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VI ZR 58/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98 a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Scha- densminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahms- weise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwor- tung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivil- kammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.958,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 € seit dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 € seit dem 26. März 2002 und aus 532,75 € seit dem 16. August 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. - 3 - III. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Ver- kehrsunfall erheblich verletzt wurde. 1 Der Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ort- schaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reise- busse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 außer Dienst. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2 - 4 - 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 49.727 €, Heilbehand- lungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von 9.142,84 € und einen Unfallaus- gleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von 5.163,98 €. 3 Der Kläger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Er- satzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Be- klagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 29.056,80 € und von Heilbehandlungskosten in Höhe von 7.284,66 € verurteilt sowie die Verpflich- tung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mit- haftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schä- den des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel- lung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Be- klagten aus gemäß § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstaus- fall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafte- ten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft her- beigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der 4 - 5 - beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. 5 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Be- amte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger ha- be aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hin- ausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst einsetzen müssen. Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen ver- langen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten aus- gleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kon- gruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes. 6 II. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 7 - 6 - III. 8 Die Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 9 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange- griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem geschädigten Beamten gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Er- werbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese Ansprüche gemäß dem - wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmenden - § 98 Satz 1 LBG RP auf den Kläger übergegangen sind, soweit er als Dienstherr während der unfallbeding- ten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistun- gen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausge- gangen, dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den Kläger übergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet sind und die Ansprüche nicht - etwa infolge einer Mitverursachung bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert, weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gemäß § 254 Abs. 1 BGB zuzurechen sei. 10 a) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Ver- schuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tat- richters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich 11 - 7 - zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezem- ber 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.). 12 b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Entscheidung über eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erwä- gungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Mo- torrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Hal- ter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffas- sung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudin- ger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zu- rechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/ Schiemann, aaO). Eine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermute- tes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat 13 - 8 - rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Ge- schwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tat- richterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichti- gung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstan- des der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausrei- chend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Um- stands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Ab- stand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhal- tung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können. c) Der Kläger muss eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprü- che um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hin- nehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsge- fahr desselben gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kläger macht keine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem Recht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche sind aber, wie un- ter b) ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil ge- mindert. Hieran ändert auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts. 14 - 9 - Denn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grund- sätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Ur- teile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem ge- schädigten Beamten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und da- durch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. 15 a) Allerdings obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und - auch im Falle eines ge- setzlichen Forderungsübergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsge- richt ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Scha- densminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB aus- nahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächli- chen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - aaO; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen 16 - 10 - Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 169; 76, 216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Scha- densersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich her- vorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998, 1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Ge- schädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zes- sionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maß- nahme zur Schadensminderung versäumt hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 349). b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hat. 17 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbs- schadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglich- keit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschränkt in- nendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beam- ten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers. Ohne die Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich, seiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen. 18 - 11 - Die Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Lauf- bahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - DÖV 2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig, wenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl. ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-) Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Poli- zeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Ur- teil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). 19 Dem Kläger war es auch möglich und zumutbar, die Entstehung eines Erwerbsschadens des geschädigten Beamten vom 1. September 2001 an zu verhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Kläger über die Möglichkeit, den geschädig- ten Beamten bereits ab 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hätte der Kläger von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des Beamten verkannt. 20 Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Kläger habe die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten in vorwerfbarer Weise verzögert. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger mit dem 21 - 12 - geschädigten Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt. Dieser über- sandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April 2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese Einschätzung komme es nicht an, weil über den Einsatz in einem anderen Amt gemäß § 210 Abs. 2 LBG RP a.F., § 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage einer amtsärztlichen Beurteilung habe entschieden werden dürfen. Die genann- ten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt- funktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein darum, ob der Geschädigte gemäß § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). Bei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Kläger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8. August 2001 zeitnah zugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit des geschädigten Beamten keine Informationen, die der Kläger nicht bereits zuvor erlangt hatte. Er bestätigte insoweit lediglich das Schreiben der M. - Klinik vom 26. April 2001 und wies noch einmal auf die Innendienstfähigkeit hin, von der der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste. 22 4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Klä- ger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gemäß §§ 35 BeamtVG, 94 LBG RP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der für einen An- spruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. 23 - 13 - a) Gemäß § 98 Satz 1 LBG RP, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmt, gehen Schadenser- satzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung ge- gen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser ihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestim- mung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Aus- gleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; Senatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004). 24 b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die we- sentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten er- fahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapi- tel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personen- schäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapi- 25 - 14 - tel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. Küm- mel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab- stellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewäh- rung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Se- nat fest. Im Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse des geschädigten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der auf den Kläger hätte übergehen können. 26 IV. Der erkennende Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschlie- ßend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Klä- ger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten entstande- nen und vom Kläger durch Fortzahlung der Dienstbezüge ausgeglichenen Er- werbsschadens in Höhe von insgesamt 36.815,32 € (10.991,86 € für das Jahr 27 - 15 - 2000 und 25.823,43 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001) sowie der Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.142,84 € zu. Sein Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 245/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 169/06 -