstehen und hat diese auch so verstanden. So hat sie auch mit der Klageerwiderung vorgebracht, dass sie nicht auf darüberhinausgehende Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche verzichtet habe bzw. sie zu keiner Zeit anerkannt habe, dass durch diese Zahlungen sämtliche ihrer Ansprüche abgegolten seien. Im Übrigen hätte es in Anbetracht der unstreitig geführten Abfindungsverhandlungen und der Bestimmung in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute der Antragsgegnerin oblegen, nachzuweisen, dass die Zahlung abweichend nicht zum Zwecke der Abfindung erfolgte. Bei dem geleisteten Vorempfang ist jedoch der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Die Abfindungen sind anhand des Verbraucherpreisindexes auf den Zeitpunkt der Veräußerung hochzurechnen (vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker, § 12 HöfeO, Rdnr. 70, für auszugleichende und anzurechnende Zuwendungen im Rahmen des § 12 HöfeO; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 10 W 31/01 –, juris). Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 2005 - zugrunde gelegt (abrufbar unter www.destatis.de; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2013 – I-10 W 77/12 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 10 W 31/01 –, juris). Die Summe von 25.000 DM im Jahr 1995 entspricht im Jahr 2012 einem Betrag von 16.526,78 Euro. 25.000,00 DM : 75,1 im Jahr 1995 x 97,1 im Jahr 2012 = 32.323,57 DM (16.526,78 Euro). Unter Abzug dessen errechnet sich ein höferechtlicher Ergänzungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 53.474,12 Euro. Soweit der Antragsteller hierbei seinerseits erbrachte Leistungen auf dem Hof und Investitionen in diesen in Höhe von 1.727.646,08 Euro im Rahmen der Ausgleichung nach § 2057 a BGB berücksichtigt haben will, verfängt dies nicht. Denn eine Ausgleichung nach §§ 2050, 2055 BGB findet im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 HöfeO nicht statt (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO, § 13 Rn. 17; Düsing/Martinez, Agrarrecht, HöfeO, § 13 Rn. 51). Nichts anderes gilt für § 2057 a BGB. Denn die Ausgleichung ist Teil der Auseinandersetzung des (gesamten) Nachlasses durch die Miterben. § 13 HöfeO fingiert jedoch abweichend vom früheren Recht (vgl. § 13 HöfeO in der Fassung vom 24.4.1947) keine auf den Hoferbfall zurückbezogene Erbauseinandersetzung, sondern enthält lediglich eine auf die Teilveräußerung beschränkte Abfindungsregelung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 10 W 31/01 –, juris). (2) Der Antragsgegnerin stand darüber hinaus ein Ausgleichsanspruch nach § 12 Abs. 10 HöfeO in Höhe von 1.146,42 Euro gegen die Erblasserin zu. Denn die Antragsgegnerin war nach dem Tod ihres Vaters pflichtteilsberechtigt, und es handelte sich zum Zeitpunkt dieses Erbfalls noch um einen Hof. Der Anspruch nach § 12 Abs. 10 HöfeO richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Lediglich soweit es den Nachlassgegenstand Hof betrifft, ist die Wertberechnung nach Höferecht vorzunehmen (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich HöfeO § 12 Rn54). Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hieraus folgt, dass auch der höferechtliche Abfindungsanspruch die Hälfte des Wertes des Abfindungsanspruchs beträgt, der dem Pflichtteilsberechtigten als Miterbe zustünde (Düsing/Martinez, Agrarecht, HöfeO § 12 Rn. 39). Der Abfindungsanspruch der weichenden Erben wird anhand des Hofeswertes ermittelt (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich HöfeO § 12 Rn17). Als Hofeswert gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Der Einheitswert des Ehegattenhofes Y. A wurde zum 01.01.2016 auf 31.900,00 DM (16.310,21 Euro) festgesetzt. Der Senat schätzt diesen zum nur kurz vorher liegenden Todestag des Vaters der Beteiligten am 00.00.2005 auf eben diesen Betrag. Da es sich um einen Ehegattenhof handelte, ist dem Vater der Beteiligten die Hälfte dieses Wertes zuzurechnen, mithin 8.155,11 Euro. Das Eineinhalbfache dieses Wertes beläuft sich auf einen Betrag von 12.232,66 Euro. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre die Erblasserin, die mit dem Vater der Beteiligten im Güterstand der Gütertrennung lebte, zu ¼ am Nachlass beteiligt gewesen. Die Antragsgegnerin und ihre Halbgeschwister hätten daher einen Erbanteil von jeweils 18,75 % gehabt. Da die Antragsgegnerin enterbt wurde, hätte ihr als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte hiervon, mithin 9,38 % zugestanden. Das entspricht dem seitens des Senats veranschlagten Betrag von 1.147,42 Euro. Soweit der Kläger darüber hinaus der Ansicht ist, dass seine Arbeitsleistungen und Investitionen auf dem Hof sowie Unterstützungsleistungen an die Eltern nach § 2057 a BGB im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen seien, so verfängt dies nicht. Zwar kann auch ein Pflichtteilsberechtigter wegen Leistungen gemäß § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – IV ZR 82/92 –, juris). Dementsprechend wirkt § 2316 Abs. 1 BGB nicht nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten, sondern - wenn er Zuwendungen gemäß § 2050 BGB empfangen hat oder andere Pflichtteilsberechtigte wegen Leistungen gemäß § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen können - auch zu seinen Lasten (vgl. Staudinger BGB § 2316 Rn. 48; Münchener Kommentar BGB § 2316 Rn. 12; Soergel/Dieckmann BGB § 2316 Rn. 11) Ein solcher Ausgleich ist jedoch so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057 a Abs. 3 BGB ). Unter den hier gegebenen Umständen entspricht eine Ausgleichung aber schon nicht der Billigkeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser nach Angaben des Antragstellers kein hoffreies Vermögen hinterlassen hat, so dass überhaupt nur der Hof mit seinem geringen Einheitswert zu berücksichtigen ist. Dass die Leistungen des Antragstellers in besonderem Maße zur Erhaltung dieses Wertes beigetragen hätten, vermag der Senat nicht festzustellen. Zudem hat der Antragsteller sämtliche von ihm vorgetragenen Leistungen mit Blick darauf erbracht, dass er Hoferbe werden wird. Eine Ausgleichung seiner Leistungen entspricht daher nicht der Billigkeit (vgl. Lüdtke/Handjery/von Jeinsen, HöfeO § 12 Rn. 63). (3) Weitere Ansprüche der Antragsgegnerin nach dem Tod des Vaters der Beteiligten, die mit der Erklärung in der Übertragungsurkunde abgegolten werden konnten, bestanden dagegen nicht. Ein Abfindungsanspruch der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO bestand schon deshalb nicht, weil ein solcher nur einem Miterben zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2021 – I-10 W 2/20 –, juris). Zwar hängt im Höferecht die Frage, ob eine Enterbung beabsichtigt war, in besonderer Weise von der Auslegung der Verfügung von Todes wegen ab, da hier der Ausschluss der Miterben von der Hoferbfolge der Normalfall ist (§ 4 S. 1 HöfeO). Aus der Tatsache, dass der Hofeigentümer einen Hoferben eingesetzt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass er die Miterben hat enterben wollen (BGH NJW 1958, 2114; Wöhrmann/Graß, § 12 HöfeO Rn. 143). Auch der Umstand, dass der Hofeigentümer erklärt, dass ein Miterbe bereits abgefunden ist, bedeutet nicht, dass der Betroffene von der Erbschaft ausgeschlossen sein soll (OLG Celle RdL 1960,295; Wöhrmann/Graß, § 12 HöfeO Rn. 143). Unter Miterben im Sinne der §§ 12 und 13 HöfeO sind jedoch nur diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hoferben berufen sind (BGH, BGHZ 33, 66; BGHZ 28, 194; BGHZ 31, 151), Eine Person, die von dem Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist nicht Miterbe im Sinne des § 12 HöfeO (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1962 - V BLw 21/61 -, BGHZ 37, 122-125 Rz. 18; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 – I-10 W 2/20 –, juris). Miterben sind nur diejenigen, die ohne Berücksichtigung der Höfeordnung Miteigentümer des Hofes geworden wären, wenn die Vererbung nach dem allgemeinen Erbrecht oder aufgrund gewillkürter Erbfolge erfolgt wäre (BGH NJW 1962, 1615; BGH NJW 1958, 2114; Wöhrmann/Graß, HöfeO § 12 Rn. 13; NK-Nachfolgerecht/Graß, HöfeO § 12 Rn. 10; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO § 12 Rn. 9; Steffen AgrarR 1995, 198). Die Antragsgegnerin wurde durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute enterbt, so dass sie nicht als Miterbin anzusehen ist. Denn der Vater der Beteiligten hat hier nicht etwa nur einen Hoferben bestimmt, sondern die Erblasserin zu seiner Alleinerbin, insbesondere für den Hof, eingesetzt. Auch stand der Antragsgegnerin kein Ergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 b HöfeO gegen die Erblasserin zu. Zwar ist der Hoferbe nach § 13 Abs.4 b HöfeO zum Ausgleich verpflichtet, wenn er den Hof oder Teile davon auf andere Weise als landwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Die Verpachtung an einen anderen Betrieb zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt aber schon nicht unter diese Bestimmung, und zwar selbst dann nicht, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer eingestellt hat (Senat, Beschluss vom 15. September 1987 – 10 WLw 18/87 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2022 – 7 W 14/22 (L) –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. August 1995 – 10 W 12/95, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2002 – 23 WLw 6/01, juris; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO, § 13 Rn. 40; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, Agrarrecht, § 13 HöfeO Rn. 32). Das Betreiben des Autohandels löste ebenso keine Nachabfindungspflicht aus. Denn der Vater der Beteiligten hat diesen Betrieb bereits zu seinen Lebzeiten selbst geführt. Solange die im Zeitpunkt der Hofübergabe bestehende landwirtschaftsfremde Nutzung aber nur fortgesetzt wird, sind daraus erzielte Gewinne nicht gemäß § 13 HöfeO nachabfindungspflichtig (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 10 W 24/17 –, juris). Auch ein mit der Übertragung des Grundbesitzes abgefundener Pflichtteilsanspruch der Antragsgegnerin nach § 2317 BGB hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist als Gegenleistung nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat hier dargetan, dass der Vater der Beteiligten kein hoffreies Vermögen hinterlassen hat. Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.04.2022 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Ahaus über ein Parkplatzgrundstück an der Enscheder Straße gesprochen hat, hat er dies im Anschluss mit Schriftsatz vom 26.04.2022 korrigiert. Hierzu hat er auch Belege, insbesondere einen Grundbuchauszug beigefügt, wonach auch dieses Grundstück im Jahr 2005 - als der Vater verstarb - Bestandteil des Ehegattenhofs war. Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber auf ein beträchtliches hoffreies Vermögen berufen hat, hätte es ihr oblegen, dies näher darzulegen. Die Antragsgegnerin hat jedoch keinen nachvollziehbaren Wert ihres Pflichtteils nach dem Tod des Vaters dargelegt, so dass dieser wertmäßig nicht zu berücksichtigen war. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren nach dem FamFG handelt. Denn in privatrechtlichen Streitigkeiten kann das Gericht auch bei grundsätzlicher Geltung des FamFG, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (BGH NJW 2001, 1212; BGH FamRZ 1988, 709; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719). Dies ist auch nicht unbillig. Zwar mag die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des Übertragungsvertrages auf die Sicherung entsprechender Beweismittel verzichtet haben. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass sie von jedweder Darlegung befreit ist, zumal auch der Antragsteller nach dem Tod des Vaters nicht Erbe geworden ist oder einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte. Der Schenkungsanteil bei der Grundstücksübertragung der Erblasserin an die Antraggegnerin betrug daher 234.378,46 Euro. b) Die Erblasserin und die Antragsgegnerin waren sich auch in subjektiver Hinsicht einig über diese weitgehende Unentgeltlichkeit der Übertragung. Eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit setzt insoweit voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH, NJW 2012, 605). Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insbesondere den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 59/13 -, BGHZ 206, 165-177). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin selbst davon ausgingen, dass es sich um eine Schenkung handelte. Denn entsprechend der maßgeblichen notariellen Urkunde vom 13.11.2014 sollte das Grundstück „erneut im Wege der Schenkung … übertragen werden“ bzw. „schenkungsweise“ übertragen werden. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, dass eine Schenkung nur im Verhältnis zu ihren Halbschwestern vorgelegen habe, die auch Urkundsbeteiligte gewesen seien, so vermag das nicht zu überzeugen. Denn laut der Urkunde des Notars sollte das Grundstück „erneut im Wege der Schenkung und der vorweggenommene Erbfolge übertragen werden“. Da an der Erbfolge nach der Erblasserin aber nur noch die Halbschwestern der Antragsgegnerin teilnahmen, bezog sich der Begriff der Schenkung auf die Übertragung an die Antragsgegnerin und der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge auf die Übertragung an die Halbschwestern. Es ist jedenfalls anhand der notariellen Urkunde nichts dafür ersichtlich, dass sich die Schenkung allein auf die Halbschwestern bezog. Die Erblasserin und die Antragsgegnerin gingen auch nur von eventuell noch bestehenden Pflichtteilsansprüchen aus, waren also der Ansicht, dass solche möglicherweise auch gar nicht mehr bestehen. Es ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht ersichtlich, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin demgegenüber von einem Abfindungsanspruch dieser in Höhe von 110.744,84 Euro ausgingen. Denn das hierzu in Bezug genommene anwaltliche Schreiben vom 20.10.2014 weist keinen inhaltlichen oder persönlichen Bezug zu dem vorliegenden Verfahren auf. Es stammt vielmehr von dem Rechtsvertreter der Kinder der Halbschwester der Antragsgegnerin und ist an das Amtsgericht Mayen zur Vorbereitung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gerichtet. Im Übrigen begründet eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Wertdiskrepanz, die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (vgl. BGH NJW 2012, 605; BGH IV ZR 221/69, Urteil vom 21. 06. 1972; BGH IV ZR 36/94, Urteil vom 01.02.1995). Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. BGH, NJW 2012, 605 = NZM 2012, 285). Der Antragsgegnerin wurde mit der Grundstücksübertragung ein Wert von 290.000,00 Euro zugewandt. Ihre Gegenleistung belief sich auf einen Betrag von 54.621,54 Euro. Bei einem solchen Wertverhältnis konnte den Parteien das Ungleichgewicht im Moment des Vertragsvollzugs nicht verborgen geblieben sein (BGH NJW 2010, 998; vgl. zum Wertverhältnisses von 1:2 BGH NJW 1999,1626). Dieses Wertverhältnis wäre sogar dann noch erreicht, wenn man zugrunde legen würde, dass die Erblasserin und die Antragsgegnerin tatsächlich von einem Abfindungsanspruch in Höhe von 110.744,84 Euro ausgingen. Die damit bestehende Vermutung für einen Schenkungswillen hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. 4. Der Antragsteller ist durch die Schenkung der Erblasserin an die Antragsgegnerin auch in seiner berechtigten Erberwartung beeinträchtigt worden ist. An einer solchen objektiven Beeinträchtigung fehlt es, soweit der Erblasser aufgrund eines entsprechenden Änderungsvorbehalts in dem Erbvertrag bzw. in dem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit hatte, den Gegenstand auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten zukommen zu lassen oder wenn sich der Erblasser vorbehalten hat, unter Lebenden völlig frei verfügen zu können bzw. ihm die Vornahme von Schenkungen ausdrücklich freigestellt wurde (sog. Schenkungsvorbehalt). Einen solchen Schenkungsvorbehalt enthält das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 10.04.1997 jedoch nicht. Denn in § 5 des Testamentes der Eheleute ist ausdrücklich geregelt, dass nur noch zugunsten der Töchter F. und E. geldliche Zuwendungen des Letztlebenden möglich sein