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Urteil

20 U 118/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1208.20U118.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren:

a)      im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 € bis zum 31.12.2018,

b)      im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 € bis zum 31.03.2021,

c)      im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € bis zum 31.03.2021,

und die Klägerseite in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 972,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie für den Zeitraum bis zum 02.12.2020 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.040,11 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren: a) im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 € bis zum 31.12.2018, b) im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 € bis zum 31.03.2021, c) im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € bis zum 31.03.2021, und die Klägerseite in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 972,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie für den Zeitraum bis zum 02.12.2020 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.040,11 € festgesetzt. G r ü n d e I. Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen. Im Einzelnen fanden in dem Vertragsverhältnis des Klägers unter anderem folgende, im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Prämienanpassungen statt: Erhöhungszeitpunkt Tarif Erhöhungsbetrag 01.01.2012 KB30 21,26 € KBK20 8,42 € 01.01.2013 SBE100 0,65 € 01.01.2019 KB30 14,68 € Die Beklagte übersandte dem Kläger jeweils im November des Vorjahres eine Begründung für die Beitragsanpassung. Wegen deren genauen Wortlauts wird auf die Anlage BLD 8 (Bl. 256 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II) verwiesen. Mit seiner am 02.12.2020 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, dass vorgenannten Prämienanpassungen unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Daneben hat er die Rückzahlung eines (bis einschließlich Oktober 2020) vermeintlich überzahlten Betrages von 3.326,92 € und schließlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Nutzungen nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche der in Rede stehenden Anpassungen von Beginn an formell wirksam seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 365 ff.). Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er die Anpassung zum 01.01.2018 nicht mehr angreift. Er ist weiterhin der Ansicht, die übrigen Anpassungen seien mangels einer ausreichenden Begründung formell unwirksam. Die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche seien auch nicht verjährt. Denn der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist sei wegen einer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaften und unsicheren Rechtslage hinausgeschoben gewesen. Der Kläger hat den Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz nunmehr auch auf die weiteren vermeintlich überzahlten Prämienanteile bis einschließlich März 2021 erstreckt. Er beantragt in Abänderung des landgerichtlichen Urteils, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren: d) im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 €, e) im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 €, f) im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 €, g) im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 5,46 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.040,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist der Ansicht, die Begründungen für die Prämienanpassungen genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Ferner hat sie sich – wie schon in erster Instanz – auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat durch Beschluss vom 25.10.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Kläger kann entgegen der Auffassung des Landgerichts die Feststellung begehren, dass die Anpassungen zum 01.01.2012 und 01.01.2013 bis zur jeweiligen Heilung unwirksam waren. a) Beide Anpassungen sind zunächst nicht wirksam geworden, weil es jeweils an einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung fehlte. aa) Das in dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240). bb) Dem genügten die Anpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 nicht. Ihnen kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, bei welcher konkreten Rechnungsgrundlage die für die Anpassung maßgebliche Veränderung eingetreten ist. Allein der Umstand, dass in der Begründung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 angegeben ist, dass ein „Hauptgrund“ für die Anpassung in gestiegenen Ausgaben für Versicherungsleistungen liegt, genügt nicht. Denn erstens gibt es, wo es einen Hauptgrund gibt, zumindest auch einen anderen Grund. Für den Versicherungsnehmer wird aber nicht ansatzweise deutlich, ob und ggf. für welche Tarife sich weitere Gründe ausgewirkt haben und welche dies sein könnten. Ganz abgesehen davon lässt die Begründung zweitens auch nicht erkennen, dass die Beitragsanpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers beruht. Hinsichtlich der Anpassungen ab dem 01.01.2013 wird in den Begründungen zwar deutlich, dass die Überprüfung und ggf. Anpassung der Prämien auf zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers beruht. Denn es heißt unter der Überschrift „Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun?