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Endurteil

28 O 4279/21

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 31.575,48 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist örtlich zuständig. Bei Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrags ist für eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geleugnet werden sollen, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz des Verbrauchers als Erfüllungsort gemäß § 29 Abs. 1 ZPO maßgeblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2021 – 11 U 67/20 –, juris). Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrages zielen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20 –, juris). II. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Ob die Belehrungen in der Widerrufsinformation zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag fehlerhaft sind, wie von der Klageseite gerügt, kann das Gericht nicht beurteilen. Die Klageseite legt teilweise unleserliche Darlehensunterlagen als Anlage K 1 vor. Insbesondere die maßgebende Widerrufsinformation sowie die Darlehensbedingungen sind völlig verwaschen kopiert bzw. gescannt und nur mit großem Aufwand und teils gar nicht entzifferbar. Hierauf wurde die Klagepartei mit Beschluss vom 17.03.2022 (Bl. 86 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass die Anlage K1 nicht sämtliche 20 Seiten des Darlehensvertrages umfasst. Der Klagepartei wurde aufgegeben, eine leserliche und vollständige Kopie des Darlehensvertrags bis spätestens 06.04.2022 vorzulegen, ansonsten werde nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Klage ohne weiteres als unbegründet abgewiesen werden. Die Klagepartei hat hierauf angegeben, dass die Vertragsunterlagen durch die Beklagtenpartei vorzulegen sind. Weshalb es der Klagepartei nicht möglich sein sollte, den Vertrag vollständig und leserlich vorzulegen, hat die Klagepartei offengelassen. Die Klage muss daher abgewiesen werden, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei es verabsäumt hat, ihre Behauptung, die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und entspreche überdies nicht dem gesetzlichen Muster, nicht hinreichend unter Beweis gestellt hat. III. Kosten: § 91 ZPO. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.