sollten. Grundstückszuwendungen und Geldzuwendungen an die Antragsgegnerin sollten aber nicht möglich sein. Für eine ergänzende Auslegung dieser Regelung besteht angesichts des klaren Wortlauts kein Bedürfnis. Es kann zwar auch dann an einer objektiven Beeinträchtigung des Vertragserben fehlen, wenn die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgt und sie zur Deckung des Pflichtteils geeignet ist. Die Antragsgegnerin war jedoch nach dem Tod der Erblasserin nicht Pflichtteilsberechtigte, denn sie ist nicht Abkömmling der Erblasserin. Auf die Höhe etwaiger Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 1995 – IV ZR 217/93 –, juris) kommt es daher nicht an. 5. Die Erblasserin handelte bei der Schenkung an die Antragsgegnerin auch mit Benachteiligungsabsicht. Erforderlich für die Annahme einer solchen Absicht ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat (vgl. BGH NJW 1973, 240). Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH NJW 1992, 2630, 2631; BGH NJW 1992, 564, 566; BGH WM 1973, 107). Daher kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Erbe sie anerkennen und hinnehmen muss. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH WM 1980, 1126; OLG Hamm - Senat, Urteil vom 14. September 2017 – I-10 U 1/17 –, juris). Eine Schenkung ist danach in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der beim Abschluss des gemeinschaftlichen Testamentes vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Person einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er dem Erblasser genehmer ist (BGH WM 1980,1126; BGHZ 59,343). Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des gemeinschaftlichen Testamentes engere persönliche Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen will (OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 1999 – 16 U 7/99 –, juris). Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann aber andererseits bejaht werden, wenn der Erblasser eine Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und ggf. auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird (BGHZ 83, 44; OLG Hamm - Senat, Urteil vom 12. September 2017 – I-10 U 75/16 –, juris). Bejaht wird ein lebzeitiges Eigeninteresse auch bei der Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfer oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat (BGH NJW-RR 2005, 1462; OLG Hamm - Senat, Urteil vom 14. September 2017 – I-10 U 1/17 –, juris). Eine weitere Rechtfertigung ist die Schenkung als Dank für noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege (BGH NJW 1992, 2630; BGHZ 88,269; BGH FamRZ 2012,28). Geboten ist jedoch stets eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGHZ 88,269). Schenkungen, die jedes vernünftige Maß überschreiten, sind nicht gerechtfertigt. Dabei hat grundsätzlich der durch die Verfügung benachteiligte Vertrags- oder Schlusserbe zu beweisen, dass die Verfügung ohne ein sie rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden von diesem getroffen worden ist (BGH NJW-RR 2012,207; BGH NJW 1982,43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2005 – 11 U 21/05 –, juris). Wenn dem Benachteiligten aber nicht bekannt ist und auch aus den gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Erblasser die Verfügung vorgenommen hat, kann er diesen Beweis jedoch nicht führen. Allenfalls kann der Begünstigte wissen, warum der Erblasser ihn in dieser Weise bevorzugt hat oder bevorzugt haben könnte. Er muss daher, um den Beweispflichtigen die Erfüllung seiner Aufgabe zu ermöglichen, die Umstände darlegen, die nach seiner Meinung den Erblasser bewogen haben können (Senat, Urteil vom 12. September 2017 – I-10 U 75/16 –, juris; BGH NJW 1986, 1755). Tut er das nicht oder ergeben sie nicht, dass die Verfügung einem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers dienen sollte, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein solches nicht vorgelegen hat und ein Anspruch nach § 2287 BGB begründet ist (BGH, Urteil vom 26. November 1975 – IV ZR 138/74 –, BGHZ 66, 8-17). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt der Vortrag der Antragsgegnerin zu den Umständen den Schluss auf ein lebzeitiges Eigeninteresses der Erblasserin nicht zu. Es ist nicht erkennbar, welche besonderen Leistungen sie (und ihr Ehemann) im Rahmen der Unterstützung und Versorgung der Erblasserin erbracht haben, dass diese den Antragsteller zu einer Anerkennung der Schenkung führen müssten. Sie verweist lediglich darauf, dass sich die Erblasserin durch die Zuwendung ihrer weiteren Unterstützung und Versorgung versichern und die bisher erbrachte Unterstützung insbesondere bei der Sicherung ihrer Altersvorsorge honorieren wollte. Dass diese Unterstützung einen Umfang angenommen hätte, der die erfolgte Zuwendung rechtfertigen könnte, vermag aber nicht festgestellt zu werden. Ein solcher Zweck der Grundstücksübertragung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der notariellen Urkunde vom 13.11.2014. Nach deren Inhalt gibt es eine solche Verknüpfung der Übertragung zu Leistungen der Antragsgegnerin nicht. Diese Urkunde hat aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (BGH NJW - RR 1989, 1323; BGH NJW-RR 1998, 1470). Auch der Umstand, dass die Erblasserin die erbrechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin einer gerechten Lösung zuführen wollte, rechtfertigt die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses nicht. Denn die Abfindung der erb-/höferechtlichen Ansprüche der Antragsgegnerin sind bereits als Gegenleistung hinreichend berücksichtigt. Die Gegenleistung selbst kann aber nicht zugleich ein lebzeitiges Eigeninteresse begründen. Ein solches Anliegen, das darauf abzielt, die bindenden Anordnungen aus dem gemeinschaftlichen Testament nachträglich zu korrigieren, spricht im Übrigen nicht gegen, sondern - ganz im Gegenteil - für einen, die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsbefugnis der Erblasserin (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – IV ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1462; Urteil vom 25. Januar 2006 – IV ZR 153/04, FamRZ 2006, 473). Aufgrund des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments, wonach Zuwendungen nur noch in geldlicher Form an die beiden Halbschwestern der Antragsgegnerin möglich und die Antragsgegnerin demgegenüber abgefunden sein sollte, muss der Erblasserin auch bewusst gewesen sein, dass sie sich mit der Schenkung über die testamentarische Regelung hinwegsetzt. Dieses Bewusstsein der Erblasserin ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Notars P. vom 31.10.2003 (Bl. 26 f. GA). Denn bereits 2003 hat die Erblasserin dessen Rat zur Umgehung der testamentarischen Bindungswirkung eingeholt. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die erste Übertragung im Jahr 2004 auch von Seiten des Vaters initiiert worden sei und daher keine Umgehung des Erblasserwillens angenommen werden könne, verfängt dies nicht. Denn der Vater der Beteiligten litt bereits seit 2002 an Demenz und wurde im Rahmen des Übertragungsvertrages 2004 gesetzlich vertreten. 5. Nach alledem hat die Antragsgegnerin das ihr geschenkte Grundstück nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Nachdem die Antragsgegnerin das Grundstück in der Zwischenzeit weiterveräußert hat, hat sie dessen Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Der Verkehrswert des Grundstücks betrug entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Wertgutachten 721.000,00 Euro. Soweit der von Seiten der Antragsgegnerin und ihren Halbschwestern tatsächlich erzielte Verkaufspreis höher lag, kann dies dem Antragsteller nicht zugute kommen. Der von Seiten der Antragsgegnerin zu leistende Wertersatz für den 1/3 Miteigentumsanteil beläuft sich daher auf einen Betrag von 240.333,33 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen sind die als Gegenleistung anzusehenden Ergänzungs-/Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin in Höhe 54.621,54 Euro. So errechnet sich der zuerkannte Wertersatz von 185.711,79 Euro. Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn durch die Weiterveräußerung hat die Antragsgegnerin die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft mit dem Dritten erlangt, welches jener Weiterveräußerung zugrunde liegt. In Gestalt dieser Schuldbefreiung ist mithin endgültig eine Bereicherung in ihrem Vermögen verblieben, und zwar in Höhe des objektiven Verkehrswerts; denn die Befreiung von der Verbindlichkeit, dem Dritten den Gegenstand verschaffen zu müssen, ist exakt so viel wert wie der Gegenstand selbst (Münchener Kommentar, BGB § 818 Rn198). Im Übrigen trifft die Antragsgegnerin auch eine verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, so dass sie sich auch deshalb nicht auf Entreicherung berufen kann. Die verschärfte Haftung tritt im Rahmen des § 2287 Abs. 1 BGB ein, sobald der Beschenkte von dem Widerspruch der Schenkung zu der erbvertraglichen Bindung und von den Tatsachen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung die Beeinträchtigungsabsicht ableitet, erfährt (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 8 U 2900/14 –, juris; Hau/Poseck, BeckOK BGB § 2287 Rn. 26; Münchener Kommentar, BGB § 2287 Rn21; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar BGB § 2287 Rn. 99). Der Antragsgegnerin war das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 10.04.1997 bereits nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2005 bekannt. Denn dieses Testament wurde schon am 05.10.2005 als Verfügung von Todes wegen eröffnet. Aufgrund dessen Inhalts war ihr auch bekannt, dass weitere Zuwendungen an sie nicht möglich sind, die Erblasserin mithin handelte, um die eingetretene Bindungswirkung zu umgehen. Auf Bedenken an der Zulässigkeit der Übertragung wurde sie auch seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 20.02.2014 (Bl. 170 GA II) hingewiesen. Der Anspruch auf Zinsen seit dem tenorierten Zeitpunkt ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Da die Antragsgegnerin bereits vor dem Erbfall nach der Erblasserin Kenntnis erlangte, trat die Verzinsungspflicht mit dem Erbfall ein (Münchener Kommentar, BGB § 2287 Rn21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG. Es entspricht, entsprechend der zu berücksichtigenden Wertung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO billigem Ermessen, dem Antragsteller die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen. Die übrigen Gerichtskosten waren entsprechend dem Regelungsgehalt des § 92 Abs.1 ZPO nach der Quote des Unterliegens der Beteiligten zu verteilen. Denn gemäß § 44 Abs. 1 LwVG sind die Gerichtskosten eines Verfahrens, an dem mehrere Personen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu verteilen. Im Rahmen eines sog. echten Streitverfahrens des Landwirtschaftsrechts – zu denen auch das Verfahren um höferechtliche Abfindungszahlungen gehört (§ 1 Zif. 5 LwVG) – können bei dieser Ermessenentscheidung die Rechtsgedanken aus den §§ 91 ff. ZPO für die Gerichtskostenverteilung herangezogen werden (Hartmann, Kostengesetze, § 44 LwVG, Rn. 2, v. Selle/Huth, LwVG, § 44 Rn. 8). Auch für die außergerichtlichen Kosten besteht gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG ein Ermessensspielraum, ob eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfinden soll (Hartmann, Kostengesetze, § 45 LwVG Rn. 9). Gerade in echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, bei denen sich - wie hier - vergleichbar einem Zivilprozess Parteien gegenüber stehen, kann das Unterliegen eines Beteiligten Veranlassung dazu sein, ihm (anteilig) auch die außergerichtliche Kostenerstattung aufzuerlegen. Vorliegend waren beide Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten; beide sind teilweise unterlegen, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung nach Maßgabe der Unterliegensanteile sachgerecht erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 10 W 55/10 –, juris). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren tragenden Gründe auf der spezifischen Würdigung des konkret-individuellen Sachverhalts beruhen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 61 Abs.1 GNotKG.