Leitsatz: Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (08 O 276/15) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e A. Die Parteien sind neben ihren beiden weiteren Geschwistern L und V die Kinder des am 00.00.1938 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Erblassers W und seiner am 00.00.1940 geborenen und am 00.00.2010 vorverstorbenen Ehefrau B. Die Eltern der Parteien waren Eigentümer eines ursprünglich kataster- und grundbuchrechtlich ungeteilten, ca. 3.200 qm großen Grundstücks in E, O-Straße 177. Das Grundstück war durch seine Bebauung, Gestaltung und Nutzung optisch in zwei Bereiche geteilt, nämlich in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war. Mit notariellem Erbvertrag vom 28.08.1991 (UR-Nr.###/1991 des Notarverwesers I2 in E für Notar T) setzten sich die Eltern wechselseitig zu Erben ein. Unter Ziff. V des Vertrages heißt es sodann in der vom Kläger zu den Akten gereichten Fassung des Vertrages (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte): „Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn N …das (Grundstück +) Haus O-Straße 177 erhalten. Das weitere Vermögen soll unter den (weiteren) drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.“ Hierbei handelt es sich bei den in Klammern zitierten Passagen um handschriftlich eingefügte Ergänzungen. In einer vom Beklagten zu den Akten gereichten Reinschrift des Vertrages ohne handschriftliche Ergänzungen (Bl. 49 a ff. der Gerichtsakte) heißt es hingegen unter Ziff. V: „Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn N…das Grundstück O-Straße 177 erhalten. Das weitere Vermögen soll unter den anderen drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.“ Hintergrund der in Ziff. V des Erbvertrags getroffenen Regelung war, dass sich der Beklagte bereit erklärt hatte, im Hause der Eltern zu verbleiben, um ihnen im Alter beiseite stehen zu können. In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten. Hierbei tätigte er Investitionen, deren Umfang im Einzelnen streitig ist. Im Jahr 2001 veranlassten die Eltern der Parteien eine Teilung des Grundstücks in zwei Parzellen, nämlich in eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten als Flurstück ###1, O-Straße 177, Größe 1.595 qm und in eine Parzelle mit der unbebauten Wiesenfläche als Flurstück ###2, D-Straße 181, Größe 1.668 qm. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.08.2003 (UR Nr.###/2003 des Notars I2 in E, Bl. 11 ff. der Gerichtsakte) übertrugen die Eltern das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück, Flurstück ###1, unter gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten. Ferner vereinbarten die Beteiligten einen Pflichtteilsverzicht des Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 21.07.2007 (UR-Nr. ###/2007 des Notars I2 in E, Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) schenkten die Eltern ihren weiteren drei Kindern jeweils einen Betrag in Höhe von 60.000,- €. Zugleich erklärten die Beteiligten in dem Vertrag, dass die Beschenkten darüber hinaus bereits zehn Jahre zuvor jeweils einen Betrag von 60.000,- DM erhalten hätten. Ferner vereinbarten die Beteiligten einen Pflichtteilsverzicht der Beschenkten. Am 17.08.2010 verstarb die Mutter der Parteien und wurde von dem Vater der Parteien beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 21.06.2011 (UR-Nr. 270/2011 des Notars S in E, Bl. 166 ff. der Gerichtsakte) übertrug der Erblasser auch das unbebaute Wiesengrundstück, Flurstück ###2, schenkweise auf den Beklagten. Vor dem gleichen Notar (UR-Nr. ###/2013) gab er am 05.03.2013 eine eidesstattliche Erklärung mit dem Inhalt ab, dass bei Abschluss des notariellen Erbvertrags vom 28.08.1991 zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte das ganze damals noch ungeteilte Grundstück erhalten sollte. Auch nach Teilung des Grundstücks und bei der Übertragung des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks im Jahr 2003 sei ihm und seiner Ehefrau selbstverständlich klar gewesen, dass der Beklagte später auch das unbebaute Flurstück erhalten sollte. Daher habe er nach dem Tod seiner Frau auch dieses Grundstück auf den Beklagten übertragen. Die lebzeitige Übertragung sei mit Rücksicht auf die erbrachten und erwarteten Versorgungsleistungen und Investitionen des Beklagten in das Hausgrundstück erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Erklärung, Bl.37 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Nach dem Tod des Erblassers haben die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein erwirkt, nach dessen Inhalt sie den Erblasser zu je 1/3 Anteil beerbt haben (Gemeinschaftlicher Erbschein vom 25.11.2014, AG Dülmen 5 VI 239/14, Bl. 10 der Gerichtsakte). Mit notarieller Urkunde vom 03.05.2016 (UR-Nr.