Urteil
20 U 208/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0112.20U208.20.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Beitritt der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Beitritt der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten mit der Klage um Prämienansprüche der Klägerin aus einer von der Mutter des Beklagten geschlossenen Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung sowie mit der Widerklage um Gegenansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit einem Nässeschaden im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die Mutter des Beklagten habe im August 1992 einen Antrag auf Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung gestellt, den die Klägerin angenommen habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte – der seine Mutter unstreitig alleine beerbt hat – hafte für die Prämie für den Zeitraum vom 14.08.2010 bis zum 13.08.2011 in Höhe von 448,53 €. Daneben macht sie Mahn- und Inkassokosten geltend. Nach dem Vertrag war die Prämie jeweils zum 01.08. eines Jahres im Voraus zu zahlen. Der Beklagte hat sich zum behaupteten Abschluss des Versicherungsvertrages durch seine Mutter wie auch zur Höhe der geltend gemachten Prämie mit Nichtwissen erklärt. Der Widerklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte unterhält bei der Klägerin seit dem Jahr 1992 eine Wohngebäudeversicherung für das in seinem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus unter der Anschrift K.-straße 00 in Y.. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 16.06.2009 verwiesen (Bl. 1020 f. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II). Dem Vertrag liegen die VGB 88 zugrunde, wegen derer auf die Anlage K5 (eGA-I 148 ff.) verwiesen wird. Zu einem im Einzelnen nicht genau bestimmten Zeitpunkt vor dem 02.11.2010 kam es zu einem Leitungswasserschaden im – vermieteten – Erdgeschoss des versicherten Hauses. Dadurch wurde das Badezimmer der dortigen Wohnung erheblich beschädigt. In der Folgezeit wurden verschiedene Maßnahmen zur Schadensbeseitigung durchgeführt. In diese Schadensbeseitigungsmaßnahmen war auch die Streithelferin eingebunden. Zwischen den Parteien streitig ist, welche Abreden dem im Einzelnen zugrunde lagen. Mit seiner Widerklage macht der Beklagte zum Einen restlichen Mietausfallschaden für den Monat Februar 2011 und den Zeitraum von April 2011 bis Juli 2012 geltend. Hierzu behauptet er, ihm seien insgesamt für diesen Zeitraum Mieteinnahmen in Höhe von 10.025,75 € entgangen, weil die Mieter der beschädigten Wohnung die Miete in dem genannten Zeitraum auf Null gemindert hätten. Er ist der Ansicht, dass ihm abzüglich einer von der Klägerin erbrachten Zahlung in Höhe von 2.076,58 € noch ein Betrag von 7.949,17 € zustehe. Ferner macht er Schadensersatz wegen angeblich mangelhaft durchgeführter Fliesenarbeiten im Badezimmer, wegen des Einbaus einer zu kleinen Badewanne und wegen angeblicher Schäden geltend, die entstanden seien, weil die Mieter infolge einer schuldhaft verzögerten Schadensbeseitigung vorzeitig ausgezogen seien und aufgrund dessen Renovierungsarbeiten in der Wohnung abgebrochen hätten, die sie sonst beendet hätten. Der Beklagte hat insoweit behauptet, ein Agent der Klägerin – der Zeuge P. – habe ihm telefonisch angeboten, die Klägerin könne die Beseitigung des Schadens übernehmen. Damit habe er, der Beklagte, sich einverstanden erklärt. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin deshalb für die behaupteten Schlechtleistungen und Verzögerungen im Rahmen der Schadensbeseitigungsmaßnahmen einzustehen habe. Des Weiteren begehrt der Beklagte die Feststellung, dass die Klägerin nach Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen auch die dafür anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen habe. Schließlich macht er die Freistellung von Ansprüchen Dritter geltend. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage hin antragsgemäß verurteilt und die Widerklage – nach Vernehmung des Zeugen N., eines der vormaligen Mieter der Wohnung – insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte könne sich zu dem Abschluss des Vertrages über die Haftpflichtversicherung nicht mit Nichtwissen erklären, weil er – unstreitig – nach dem Erbfall eine Einziehungsermächtigung für die Prämien erteilt habe. Zur Höhe habe der Beklagte nicht dargelegt, warum der von der Klägerin behauptete Beitrag unzutreffend sein sollte. Die Widerklage sei hinsichtlich des Antrages auf Freistellung von Ansprüchen Dritter bereits unzulässig, da zu unbestimmt. Im Übrigen sei sie unbegründet. Einen weitergehenden Mietausfallschaden, als ihn die Klägerin schon reguliert habe, habe der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Für die Zeit ab dem 02.11.2011 bestehe ohnehin kein vertraglicher Anspruch, da der Mietausfall auf höchstens 12 Monate begrenzt sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Schadensbeseitigung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin eine solche Schadensbeseitigung nicht geschuldet habe. Aus diesem Grunde scheiterten im Übrigen auch die weiteren vom Beklagten wegen angeblich unzureichender Mangelbeseitigungsarbeiten geltend gemachten Ansprüche. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 2089 ff.). Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und sein Widerklagebegehren weiter. Er beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.949,17 € abzüglich am 06.08.2012 gezahlter 560,00 € zu zahlen sowie weitere 2.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2013 sowie weitere 5.546,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des widerklageerweiternden Schriftsatz zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm die Mehrwertsteuer zu ersetzen, die von ihm nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten in Bezug auf den Austausch der Badewanne im Badezimmer der Erdgeschoßwohnung des Objekts K.-straße 00, Y., und den Abbruch der dort vorhandenen Verfliesung sowie die Neuverfliesung des Badezimmers gezahlt worden ist; 3. die Klägerin zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die ihnen aufgrund eigenen, übergegangenen oder abgetretenen Rechts gegen den Beklagten wegen des Zustandes des Badezimmers in der Erdgeschoßwohnung im Haus K.-straße 00, Y.; aufgrund des Wasserschadens im Jahre 2010 und der durch die Klägerin verzögerte Schadenbeseitigung zustehen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Berichterstattervermerk vom 19.11.2021 (eGA-II 283 ff.) und auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.11.2021 (eGA-II 278 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.11.2021 (eGA-II 278 ff.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage hin zu Recht zur Zahlung von 448,53 € nebst Mahn- und Inkassokosten verurteilt. a) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Mutter des Beklagten seinerzeit im Jahre 1992 den Vertrag über eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung mit der Klägerin geschlossen hat. Zwar konnte der Beklagte sich dazu nach Maßgabe von § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären, weil es sich um einen Vorgang außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung handelt. Aufgrund der Gesamtumstände ist der Senat aber mit einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln – ohne sie völlig auszuschließen – bei verständiger Betrachtung Schweigen gebietet, von einem solchen Vertragsschluss überzeugt. Dafür spricht bereits, dass die Klägerin einen Versicherungsantrag vom 14.08.1992 vorgelegt hat, aus dem die Mutter des Beklagten als Antragstellerin hervorgeht. Dass dieser Antrag seitens der Klägerin gefälscht worden sei, macht auch der Beklagte nicht geltend. Im Übrigen hätte der Beklagte als Alleinerbe ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Unterlagen der Erblasserin einzusehen. Konkrete Einwendungen dagegen, dass der Vertrag von 1992 bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2009 ordnungsgemäß durchgeführt und auch die Prämie gezahlt wurde, hat er aber zu keinem Zeitpunkt erhoben. Auch bei der Erörterung der vorstehenden Punkte im Senatstermin am 14.11.2021 hat der Beklagte nicht vorzubringen vermocht, was Zweifel an dem Vertragsschluss im Jahr 1992 begründen würde. b) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte Alleinerbe seiner Mutter ist und deshalb die Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten Vertrag auf ihn übergangen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, dass er den Antrag seinerzeit – unstreitig – nicht selbst unterzeichnet hat. Das ändert nichts daran, dass die Erblasserin zumindest (Mit-)Eigentümerin war und als solche einen wirksamen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, für dessen Erfüllung der Beklagte nach dem Tod seiner Mutter als Erbe haftet. c) Umstände, die Zweifel an der landgerichtlichen Feststellung hinsichtlich der Höhe der Prämie rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Berufung macht insoweit nichts geltend. d) Der Anspruch auf Zahlung der Mahn- und Inkassokosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung des Folgebeitrages im Verzug, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage des Zugangs des Mahnschreibens ankäme. Ausweislich des Versicherungsscheins (Reproduktion als Anl. K11, eGA-I 206 f.) war der Folgebeitrag jeweils am 01.08. eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen. Damit ist im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt. Diese Vorschrift bleibt unabhängig von § 38 VVG anwendbar, weil dieser nur regelt, unter welchen zusätzlichen strengen Voraussetzungen Leistungsfreiheit eintreten kann (Prölss/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl. 2018, § 38 Rn. 2). Der Senat schätzt die Höhe der Mahnkosten gemäß § 287 ZPO ebenso wie das Landgericht auf 3,- €. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der Inkassokosten macht der Beklagte nicht geltend. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe dieser Kosten begründen würde. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. a) Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Mietausfalls nicht zu. Sämtliche Ansprüche des Beklagten sind jedenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ein über die bereits erfolgte Zahlung der Klägerin hinausgehender Anspruch besteht nicht. aa) Ein weitergehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Versicherungsvertrag. (1) Gemäß § 3 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden VGB 88 (Anl. K5, eGA-I 148 ff.) schuldet der Versicherer den Mietausfall oder Mietwert nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Beklagte hat auch auf ausdrücklichen Hinweis des Senats hin nicht präzise anzugeben vermocht, wann genau der Nässeschaden eingetreten ist. Es steht damit – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nur fest, dass der Schaden jedenfalls am 02.11.2010 eingetreten war, als er mit dem Gutachter der Klägerin besichtigt wurde. Ein etwaiger vertraglicher Anspruch des Beklagten ist deshalb von vornherein auf die Zeit bis zum 02.11.2011 begrenzt. (2) Den ihm obliegenden Nachweis, dass die Mieter im Februar 2011 und in der Zeit von April 2011 bis zum 02.11.2011 die Miete um einen Betrag kürzten, welcher über die von der Klägerin bereits erbrachte Zahlung hinausgeht, hat der Beklagte nicht geführt. (a) Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung ist der Beklagte beweisbelastet dafür, dass – und in welcher Höhe – ein Mietausfallschaden eingetreten ist (vgl. zur Beweislast des Versicherungsnehmers für den Eintritt eines Mietausfallschadens OLG München, Urteil vom 07.08.2015 – 25 U 546/15, VersR 2016, 1053). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Klägerin „den Mietausfall zu keiner Zeit substantiiert bezweifelt“ habe, wie es der Beklagte geltend macht. Ein Verhalten der Klägerin, das als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden könnte, ist seitens des Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen worden. Auch eine Umkehr der Beweislast unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten kommt hier nicht ernsthaft in Betracht. (b) Es bestehen keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass aufgrund der dortigen Vernehmung des Zeugen O. N. eine Minderung der Miete für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht festgestellt werden kann. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zeuge – angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar – kaum noch eine konkrete Erinnerung an die betreffenden Vorgänge und Abläufe hatte. Insbesondere konnte er nicht angeben, wann die Arbeiten nach dem Schadenseintritt begonnen wurden und wie viele Monate zwischen dem Schadensfall und dem Auszug lagen (eGA-I 2054). Es seien „etwa Monate“ gewesen, aber wie viele, könne er nicht sagen. Auch an die genauen Zeiträume der Mietminderung konnte sich der Zeuge nicht erinnern (eGA-I 2055). Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die geeignet wären, Zweifel an der Würdigung dieser Aussage durch das Landgericht zu begründen. Im Gegenteil verweist auch die Berufungsbegründung zutreffend darauf, dass der Zeuge keine Erinnerung mehr daran hatte, wie lange der Zeitraum der Minderung andauerte und wann dies war (eGA-II 136). Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2022 führen zu keiner anderen Beurteilung. Wieso den Zeugen eine „Erkundigungspflicht“ treffen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Auch eine „Befragung zur Zahlungsart“ war seitens des Landgerichts nicht veranlasst, nachdem der Zeuge ohnehin angegeben hatte, kaum noch eine konkrete Erinnerung zu haben. Ein Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht angesichts dessen nicht. Darauf, dass die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.01.2022 im Übrigen auch nach Maßgabe der §§ 530, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO verspätet sind, kommt es deshalb hier nicht an. Insgesamt bleibt es dabei, dass das Landgericht den Zeugen erschöpfend vernommen hat. Ein Widerspruch zwischen seinen Urteilsgründen und der protokollierten Aussage besteht nicht. Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen durch den Senat bedarf es angesichts dessen nicht. Auch eine Vernehmung der ursprünglich vom Beklagten benannten Zeugin A. N. kommt nicht mehr in Betracht, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Zeugin verstorben sei. Insgesamt ergibt sich damit, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts der monatlichen Miete von 589,75 € ein Mietausfallschaden von allenfalls 1.769,25 €. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin auf den Mietausfallschaden, wie sie selbst es behauptet, insgesamt 2.800,- € gezahlt hat, oder entsprechend der Behauptung des Beklagten lediglich einen Betrag von 2.076,58 €. bb) Auch unter Schadensersatzgesichtspunkten kann der Beklagte nicht die Zahlung weiteren Mietausfalls beanspruchen. Die Klägerin schuldete keine Schadensbeseitigung, weshalb auch eine Haftung für eine Schlechtleistung oder eine Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens insoweit nicht in Betracht kommt (dazu noch im Einzelnen unten b). Im Übrigen fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen auch hinsichtlich eines solchen Anspruchs an dem Nachweis des Eintritts eines Schadens, der über das von der Klägerin bereits Geleistete hinausgeht. b) Die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verschiedenen behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sind und ob, wie vom Beklagten behauptet, die Schadensbeseitigung schuldhaft verzögert wurde. Denn ein Anspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass selbst dann, wenn die Beseitigung der Schäden schlecht oder verzögert erfolgt sein sollte, die Klägerin jedenfalls keine ihr aus einem Schuldverhältnis mit dem Beklagten obliegende Pflicht verletzt hätte. aa) Die Klägerin schuldet gemäß § 15 Nr. 1 lit. b) VGB 88 im Falle einer Beschädigung der versicherten Sache – wie im Regelfall ein Wohngebäudeversicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls – nur den Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten, nicht hingegen die Reparatur selbst. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine besondere Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagten mit dem Inhalt zustande gekommen wäre, dass die (fachgerechte) Beseitigung des Schadens zu einer echten vertraglichen Pflicht der Klägerin wurde mit der Folge, dass eine Schlechterfüllung dieser vom Versicherer übernommenen Pflicht Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB nach sich ziehen kann (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 – 8 U 597/94, VersR 1995, 290). bb) Den Nachweis, dass eine solche Abrede hier getroffen wurde, hat der Beklagte aber nicht geführt. Der hierzu vom Beklagten benannte Zeuge P. hat bekundet, er habe an die Einzelheiten der mit dem Beklagten wegen der Einschaltung der Streithelferin geführten Gespräche keine genaue Erinnerung mehr. Er könne deshalb nur angeben, wie er üblicherweise vorgehe. Üblicherweise erkläre er nach einem Schadensfall dem Versicherungsnehmer, dass dieser die Wahl habe, entweder erstens selbst Angebote zur Schadensbeseitigung einzuholen, zweitens die Arbeiten in Eigenleistung vorzunehmen oder drittens „die Arbeiten über die I. GmbH“ ausführen zu lassen (eGA-II 284). Eine Willenserklärung des Zeugen im Namen der Klägerin und mit Wirkung für und gegen diese, welche darauf gerichtet gewesen wäre, dass die Klägerin selbst eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Schadensbeseitigung übernehmen wollte, kann in diesen Erklärungen bei einer Auslegung nach dem Verständnishorizont eines objektiven Versicherungsnehmers in der Position des Beklagten nicht gesehen werden (§§ 133, 157 BGB). Denn einem solchen objektiven Versicherungsnehmer ist bewusst, dass es eine besondere Ausnahme darstellt, wenn der vertraglich nur zu einer Geldzahlung verpflichtete Versicherer selbst für die Schadensbeseitigung verantwortlich sein soll (vgl. auch OLG Nürnberg, a.a.O., wonach bezogen auf eine Hausratversicherung selbst die Aussage, der Versicherer werde sich „um alles kümmern“, nicht dahin verstanden werden könne, dass der Versicherer selbst die Reparatur auf eigenes Risiko durchführen wolle). Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte und der Zeuge P. die beiderseitigen Erklärungen – abweichend von dem sich aus einer objektiven Auslegung ergebenden Inhalt – übereinstimmend dahingehend verstanden haben, dass die Klägerin selbst für die Schadensbeseitigung habe einstehen sollen („falsa demontratio“). Im Gegenteil hat der auch hierzu vom Senat befragte Zeuge ausdrücklich bekundet, dass nach seiner Vorstellung die Klägerin als Regulierer bei der Schadensbeseitigung „außen vor“ sein sollte und nur den Kontakt zwischen dem Beklagten und der Streithelferin habe vermitteln wollen (eGA-II 284). Konkrete Hinweise darauf, dass – wie es der Beklagte im Senatstermin am 24.11.2021 angedeutet hat – aus steuerlichen Gründen eine eigene vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Schadensbeseitigung habe begründet werden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen würde dies ohnehin an der vorgenannten Auslegung der insoweit eindeutigen Willenserklärungen des Zeugen nichts ändern. Schon deshalb ist auch die Einholung des im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2022 angebotenen Sachverständigengutachtens zu den – auch hier aber nicht näher bezeichneten – steuerlichen „Interessen“ der Klägerin nicht veranlasst. Auch auf die übrigen Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.01.2022, wonach sämtliche Rechnungen an die Klägerin adressiert waren, kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht an. Denn die beiderseitigen, auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen lagen zeitlich davor und hatten den oben ausführlich dargelegten Inhalt. Allein dadurch, dass nachträglich Rechnungen an die Klägerin adressiert worden sein mögen und diese sie womöglich zur Vereinfachung unmittelbar beglichen hat, ändert sich an dem bereits zuvor zustande gekommenen Vertragsverhältnis nichts. Auch insoweit bestand deshalb keinerlei Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. c) Aus den vorstehenden Gründen kann der Beklagte auch nicht die von ihm begehrte Feststellung verlangen, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihm die nach einer etwaigen Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen. d) Zu Recht hat das Landgericht schließlich die Klage auch wegen des Antrags auf Freistellung von „sämtlichen Ansprüchen Dritter“ wegen des Zustandes des Badezimmers in der Erdgeschosswohnung des versicherten Hauses abgewiesen. Dieser Klageantrag ist bereits unzulässig; jedenfalls wäre er auch unbegründet. aa) Der Klageantrag ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Eine Freistellungsverpflichtung kann sich nur auf ganz bestimmte Ansprüche beziehen. Deshalb erfordert § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Schuldbefreiungsanträgen die genaue Angabe von Grund und Höhe, von der freigestellt zu werden der Anspruchsteller (oder also der Beklagte und Widerkläger) begehrt (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 Rn. 13c; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1982 – 18 U 39/82, MDR 1982, 942). Eine grundsätzlich in Betracht kommende Umdeutung in einen Feststellungsantrag hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verworfen. Denn ein solcher Feststellungsantrag mit einem vergleichbaren Inhalt wäre hier ebenso unzulässig. Wird die Verletzung einer Pflicht zum Schutz des Vermögens geltend gemacht, besteht ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens substantiiert dargetan wird. Dabei muss das Feststellungsinteresse bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen; fällt es während des Prozesses weg, muss der Kläger für erledigt erklären (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7c). Schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, jedenfalls aber zur Zeit der Verhandlung vor dem Senat war eine weitere Inanspruchnahme durch die vormaligen Mieter (Eheleute N.) – ganz abgesehen davon, ob nicht sämtliche Ansprüche ohnehin inzwischen verjährt werden – rein tatsächlich nur noch eine theoretische Möglichkeit. Konkrete Umstände, welche eine solche Inanspruchnahme als konkret möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen ließen, sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die drei Kinder der vormaligen Mieter seien gerade wegen der verzögerten Beseitigung des Nässeschadens erkrankt (eGA-I 835), kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind seit dem hier in Rede stehenden Geschehen rund zehn Jahre vergangen, und es deutet nicht das Geringste darauf hin, dass die vormaligen Mieter noch Ansprüche gegen den Beklagten erheben. Die abstrakte Überlegung, dass Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sein könnten (eGA-I 835), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch für eine Geltendmachung von Ansprüchen durch diese Sozialversicherungsträger ist nicht das Geringste ersichtlich. bb) Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls auch unbegründet. Wie bereits dargelegt begründet eine seitens der Streithelferin unterstellt schlecht oder verzögert erfolgte Schadensbeseitigung keine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Damit scheidet auch ein gegen die Klägerin gerichteter Schadensersatzanspruch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 74 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).