Leitsatz: 1. Eine ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung im Rahmen des § 456a Abs. 1 StPO, als dass sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. 2. Nach vollständiger Verbüßung der (hier elfjährigen) Strafhaft spielen bei der Frage des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung Abwägungsfaktoren wie insbesondere die Umstände der Tat und die Schwere der Schuld - jedenfalls im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - keine Rolle mehr. 3. Allerdings sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung „wechselseitig“ zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer „alsbaldigen“ Rückkehr. Je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer müssen die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein und desto großzügiger kann auch die Zeitspanne für das Merkmal einer „alsbaldigen“ Rückkehr bemessen werden. Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in T gewährt. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Münster wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; von einer Erstattung der dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Gründe: I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen und wegen Körperverletzung - sämtlich begangen zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin W - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren verurteilt, zudem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die elfjährige Gesamtfreiheitsstrafe hat der Betroffene unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft in der Zeit vom 15. Februar 2008 bis zum 14. Februar 2019 voll verbüßt. Seit dem 15. Februar 2019 wird die Sicherungsverwahrung in der JVA X vollstreckt. Ihn betreffend liegt eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung des Kreises T1 vom 14. März 2013 vor. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02. März 2020, ergänzt durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 27. März 2020, beantragte der Betroffene bei der Staatsanwaltschaft Münster das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 456a Abs. 1 StPO. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Münster mit Bescheid vom 07. April 2020 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, angesichts der fortdauernden Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit sei zu besorgen, dass der Betroffene im Falle des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Maßregel bei Abschiebung seiner Person „erneut einschlägige Straftaten von erheblichem Gewicht ähnlich den Anlasstaten begehen“ werde, und zwar „erhebliche Gewalttaten, insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen zum Nachteil seiner Partnerinnen“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Mai 2020 wies die Generalstaatsanwältin in Hamm durch (Beschwerde-)Bescheid vom 05. Juni 2020 unter Bezugnahme auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück. Insbesondere wurde zur Begründung ausgeführt, in dem Ablehnungsbescheid sei zu Recht darauf hingewiesen worden, „dass sich die Gefährlichkeit Ihres Mandanten nicht ersichtlich abgeschwächt hat“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 verwiesen. Nach Zustellung dieses Bescheides hat der Betroffene mit am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02. Juli 2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, mit dem er (sinngemäß) die Aufhebung des staatsanwaltschaftlichen Bescheides vom 07. April 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 und zudem beantragt, die Staatsanwaltschaft Münster zu verpflichten, das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 456a StPO anzuordnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da nach Vollverbüßung der elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe das in der Regelung des § 456a StPO zum Ausdruck kommende fiskalische Interesse bei der vorzunehmenden Abwägung in den Vordergrund trete, zudem sei eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da keine Möglichkeiten für einen weiteren therapeutischen Prozess bei dem Betroffenen bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anwaltliche Antragsschrift vom 02. Juli 2020 verwiesen. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, mit Zuschrift vom 25. August 2020 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe jeweils als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat sich dazu durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08. September 2020 geäußert. II. Dem nachgewiesen bedürftigen Betroffenen war gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in T zu gewähren, denn sein Antrag ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 war aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Münster war zu verpflichten, das Antragsbegehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt vielmehr gemäß § 456a Abs. 1 StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob die die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, wozu auch die Überprüfung gehört, ob die Vollstreckungsbehörde Gesichtspunkte zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob sie maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 zu 4 VAs 10/12, BeckRS 2012, 11912; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO und Nebengesetze, 63. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 10). Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen, müssen die Gründe der ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5). Vorliegend ist zu besorgen, dass die Staatsanwaltschaft Münster und im Anschluss daran die Generalstaatsanwältin in Hamm in ihren Bescheiden die der Ermessensentscheidung nach § 456a StPO zugrunde zu legenden Abwägungskriterien nach Maßgabe der der oben dargestellten Grundsätze verkannt haben. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dass eine ungünstige Kriminalprognose, wie sie in den Bescheiden insbesondere unter Bezugnahme auf seine fortbestehende Gefährlichkeit dem Betroffenen gestellt worden ist, nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung ist, als dass sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5 m.w.N.). Demgegenüber sind die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in dem den (abgeschobenen) Betroffenen aufnehmenden Land kein Belang, der im Rahmen der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO, der fiskalische Interessen durch die Entlastung des inländischen Vollzugs im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2011 zu III-1 VAs 12/11, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. März 2014 zu VAs 2/14, zitiert nach juris Rn. 5), eine Rolle spielt. Weder in dem staatsanwaltschaftlichen Bescheid vom 07. April 2020 noch in dem Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwältin Hamm vom 05. Juni 2020 wird indes die Gefahr der alsbaldigen Rückkehr nach Deutschland auch nur erwähnt und schon gar nicht werden konkrete Tatsachen in Bezug auf eine solche „Rückkehrgefahr“ dargelegt. Allein aufgrund dieses Verkennens der Abwägungskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO kann der staatsanwaltschaftliche Bescheid in Gestalt des Bescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm keinen Bestand haben. Soweit die Generalstaatsanwältin in Hamm in ihrer Zuschrift vom 25. August 2020 ausführt, die Vollstreckungsbehörde habe gleichsam konkludent die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Inland nach Rückkehr im Blick gehabt, da der Betroffene seine partnerschaftlichen Beziehungen in Deutschland gelebt habe, schließt der Senat sich dem bereits deshalb nicht an, weil jegliche auch nur andeutungsweise Auseinandersetzung mit einer Rückkehrgefahr in beiden Bescheiden fehlt. Dass die Generalstaatsanwältin in Hamm zu der Gefahr einer alsbaldigen Rückkehr ins Inland schließlich in ihrer Zuschrift vom 25. August 2020 Ausführungen (z.B. zweimalige illegale Einreise nach Deutschland, kein sozialer Empfangsraum im Kosovo) gemacht hat, vermag dies den Ermessensfehler der Vollstreckungsbehörde, der sich durch das Vorschaltverfahren gezogen hat, nicht zu „heilen“. Denn auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die in der Zuschrift vom 25. August 2020 aufgeführten Erwägungen zutreffend sind und durch die sonstigen Bemühungen des Betroffenen in der Vergangenheit um einen Verbleib im Inland (vgl. Ausweisungsverfügung des Kreises T vom 14. März 2020) gestützt werden, vermag ein Nachschieben von Gründen bzw. Ermessenserwägungen - soweit man ein solches überhaupt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVE als zulässig ansieht (ablehnend: Senat, Beschluss vom 19. April 1967 zu 1 VAs 7/67, NJW 1967, 1976, wofür spricht, dass in Art. 28 Abs. 3 EGGVG eine dem § 114 S. 2 VwGO entsprechende Regelung fehlt) eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung nicht durch eine nachgeschobene einwandfreie Begründung im gerichtlichen Verfahren zu „heilen“; vielmehr ist lediglich eine „nachgeschobene“ Konkretisierung bzw. Erläuterung möglich (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 21 m.w.N.). Der Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Bescheides der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 in Gestalt des Bescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 und - da dem Senat, der nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Vollstreckungsbehörde setzen darf, eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist - gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG zur Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Münster, die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats das Antragsbegehren erneut zu bescheiden haben wird. Demgegenüber liegt entgegen der von dem Betroffenen in der anwaltlichen Antragsschrift vom 02. Juli 2020 mit Hinweis auf die vollständige Verbüßung der elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe vertretenen Auffassung keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zutreffend ist zwar, dass nach vollständiger Verbüßung der (hier elfjährigen) Strafhaft bei der Frage des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 456a Abs. 1 StPO Abwägungsfaktoren wie insbesondere die Umstände der Tat und die Schwere der Schuld - jedenfalls im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - keine Rolle mehr spielen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 zu 589 StVK 1102/18, zitiert nach juris Rn. 17 unter Hinweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 17. März 2014 zu VAs 2/14, zitiert nach juris Rn.7, insoweit für den Fall des Absehens von der weiteren Strafvollstreckung). Allerdings können diese Umstände - wie auch die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter - im Rahmen der Kriminalprognose nicht außer Betracht bleiben. Angesichts des oben dargelegten Zusammenhangs der Kriminalprognose mit der (durch konkrete Tatsachen belegten) Gefahr der alsbaldigen Rückkehr ins Inland führt dies dazu, dass Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung gleichsam „wechselseitig“ berücksichtigt werden müssen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer „alsbaldigen“ Rückkehr. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein müssen und auch die Zeitspanne für das Merkmal einer „alsbaldigen“ Rückkehr großzügiger bemessen werden kann, was die Vollstreckungsbehörde bei ihrer neuerlichen Bescheidung zu beachten haben wird. Auch unter Berücksichtigung der Länge der (bisherigen) Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ergibt sich nicht, dass alle anderen Entscheidungen mit Ausnahme der Anordnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ermessensfehlerhaft wären. Selbst wenn man annimmt, dass das bei § 456a Abs. 1 StPO gesetzgeberisch intendierte fiskalische Interesse immer mehr an Bedeutung gewinnt, je mehr sich aufgrund der Dauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung immer stärker und sicherer ergibt, dass der Untergebrachte durch Therapien nicht (hinreichend) erreicht wird und damit auf Jahre keine Entlassung aus der Maßregel in Deutschland ersichtlich ist (so LG Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 zu 589 StVK 102/18, zitiert nach juris Rn.17), ist eine solche Konstellation angesichts der Therapiewilligkeit des Betroffenen, dessen therapeutischer Prozesse bereits begonnen hat, und angesichts der Dauer der bisherigen Vollstreckung der Sicherungsverwahrung von knapp einem Jahr und acht Monaten (ab dem 15. Februar 2019) nicht gegeben, wie bereits die Generalstaatsanwältin in Hamm in ihrer dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemachten Zuschrift vom 25. August 2020 ausgeführt hat. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, denn angesichts des (vorläufigen) Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO und Nebengesetze, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 2). Für eine Erstattung der dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG) besteht indes wegen des nur vorläufigen Erfolgs kein Anlass.