Leitsatz: Die Tätigkeit eines aufgrund eines Verkehrsunfalls schwer verletzten und dauerhaft Hirngeschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB und ist nicht mit einem Verdienstausfallschaden gleichzusetzen, den der Geschädigte erleidet, weil er nach dem Unfall seine frühere Erwerbstätigkeit auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des Feststellungsausspruchs neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 64.875,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die dieser aufgrund der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen und der Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse des Herrn S, geboren am #.#.1960, T-Straße 1, C, infolge dessen Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Folge dessen Verkehrsunfalls vom #.#.2003 in C1 erbringt. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. Der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger verlangt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ersatz erbrachter Aufwendungen sowie Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Aufwendungen, welche er nach seiner Darlegung im Rahmen der Sozialhilfe aufgrund der Beschäftigung des Herrn S in den Caritas-Werkstätten B seit dem 01.05.2010 erbringt. S wurde bei einem Verkehrsunfall vom #.#.2003 in C1, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten F allein verschuldet hatte, schwer verletzt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen D und Einholung von schriftlichen Gutachten jeweils nebst ergänzender mündlicher Anhörung der Sachverständigen U und V der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe im Zeitraum 01.05.2010 bis 31.12.2017 aufgrund der Beschäftigung des Geschädigten S in der Werkstatt für behinderte Menschen Aufwendungen in Höhe von 122.152,49 Euro gehabt, die grundsätzlich erstattungsfähig seien. Zwischen den Kosten für die Maßnahme und dem Verdienstausfall des Geschädigten bestehe sachliche Kongruenz, weil es um den Ausgleich seiner wirtschaftlichen Beeinträchtigungen gehe, die darauf beruhten, dass er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr in vollem Umfang einsetzen könne. Mithin seien auch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, bei denen es sich um eine Sozialleistung handele, die der Kompensation des Erwerbsschadens zu dienen bestimmt sein. Der Erwerbsschaden beruhe ausschließlich auf dem Unfallereignis vom #.#.2003. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unfähigkeit von Herrn S, seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker auszuüben, auf die unfallbedingte Hirnschädigung, nicht jedoch auf eine unfallunabhängige Spinalkanalstenose zurückzuführen sei. Weil die schwere Hirnschädigung sogleich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit habe befürchten lassen, sei der Anspruchsübergang auf den Kläger sogleich erfolgt. Jedoch sei der Ersatzanspruch des Geschädigten nur in dem Umfang auf den Kläger übergegangen, wie er bei diesem entstanden sei. Der monatliche Nettoverdienst des Geschädigten habe durchschnittlich ca. 2.200,00 Euro betragen. Davon seien 10 % wegen Ersparnis berufsbezogener Aufwendungen und zudem aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs auch die Erwerbsminderungsrente von monatlich 1.357,42 Euro abzuziehen, weshalb ein monatlicher Betrag von 622,58 Euro verbleibe. Hingegen sei der weitere Betrag von 325,00 Euro, welchen der Geschädigte von der Werkstatt monatlich erhalte, nicht anzurechnen, weil mit dieser Zahlung nicht der Schädiger entlastet werden solle. Der Feststellungsantrag sei begründet. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Landgerichts, dass seine für die Unterbringung des Geschädigten in der Behindertenwerkstatt erbrachten Leistungen mit dem Verdienstausfallschaden kongruent seien. Es handele sich vielmehr um einen Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse, der einen zusätzlichen Schaden neben dem Verdienstausfallschaden darstelle. Die Unterbringung in der Werkstatt für behinderte Menschen verfolge das Ziel, die Lebensführung des Geschädigten trotz seiner unfallbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Daher sei dessen Erwerbsminderungsrente gegenüber den Unterbringungskosten nicht anzurechnen. Sofern die von ihm – dem Kläger – übernommenen Sozialversicherungsbeiträge hingegen dem Verdienstausfallschaden zuzurechnen seien, diene die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht deren Kompensation, sondern der Kompensation des Verdienstausfalls und der Sicherstellung des allgemeinen Lebensbedarfs des Geschädigten. Bezüglich des Feststellungsantrags strebt der Kläger eine sprachliche Klarstellung an. Der Kläger beantragt, das am 13.03.