Entscheidung
IV ZR 84/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180724BIVZR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180724BIVZR84.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 84/22 vom 18. Juli 2024 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 18. Juli 2024 beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 22. März 2023, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewie- sen. Gründe: Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erhe- ben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinne- rung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Se- natsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. Sep- tember 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass das Gericht das Meistbegünstigungsprinzip nicht beachtet habe und seine Entscheidung darauf beruhe. Eine Erinne- rung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kos- tenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). 1 2 - 3 - Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzuläs- sig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg. Eine etwaige Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips durch die Verwer- fung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners, für die hier ohnehin nichts spricht, kann mit der Erinnerung im Kostenverfahren nicht mehr er- folgreich angegriffen werden. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Rust Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 01.10.2020 - 4 O 225/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2022 - I-20 U 208/20 -