“ unter anderem auch: „Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind.“ Im sich anschließenden Absatz unter der Überschrift „Warum steigen die Ausgaben“ zusätzlich die Erläuterung: „Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen.“ Angesichts dessen kann der Versicherungsnehmer wiederum nicht erkennen, bei welcher Rechnungsgrundlage konkret bezogen auf die für ihn maßgeblichen Tarife sich eine Änderung ergeben hat. b) Die Feststellung der Unwirksamkeit ist hinsichtlich der Anpassung zum 01.01.2012 im Tarif KB30 bis zum 31.12.2018 zu befristen (dazu sogleich unter aa), hinsichtlich der Anpassungen zum 01.01.2012 im Tarif KBK20 und zum 01.01.2013 im Tarif SBE100 bis zum 31.03.2021 (unten bb). aa) Die Unwirksamkeit der Anpassung zum 01.01.2012 im Tarif KB30 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2019 geheilt. Unstreitig fand in diesem Tarif zum 01.01.2019 eine Neufestsetzung der Prämie statt. Eine spätere, wirksame Prämienerhöhung bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem formellen Mangel litten (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 44 und zuvor schon BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240, juris Rn. 55). Die Anpassung war auch wirksam. In seinem Beschluss vom 30.09.2021 in der Sache 20 U 180/21 hat der Senat zu einer inhaltlich identischen Begründung Folgendes ausgeführt: Die Beitragsanpassung durch die Beklagte zum 1. Januar 2019 ist wirksam. Insbesondere hat das Landgericht den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Aus der Begründung der Beklagten für die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 (eGA-I 275) ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass die Erhöhung im Tarif KNA500 ausschließlich aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgte und weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass diese vielmehr durch eine bestimmte Veränderung der Umstände (hier Leistungsausgaben) aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst wurde. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass dieser Hinweis ausreichte und dem Versicherungsnehmer weder die Höhe des Schwellenwerts noch die Höhe des auslösenden Faktors mitgeteilt werden mussten, da ihm eine Formulierung, dass eine „oberhalb des geltenden Schwellenwerts“ liegende Veränderung der Versicherungsleistungen vorliegen müsse, keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gehabt hätte. Dem Begründungserfordernis war damit Genüge getan. Es hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57). Die von der Berufung vermisste Mitteilung, dass bestimmte gesetzliche oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwerte bestehen, ergibt sich für den Versicherungsnehmer noch mit ausreichender Deutlichkeit aus dem – mitgeteilten – Umstand, dass der Versicherer zur Beitragsanpassung verpflichtet ist („müssen wir die Beiträge anpassen“), wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten „deutlich“ abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist. Die Rüge, es sei nicht erkennbar, dass überhaupt ein konkreter Schwellenwert überschritten sein müsse, weil nur von einer „deutlichen Abweichung“ gesprochen werde, greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidungen vom 16. Dezember 2020 (aaO) ausgeführt, dass sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte er- gebe, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck habe, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Dem entspricht es, dass der Versicherer bei der Begründung nicht notwendig den (genauen) Schwellenwert angeben muss, solange hinreichend deutlich wird, dass eine Veränderung bei einer konkret bezeichneten Rechnungsgrundlage zu der Anpassung geführt hat. Da die Begründung nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, und schon gar nicht eine rechtliche Überprüfung der Anpassung aus sich heraus ermöglichen soll, ist es unschädlich, wenn lediglich von einer „deutlichen Abweichung“ bei der Rechnungsgrundlage gesprochen wird (so schon Senatsbeschluss vom 10. September 2021 - 20 U 172/21). Den von der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 (IV ZR 191/20, BeckRS 2021, 21198) und vom 23. Juni 2021 (IV ZR 252/20, VersR 2021, 1083) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in ihnen betont, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden habe und revisionsrechtlich relevante Fehler in der Bewertung der den dortigen Streitfällen zugrunde liegenden Begründungsschreiben nicht erkennbar seien. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof gerade keine über die seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Dezember 2020 (aaO) zu entnehmenden Anforderungen an die Begründung einer Beitragsanpassung hinausgehenden Grundsätze aufgestellt. Maßgeblich für die Bewertung der konkreten Begründung im Einzelfall ist daher allein, ob der Versicherungsnehmer dieser noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass die Veränderung einen geltenden Schwellenwert überschreiten muss, dessen Höhe nicht mitgeteilt werden muss (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). Dies ist – wie ausgeführt – hier der Fall. Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers in der vorliegenden Sache fest. bb) Die Anpassungen zum 01.01.2012 im Tarif KBK20 und zum 01.01.2013 im Tarif SBE100 wurden hingegen erst zum 01.04.2021 geheilt. Insoweit trat eine Heilung erst aufgrund der mit der Klageerwiderung nachgeholten Angaben ein. Auch in der Klageerwiderung können die fehlenden Angaben nachgeholt werden, was zu einer Heilung der zunächst unwirksamen Prämienanpassung ex nunc führt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, juris Rn. 41 ff.). Vorliegend enthielt die Klageerwiderung die eindeutige Angabe, dass die Beklagte sämtliche Anpassungen nach gesetzlichen Vorgaben (nur) aufgrund gestiegener Versicherungsleistungen vornahm. Das genügte nach den oben dargelegten Maßstäben den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienanpassung. Die Anpassung wurde infolgedessen gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe im Februar 2021 folgte, wirksam. b) Dem Kläger steht aufgrund der zeitweisen Unwirksamkeit der Anpassungen zum 01.01.2012 und 01.01.2013 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 972,81 € zu. aa) Ansprüche des Klägers bestehen erst ab dem 01.01.2017, weil hinsichtlich aller bis zum 31.12.2016 überzahlten Prämienanteile die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Wie der Senat zuletzt mehrfach entschieden hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 30.06.2021 – 20 U 152/20, VersR 2021, 1352), entstanden die jeweiligen Bereicherungsansprüche des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB mit der monatlichen Überzahlung der Prämie (vgl. zudem auch OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – 9 U 138/19, VuR 2020, 230, juris Rn. 155). Ebenfalls mehrfach entschieden hat der Senat, dass der ein Versicherungsnehmer in der Position des Klägers mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt (Senat, a.a.O.; ferner Senat, Urteil vom 30.06.2021 –20 U 162/20 [BeckRS 2021, 18962]). Bei alledem hat sich der Senat ausführlich mit den auch in der vorliegenden Berufungsbegründung vorgetragenen Argumenten und mit den beiderseits betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Positionen auseinandergesetzt. Ein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht nicht. bb) Auf der Grundlage des Vorstehenden ergibt sich folgender Anspruch: Erhöhungszeitpunkt Tarif Erhöhungsbetrag Anspruchszeitraum Gesamtbetrag 01.01.2012 KB30 21,26 € 01.01.17 31.12.18, 24 Monate – 510,24 € KBK20 8,42 € 01.01.17 31.03.21, 51 Monate – 429,42 € 01.01.2013 SBE10 0,65 01.01.17 – 33,15 € 0 31.03.21, 51 Monate Summe: 972,81 € c) Der Kläger konnte schließlich die Feststellung begehren, dass die Beklagte ihm hinsichtlich der überzahlten Prämienanteile zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet ist. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf gezogene Nutzungen. Der Ausspruch ist aber auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, VersR 2021, 564, juris Rn. 35). Abzuweisen ist die Klage zudem, soweit der Kläger auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte die herauszugebenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen habe. Rechtshängigkeit im Sinne von § 291 BGB tritt nur mit Erhebung einer Leistungsklage ein, eine Feststellungsklage genügt hingegen nicht. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger künftig eine Leistungsklage wegen der Nutzungen erheben könnte und dann unter Umständen Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen wären, stellt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, VersR 2021, 564, juris Rn. 36). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Obergerichtliche Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, ist weder hinsichtlich der – ohnehin tatrichterlich zu beurteilenden – Frage der Ordnungsgemäßheit der Begründungen ersichtlich noch hinsichtlich der Frage des Durchgreifens der Verjährungseinrede. Soweit die Berufungsbegründung auf Entscheidungen des BGH zum Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage verweist, weicht der Senat von den darin – und auch sonst vom BGH hierzu – aufgestellten Grundsätzen nicht ab, sondern wendet diese vielmehr nur auf den Streitfall an.