Urteil
9 U 77/19
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0914.9U77.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung von drei Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Bäumen in Brasilien. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin investierten Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den Bäumen verurteilt. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Verträge wirksam widerrufen. Auf die Vertragsverhältnisse sei materielles deutsches Recht anwendbar. Die Verträge beträfen auf Käuferseite die Klägerin als Verbraucherin und auf Verkäuferseite die Beklagte als Unternehmerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO sei nicht nach den Ausnahmevorschriften in Art. 6 Abs. 4 lit. a und lit. c Rom-I-VO ausgeschlossen. Auch die in Ziffer 24.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags vorgesehene Geltung schweizerischen Rechts führe nicht zur Abbedingung des nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO anzuwendenden deutschen Rechts. Die Anwendung schweizerischen materiellen Rechts hätte zur Folge, dass die Klägerin der Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB verlustig ginge. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO dürfe die Rechtswahl aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt werde, die nach dem Recht, das ohne erfolgte Rechtwahl nach Absatz 1 anzuwenden wäre, zwingend wären. Bei den Vorschriften des BGB zum Widerrufsrecht handele es sich um derartige zwingende Bestimmungen. Nach Maßgabe des deutschen materiellen Rechts habe der Klägerin ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gemäß §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zugestanden. Dieses habe sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2018 wirksam ausgeübt. Der Widerruf sei nicht verfristet erklärt worden. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Das Widerrufsrecht sei auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen. Die genannte Vorschrift sei auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Um solche handele es sich indes bei den streitgegenständlichen Verträgen. Nach der heranzuziehenden Definition des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. seien als Finanzdienstleistungen u.a. „Dienstleistungen im Zusammenhang mit … einer Geldanlage“ zu sehen. Der vereinbarte Kauf von Bäumen auf brasilianischen Plantagen stelle sich als eine derartige Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage dar. Soweit der Begriff der Geldanlage nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht eng auszulegen sei und ausschließlich Finanzinstrumente, namentlich Wertpapiere, umfasse, überzeuge dies für den vorliegenden Fall nicht. Denn zum einen habe die Beklagte selbst den Baumerwerb als Investitionsmöglichkeit für Privatanleger beworben und die Investitionsdauer mit fünf bis 20 Jahren angegeben. Zum anderen ähnele das streitgegenständliche Konzept des „Baumkaufs mit Servicevertrag“ bei wirtschaftlicher Betrachtung eher der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als dem Kauf eines individuell gehaltenen Vermögensgegenstands. Mangels eines Marktes zum Weiterverkauf seien die Bäume dem Wirtschaftsverkehr entzogen, so dass sich ihr Erwerb als langjährig bindende Investition in Rohstoffe und damit als Geldanlage darstelle. Gegen das ihr am 02.09.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer am 26.09.2019 eingelegten und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 04.12.2019 begründeten Berufung. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die vereinbarte Geltung materiellen schweizerischen Rechts entfalte keine Wirkung, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO entgegenstehe. Es lägen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Rom-I-VO vor, so dass die Regelungen in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO keine Anwendung fänden. Die Alternativen in Art. 6 Abs. 4 lit. a und lit.c. Rom-I-VO seien beide einschlägig. Die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen würden ausschließlich in Brasilien erbracht, da die Bewirtschaftung der Bäume dort erfolge. Auch hätten die Verträge ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen bzw. die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand. Die veräußerten Bäume seien mit dem Grund und Boden fest verbunden und somit Bestandteile des Grundstücks. Überdies enthielten die Vereinbarungen zwischen den Parteien Regelungen zur Landpacht. Die fehlende Verbrauchereigenschaft führe