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Urteil

16 U 263/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0504.16U263.22.00
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Leitsätze

1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird.

2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 181/22) dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird. 2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 181/22) dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen. G r ü n d e I. Die Verfügungsklägerin ist ein Prozessfinanzierer und finanziert die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. Zu diesem Zweck kooperierte die Verfügungsklägerin in der Vergangenheit auch mit der Verfügungsbeklagten, einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, die Mandatsverträge mit den um Rechtsschutz nachsuchenden Verbrauchern schließt. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten war ein Rahmenvertrag vom 20. März 2020 (Anlage AS1). Dieser enthielt zum Umgang mit den Geldern der Mandanten, die aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Verfügungsklägerin prozessierten, unter anderem die folgende Regelung: „3.6 Die Kanzlei verwahrt Mandantengelder, einschließlich solche der Kostenerstattung und Vergleichsbeträge, auf separaten Bankkonten. Die Kanzlei informiert den Finanzierer unverzüglich über alle im Zusammenhang mit den Rechtsansprüchen erhaltenen Zahlungen, wobei jeder den jeweiligen Anspruchsinhaber identifizierbare Bezug durch eine Fallnummer zu ersetzen ist (wie im Joint Controller Agreements zwischen den Parteien vereinbart). Auf Anfrage stellt die Kanzlei dem Finanzierer während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit pseudonymisiert die Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen der Kanzlei, die für die von der Kanzlei im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten erhaltenen Zahlungen und Bankkonten, auf denen diese Zahlungen verwahrt werden, relevant sind, zur Verfügung.“ Die Verfügungsbeklagte richtete nicht für jedes im Rahmen des Rahmenvertrags geführte Mandat ein eigenes Konto ein, sondern nutzte für alle Mandate ein Anderkonto bei der A.-Bank X. mit den Endziffern 88 („Eingangskonto“), auf dem sie alle aus den Mandaten eingehenden Zahlungen verbuchte. Die Zuordnung der Zahlungseingänge zu den einzelnen im Rahmen des Rahmenvertrags übernommenen Mandaten leistete die Verfügungsbeklagte danach allein mithilfe ihrer Buchhaltungssoftware, in welcher für jeden Mandanten Konten eingerichtet waren. Beträge, die nach der von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Endabrechnung der Verfügungsbeklagten zustehen sollten, überwies die Verfügungsbeklagte von diesem Konto mit den Endziffern 88 auf ein Konto bei der A.-Bank X. mit den Endziffern 68 („Kanzleikonto“). Den nach Abrechnung der Verfügungsklägerin zustehenden Betrag überwies die Verfügungsbeklagte auf ein Anderkonto bei der A.-Bank X. mit den Endziffern 39 („Auszahlungskonto“). Ab dem Jahr 2021 kam es zu Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Die Verfügungsklägerin fühlte sich von der Verfügungsbeklagten nicht mehr ausreichend informiert und vermisste ordnungsgemäße Honorarabrechnungen von deren Seite. Die Verfügungsbeklagte erklärte schließlich mit Schreiben vom 22. November 2021, den Rahmenvertrag mit der Verfügungsklägerin außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Jahr 2022 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, deren Ziel die einvernehmliche Abrechnung noch offener wechselseitiger Forderungen aus der Vertragsbeziehung war. Im Zuge der Gespräche teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 9. Juni 2022 mit, im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag vereinnahmte Geldbeträge mit eigenen Ansprüchen verrechnet zu haben: „[…] wir haben unsere Ansprüche aus den Akten gem. anliegender Exceltabelle […] mit Ihrem Guthaben auf dem Verrechnungskonto verrechnet. […] Der verrechnete Gesamtbetrag ergibt sich aus der anliegenden Tabelle.“ Mit einem per E-Mail vom 23. Juni 2022 übersandten Schreiben teilte einer der Partner der Verfügungsbeklagten dem Geschäftsführer der Klägerin unter anderem Folgendes mit: „Vor diesem Hintergrund teilen wir Ihnen mit, dass wir sämtliche Mandate mit B.