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (teilweise) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über durch die angefochtene Entscheidung titulierten 57.277,36 Euro nebst Zinsen hinaus weitere 64.875,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des klageerweiternden Schriftsatzes vom 06.05.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die der Kläger als Folge der Verletzungen des Herrn S (geboren am #.#.1960), T-Straße 1, C, aus dem Verkehrsunfall vom #.#.2003 hat, soweit sie nicht durch das angefochtene Urteil tituliert und von dem Berufungsantrag zu Ziffer 1) erfasst werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt die Beklagte darüber hinaus, das vorbezeichnete Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte in der Hauptsache zu einer höheren Zahlung als 27.377,36 Euro verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist, als richtig. Mit ihrer Anschlussberufung begehrt sie die Anrechnung der monatlichen Zahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen an den Geschädigten S von 325,00 Euro gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Zahlung um eine – nicht freigiebige – Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer innerhalb eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Dem Kläger steht aus übergegangenem Recht des Unfallgeschädigten S ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte zu, der sämtliche mit der Klage geltend gemachte Schadenspositionen einschließlich des Feststellungsbegehrens umfasst. 1. Die Einstandspflicht der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden aus dem Verkehrsunfall vom #.#.2003 steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 2. In der Berufungsinstanz ist weiterhin nicht mehr streitig, dass der Geschädigte S infolge der unfallbedingt erlittenen Verletzungen und nicht aufgrund anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsunfähig ist. Die Beklagte greift die Feststellung des Landgerichts nicht an, dass die Erwerbsunfähigkeit auf den Unfall beruht und nicht auch durch eine Spinalkanalstenose oder eine Kleinhirnatrophie unfallunabhängig eingetreten wäre. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts unterliegt im Übrigen auch keinen Bedenken. 3. Ebenfalls nicht mehr im Streit ist die Höhe der Aufwendungen, die der Kläger aufgrund der Unterbringung des Geschädigten in den Caritas-Werkstätten erbracht hat. Sie betragen für den Zeitraum 01.05.2010 bis 30.09.2012 insgesamt 35.856,14 Euro und für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2017 weitere 86.296,35 Euro, insgesamt daher 122.152,49 Euro. 4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind jedoch in Höhe dieses Betrages und nicht nur hinsichtlich des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 57.277,36 Euro Schadensersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen. Nach dieser Norm geht ein Schadensersatzanspruch auf den Träger einer Einrichtungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. a) Derartige Sozialleistungen erbringt der Kläger durch die in Grundpauschale, Investitionskosten und Maßnahmepauschale gegliederten Kosten für die Unterbringung des Geschädigten in der Werkstatt für behinderte Menschen. Jedoch besteht insoweit keine sachliche Kongruenz zu dem Verdienstausfallschaden des Geschädigten, wie es das Landgericht angenommen hat. Mit der Unterbringung des Geschädigten in der Werkstatt wird nicht das Ziel verfolgt, seinen unfallbedingten Verdienstausfallschaden zu kompensieren, sondern vielmehr seine vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 zu VI ZR 54/14, VersR 2015, S. 598; OLG Hamm – 9. Zivilsenat -, Urteil vom 22.12.2016 zu 9 U 198/15, juris). Denn die Beschäftigung des Geschädigten in der Werkstatt für behinderte Menschen ist nicht mit einer Arbeitsleistung auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt vergleichbar. Vielmehr wird dem behinderten Menschen eine vergütete Tätigkeit innerhalb eines geschützten Raumes zur Verfügung gestellt, die dieser in der freien Wirtschaft nicht erlangen könnte. Er erhält eine Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben, und es wird die verbliebene Arbeitskraft aktiviert, um einen dem früheren Lebenszuschnitt möglichst nahekommenden Zustand wiederherzustellen. Bei den dadurch entstehenden Kosten handelt es sich um verletzungsbedingte, unfreiwillige, dauernd und regelmäßig anfallende vermögenswerte objektivierbare Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. die Definition bei Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 843 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Ohne den Verkehrsunfall vom #.