dazu, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zustehe. Zudem scheitere der Widerruf daran, dass es sich bei den Verträgen nicht um Finanzdienstleistungen gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB handele und mithin die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Es sei auf das Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers abzustellen, wie es in der abschließenden Definition des § 1 Abs. 1a KWG zum Ausdruck komme. Als Finanzdienstleistungen hätten danach u.a. die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten zu gelten. Finanzinstrumente wiederum seien gemäß § 1 Abs. 11 KWG die Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnlG. In Betracht käme vorliegend allein der - neu geschaffene - § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, der sich auf „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweilige Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“, beziehe. Die Vorschrift sei jedoch erst am 10.07.2015 in Kraft getreten und auf die bereits zuvor abgeschlossenen streitgegenständlichen Verträge nicht anwendbar. Allgemeine Regelungen über eine Rückwirkung existierten nicht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Rückwirkung. Die Auffassung des Landgerichts, bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, sei unzutreffend. Die Frage, ob eine bestimmte Leistung als Finanzdienstleistung zu qualifizieren sei, müsse im Wege einer Gesamtschau des bestehenden sektorspezifischen Unionsrechts beantwortet werden. Dabei ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere aus Anhang II der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) und aus dem Anhang des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (KOM/98/0468 endg.), dass als Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente gemeint gewesen seien, als insbesondere Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine usw.), Anteile an Anlagegesellschaften, andere Geldmarktinstrumente (z.B. kurzfristige Schuldscheindarlehen), Devisen und vergleichbare Rechnungseinheiten (z.B. ECU) sowie Derivate (Fest- und Optionsgeschäfte, Swap-Geschäfte). Diese Einschränkung sei auch erforderlich, da angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten (z.B. Aktienfonds, Edelmetalle, Immobilien, Kunstgegenstände) und der damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen eine Abgrenzung geboten sei. Andernfalls ließe sich jede Transaktion, die nicht dem Konsum diene, als Geldanlage im weitesten Sinne bezeichnen. Die Argumentation des Landgerichts, die Beklagte selbst habe den Baumkauf als Investitionsmöglichkeit für Privatanleger beworben, gehe ins Leere. Die entsprechende Äußerung der Beklagten lasse lediglich den Schluss zu, dass der Baumkauf als Geldanlage im weitesten Sinne haben dienen sollen. Auch das vom Landgericht angeführte Hilfsargument, die streitgegenständlichen Verträge würden bei wirtschaftlicher Betrachtung eher der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als dem Kauf eines individuellen Vermögensgegenstandes dienen, sei unzutreffend. Geschlossene Immobilienfonds seien in Deutschland regelmäßig als - im Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) geregelte - Gesellschaften strukturiert, an denen sich der Kapitalanleger unmittelbar als Gesellschafter oder mittelbar über einen Treuhänder beteilige. Demgegenüber würden die Vertragspartner der Beklagten Eigentümer individueller Bäume, deren Ertrag speziell ihnen zufließe. Soweit das Landgericht in seinem Urteil darauf abgestellt habe, dass die Bäume dem Wirtschaftsverkehr mangels eines Marktes zum Weiterverkauf entzogen seien und der Käufer letztlich nicht in der Lage sei, die Bewirtschaftung und spätere Vermarktung seiner Bäume selbst sicherzustellen, hätte dies keinen Eingang in die Entscheidung finden dürfen, da keine der Parteien entsprechend vorgetragen habe. Im Übrigen sei die Aussage auch unzutreffend. So eröffne zum Beispiel die Beklagte auf ihrem Portal A den Eigentümern von Bäumen die Möglichkeit, ihre Bäume zum Kauf anzubieten. Es bleibe festzuhalten, dass auch Rohstoffe, sofern sie an den jeweiligen Kunden übereignet würden, keine Finanzinstrumente darstellten, sondern Direktinvestments seien. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 03.02.2021 (Bl. 350 ff. d.A.) und 07.09.2021 (Bl. 530 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 14.04.2020 (Bl. 386 ff. d.A.), 18.06.2020 (Bl. 395 ff. d.A.), 04.02.2021 (Bl. 472 ff. d.A.) und 12.08.2021 (Bl. 526 f. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Für die hier im Raum stehenden vertraglichen Ansprüche der Klägerin folgt dies aus Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: LugÜ II). Die revidierte Fassung des Übereinkommens vom 30.10.2007 ist im Verhältnis zur Schweiz am 01.01.2011 in Kraft getreten und auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Verträge als Verbraucherin im Sinne des Art. 15 LugÜ II geschlossen. Verbraucher im Sinne der genannten Vorschrift sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht-beruflichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenen Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2017, Az. IX ZR 67/16, Rn. 13 m.w.N. - zitiert nach juris). Vorliegend diente der Erwerb der Bäume - einschließlich der durch Abschluss von entsprechenden Rahmen- und Serviceverträgen auf die Beklagte übertragenen Bewirtschaftung der Plantagen - allein der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens der Klägerin. Das Engagement der Klägerin sollte auf die Einzahlung der zu investierenden Beträge und die Entgegennahme der laufenden Auszahlungen beschränkt sein. Ein wie auch immer geartetes unternehmerisches Handeln der Klägerin, namentlich das Treffen strategischer Entscheidungen, war nicht Teil des Konzepts. Die streitgegenständlichen Verträge können damit keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Klägerin zugerechnet werden. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit - wie in Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 2 LugÜ II weiter gefordert - auch auf Deutschland ausgerichtet. Dies belegen neben der Tatsache, dass die Beklagte ihre Informationen über die streitgegenständliche Anlage für deutsche Interessenten im Internet zum Download bereitgestellt hat, auch die an die in Deutschland wohnhafte Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten (vgl. z. B. die Anlagen K 2 bis K 14; Bl. 47 ff. d.A.). Die Anwendung der Art. 15 Abs. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Ziffer 24 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags „Streitigkeiten … einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz“ der Beklagten in der Schweiz unterstehen sollen. Von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen kann gemäß Art. 17 LugÜ II im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staats für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Keine der vorgenannten Alternativen ist hier einschlägig. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Verträge wirksam widerrufen und mithin einen Anspruch auf Rückzahlung der Anlagebeträge. Das Widerrufsrecht der Klägerin ergibt sich aus §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.). Zwischen den Parteien sind Fernabsatzverträge geschlossen worden, auf die gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar ist. Die Klägerin ist Verbraucherin, die Beklagte Unternehmerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO. Auf die obigen Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft der Klägerin kann verwiesen werden. Die in Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO vorgesehene Geltung deutschen Rechts ist nicht nach Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO ausgeschlossen. Es liegt keine Vertragsgestaltung vor, bei der Dienstleistungen im Raum stehen, die ausschließlich in einem anderen als dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers erbracht werden. Ein den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO entsprechender Auslandsbezug ist lediglich dann gegeben, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, die Dienstleistung in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2019, Az. C-272/18, R. 52 - zitiert nach juris. Dagegen genügt es nicht, wenn Dienstleistungen vom Ausland aus in das Inland erbracht werden (vgl. MüKo, BGB, 8. Aufl., Rom I-VO Art. 6 Rn. 26 f.). Dementsprechend liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO nicht vor, wenn Geldüberweisungen und die Übersendung der Berichte an den Wohnort des Verbrauchers erfolgen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53). Vorliegend ist die Beklagte nach Ziffer 11.2 des Rahmenvertrages verpflichtet, die in Deutschland wohnhafte Klägerin regelmäßig über die Aktivitäten auf der Plantage zu informieren. Auch ist die Klägerin nach Ziffer 13.4. des Vertrags berechtigt, gegenüber der Beklagten zum Zwecke der Überweisung der Erträge ein Konto bei einer Bank mit Sitz in Deutschland zu benennen. Spiegelbildlich hierzu hat die Beklagte in ihrer Vertragsbestätigung als „Bankverbindung Deutschland“ ein Konto bei der Bank1 angegeben. Damit ergibt sich für die Klägerin nach der Vertragsgestaltung zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit, ins Ausland reisen, um die vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagten entgegenzunehme. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht ausgeführt hat - der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-I-VO auch deshalb nicht vorliegt, weil der kaufrechtliche Teil der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ein solches Gewicht hat, dass das Vertragsverhältnis insgesamt nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschrift ausgerichtet ist. Der Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO steht auch nicht die Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom-I-VO entgegen. Nach der letztgenannten Vorschrift gilt Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO nicht für solche Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder die Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Um derartige Verträge handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen der Parteien jedoch nicht. Die Frage, welche Verträge ein „dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache“ zum Gegenstand haben, ist im Wege der europarechtlich-autonomen Auslegung zu beantworten (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.1990, Az. C-115/88 - zitiert nach juris). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die sich ausdrücklich zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom-I-VO verhält, ist bislang nicht ergangen. Der Gerichtshof hat sich jedoch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Klage vorliegt, die auf ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) gerichtet ist. Er hat hierbei ein enges Begriffsverständnis erkennen lassen und insbesondere darauf abgestellt, ob für die Beurteilung des Sachverhalts Kenntnisse der Regeln und Gebräuche am Ort der Belegenheit von Bedeutung sind (vgl. EuGH, a.a.O.; ebenfalls einschränkend EUGH, Beschl. v. 05.04.2001, Az. C-518/99). Eine besondere Ortsgebundenheit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch zu fordern, soweit es um die - hier interessierende - Frage geht, ob ein Vertrag ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom-I-VO zum Gegenstand hat. Die genannte Vorschrift ist eine Ausnahme zu den verbraucherschützenden Regelungen in Art 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO und von daher eng auszulegen. In ihren Anwendungsbereich können - neben den eigentlichen Grundstücksverträgen - nicht sämtliche Verträge fallen, die dingliche Rechte an Sachen betreffen, welche sich auf einem Grundstück befinden und mit diesem in irgendeiner Form verbunden sind. Es muss sich vielmehr um Sachen handeln, deren rechtliches Schicksal nicht losgelöst von demjenigen des Grundstücks selbst beurteilt werden kann. An dieser Form der besonderen Ortsgebundenheit fehlt es bei den streitgegenständlichen Baumkaufverträgen. Die Bäume sind dazu bestimmt, geschlagen, an einen anderen Ort verbracht und veräußert zu werden. Sie sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. An dem rechtlichen Schicksal des Grundstücks nehmen sie nicht teil. Der Senat hat nach alledem keine Zweifel, dass die vorliegende Vertragsgestaltung nicht unter Art. 6 Abs. 4 lit c Rom-I-VO fällt. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist von daher ungeachtet des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich gemäß Beschluss vom 28.09.2020 in der Sache 8 Ob 36/20g (Az. des EuGH: C 595/20) nicht veranlasst. Der in Art. 6 Abs. 4 c Rom-I-VO normierte Ausschluss für die Pacht unbeweglicher Sachen ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Das Vertragswerk zwischen den Parteien sieht zwar vor, dass die Klägerin Pächterin des Landes wird, auf dem die Bäume angepflanzt sind. Der zugleich abgeschlossene Servicevertrag bewirkt aber, dass sie niemals mit dem gepachteten Land in Kontakt kommt. Die Landpacht hat keinen eigenständigen Zweck, sondern dient allein der weiteren Abwicklung der Kauf- und Serviceverträge (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 04.02.2021, Az. 8 U 1713/20, m.w.N.) Schließlich steht der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO auch nicht die Regelung in Ziffer 24 des Rahmenvertrages entgegen, wonach das gesamte Vertragsverhältnis materiellem schweizerischem Recht unterfallen soll. Die Rechtswahlklausel geht ins Leere. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO darf die - nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Rom-I-VO grundsätzlich zulässige - Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Abs. 1 anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Vorliegend hätte die Vereinbarung schweizerischen materiellen Rechts zur Folge, dass die Klägerin des - dem Verbraucherschutz dienenden - Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge gemäß §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verlustig ginge (zum verbraucherschützenden Charakter des Widerrufsrechts vgl. z.B. Erwägungsgrund 23 der Fernabsatz-Finanzdienstleistungsrichtlinie, RL 2002/65/EG). Die Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen sind nach deutschem Recht halbzwingend. Von ihnen darf gemäß § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13 - zitiert nach juris). Mithin entfaltet die in Ziffer 24 des Rahmenvertrags enthaltene Regelung zur Geltung materiellen schweizerischen Rechts keine Wirkung. Die Klägerin hat das ihr nach §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Der in der Klageschrift vom 02.10.2019 erklärte Widerruf war rechtzeitig. Die vierzehntägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. hat nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen. Die in dieser Vorschrift normierten Ausschlussfristen für den Widerruf bestimmter Arten von Rechtsgeschäften finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB keine Anwendung auf Verträge über Finanzdienstleistungen. Unter Finanzdienstleistungen sind Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung zu verstehen (vgl. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB bzw. § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Die Definition hat der deutsche Gesetzgeber aus Art. 2 lit. b der Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-Richtlinie (RL 2002/65/EG) und Art. 12 der Verbraucherrechte- Richtlinie (RL 2011/83/EU) übernommen. Angesichts des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds ist der Begriff europarechtlich-autonom auszulegen, ohne dass es auf Definitionen aus anderen nationalen Gesetzen ankommt (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 67; MüKo, BGB, 8. Aufl., § 312 Rn. 96). Die von den Parteien geschlossenen Verträge haben eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage zum Gegenstand und betreffen mithin Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bzw. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB. Der Senat geht - insoweit dem Ansatz der Beklagten folgend - davon aus, dass nicht jede Transaktion, die auf eine Vermögensmehrung abzielt und nicht dem Konsum dient, als Geldanlage im Sinne der vorgenannten Vorschriften gelten kann. Dies würde zu einem ausufernden Begriffsverständnis führen, da in diesem Fall auch der bloße Erwerb von Sachen, beispielsweise von Kunstgegenständen, erfasst wäre, sofern er nur mit der Hoffnung auf eine Wertsteigerung verknüpft wäre. Umgekehrt ist der Begriff der Finanzdienstleistung - und mithin ebenso der Begriff der Geldanlage - angesichts der Entstehungsgeschichte des § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB aber grundsätzlich weit auszulegen (vgl. z.B. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 68). Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses ist Folgendes festzustellen: Die Beklagte hat das streitgegenständliche Vertragskonvolut damit beworben, dass der Anleger sein eingezahltes Geld - ebenso wie bei einer Investition an den Finanzmärkten - gleichsam für sich arbeiten lassen könne („So einfach wie eine Aktien-Order ... Sie schließen lediglich einen Kaufvertrag ... Um alles Weitere brauchen Sie sich nicht zu kümmern ... Sie müssen nur darauf warten, dass Ihre Bäume von ganz allein immer wertvoller werden .... Mit Abschluss eines Rahmenvertrags [inkl. Servicevertrag] übernimmt B die komplette Bewirtschaftung inklusive Ausforstung sowie den Verkauf des Holzes; vgl. Bl 34 d.A.). Sie hat hierbei eine Rendite „ab 6 %“ in Aussicht gestellt (vgl. z. B. Bl. 20, 22 und 34 d.A.). Zudem hat sie durch den Hinweis auf Erlöse durch Ausforstungen (vgl. z.B. die Vertragsbestätigung Bl. 48 d.A.: „Ausforstung nach Plan in den Jahren 2016/2019/2022) den Eindruck erweckt, der Anleger könne während der Investitionszeit in bestimmten Abständen mit Auszahlungen rechnen. Dies legt einen Vergleich mit Dividenden oder Ausschüttungen nahe. Die vorstehend dargestellten Besonderheiten des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses belegen, dass die Anlage des Vermögens der Klägerin letztlich ebenso