Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Regensburg, Az. 08 KLs 114 Js 16473/15, vom 17. Dezember 2020 und des Landgerichts Osnabrück, Az. 12 KLs 860 Js 1821/16, vom 15. Juni 2021 nach Auflösung der im zuletzt genannten Erkenntnis gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahr/en verurteilt. Die im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2021 angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.914,20 Euro bleibt aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 15.508,45 Euro angeordnet. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 303, 25 Abs. 2, 52, 54, 55, 73c StGB. Gründe I. Feststellungen zur Person Der zur Tatzeit 00 Jahre alte Angeklagte wurde in Y.-Stadt, Z.-Land, geboren und ist ... Staatsangehöriger. Seine miteinander verheirateten Eltern waren anfangs …. Während die Mutter dann den Haushalt führte, machte sich der Vater zu einem späteren Zeitpunkt … mit in N.-Stadt ansässigen Geschäftspartnern. Er verstarb im Monat 0000. Zu der in Z.-Land wohnenden Mutter hält der Angeklagte aus der Haft heraus telefonischen Kontakt. Sein älterer Bruder verstarb 0000 bei einem Arbeitsunfall. Nach dem Kindergarten besuchte der Angeklagte die Mittelschule, an der er nach neun SchulJahr/en den … erlangte. Anschließend erlernte er an einer Berufsschule den Beruf des …. Die einjährige Ausbildung schloss er im Jahr 0000 oder 0000 erfolgreich ab. Nachfolgend war er einige Zeit lang im Unternehmen seines Vaters unterstützend tätig, bis er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wollte. In der Folge war der Angeklagte arbeitslos, verbrachte seine Zeit hauptsächlich zuhause und verfügte über keine hinreichenden finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeklagte entschloss sich bereits in seiner Jugend, seinen finanziellen Bedarf größtenteils durch die Begehung von Straftaten, vornehmlich durch Diebstähle aus Pkw oder von ganzen Pkw, zu erlangen. Seine kriminellen Handlungen führten zu zahlreichen Aufenthalten in z. Vollzugsanstalten (dazu sogleich weiter unten). Außerhalb der Haftzeiten arbeitete der Angeklagte mehrfach in einem Laden eines Freundes als Auflader/Belader. Aufgrund der vielfachen Verurteilungen in seinem Heimatland gelang es dem Angeklagten nicht, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden, sodass er auch zukünftig seinen eingeschlagenen kriminellen Weg weiterverfolgte, um finanziell zu Recht zu kommen. Der Angeklagte begann bereits in seiner Jugend, illegale Betäubungsmittel zu konsumieren. So führte er sich Heroin intravenös ein und nahm auch Mohn zu sich. Sein Bedarf steigerte sich mit dem Tod des Bruders im Jahr 0000. Aufgrund dieses für den Angeklagten traumatischen Ereignisses konsumierte er neben Heroin auch Amphetamin und Cannabis. Während der Haftzeiten in Z.-Land gab es zeitweise drogenfreie Phasen. Wenn es dem Angeklagten jedoch gelang, an Betäubungsmittel zu gelangen, konsumierte er diese. Der Angeklagte leidet an einer …abhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus dieser Substanz, …. Derzeit wird er in der Justizvollzugsanstalt O.-Stadt mit … substituiert. Darüber hinaus liegt bei dem Angeklagte eine dissozial-kriminelle Persönlichkeitsfehlentwicklung, …, vor. Der ledige Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Er ist Vater eines 0000 geborenen Sohnes, zu dem derzeit kein Kontakt besteht. Vor etwa 00 Jahr/en erfuhr er während der Haft, dass er zudem einen minderjährigen Sohn hat. Sein Leben in Z.-Land ist geprägt durch die Begehung von Straftaten. Bereits im Alter von 00 Jahr/en startete er seinen kriminellen Weg. 1. Deswegen wurde er am 00.00.0000 durch das Erste Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zu einer Freiheitsstrafe von 00 Jahr/en verurteilt. Die Vollstreckung wurde für 00 Jahre/n ausgesetzt. Hintergrund war der Diebstahl von zwei Uhren aus einem Geschäft. 2. Unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen vierfachen Diebstahls aus verschlossenen Pkw wurde die zuvor genannte Strafe durch Erkenntnis desselben Gerichts vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, auf eine Freiheitsstrafe von 00i Jahre/n/en und 00 Monate/n erhöht. 3. Das Erste Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt verurteilte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n/en. 4. Unter dem 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, belegte ihn das Dritte Amtsgerichts der Stadt Y.-Stadt wiederum wegen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n. 5. und 6. Weiterhin wurde er wegen Diebstahls jeweils durch das Erste Amtsgericht der Y.-Stadt am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zu einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n verurteilt. 7. Das Dritte Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt belegte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000 wegen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 00 Tage/n. 8. Unter dem 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte durch das Erste Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n verurteilt. 9. Das Amtsgericht des Kreises Y.-Stadt belegte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n. 10. - 11. Jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung wurde der Angeklagte durch das Erste Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, zu einer Geldstrafe von 00 Z.-Währung und am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, unter Einbeziehung der Strafe aus der zuvor genannten Entscheidung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n verurteilt. 12. Dasselbe Gericht verhängte gegen ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Erkenntnis vom 00.00.0000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n. 13. Unter dem 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n. 14. Das Amtsgericht des Kreises Y.-Stadt verhängte gegen ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 00 Jahre/nund 00 Monate/n. 15. Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt wegen unerlaubten Handelns und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Erkenntnissen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n verurteilt. Als Einzelstrafe für die Tat vom 00.00.0000 belegte ihn das Gericht mit einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n. 16. Das Erste Amtsgericht der Stadt Y.-Stadt verhängte gegen ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 00.00.0000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n. Dem Erkenntnis lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 unrechtmäßig mit der Absicht der Veräußerung 0,026 g Metamphetamin, das am selben Tag über den Zaun auf das Gelände der Justizvollzugsanstalt Y.-Stadt geworfen wurde, bei sich hatte, und am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr bei seiner Festnahme unrechtmäßig und mit der Absicht der Veräußerung 0,086 g Heroin mit sich führte. Für die Tat vom 00.00.0000 belegte ihn das Gericht mit einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und für die Tat vom 00.00.0000 mit einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n. 17. Unter dem 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgerichts der Stadt P.-Stadt im Strafbefehlswege wegen unerlaubtem Konsum von Drogen und ihren Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von 00 Tage/n. Die Vollstreckung sämtlicher dargestellten z. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ist seit dem 00.00.0000 vollständig erledigt. Anschließend wurde der Angeklagte aufgrund von in der Bundesrepublik begangener Delikte überstellt. Im Bundesgebiet ist der Angeklagte bislang zweimal strafrechtlich belangt worden: 1. So wurde der Angeklagte durch das Landgericht Regensburg vom 17.12.2020 (Az. 8 KLs 114 Js 16473/15), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n verurteilt. Zum Vortatgeschehen hat das Landgericht zusammengefasst festgestellt, dass sich der Angeklagte weiteren aus Z.