-Prozessfinanzierungsvertrag gekündigt haben. […] Wir verrechnen unsere gemäß Ihrer Berechnung unbedienten Zahlungsansprüche aus geleisteten anwaltlichen Tätigkeiten iHv EUR 1.918.012,09 abzgl. der erfolgten Verrechnung iHv EUR 997.778,08, also EUR 920.234,01 nunmehr mit Ihrem Guthaben auf dem von uns geführten Konto bei der A.-Bank X. iHv EUR 1.472.117,86. Das verbleibende Guthaben beträgt EUR 551.883,85. Davon sind die Übersetzungskosten in den Spanienmandaten iHv EUR 24.830,86 abzuziehen, so dass ein Restguthaben iHv EUR 527.052,99 verbleibt. Den entstehenden Differenzbetrag in Höhe von EUR 527.052,99 verrechnen wir mit unseren Schadenersatzansprüchen aus den „Spanienakten“, die bereits hinsichtlich der Terminsgebühren diesen bei weitem überschreiten.“ Im Anschluss an die beiden vorgenannten Mitteilungen buchte die Verfügungsbeklagte die von ihr jeweils genannten Beträge von dem für die Verfügungsklägerin geführten Anderkonto bei der A.-Bank X. mit den Endziffern 39 auf das eigene Geschäftskonto mit den Endziffern 68 um, von dem die Verfügungsbeklagte ihre anfallenden Ausgaben bestreitet. Das Eingangskonto mit den Endziffern 88 schloss sie, nachdem es kein Guthaben mehr aufwies. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 hat die Verfügungsklägerin beim Landgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, der darauf zielte, der Verfügungsbeklagten zu verbieten, abweichend von den Abrechnungsmodalitäten des geschlossenen Rahmenvertrags über zu Gunsten der Verfügungsklägerin und deren Kunden bei der Verfügungsbeklagten eingegangene Fremdgelder zu verfügen und die Beträge mit eigenen Honorarforderungen zu verrechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Wuppertal hat dieses über den Antrag der Verfügungsklägerin am 21. Oktober 2022 mündlich verhandelt. Wegen der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 2467-2476 GA) Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, C. und D., zu vollstrecken ist, zu verbieten, auf den von der Verfügungsbeklagten bei der A.-Bank X. geführten Konten mit den Kontonummernendungen -88, -39 und -68 nicht zu verfügen, soweit deren Guthabenbestand aus den in Anlage AS33 aufgeführten Verfahren stammt, insbesondere den jeweiligen Guthabenbestand nicht mit eigenen Honorarforderungen oder behaupteten Schadenersatzforderungen zu verrechnen bzw. aufzurechnen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 2022, im Rubrum und im Tatbestand berichtigt durch zwei Beschlüsse vom 5. Januar 2023 (Bl. 2567.K.K und Bl. 2567.K.A-2567.K.J GA), die von der Verfügungsklägerin nach vorausgegangenen Antragsänderungen zuletzt beantragte einstweilige Verfügung in der aus dem landgerichtlichen Urteilstenor ersichtlichen Weise teilweise erlassen, den Antrag im Übrigen aber zurückgewiesen. Der Tenor ist darauf gerichtet, es der Verfügungsbeklagten zu verbieten, über von dritter Seite eingezahlte sowie noch eingehende Fremdgeldbeträge auf dem von ihr bei der A.-Bank X. geführten Konto mit der Nummernendung 68 aus den Verfahren gemäß Anlage AS33 ohne oder entgegen einer von der Verfügungsklägerin vorzunehmenden oder vorgenommenen Abrechnung zu verfügen. Hinsichtlich der beiden weiteren Konten wies das Landgericht den Antrag zurück, in Bezug auf das Konto mit den Endnummern 88 mit der Begründung, dass dieses geschlossen worden sei, und in Bezug auf das Konto mit den Endnummern 39 mit der Begründung, dass die dorthin überwiesenen Beträge nicht mehr gegen Verfügungen geschützt seien. Wegen der Einzelheiten des Urteilstenors und der Urteilsbegründung wird auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen. Das am 28. Oktober 2022 verkündete und der Verfügungsklägerin am selben Tag von Amts wegen zugestellte landgerichtliche Urteil hat die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten nach der Verkündung nicht auch noch im Parteibetrieb zugestellt. Zur nachfolgenden Berichtigung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils durch Beschluss vom 5. Januar 2023 ist es aufgrund eines Tatbestandsberichtigungsantrags der Verfügungsklägerin vom 11. November 2022 (Bl. 2584-2593 GA) gekommen. Gegen das landgerichtliche Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern leide. Soweit die Verfügungsbeklagte verurteilt worden sei, sei der Urteilstenor defizitär und nur anhand einer Gesamtschau mit den Entscheidungsgründen eindeutig. Der Tenor müsse so verstanden werden, dass alle auf dem Kanzleikonto mit den Endnummern 68 geführten Geldbeträge erfasst seien. Darüber hinaus sei die teilweise Zurückweisung ihres Antrags fehlerhaft. Fremdgelder auf dem Auszahlungskonto mit den Endnummern 39 hätten entgegen der landgerichtlichen Argumentation erst recht von dem Verfügungsverbot umfasst sein müssen. Dass das Anderkonto der Verfügungsbeklagten mit den Endnummern 88 geschlossen worden sei, sei streitig gewesen. Die Verfügungsklägerin beantragt abändernd, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft, die insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, C. und D., zu vollstrecken ist, zu verbieten, über sämtliche von der Verfügungsbeklagten bei der A.