institutionalisiert erfolgt ist wie bei einer Investition in klassische Finanzinstrumente. Hierfür spricht auch, dass die Absatzstruktur der Beklagten darauf ausgerichtet war, eine unbestimmte Zahl von Anlegern anzusprechen. Diese konzeptionell angestrebte Bündelung von Anlegerkapital weist - worauf auch das Landgericht hingewiesen hat - Parallelen zu einem Sachwertefonds auf, wenngleich dort der Anleger lediglich mittelbares anteiliges Eigentum an den Investitionsgütern erwirbt. Ob die streitgegenständlichen Bäume - wie das Landgericht weiter angenommen hat - zudem einem Weiterverkauf durch die Klägerin faktisch entzogen sind, weil es an einem entsprechenden Markt fehlt, kann offenbleiben. Bei der Bestimmung des Begriffs der Finanzdienstleistung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Definition des § 1 Abs. 1a KWG abzustellen. Wann eine Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bzw. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliegt, ist, wie bereits erwähnt, im Wege der europarechtlich-autonomen Auslegung zu ermitteln. Definitionen in nationalen Vorschriften, die - wie § 1 Abs. 1a KWG - das Gemeinschaftsrecht lediglich aufgreifen bzw. umsetzen, sind nicht maßgeblich. Aus demselben Grund - Gebot der autonomen Auslegung - ist auch ohne Belang, dass der deutsche Gesetzgeber Direktinvestments erst zum 10.07.2015 als neue Nr. 7 in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgenommen hat. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Vertragskonvolute auch schon zuvor - nach den Maßstäben der Fernabsatz-Finanzdienstleistungsrichtlinie - dem Bereich der Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bzw. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB zuzurechnen waren. Der Senat folgt auch nicht der von der Beklagten unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur (vgl. MüKo, BGB, 8. Aufl., § 312 Rn. 110; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 78) vertretenen Auffassung, eine Gesamtschau des sektorspezifischen Unionsrechts ergebe, dass sich der Begriff der Geldanlage ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehe. Der Rückgriff der Beklagten auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (KOM/98/0468 endg.) bzw. deren als Anhang beigefügten Auflistung von Finanzdienstleistungen verfängt nicht. Die Liste ist, wie bereits deren Überschrift zum Ausdruck bringt, „nicht erschöpfend““. Zudem wurde die Auflistung in der späteren Richtlinie durch eine weite Definition des Begriffs („jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“; Art. 2 lit. a) der Fernabsatz-Finanzdienstleistungsrichtlinie) ersetzt. Anhang II der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die streitgegenständlichen Investitionen nicht als Geldanlage und damit nicht als Finanzdienstleistung im europarechtlichen Sinne gelten können. Die Fernabsatzrichtlinie wurde durch die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) aufgehoben, ohne dass ihre Interpretation des Begriffs der Finanzdienstleistungen in der nachfolgenden Fernabsatz-Finanzdienstleistungsrichtlinie aufgegriffen worden wäre. Nach alledem beziehen sich die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse auf eine Geldanlage im Sinne des § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB und haben Finanzdienstleistung gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bzw. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB zum Gegenstand. Das Widerrufsrecht der Klägerin war damit nicht erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Das Urteil fußt auf der tatrichterlichen Würdigung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts. Eine im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO relevante Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen liegt nicht vor. Dies gilt ungeachtet des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 08.10.2020 in der Sache 6 U 1582/19, in dem der dortige Senat Baumkaufverträge nicht als Geldanlagen angesehen und das Vorliegen einer Finanzdienstleistung gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB verneint hat. Der Umstand, dass ein Gericht einen identischen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderes gleichrangiges Gericht, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2015, Az. II ZR 227/14 - zitiert nach juris; BGH, Beschl. v. 15.01.2013, Az. II ZR 43/12 - zitiert nach juris). Hinzukommen muss vielmehr, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2007, Az. II ZR 95/06 - zitiert nach juris). Hieran fehlt es vorliegend.