##/16 des Notars Dr. I in D) haben die Erben erklärt, zu dem im Übrigen bereits vollständig auseinandergesetzten Nachlass gehöre nur noch eine Forderung gegen den Beklagten auf Rückübertragung des unbebauten Flurstücks ###2. Zur endgültigen Teilung des Nachlasses werde insofern jedem der Erben ein gesondert einklagbarer Anspruch auf Übereignung eines ideellen übertragbaren Miteigentumsanteils von je 1/3 zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Übertragung eines Mitteigentumsanteils von 1/3 an dem streitgegenständlichen unbebauten Flurstück ###2 an ihn, hilfsweise auf Übertragung des gesamten Grundstücks auf die Erbengemeinschaft in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Schenkung dieses Grundstücks an den Beklagten sei als eine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung rückabzuwickeln. Hierzu hat er behauptet, seine Eltern hätten bei Abschluss des Erbvertrages im Jahr 1991 gewollt, dass der Beklagte nur das „Haus“, also den bebauten Teil des Grundstücks, erben sollte und der unbebaute Teil des Grundstücks an die übrigen Kinder gehen sollte. Es hätte schon damals die Vorstellung bestanden, dass es sich um zwei separate Grundstücke handelte, nämlich um „Haus“ und „Wiese“. Die Erbfolge sei zu Lebzeiten der Eltern im Familienkreis und mit Bekannten häufig erörtert worden. Dabei sei stets wie beschrieben zwischen „Haus“ und „Wiese“ unterschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei die spätere Teilung des Grundstücks und Übertragung nur des bebauten Teils des Grundstücks auf den Beklagten zu Lebzeiten der Eltern zu verstehen gewesen. Es sei damals klar gewesen, dass der unbebaute Teil bei den Eltern verbleiben und nach dem Tod des Letztversterbenden den drei weiteren Kindern zufallen sollte. Erst nach dem Tod der Mutter habe sich der Vater, vermutlich bedrängt durch den Beklagten, entschieden, die mit der Mutter getroffene Vereinbarung zu missachten und auch das unbebaute Grundstück auf den Beklagten zu übertragen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters habe diesbezüglich nicht bestanden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm das gesamte, bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte Grundstück einschließlich der unbebauten Wiese zu übertragen. Etwas anderes sei im Familien- und Bekanntenkreis auch nie besprochen worden. Die spätere Teilung des Grundstücks sei nur erfolgt, weil zu Lebzeiten zunächst nur das Wohnhaus habe übertragen werden sollen, während das unbebaute Grundstück insbesondere zur Absicherung der Mutter zunächst habe im Eigentum der Eltern bleiben sollen. Seine drei Geschwister hätten nach dem Willen der Eltern mit den im Notarvertrag vom 21.07.2007 dokumentierten Geldschenkungen endgültig abgefunden sein sollen. Die Übertragung des unbebauten Grundstücks an ihn nach dem Tod der Mutter sei in Vollzug des gemeinsamen Willens der Eheleute erfolgt. Zudem habe der Erblasser mit Rücksicht auf die bereits erfolgten und erwarteten Investitionen und Pflegeleistungen durch ihn und seine Familie ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochten Urteils und auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen (Sitzungsprotokolle vom 18.07.2016, Bl. 111 ff. der Gerichtsakte, und vom 07.11.2016, Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) den Beklagten antragsgemäß zur Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an dem unbebauten Flurstück ###2 auf den Beklagten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schenkung dieses Grundstücks sei gemäß §§ 2287, 812 ff. BGB rückabzuwickeln. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es der übereinstimmende Wille der Eltern der Parteien gewesen sei, dass der Kläger und seine beiden anderen Geschwister nach dem Tode des Letztversterbenden das als „Wiese“ bezeichnete unbebaute Grundstück erhalten sollten. Dies folge aus den insoweit übereinstimmenden glaubhaften Zeugenaussagen. Hierüber habe sich der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau in Benachteiligungsabsicht hinweggesetzt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers sei von dem Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er die Verletzung von Hinweispflichten und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Insbesondere habe das Landgericht die eidesstattliche Erklärung des Erblassers vom 05.03.2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft und das Ergebnis überraschend. Es fehle an einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts, der ihm ermöglicht hätte, Gegenzeugen zu benennen. Daher sei weiterer Zeugenbeweis (Zeugen C, P, Q, K, R) nunmehr zuzulassen. Ferner sei angesichts der von dem Beklagten erbrachten Investitionen und Leistungen schon die Annahme einer Schenkung fehlerhaft. Jedenfalls habe das Landgericht ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung zu Unrecht verneint. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zu dem Senatstermin vom 14.09.2017 Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an dem streitgegenständlichen Grundstück aus §§ 2287 Abs.1, 812 ff. BGB. 1. Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gemäß § 2287 Abs.1 BGB sind erfüllt. a) Der Kläger ist als Vertragserbe nach seinem Vater anspruchsberechtigt nach § 2287 Abs.1 BGB. Er ist nach dem Inhalt des Erbvertrages vom 28.08.1991 Miterbe seines Vater, da es sich bei der in Ziff.V des Vertrages getroffenen Vereinbarung „Das weitere Vermögen soll unter den anderen drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden“ um eine Einsetzung als Schlusserbe handelt. Zudem gilt insoweit die Vermutungswirkung des Erbscheins gemäß § 2365 BGB. Einwendungen gegen die Erbenstellung des Klägers und dessen Erbquote von 1/3 hat der Beklagte auch nicht erhoben. b) Die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten mit Notarvertrag vom 21.06.2011 ist schenkweise erfolgt. Dies war in erster Instanz unstreitig. Soweit der Beklagte die Unentgeltlichkeit der Übertragung nunmehr erstmalig in zweiter Instanz bestreitet, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs.2 BGB. Gründe für eine Zulassung sind weder nach Maßgabe des § 520 Abs.3 Nr.4 ZPO dargelegt noch ersichtlich. Hiervon abgesehen ist die schenkweise Zuwendungen § 1 Abs.2 des Vertrages ausdrücklich vereinbart. Zudem hat der Beklagte die Vereinbarung einer Gegenleistung auch mit der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargelegt. Auch bei Zugrundelegung seines Sachvortrags handelt es sich allenfalls um eine belohnende Schenkung. c) Durch die schenkweise Übertragung des Grundstücks ist der Kläger in seinen Rechten als Vertragserbe objektiv beeinträchtigt. Denn nach den rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts zählt dieses Grundstück nicht zu dem gemäß Ziff. V Abs.1 S.1 des Erbvertrages vom 28.08.1991 dem Beklagten zugewendeten Vermögensgegenstand „Grundstück + Haus O-Straße 177“, sondern zu dem „weiteren Vermögen“, das nach der Vereinbarung in Ziff. V Abs.1 S.2 des Erbvertrags vom 28.08.1991 nicht der Beklagte, sondern seine drei Geschwister erhalten sollten. Der Senat teilt die entsprechende Auslegung der vertragsmäßigen Verfügung des Erbvertrages durch das Landgericht. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. aa) Maßgeblich für die Auslegung des Erbvertrages ist der in dem Vertrag erklärte übereinstimmende Wille der Vertragspartner, so wie sie die Vereinbarung und ihren Wortlaut übereinstimmend verstanden haben. Zur Ermittlung dieses Willens ist der gesamte Inhalt der Vertragsurkunde einschließlich aller Nebenumstände auch außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen, soweit der danach ermittelte Wille in der Vertragsurkunde zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Lässt sich eine sprachlich mehrdeutige Verfügung nicht mehr eindeutig klären, so ist die Bedeutung anzunehmen, die dem Willen der Erblasser mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. zum ganzen etwa Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 1941 Rn.8 mit Nachweisen zur stdg. Rspr.). bb) Die Auslegung der in Ziff. V des Erbvertrages getroffenen Regelungen nach diesen Maßgaben führt auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Eltern der Parteien dem Beklagten bei Abschluss des Erbvertrages das damals kataster- und grundbuchrechtlich noch ungeteilte Grundstück nicht in Gänze, sondern nur bezogen auf den später abgetrennten bebauten Bereich zuwenden wollten. (1) Der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ist insoweit nicht eindeutig. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in der Originalfassung des Vertrages, die von den Vertragsparteien und dem Notar unterzeichnet und unstreitig beim Nachlassgericht eingereicht worden ist, zunächst ausdrücklich ausschließlich von dem „Haus O-Straße 177“ die Rede war. Insoweit ist bei der Beurkundung sodann handschriftlich ergänzt worden „Grundstück +…“. Aus dieser Ergänzung lässt jedoch nicht etwa eindeutig entnehmen, dass nach dem Willen der Erblasser das gesamte Grundstück einschließlich des nicht bebauten Teiles dem Beklagten zukommen sollte. Die Ergänzung kann vielmehr auch lediglich als Klarstellung gemeint gewesen sein, dass juristisch natürlich nicht das Haus, sondern das bebaute Grundstück mit dem Haus als wesentlicher Bestandteil dem Beklagten zugewendet wird. Zum Umfang des zu übertragenden Grundstücks und inwieweit hiervon auch der nicht bebaute Teil umfasst sein sollte, lassen sich hieraus keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass in der zu den Akten des Notars genommenen Reinschrift der Urkunde der Begriff „Haus“ nicht mehr zu finden ist, sondern nur noch das Grundstück Erwähnung findet. (2) Der Wille der Vertragsparteien kann jedoch auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts aus den Begleitumständen erschlossen werden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne mit Rücksicht auf das Verhalten der Eheleute nach dem Vertragsschluss, insbesondere aus deren Äußerungen gegenüber Familienmitgliedern und Dritten, festgestellt werden, dass der Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen der Eheleute nur den bebauten Grundstücksteil erhalten sollte, während die streitgegenständliche unbebaute Fläche für den Kläger und seine Geschwister V und L vorgesehen war. Die vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Eltern der Parteien stets zwischen dem „Haus“ und der „Wiese“ unterschieden hätten und insofern wiederholt geäußert hätten, das Haus sei für den Beklagten bestimmt, während die „Wiese“ den anderen Kindern zukommen solle. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte sind mit der Berufung nicht überzeugend aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die in erster Instanz angebotenen Beweise vollständig erhoben und nach Maßgabe des § 286 ZPO umfassend gewürdigt. Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen und den Urteilsgründen sind nicht ersichtlich. Entgegen den Einwendungen der Berufung hat das Landgericht auch die eidesstattliche Erklärung des Erblassers vom 05.03.2013 in nicht zu beanstandender Weise in die Gesamtwürdigung mit einbezogen. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Vorlage der notariellen Urkunde gemäß § 415 ZPO nur der Umstand bewiesen ist, dass der Erblasser die eidesstattliche Erklärung so abgegeben hat. Eine Vermutung der Richtigkeit des Inhalts der Erklärung ist damit nicht verbunden. Diesbezüglich teilt der Senat die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel an dem Beweiswert der Erklärung. Die Erklärung ist unstreitig zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden, zu dem es bereits zum Streit darüber gekommen war, ob die Übertragung der „Wiese“ auf den Beklagten dem ursprünglichen Willen beider Ehegatten entsprach. Aus dem Inhalt der Erklärung ist deutlich ersichtlich, dass sich der Erblasser zuvor über die Voraussetzungen der Bindung vertragsmäßiger Verfügungen sowie über die Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Schenkungen juristisch hat beraten lassen. Die Formulierung der Erklärung stammt ersichtlich nicht vom Erblasser selbst und ist u.a. gezielt darauf gerichtet, ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung zu begründen. Auch gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, dass die Zeugen überwiegend im Lager des Klägers stehen und ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Das Landgericht hat diesen Umstand in nicht zu beanstandender Weise in seine Würdigung mit einbezogen und abgewogen. Überzeugend hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die von den Zeugen bekundeten Vorgänge mit den objektiven Begebenheiten widerspruchsfrei in Einklang zu bringen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass die Eheleute vor der vorweggenommenen Übertragung an den Beklagten tatsächlich die Teilung der Grundstücke veranlasst und dem Beklagten lediglich den bebauten Teil und nicht auch die Wiese übertragen haben. Dass dies allein deshalb geschehen sei, weil die Wiese zunächst zur „finanziellen Absicherung der Mutter“ weiterhin im Eigentum der Eltern verbleiben sollte, ist nicht überzeugend. Insbesondere vor dem Hintergrund des weiteren Immobilienbesitzes der Eltern erscheint es nicht plausibel, warum es nötig gewesen sein sollte, die Übertragung der Wiese an den Beklagten zunächst zu verschieben. Soweit der Beklagte nunmehr in zweiter Instanz Gegenzeugen benannt hat, die bekunden sollen, dass sich die Eheleute gegenüber Familienmitgliedern und Dritten gerade gegenteilig geäußert hätten, ist er mit diesem neuen Verteidigungsmitteln gemäß § 531 Abs.2 ZPO präkludiert. Gründe für eine Zulassung sind weder nach Maßgabe des § 520 Abs.3 Nr.4 ZPO dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, wieso der Beklagte in erster Instanz aufgrund der Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts oder aus sonstigen Gründen, ohne dass dies auf Nachlässigkeit beruhte, daran gehindert gewesen sein soll, die nunmehr aufgebotenen Gegenzeugen schon in erster Instanz zu benennen. Die Vernehmung der von der Klägerseite benannten Zeugen und das Beweisthema ist dem Beklagten rechtzeitig vor den Sitzungsterminen mitgeteilt worden. Ausweislich der Sitzungsprotokolle ist nach der Beendigung der Beweisaufnahme jeweils auch zu deren Ergebnis verhandelt worden. Der Beklagte wäre schon angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme in dem Termin vom 18.07.2016, bei der sämtliche Zeugen den Vortrag des Klägers bestätigt haben, gehalten gewesen, in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis zu erforschen, ob Gegenzeugen benannt werden können. Da ohnehin die Anberaumung eines Fortsetzungstermins erforderlich war, bestand hinreichende Gelegenheit zu entsprechendem ergänzenden Vortrag und Beweisantritt. Eines Hinweises des Gerichtes hierzu bedurfte es nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte in dem Beweistermin vom 18.07.2016 ausdrücklich erklärt hat, seine Ehefrau zu dem Beweisthema nicht benennen zu wollen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Benennung der Ehefrau wie auch der weiteren nunmehr benannten Zeugen in erster Instanz ohne Verletzung der Prozessförderungspflicht unterblieben ist. d) Die nach § 2287 Abs.1 BGB vorausgesetzte Beeinträchtigungsabsicht ist ebenfalls gegeben. Orientiert am Schutzzweck der Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeinträchtigung des Vertragserben muss nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genügt vielmehr, dass der Erblasser weiß, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälert. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Auf die die subjektiven Vorstellungen des Erblassers über seine rechtliche Bindung kommt es insoweit nicht an. (vgl. Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2287 BGB Rn.6 m. w. N.). e) Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an der Schenkung verneint. Die Voraussetzungen hierfür sind von dem insofern darlegungsbelasteten Beklagten bereits nicht schlüssig vorgetragen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2012, 207; weitere Nachweise bei Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2287 Rn.6) ist durch eine Gesamtabwägung der Interessen nach objektiven Kriterien eine Abgrenzung zwischen einem Missbrauch der freien Verfügungsmacht des Erblassers zu seinen Lebzeiten und solchen Fallgestaltungen vorzunehmen, in denen der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hat. Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse wird angenommen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Zuwendung in Anbetracht der gegebenen Umstände unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dafür ist entscheidend, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der durch den Erbvertrag Bedachte sie anerkennen und deshalb hinnehmen muss. Bejaht wird ein lebzeitiges Eigeninteresse etwa bei der Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 1462). Insbesondere kann ein lebzeitiges Eigeninteresse anzunehmen sein, wenn die Schenkung dem Bemühen des Erblassers entspringt, seine Altersvorsorge und Pflege zu sichern (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2012, 207). Geboten ist jedoch stets eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Schenkungen, die jedes vernünftige Maß überschreiten, sind nicht gerechtfertigt. Die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses scheidet ebenfalls aus, wenn der Erblasser die Zuwendungen wesentlicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt (vgl. etwa BGH, NJW 1980, 2307). Ist die Rechtfertigung der Zuwendung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers streitig, obliegt es zunächst dem Beschenkten, substantiiert und schlüssig Umstände vorzutragen, die für ein solches Interesse sprechen. Erst dann muss der Vertragserbe die angeführten Umstände widerlegen (vgl. BGH, NJW 1986, 1755; weitere Nachweise bei Palandt/Weidlich, 76. Aufl., § 2287 BGB Rn. 9). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier bereits an der gebotenen schlüssigen Darlegung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers durch den Beklagten. Soweit der Beklagte Verwendungen auf das ihm bereits 26.08.2003 übertragene Hausgrundstück geltend macht, kann dies eine sittliche Verpflichtung des Erblassers, ihm auch das unbebaute Grundstück zu übertragen, nicht begründen. Sowohl die vor der Übertragung des Hausgrundstücks getätigten Verwendungen als auch erst recht die nach der Übertragung getätigten Aufwendungen sind dem Beklagten als Eigentümer des Grundstücks unmittelbar selbst zu Gute gekommen. Dies gilt mit Blick auf die Wertsteigerung des Grundstücks auch für solche Verwendungen, die die von den Eltern genutzte Wohnung betrafen. Auch die vom Beklagten ins Feld geführten Betreuungs- und Pflegemaßnahmen vermögen eine sittliche Pflicht für die zweite Schenkung nicht schlüssig zu begründen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass schon die Übertragung des Hausgrundstücks ausdrücklich mit Blick auf die erwartete Unterstützung der Eltern durch den Beklagten und seine Familie erfolgte. Dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber den Eltern nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorhergesehene Entwicklung genommen hätten, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind weitere Tatsachenfeststellungen zu Art und Umfang der Verwendungen auf das Hausgrundstück sowie zu den von dem Beklagten und seiner Familie erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht geboten. Gleiches gilt für die Art und Höhe weiterer lebzeitiger Zuwendungen an den Beklagten oder dessen Geschwister. 2. Nach alledem hat der Beklagte das ihm geschenkte Grundstück nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten insofern – dem Hauptantrag des Klägers entsprechend - zur Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an den Kläger persönlich verurteilt. Als persönlicher Anspruch des Vertragserben gehört der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB nämlich nicht zum Nachlass. Mehreren Vertragserben steht der Anspruch vielmehr gemäß §§ 420, 741 ff. BGB nach Bruchteilen entsprechend der Erbquoten zu (vgl. vgl. BGH, NJW 1989, 2389; NJW 1980, 2461). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO sind nicht erfüllt.