-Bank X. geführte Kontoguthaben, soweit diese aus den folgenden Verfahren stammen: [Anlage AS 33], ohne oder entgegen einer Abrechnung der Verfügungsklägerin zu verfügen. Die Verfügungsbeklagte beantragt abändernd, die einstweilige Verfügung vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung, soweit erlassen, bereits deshalb aufzuheben sei, weil die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Darüber hinaus sei die landgerichtliche Entscheidung, soweit diese ihr, der Verfügungsbeklagten, nachteilig sei, rechtsfehlerhaft, weil sie die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten und gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen habe. Zudem bestünden die titulierten Unterlassungsansprüche nicht. Sie, die Verfügungsbeklagte, sei zur Aufrechnung gegen Forderungen der Verfügungsklägerin berechtigt gewesen. Des Weiteren fehle es aufgrund einer Selbstwiderlegung durch die Verfügungsklägerin an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Dringlichkeit. Die Verfügungsklägerin habe mit dem Antrag zu lange zugewartet und danach auch noch das unzuständige Landgericht Köln angerufen. Die Verfügungsklägerin habe schließlich nicht das richtige Verfahren gewählt. Sie habe im Arrestverfahren vorgehen müssen. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Demgegenüber ist die Verfügungsklägerin der Ansicht, dass es bei einer durch Urteil ergangenen Verbotsverfügung keiner Vollziehung bedürfe. Jedenfalls habe sie ihr Rechtsdurchsetzungsinteresse hinreichend mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag zum Ausdruck gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, soweit sie denjenigen des Senats nicht widersprechen, sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg, diejenige der Verfügungsklägerin ist demgegenüber zurückzuweisen. 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung ist, soweit sie das Landgericht erlassen hat, aufzuheben. Aus dem landgerichtlichen Urteil kann gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vollstreckt werden, weil die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist versäumt hat. Sie hat die erlassene einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats seit dem Tag der Verkündung vollzogen. Damit ist die einstweilige Verfügung unheilbar unwirksam (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2017 – I-6 U 83/17, juris, Rn. 28). Dies führt, wird vom Antragsgegner – wie hier – anstelle eines Antrags auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 Abs. 1 ZPO Berufung eingelegt, dazu, dass das angefochtene Urteil auf die Berufung hin abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2008 – I-20 U 134/07, juris, Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom 21. August 1979 – 4 U 179/79, juris, Rn. 16; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 929 Rn. 23). a) Die Verfügungsklägerin hat die Vollziehungsfrist des §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch versäumt. Dass es bei durch Urteil ausgesprochenen Unterlassungsverfügungen keiner Vollziehung der einstweiligen Verfügung bedarf, wie die Verfügungsklägerin meint, trifft nicht zu. Nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Rechtsauffassung bedarf auch eine Urteilsverfügung der Vollziehung, weil der Antragsteller durch das Unterlassen der Vollziehung zum Ausdruck bringen kann, dass er von der erwirkten einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch machen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2008 – I-20 U 134/07, juris, Rn. 45; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 929 Rn. 15 und § 935 Rn. 18 m.w.N.). Für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung ist es dabei schon ausreichend, dass der Antragsteller sie dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2020 – I-20 U 208/20, juris, Rn. 19). Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-20 U 181/14, juris, Rn. 56). Dieser Wille wird nur durch eine Parteizustellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2020 – I-20 U 208/20, juris, Rn. 23). b) Die unterbliebene Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung ist hier auch nicht durch den Tatbestandsberichtigungsantrag der Verfügungsklägerin ersetzt worden beziehungsweise wegen des von ihr eingeleiteten Tatbestandsberichtigungsverfahrens entbehrlich gewesen. Die Frage, ob eine fristgerechte Vollziehung stattgefunden hat, darf nicht von den Umständen des Einzelfalls oder einer Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 41; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2017 – I-20 U 3/17, juris, Rn. 11). Zwar ist denkbar, dass dem Zweck des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO außer durch Parteizustellung durch den Gläubiger auch in anderer, seinen Vollziehungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringender Weise genügt werden kann (siehe OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2017 – I-6 U 83/17, juris, Rn. 27). Insoweit wird oftmals formuliert, dass außer der Parteizustellung auch andere, ähnlich formalisierte und leicht feststellbare Maßnahmen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 41; Mayer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2022, § 936 Rn. 18 m.w.N.). Damit ist aber in erster Linie die Beantragung der Festsetzung von Ordnungsmitteln innerhalb der Vollziehungsfrist angesprochen (siehe BGH, Urteile vom 13. April 1989 – IX ZR 148/88, juris, Rn. 26, vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 211/89, juris, Rn. 9, und vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 19). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist hiermit nicht vergleichbar. Dieser richtet sich nicht gegen den Antragsgegner, sondern gegen die vom Gericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen. Ihm fehlt damit ein vollstreckungsrechtliches Element (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, juris, Rn. 24). Er ist der Verfügungsbeklagten hier zudem erneut nur vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden. Den Weg einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt hat die Verfügungsklägerin nicht beschritten. Damit kann der Tatbestandsberichtigungsantrag nicht als ein Äquivalent für die Parteizustellung verstanden werden. Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 U 38/16, juris, Rn. 15). Das geschieht bei einem Tatbestandsberichtigungsantrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zugestellt wird, nicht. Zwar trifft der Hinweis der Verfügungsklägerin zu, dass ein Tatbestandsberichtigungsantrag dem Zweck dienen kann, ein Rechtsmittelverfahren vorzubereiten. Diese Absicht sagt aber nichts über den Vollziehungswillen bezüglich einer in Teilen bereits erlassenen einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 5. November 1998 – 7 U 239/97, juris, Rn. 5). Wegen des bereits erlassenen Teils einer einstweiligen Verfügung wird das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt. Aber selbst auf einen späteren Vollziehungswillen bezüglich des mit einer etwaigen Berufung noch weiterverfolgten Antragsteils erlaubt ein Tatbestandsberichtigungsverfahren keine sicheren Rückschlüsse. 2. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, aber unbegründet. a) Letzteres ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten allerdings nicht schon nach Art eines Reflexes aus dem Erfolg ihrer eigenen Berufung. Dass die Berufung der Verfügungsbeklagten Erfolg hat, beruht darauf, dass die einstweilige Verfügung, soweit sie das Landgericht erlassen hat, unheilbar unwirksam ist. Diese Folge des Versäumens der Vollziehungsfrist durch die Verfügungsklägerin betrifft jedoch nicht auch den Teil des Verfügungsantrags, der vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat die Vollziehungsfrist des §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO bisher noch gar nicht zu laufen begonnen. b) Das Landgericht hat den Teil des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den die Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, im Ergebnis jedoch zu Recht zurückgewiesen. Der noch weiterverfolgte Antragsteil ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schon unzulässig. Darüber hinaus ist er in der Berufungsinstanz auch unbegründet, so