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Beschluss

7 U 57/25

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.(Rn.8) 2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.(Rn.12) 3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.(Rn.20)
Tenor
Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 30.05.2025 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin II - 22 O 90/25 eV - wird bis zur Entscheidung über die Berufung der Verfügungsbeklagten einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i.H.v. 1.000,00 EUR eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts dessen Eilcharakters nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs.(Rn.8) 2. Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung.(Rn.12) 3. Die Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO kann auch dann gewahrt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Frist eine formlose Abschrift der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens dar.(Rn.20) Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 30.05.2025 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin II - 22 O 90/25 eV - wird bis zur Entscheidung über die Berufung der Verfügungsbeklagten einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i.H.v. 1.000,00 EUR eingestellt. I. Die Verfügungsbeklagte wurde vom Landgericht am 30.05.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgrund einer am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung verurteilt, der Verfügungsklägerin den Besitz an einem im dortigen Urteilstenor näher beschriebenen Raum in einem Mehrfamilienhaus wieder einzuräumen, insbesondere den ausgetauschten Schlüssel für das neue Türschloss herauszugeben. Gegen dieses am 30.05.2025 verkündete (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30.05.2025, Seite 4 = Bl. 44 der eAkte des LG) und der Verfügungsbeklagten am 01.07.2025 zugestellte (vgl. Bl. 54 der eAkte des LG) Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 02.07.2025 Berufung (mit am 10.07.2025 eingereichter Berufungsbegründung, vgl. Bl. 8 der eAkte des KG) eingelegt verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,00 EUR einstweilen einzustellen (vgl. Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 01.07.2025, Seite 2 = Bl. 2 der eAkte des KG). Zur Begründung des Einstellungsantrags trägt die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten vor, erst am 01.07.2025 - und damit nach Ablauf der am 30.06.2025 endenden Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO - von der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin eine beglaubigte Anschrift des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und damit erhalten zu haben, welche diese am 30.06.2025, 19:02 Uhr per beA an sie übersandt habe (vgl. Anlage Ast18 = Schreiben der Verfügungsklägerin vom 30.06.2025). Die Verfügungsklägerin beantragt, den Antrag der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen (vgl. Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 22.07.2025 = Bl. 27 der eAkte des KG). Zur Begründung führt sie insbesondere an, die Monatsfrist des § 929 II ZPO beginne erst mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei ihr zu laufen; sie habe dieses erst am 30.06.2025 zugestellt erhalten. Ergänzend führt die Verfügungsklägerin an, die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 04.06.2025 (Anlage Ast18) zur Herausgabe der Schlüssel zu dem verfahrensgegenständlichen Raum aufgefordert zu haben, nachdem sie - die Verfügungsklägerin - am 03.06.2025 eine einfache Abschrift des Protokolls des Landgerichts vom 30.05.2025 erhalten habe. Am 30.06.2025 sei die Verfügungsbeklagte sodann erneut von ihr - der Verfügungsklägerin - zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert worden, nunmehr unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils. Am 03.07.2025 habe sie unmittelbar nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des angefochtenen Urteils bei dem Vollstreckungsgericht die Anträge nach § 883 I, § 885 ZPO gestellt. II. Die Zwangsvollstreckung war in Ausübung pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessens einstweilen gegen Sicherheitsleistung wie beantragt einzustellen. 1. Nach §§ 719, 707 ZPO kann das Gericht im Fall der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Dabei ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der nach §§ 719, 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die beiderseitigen Belange der Parteien sorgfältig abzuwägen, wobei die Interessen des Vollstreckungsgläubigers nach Sinn und Zweck der §§ 708 ff. ZPO grundsätzlich als vorrangig zu bewerten sind. Denn diese Vorschriften stellen schon das Ergebnis einer - nach typischen Fallgruppen differenzierten - Interessenabwägung des Gesetzgebers dar, indem sie bestimmen, wann und unter welchen Einschränkungen die obsiegende Partei eines Zivilprozesses die Zwangsvollstreckung betreiben darf (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16.05.2008 - 2 U 34/08 -, juris Rn. 7). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist § 707 ZPO auch dann anwendbar, wenn sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, durch das ein Arrest oder - wie vorliegend - eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Ein solches Urteil wird zwar nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, ist jedoch auch ohne diesen Ausspruch vorläufig vollstreckbar, so dass sich für den Schuldner dieselbe Situation wie bei einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ergibt (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Auflage 2025, ZPO § 719 Rn. 4, beck-online). Allerdings kommt angesichts des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzes eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei großer Wahrscheinlichkeit des Rechtsmittelerfolgs. Dies beruht darauf, dass es nicht angemessen erscheint, den aufgrund einer mündlichen Verhandlung eines Eilverfahrens getroffenen Maßnahmen durch eine noch summarischere Entscheidung - ohne mündliche Verhandlung - die Wirkung zu nehmen. Der mit dem Eilverfahren beabsichtigte Zweck einer vorläufigen Regelung würde unterlaufen werden, wenn die - noch vordergründigere - Prüfung im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei bloßen Zweifeln gegenüber der erlassenen einstweiligen Verfügung dazu führen könnte, eine einstweilige Regelung außer Kraft zu setzen. In derartigen Fallkonstellationen kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen offensichtlich ist, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2023 - I-20 U 107/23 -, Rn. 11, juris). 2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. a) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517, § 520 II ZPO), und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch begründet. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die durch das angefochtene Urteil erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen sein. Dies beruht darauf, dass die Verfügungsklägerin die Urteilsverfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO vollzogen hat. Der dahingehende Einwand der Verfügungsbeklagten ist im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.02.1986 - 4 U 324/85 - NJW-RR 1986, 1232, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 - I-15 U 276/09 -, Rn. 11, juris; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 929 ZPO, Rn. 23 m.w.N.). aa) Die Frist des § 929 II ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung; dabei läuft die Vollziehungsfrist auch dann ab Urteilsverkündung, wenn das Urteil später wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt wird oder dem Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist trotz Antrags eine Urteilsausfertigung nicht erteilt wurde (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 929 ZPO, Rn. 4 m.w.N.). Die Vollziehungsfrist ist prägendes Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und soll verhindern, dass der dort erlangte Sicherungstitel erst später unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 929 ZPO, Rn. 2 m.w.N.). Vorliegend wurde die angefochtene Urteilsverfügung unstreitig am 30.05.2025 verkündet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin II vom 30.05.2025, Seite 4 = Bl. 44 der eAkte des LG). Die Monatsfrist des § 929 II ZPO endete daher am Montag, 30.06.2025. Die erst am 01.07.2025 an die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten im Wege der anwaltlichen Parteizustellung nach § 195 ZPO erfolgte Zustellung der Urteilsverfügung ist daher - unheilbar, vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 929 ZPO, Rn. 2 - verspätet. Zwar wurde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten bereits am 30.06.2025, 19:02 Uhr, von der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Urteilsverfügung von Anwalt zu Anwalt per beA übersandt. Diesen Posteingang hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses (Anlage AG19) jedoch erst am Folgetag, dem 01.07.2025, zur Kenntnis genommen. Damit ist die Zustellung erst nach Fristablauf wirksam erfolgt. Die Zustellung nach § 195 ZPO gilt dann als erfolgt, wenn der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 39/05 -, juris, Rn. 7). Dies war vorliegend erst am 01.07.2025 der Fall. Angesichts des Umstands, dass die Übersendung am 30.06.2025 nach 19 Uhr, mithin abends nach den üblichen Geschäftszeiten erfolgt ist und die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten bereits am Folgetag den Empfang bestätigt hat, liegen auch die Voraussetzungen einer Zustellungsvereitelung nicht ansatzweise vor. bb) Selbst wenn zu Gunsten der Verfügungsklägerin davon auszugehen wäre, dass die - vorliegend gewählte - Parteizustellung nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung i.S.d. § 929 II ZPO ist, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 II ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, kann auch dann genügt sein, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - I-20 U 208/20 -, Rn. 24 f., juris; OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017 - 4 U 1422/16 -, Rn. 3, juris). So liegt der Fall hier nicht. Die Verfügungsklägerin hat nach eigenem Bekunden erst am 03.07.2025 und damit nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO die Vollstreckungsanträge nach § 883, § 885 ZPO gestellt. Mit diesen Anträgen konnte die Vollziehungsfrist mithin nicht gewahrt werden. Die Übersendung des anwaltlichen Schreibens der Verfügungsklägerin vom 04.06.2025 (Anlage AG17) an die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erfolgte zwar innerhalb der Vollziehungsfrist, stellt jedoch keine Vollziehung der Urteilsverfügung dar. Eine solche Vollziehung setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Willen, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, gegenüber dem Schuldner verbindlich zum Ausdruck bringt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 929 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). Hierzu genügt ein bloßes Aufforderungsschreiben des Gläubigers an den Schuldner nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017 - 4 U 1422/16 -, Rn. 4, juris). Vorliegend hat die Verfügungsklägerin mit dem Schreiben vom 04.06.2025 lediglich unter Bezugnahme auf die ergangene Urteilsverfügung die Herausgabe der Schlüssel gefordert, ohne zugleich zumindest eine einfache Abschrift der Urteilsverfügung zu übersenden. Die bloße Aufforderung, der erstrittenen Urteilsverfügung nachzukommen, stellt keine ausreichende verbindliche Bestätigung des Vollziehungswillens des Gläubigers, hier der Verfügungsklägerin, dar. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Gläubiger nicht nur - wie mit einem bloßen Aufforderungsschreiben - seine Forderung wiederholt, sondern darüber hinausgehend gegenüber dem Schuldner bekundet, zur Durchsetzung dieser Forderung nunmehr auch von der erstrittenen Urteilsverfügung Gebrauch machen zu wollen. Hieran fehlt es, wie ausgeführt. Im Übrigen lag der Verfügungsklägerin - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - bei Übersendung des Schreibens vom 04.06.2025 auch das Protokoll des Landgerichts vom 30.05.2025 vor, in der die verfahrensgegenständliche Urteilsverfügung enthalten war, wie die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin selbst einräumt (Bl. 27 der eAkte des KG), so dass ihr die Übersendung zumindest einer einfachen Abschrift der Urteilsverfügung vor Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO möglich gewesen wäre, um ihren Vollziehungswillen zum Ausdruck zu bringen. b) Die von der Verfügungsbeklagten zu erbringende Sicherheitsleistung war - wie beantragt - auf 1.000,00 EUR festzusetzen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung des möglichen wirtschaftlichen Schadens, den die Verfügungsklägerin durch die einstweilen verwehrte Vollstreckung erleiden könnte (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Auflage 2025, ZPO § 707 Rn. 14, beck-online), angemessen. Eine - ohnehin nicht beantragte - Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam nicht in Betracht, § 719 I, § 707 I 2 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat weder glaubhaft gemacht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein oder durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu erleiden, noch ist dies anderweitig ersichtlich. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 719 ZPO, Rn. 10). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 719 I, § 707 II ZPO.