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Beschluss

1 VAs 3/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0308.1VAS3.21.00
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Leitsätze

Wenn im Rahmen eines Begehrens auf Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO mehrfach (hier dreimal) eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann es geboten sein, das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung in der Sache als veranlasst anzusehen.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, unverzüglich einen neuen Bescheid gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO zu erlassen, wonach sie ab sofort, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ausweisung) des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 – 4 Ks /3 Js 993/92 - absieht.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn im Rahmen eines Begehrens auf Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO mehrfach (hier dreimal) eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann es geboten sein, das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung in der Sache als veranlasst anzusehen. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, unverzüglich einen neuen Bescheid gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO zu erlassen, wonach sie ab sofort, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ausweisung) des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 – 4 Ks /3 Js 993/92 - absieht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 18. Dezember 1992 ununterbrochen in Haft. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 wegen heimtückisch und mit Verdeckungsabsicht begangenen Mordes und wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zugleich wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit Beschluss vom 23. März 2007 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg eine Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren ab und stellte fest, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Jahren gebiete. Die 20 Jahre waren unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen in der Haft begangener Bedrohung in zwei Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2000 am 16. Mai 2013 vollzogen. Eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen des Kreises Soest vom 30. Januar 1997 ist seit dem 04. März 1997 bestandskräftig. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2019 beantragte der Betroffene bei der Staatsanwaltschaft Detmold das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO. Mit Bescheid vom 19. Juli 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Vorschaltbeschwerde des Betroffenen wies die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 28. August 2019 als unbegründet zurück. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft wurden auf den Antrag des Betroffenen vom 12. September 2019 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen ermessensfehlerhafter Berücksichtigung einer ungünstigen Legalprognose des Verurteilten bei der Abwägung mit Senatsbeschluss vom 26. November 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Detmold wurde verpflichtet, den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass einer ungünstigen Legalprognose bei der zu treffenden Abwägung im Hinblick auf den mit § 456a StPO verfolgten Zweck nur insoweit Bedeutung zukomme, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulasse, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen. Gemessen daran stelle sich die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden als rechtsfehlerhaft dar, soweit in die Abwägung der Gesichtspunkt eingestellt worden sei, „dass im Falle seiner Abschiebung in die Türkei, wo er auf freiem Fuß leben würde, mit ähnlichen Verbrechen wie den beiden Anlasstaten sowie den weiteren, noch nicht aufgearbeiteten Taten zu rechnen wäre" (Senat, Beschluss vom 26. November 2019 - III-1 VAs 96/19 -, juris). Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold den Antrag vom 11. Juni 2019 erneut ab und die hiergegen erhobene Vorschaltbeschwerde des Betroffenen wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 08. April 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft wurden auf den Antrag des Betroffenen vom 22. April 2020 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen ermessensfehlerhafter Berücksichtigung des allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründeten öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung bei der Abwägung erneut aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Detmold wurde verpflichtet, den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass die von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen von § 57a StGB getroffene Entscheidung - auch unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft bei der nach § 456a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums - zumindest einen konkreten Anhalt dafür biete, dass nach Ablauf der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer ein Sühneausgleich für die schwere Schuld, die der Verurteilte durch die Tat(en) auf sich geladen hat, auch aus Sicht der Bevölkerung geschaffen sein könnte und dass ein (gesteigertes) öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung möglicherweise nicht mehr besteht. Für die von der Staatsanwaltschaft zu treffende Ermessensentscheidung bedeute dies, dass sich das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverbüßung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Mindestverbüßungsdauer bereits deutlich überschritten sei, nicht (mehr) allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründen lässt, es vielmehr darüber hinausgehender Umstände bedarf, die das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung (neben den die besondere Schuldschwere begründenden Umständen) ebenfalls nachhaltig prägen und die Annahme eines fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 02. September 2020 verwiesen (Az. III-1 VAs 38/20, veröffentlicht bei juris). Mit Bescheid vom 13. November 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold den Antrag vom 11. Juni 2019 abermals ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das nach wie vor bestehenden öffentliche Interesse an einer weiteren Strafvollstreckung stehe der von dem Betroffenen begehrten Entscheidung entgegen. Es resultiere zunächst aus den Umständen der von dem Betroffenen begangenen Taten und der Schwere der dadurch von ihm auf sich geladenen Schuld, welche auch in Ansehung der sehr langen Vollstreckungsdauer von fast 28 Jahren und der vor etwa 7 ½ Jahren erreichten Mindestverbüßungsdauer noch bedeutsam seien. Als weitere Faktoren seien die zwischenzeitlich als manifestiert delinquent anzusehende Persönlichkeit des Betroffenen, dem in mehreren seit 2012 erstellten Gutachten eine schwere Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei, sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich inzwischen seine erkennbar nicht vorhandene Frustrationstoleranz nicht mehr allein in verbalen Äußerungen sondern mittlerweile auch in körperlicher Gewalt äußere, was durch einen körperlichen Übergriff auf einen Mitgefangenen am 09. Juni 2020 in der JVA Wolfenbüttel belegt sei. Der Inhalt zahlreicher von dem Betroffenen seit Ende 2018 getätigter Eingaben bestätige zudem, dass seine Gedanken nicht nur vereinzelt um Tötungsfantasien kreisen würden. Demgegenüber sei die persönliche Situation des Betroffenen, insbesondere dessen sozialer Empfangsraum in der Türkei undurchsichtig und sein dokumentierter Gesundheitszustand jedenfalls nicht so nachhaltig, dass ihm eine herausragende Bedeutung zukomme. Ergänzend sei auch die deutlich ungünstige Legalprognose des Betroffenen heranzuziehen, nach der sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene außerhalb der kontrollierenden und stabilisierenden Bedingungen des geschlossenen Vollzugs erneut schwere Straftaten begehen werde. Dieser Aspekt sei hier von Belang, weil damit zu rechnen sei, dass der Betroffene nach seiner Abschiebung nicht lange in der Türkei bleiben werde, sondern nach Deutschland zurückkehren werde, um seine hier lebende einzige Bezugsperson - seine Lebensgefährtin V G - zu besuchen. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 10. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die für ermessensfehlerfrei erachteten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Detmold und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Zustellung des Beschwerdebescheids am 17. Dezember 2020 stellte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Januar 2021 fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er die Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft Detmold und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie die Anordnung des Absehens von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO bzw. hilfsweise die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Detmold zur erneuten Bescheidung des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats begehrt. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Betroffene hat hierzu mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Februar 2021 Stellung genommen. II. Der gemäß § 23 EGGVG zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist erneut begründet und führt nunmehr in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 EGGVG zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Detmold. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung, weil die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, gemäß § 456a StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 -, juris m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5 m.w.N.). Der so eingeschränkten Kontrolle halten die Bescheide der Staatsanwaltschaft Detmold und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht stand. Bei der Entscheidung gemäß § 456a StPO sind, wie der Senat schon in seinen bisherigen Entscheidungen ausgeführt hat, die besonderen Umstände der Taten, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung zu berücksichtigen und zusammenfassend zu würdigen. Dies erfordert, dass die Vollstreckungsbehörde für den Betroffenen und für das Gericht ersichtlich machen muss, welche Überlegungen sie bei der Abwägung angestellt hat und welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung und das Interesse des Betroffenen an einem Leben außerhalb Deutschlands unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Situation gegeneinander abgewogen haben. Die vorgenommene Abwägung erweist sich jedoch (erneut) als ermessensfehlerhaft. 1. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der weiteren Strafverbüßung wird in den angefochtenen Bescheiden abermals auf die Umstände der Tat und die Schwere der Schuld abgestellt. Darüber hinaus werden im Hinblick auf die vom Senat mit Beschluss vom 02. September 2020 aufgestellten Grundsätze weitere Umstände benannt, die nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung ebenfalls nachhaltig nachhaltig prägen und die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, es würde auch mehr als sieben Jahre nach Verbüßung der Mindestdauer nicht auf das Verständnis der Allgemeinheit stoßen, von der weiteren Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen. Bei den herangezogenen Umständen handelt es sich indes nicht um solche, die neben die die Schuldschwere prägenden Umstände treten, welche bereits in die vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg bei der Festlegung der Mindestverbüßungsdauer eingeflossen sind, weshalb die Annahme eines trotz bereits deutlich überschrittener Mindestverbüßungsdauer fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung für den Senat insofern nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist eine wesentliche negative Veränderung der Persönlichkeit des Betroffenen seit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg nicht erkennbar. Aus dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 23. März 2007 ergibt sich, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung davon ausgegangen ist, das es sich bei dem Betroffenen um eine hochkriminelle Persönlichkeit handelt. Der Betroffene habe als Mitglied der Organisation „Graue Wölfe“ bereits in der Türkei schwere Straftaten (mehrfacher Totschlag) begangen oder zumindest verantwortet und sei deswegen zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Nachdem er begnadigt worden und 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe er bereits etwa ein Jahr später die hiesigen Anlasstaten begangen. Dem Betroffenen wird von der Strafvollstreckungskammer Rücksichtslosigkeit, Brutalität, eine niedrige Hemmschwelle, mangelnder Respekt vor dem menschlichen Leben, Gefühlskälte, Skrupellosigkeit und fehlendes Mitgefühl, welche in den begangenen Taten zu Tage getreten seien, bescheinigt. Er zeige keine Reue und habe sein delinquentes Verhalten in der Haft sogar fortgesetzt (Bedrohung des Anstaltsleiters und eines Bediensteten der JVA Bielefeld-Brackwede I mit einem Verbrechen) sowie fortlaufend gegen die Anstaltsordnung verstoßen. Ferner wird ihm ein anhaltend aggressives Verhalten gegenüber Mitmenschen, manipulatives Verhalten, fehlende Einsichtsfähigkeit sowie eine geringe Frustrationstoleranz und Impulsivität („sobald ihm Grenzen aufgezeigt würden, reagiert er aggressiv und drohend“) bescheinigt. Diese Beschreibung der Persönlichkeitsdefizite des Betroffenen durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, in der die verfestigte delinquente Persönlichkeit des Betroffenen bereits evident wird, stimmt letztlich mit den (späteren) Beschreibungen der Sachverständigen U (Gutachten vom 10. November 2012), T (Gutachten vom 15. Februar 2014) und N (Gutachten vom 23. Mai 2017) überein, weshalb eine das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung nachhaltig prägende negative Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen im Sinne einer nunmehr manifestiert delinquenten Persönlichkeit, welche neben die die besondere Schuldschwere begründenden Umstände tritt, nicht erkennbar ist. Sie ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass die genannten Persönlichkeitsdefizite inzwischen zu der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien des ICD 10 mit paranoiden, dissozialen und emotional instabilen Zügen sowie deutlich narzisstischen und manipulativen Anteilen geführt haben. Lediglich die bei dem Betroffenen zwischenzeitlich zu Tage getretenen paranoiden Züge haben bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer - soweit erkennbar - noch keine Berücksichtigung gefunden. Sie erscheinen indes ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesen Persönlichkeitszügen womöglich um eine Folge der Haft handelt, für das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung angesichts der bereits zuvor bestehenden deutlich defizitären Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen ersichtlich nicht prägend. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft sehen eine weitere für das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung bedeutsame negative Entwicklung darin, dass sich die bei dem Betroffenen erkennbar nicht vorhandene Frustrationstoleranz mittlerweile auch in körperlicher Gewalt äußere. So sei es am 09. Juni 2020 in der JVA Wolfenbüttel zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Betroffene einen Mitgefangenen körperlich angegriffen habe, weshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Vorwurfs der Körperverletzung eingeleitet worden sei. Insofern gründen die angefochtenen Bescheide indes auf einem unvollständigen Sachverhalt, denn ihnen liegt zugrunde, der Betroffene sei zuvor „lediglich“ verbal-aggressiv auffällig geworden. Tatsächlich ist es aber bereits in den Jahren 1994, 2003 und 2006 - und somit auch bereits vor der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer - zu körperlichen Übergriffen auf Mitgefangene durch den Betroffenen gekommen, welche jeweils disziplinarisch geahndet worden sind, was der gutachterlichen Stellungnahme des T vom 15. Februar 2014 zur Frage der Lockerungseignung zu entnehmen ist. Danach hat der Betroffene am 16. Februar 1994 einen Mitgefangenen angegriffen und in die Hüfte getreten und ihn bedroht. Am 16. Mai 2003 hat er einem Mitgefangenen Schläge und Tritte versetzt, wobei dieser weder Gegenwehr geleistet noch die körperliche Aggression provoziert hat. Am 03. April 2006 hat er sich an einer körperlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt, wobei er als erster den anderen Beteiligten berührt hat. Darüber hinaus erscheint der von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft herangezogene Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung gegenüber dem auch ansonsten durchweg als aggressiv und bedrohlich beschriebenen Verhalten des Betroffenen und den dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. November 2000 zugrunde liegenden Taten der Bedrohung in seiner Schwere aber auch nicht derart überragend, dass die Annahme einer das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung - zumal in Ansehung der abgeurteilten Tötungsdelikte und deren besonders rücksichtsloser und brutaler Ausführung - nachhaltig prägenden negativen Entwicklung für den Senat nachvollziehbar wäre. Sofern in den angefochtenen Bescheiden schließlich auf ein aus den von dem Betroffenen seit 2018 getätigten Eingaben hervorgehendes Gedankenkreisen um Tötungsfantasien abgestellt wird, um das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung zu begründen, ist auch dies angesichts der ganz überwiegend offenkundig abstrusen Inhalte der Eingaben (vgl. hierzu auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 21. August 2019, Bl. 1130 des VH) sowie der von dem Betroffenen mit Eingabe vom 06. September 2019 abgegebenen Erklärung, er habe diese erkennbar „blödsinnigen Briefe“ aus Ärger über den zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft Detmold geschrieben (Bl. 1142 ff des VH), nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen wäre durch etwaige (reale) Tötungsfantasien aber auch nicht das Rechtsempfinden der Bevölkerung, sondern deren Sicherheitsempfinden tangiert, auf welches nachfolgend noch eingegangen wird. 2. Ergänzend ist in den angefochtenen Bescheiden die deutlich ungünstige Legalprognose des Betroffenen herangezogen und zudem ausgeführt worden, dass damit zu rechnen sei, dass der Betroffene nach seiner Abschiebung nicht lange in der Türkei bleiben sondern nach Deutschland zurückkehren werde, um seine in F lebende Partnerin zu besuchen. Zur Begründung wird angeführt, gesicherte Erkenntnisse über einen sozialen Empfangsraum des Betroffenen in der Türkei seien nicht gegeben. Demgegenüber sei gesichert, dass der Betroffene in Deutschland eine „Lebensgefährtin“ habe, mit der er derzeit jedenfalls eine Brieffreundschaft pflege, und die nach den aus den Berichten der JVA Wolfenbüttel gewonnenen Erkenntnissen offenbar seine einzige Bezugsperson darstelle. Der Betroffene habe den Wunsch nach einem Zusammenleben mit Frau G geäußert, wohingegen diese den vom Polizeikommissariat F im Auftrag der Staatsanwaltschaft Detmold getroffenen Feststellungen zufolge nicht beabsichtige, in die Türkei auszuwandern, um mit dem Betroffenen dort zu leben. Wie vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. November 2019 ausgeführt, kommt einer ungünstigen Legalprognose bei der nach § 456a Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidung nur dann Bedeutung zu, wenn die Annahme begründet ist, der Verurteilte werde alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. Insofern bedarf es der Darlegung von konkreten Tatsachen in Bezug auf eine solche „Rückkehrgefahr“ durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2020 - III-1 VAs 54/20 -, juris). Allerdings sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung "wechselseitig" zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer "alsbaldigen" Rückkehr. Je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer müssen die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein und desto großzügiger kann auch die Zeitspanne für das Merkmal einer "alsbaldigen" Rückkehr bemessen werden (vgl. Senat, a.a.O.). Gemessen hieran stellt sich die Ermessensabwägung in den angefochtenen Bescheiden als rechtsfehlerhaft dar, weil hinreichende (konkrete) Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Betroffenen in das Bundesgebiet nicht dargetan sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen ausgehenden Gefährlichkeit - nach dem zeitlich letzten Gutachten des Sachverständigen N vom 23. Mai 2017 besteht eine mittelgradige bis hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Drohungen, Nötigungen und Gewalthandlungen - und der insoweit herabgesetzten Anforderungen an die Rückkehrgefahr. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft haben der Freundschaft des Betroffenen zu Frau G mit Blick auf die Rückkehrgefahr ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei zudem das hohe Risiko, welches der Betroffene im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet eingehen würde (Inhaftierung und Nachholung der Vollstreckung), vernachlässigt. Zwar trifft es zu, dass der Betroffene seit etwa 2011 mit Unterbrechungen in Kontakt zu Frau G steht und diese ihn in der Haft wiederholt besucht hat. Allerdings liegt der letzte Besuch nunmehr bereits über zwei Jahre zurück (08. Januar 2019) und seither besteht ausschließlich ein Briefkontakt zwischen den beiden. Die bloß vagen Angaben der Frau G zu der (vermeintlichen) baldigen Entlassung des Betroffenen aus der Haft und seinen anschließenden Plänen anlässlich ihrer Befragung durch das Polizeikommissariat F (Vermerk der Staatsanwaltschaft Detmold vom 09. November 2020, Bl. 1208a des VH) sprechen zudem dafür, dass gemeinsame Zukunftspläne weder für ein Leben in der Türkei noch für ein Leben in Deutschland bestehen. Insofern stellen sich die auf ein gemeinsames Leben mit Frau G in der Türkei gerichteten Äußerungen des Betroffenen eher als Teil seines Versuches dar, den Vollstreckungsbehörden einen sozialen Empfangsraum in der Türkei aufzuzeigen, der die von ihm begehrte Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung begünstigen könnte, wobei es nahe lag, Frau G insofern einzubinden, weil diese der JVA und der Staatsanwaltschaft als langjähriger Kontakt bekannt war und somit eine gewisse Verlässlichkeit bot. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in Deutschland - soweit ersichtlich - über kein „soziales Netzwerk“ verfügt, das es ihm ermöglichen würde, sich nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet verborgen zu halten, um einer Nachholung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, bei welcher er nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand mit einer vorzeitigen Entlassung nicht rechnen könnte. III. Nachdem somit zum dritten Male in diesem Verfahren eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, betrachtet der Senat das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung als veranlasst (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OLG Dresden, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 2 VAs 26/15 -, juris). Der Senat greift angesichts des grundgesetzlich geschützten hohen Rechtsguts „Freiheit“ des Betroffenen auf diese zu § 114 VwGO entwickelte Rechtsfigur zurück, zumal auch die rechtliche Situation vergleichbar ist. Der mehrfache Ermessensfehlgebrauch der Behörde mit der sie dann zu den einzelnen Gesichtspunkten jeweils bindenden Rechtsauffassung des Senats (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG) sowie der zusätzliche Umstand, dass neue relevante Tatsachen nicht zu erwarten sind, führt zum praktischen Entzug ihres Ermessens (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Der Senat verpflichtet deshalb die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 EGGVG, unverzüglich einen neuen Bescheid gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO zu erlassen, wonach sie ab sofort, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ausweisung) des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland, von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 absehen wird. Der Vollstreckungsbehörde obliegt es, auf eine möglichst zeitnahe Abschiebung des Betroffenen hinzuwirken. IV. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nrn. 15300, 15301 KV-GNotKG. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.