#.2003 hätte ein Bedürfnis zur Unterbringung des Geschädigten in dieser Werkstatt nicht bestanden. Trotz seiner Beschäftigung erzielt der Geschädigte hingegen nur ein geringes Entgelt, ohne dass durch die Beschäftigung in der Werkstatt im Übrigen sein Verdienstausfallschaden entfiele. Daher geht der aus der Beschäftigung des Geschädigten resultierende Ersatzanspruch wegen der Erfüllung vermehrter Bedürfnisse auf den Kläger über, ohne dass dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens schmälert (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2015 zu VI ZR 379/14, VersR 2015, S. 1048). b) Aus ähnlichen Erwägungen heraus fallen auch die Fahrtkosten, welche der Kläger dem Geschädigten für seine Fahrten zwischen Wohnung und der Werkstatt für behinderte Menschen erstattet, unter die vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte vor dem Unfall Fahrtaufwendungen hatte, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Diese nunmehr ersparten Aufwendungen sind jedoch nicht der Fahrtkostenerstattung des Klägers gegenüberzustellen, sondern schmälern vielmehr den beim Geschädigten verbliebenen Verdienstausfallschaden. Ohne das Unfallereignis bestünde für ihn keine Notwendigkeit, Fahrten zwischen der Werkstatt für behinderte Menschen und der eigenen Wohnung durchzuführen. Dementsprechend sind von der Berufungserwiderung und der Anschlussberufung zu Recht auch keine Einwendungen gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der Fahrtkostenerstattung beim Anspruchsübergang erhoben worden. c) Gegenüber dem auf den Kläger übergegangenen Anspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse kommt eine Anrechnung ersparter Aufwendungen für die Erzielung des Arbeitsverdienstes oder eine Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Entgeltes, welches ihm von der Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wird, mangels Kongruenz nicht in Betracht. Ob und in welchem Umfang diese Ersparnisse und Zahlungen den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Verdienstausfalls mindern, braucht nicht entschieden zu werden. d) Eine Anrechnung dieser Positionen im Wege des Vorteilsausgleichs kommt aber auch bezüglich der weiteren von dem Kläger übernommenen Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge, welche er an die Caritas als Träger der Werkstatt für behinderte Menschen zahlt, nicht in Betracht. Zwar besteht insoweit eine sachliche Kongruenz mit dem Verdienstausfallschaden des Geschädigten, denn die Zahlungen dienen der Aufrechterhaltung der Sozialversicherungsansprüche des Geschädigten, welche dieser vor dem Unfall aufgrund seiner Arbeitstätigkeit selbst erwirtschaftete, wozu er unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sind von dem Träger der Werkstatt für behinderte Menschen Sozialversicherungsbeiträge für den von ihm Beschäftigten zu entrichten und gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Damit zielen die Erstattungsleistungen nicht auf die Bereicherung des Einrichtungsträgers, sondern dienen in erster Linie dem Interesse des Geschädigten an der Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes. Unerheblich ist hingegen, dass diese Sozialleistung nicht unmittelbar an den Geschädigten fließt, sondern über den Träger der Einrichtung an die Träger der Sozialversicherung. Diese Umstände ändern nichts daran, dass auch hinsichtlich der Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge eine Sozialleistung im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X vorliegt. Diese Wertung entspricht dem Zweck dieser Norm, den Schädiger nicht durch die Sozialleistung unverdient zu entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 zu VI ZR 54/14, VersR 2015, S. 598). Aufgrund des Umstandes, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an den Geschädigten selbst, sondern an die Träger der Sozialversicherung