dass es auf die Frage, ob der Verfügungsklägerin noch eine hinreichend bestimmte Antragstellung möglich wäre, nicht mehr ankommt. Dasselbe gilt für die Frage, ob hier der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ein prozessualer Vorrang des Arrestverfahrens entgegensteht. Der Verfügungsantrag ist inzwischen unbegründet. Bezüglich des Eingangskontos mit den Endnummern 88 kommt ein Anspruch der Verfügungsklägerin nicht mehr in Betracht, nachdem dieses Konto, wie das Landgericht für den Senat in gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt hat, von der Verfügungsbeklagten geschlossen worden ist. Der gegen diese tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag der Verfügungsklägerin ist erfolglos geblieben. Hinsichtlich des Auszahlungskontos mit den Endnummern 39 fehlt es an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fehlte ein Verfügungsgrund allerdings nicht schon von Beginn an. Die Verfügungsklägerin hat die Dringlichkeit nicht schon dadurch selbst widerlegt, dass sie das Verfügungsverfahren erst im Juli 2022 eingeleitet hat, und auch nicht dadurch, dass sie – versehentlich – das örtlich unzuständige Landgericht Köln angerufen hat. Es gibt keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die Verfügungsklägerin schon vor dem 23. Juni 2022 vollends realisiert hatte, auf welches Vorgehen sich die Verfügungsbeklagte in diesem Monat ihr gegenüber verlegte. Ein Zuwarten von vier Wochen bis zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens war dann nach den Umständen des Falles noch nicht zu lang. Dass die Verfügungsklägerin ihren Antrag zunächst an das Landgericht Köln adressiert hat, ist ihr angesichts der im Rahmenvertrag enthaltenen Gerichtsstandklausel und eines in Köln parallel geführten anderen Verfügungsverfahrens gegen die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht als dringlichkeitsschädliche Nachlässigkeit vorwerfbar. Durchgreifende Zweifel an der Dringlichkeit des von der Verfügungsklägerin in der Berufung noch weiterverfolgten Anspruchs ergeben sich aber aus ihrem Umgang mit der anteilig erlassenen einstweiligen Verfügung, deren Vollziehung sie unterlassen hat. Ein solches Verhalten nach (Teil-)Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bei der Frage der Dringlichkeit berücksichtigungsfähig (siehe für dringlichkeitsschädliches Verhalten nach Verfügungserlass z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. März 2010 – 6 U 219/09, juris, Rn. 4; KG, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, juris, Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 6 U 135/16, juris, Rn. 49). Es führt hier zum Entfallen des Verfügungsgrunds. Durch die unterlassene Vollziehung des vom Landgericht erlassenen Teils der einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Sache insgesamt nicht eilig durchgesetzt werden muss. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Kanzleikonto mit den Endnummern 68, auf das sich jener der Verfügungsklägerin günstige Teil des landgerichtlichen Urteils bezieht, dasjenige ist, auf dem die Verfügungsbeklagte das Gros aller Geldbeträge verbucht hat, die zwischen den Parteien im Streit stehen. Es handelt sich um einen insgesamt siebenstelligen Geldbetrag, nämlich 2.469.895,94 €. Eine nach Schließung des Eingangskontos mit den Endnummern 88 daneben allenfalls noch in Betracht kommende einstweilige Verfügung bezüglich des Auszahlungskontos mit den Endnummern 39 hat im Vergleich dazu kaum wirtschaftliches Gewicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gab einer der geschäftsführenden Partner der Verfügungsbeklagten für dieses Konto einen Kontostand von 240.078,98 € zum 14. Oktober 2022 an. Es kommt hinzu, dass es die Verfügungsbeklagte in der Hand hat, diesem Konto keine weiteren Gelder mehr zuzuführen, die auf dem Kanzleikonto mit den Endnummern 68 im Zusammenhang mit den einstmals übernommenen Mandaten noch eingehen. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller aber nicht rechtzeitig vollzogen mit der Folge, dass sie aufgehoben werden muss, kann eine besondere Dringlichkeit bezüglich eines wirtschaftlich nur nachrangig bedeutenden Teils des Verfügungsantrags im Ergebnis nicht mehr plausibel dargelegt und glaubhaft gemacht werden. III. Die Kostenentscheidung folgt, weil die Verfügungsklägerin insgesamt unterlegen ist, aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 800.000 € festgesetzt.