fließen, entfällt jedoch die Anrechnung eines Vorteilausgleichs aufgrund ersparter Aufwendungen des Geschädigten oder durch die an diesen gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente oder Zahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen. 5. Der Abschluss des Vergleiches vom 10.08.2017 zwischen dem Geschädigten S und der Beklagten, durch welchen sich der Geschädigte gegen Zahlung von insgesamt 200.000,00 Euro wegen aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall für abgefunden erklärte, hat auf die übergegangenen Ansprüche des Klägers keine Auswirkung. Denn der Anspruchsübergang fand schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt, weshalb den Vertragsschließenden die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständlichen Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses fehlte. Der Anspruchsübergang im Wege der Legalzession vollzieht sich bei Sozialhilfeträgern, bei denen vor dem Unfall noch keine Rechtsbeziehung zum Geschädigten besteht, in dem Moment, in dem infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine künftige Bedürftigkeit des Geschädigten mit der späteren Leistung des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 zu VI ZR 271/94, NJW 1996, S. 726; OLG Hamm, a.a.O.). Angesichts der schweren Kopf- und Hirnverletzungen des Geschädigten S, der unfallbedingt neben diversen Knochenbrüchen und einer Lungenverletzung auch ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit Orbita- und Kalottenfraktur links sowie traumatischer Subarachnoidalblutung, intraventrikulären Einblutungen und diffuser Ponsblutung erlitt, mehrere Wochen im Koma lag und nach dem Erwachen eine rechtsseitige Hemiparese und eine schwere Aphasie sowie Gangstörungen und Gedächtnisdefizite zeigte, lag schon im Zeitpunkt des Unfalls die Befürchtung nahe, dass er künftig einer Erwerbstätigkeit nicht würde nachgehen können und auf Sozialleistungen angewiesen sein werde. Der Umstand, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen leistungsfähigen Haftpflichtversicherer zustand, ändert nichts. Denn § 116 SGB X ist, um das angestrebte Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen zu erreichen, auf einen möglichst frühzeitigen Forderungsübergang und damit auch einen alsbaldigen Anspruchsverlust bei dem Geschädigten ausgerichtet, um ihm etwaige dem Sozialträger nachteilige Verfügungen über seinen Schadensersatzanspruch zu verwehren. 6. Nachdem das Landgericht dem Kläger bereits einen Betrag von 57.277,36 Euro zuerkannt hat, erweist sich damit die Berufung hinsichtlich des weiteren Betrages von 64.875,13 Euro als begründet. 7. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 280, 286 ZPO, wobei der Kläger mit der Berufung auf den weiteren Betrag einheitlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2019 verlangt. 8. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, da die Beklagte ihre Einstandspflicht für die vom Kläger erbrachten Aufwendungen bestritten hat, zulässig und nach den vorstehenden Ausführungen in vollem Umfang begründet. Bei der Tenorierung hielt der Senat, wie im Senatstermin mit den Parteien erörtert, eine Konkretisierung des Tenors für geboten. So war der Feststellungsausspruch auf alle weiteren Aufwendungen zu begrenzen, die nicht bereits Gegenstand der bezifferten Klageforderung waren. Des Weiteren erschien es geboten, die in Antragstellungs- und Feststellungstenor des Landgerichts verwendete Formulierung der „berechtigten Aufwendungen“ durch eine Formulierung zu ersetzen, mit der klargestellt wird, welche Art von Aufwendungen jeweils ersatzfähig sind, um weiteren Streit der Parteien in Zukunft darüber zu vermeiden. Aus denselben Gründen hat der Senat auch von der Tenorierung der in der Antragstellung bezeichneten „übergangsfähigen Ansprüche“ abgesehen. 9. Die Anschlussberufung ist hingegen unbegründet. Eine Anrechnung des dem Geschädigten S von der Werkstatt für behinderte Menschen monatlich gezahlten Betrages von 325,00 Euro auf den übergegangenen Ersatzanspruch der Klägerin kommt aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Betracht. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die wesentlichen streitentscheidenden Rechtsfragen bereits durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 und vom 01.10.2015 (a.a.O.) geklärt sind. Von diesen Entscheidungen oder von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.