-Land stam. K.-Stadt Tätern anschloss, um das Juweliergeschäft „…“, Q.-Straße 00 in V.-Stadt zur Erbeutung von Wertgegenständen in Form hochwertiger Uhren zu überfallen. Angeworben wurde er zwischen dem 00.00.0000 und vor dem 00.00.0000 von mindestens zwei Personen. Die unmittelbar ausführenden Täter, die sogenannten „Soldaten“, wurden dabei von den in Z.-Land verbliebenen Hintermännern instruiert, wie der Überfall genau durchzuführen ist. Der Angeklagte sollte als eine Art Mittelsmann zwischen den Hintermännern und seinen Mittätern dafür Sorge tragen, dass diese keinen Rückzieher am Tatort machten. Dabei war vereinbart, dass die Beute nach dem Überfall den Hintermännern auszuhändigen sei. Für den Überfall wurden dem Angeklagte 60 g Heroin und etwa 00 Währung als Entlohnung versprochen; auch seine Mittäter sollten hierfür finanzielle Zuwendungen erhalten. Vor dem 00.00.0000 stellten die Hintermänner dem Angeklagten und seinen Mittätern für den Überfall Reizgassprays und Äxte zur Verfügung. Deren Einsatz war zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern abgesprochen worden. Zum Schuldspruch heißt es in den Feststellungen: „2. Tatgeschehen Am Wochentag, den 00.00.0000, fuhr der Angeklagte gemeinsam mit …, … und … von W.-Stadt mit einem Pkw Automarke, den ihnen die Hintermänner zur Verfügung gestellt hatten, in das zehn Kilometer entfernte V.-Stadt, um dort den geplanten Überfall zu verüben. Der Pkw Automarke war zuvor im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 um 00:00 Uhr und 00.00.0000 um 00:00 Uhr in 00000 X.-Stadt seiner Halter/in AB. CD. gestohlen worden. An diesem Fahrzeug waren die dem Zeugen … im Zeitraum 00.00.0000 um 00:00 Uhr bis 00.00.0000 um 00:00 Uhr entwendeten Kennzeichen … angebracht. Nachdem sie das Fahrzeug am Rand der V.-Stadt Altstadt in der …straße in der Nähe des dortigen Spielplatzes „…" abgestellt hatten, fuhren sie mit vier Fahrrädern, die in den Tage/n zuvor im Park in der Nähe des Spielplatzes von ihnen oder den Hintermännern abgestellt worden waren, zum Juweliergeschäft „…", Q.-Straße 00, … V.-Stadt. Der Angeklagte benutzte dabei das Fahrrad Fahrradmarke. Die Fahrräder stellten sie in der Nähe des Juweliergeschäfts in Höhe des benachbarten Anwesens Q.-Straße 00 zugriffsbereit ab. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten an diesem Tag gemeinsam zwei oder drei Zigaretten mit einem Marihuana-Gemisch konsumiert, die ihnen die Hintermänner gegeben hatten, um sich für den bevorstehenden Überfall Mut zu machen. Dies hatte auf den Angeklagten und die Mittäter eine leicht beruhigende Wirkung, beeinträchtigte aber deren Fähigkeit, das Unrecht des Handelns zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu richten, nicht. Der Angeklagte tarnte sich mit einem dunklen Schlapphut, der Mittäter … mit einer schwarzen Baseballkappe mit der Aufschrift „00", der Mittäter … mit einer grauen Baseballkappe mit der Abbildung eines Tiers und der Mittäter … mit einer beigen Baseballkappe. Gegen 00:00 Uhr klingelte … dem gemeinsamen Tatplan entsprechend am Straßeneingang des Juweliergeschäfts „…" und veranlasste auf diese Weise die dort im Verkauf tätige Geschädigte … (nunmehr …), ihm die Eingangstür mittels des elektronischen Türöffners zu öffnen, woraufhin … die Eingangstür aufhielt, damit der Angeklagte gemeinsam mit den Mittätern … und … in den Verkaufsraum des Juweliergeschäfts gelangen konnte. Die Zeugin … öffnete die Tür auch deshalb, weil sie … von dessen Besuch im Juweliergeschäft am 00.00.0000 wiedererkannt hatte und in ihm einen Kunden vermutete. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend stürmte der Angeklagte umgehend zusammen mit … und … in die Geschäftsräume des Juweliergeschäfts, um dort in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter Einsatz von Gewalt Wertgegenstände, insbesondere hochwertige Uhren, zu entwenden und für sich zu behalten bzw. zu verwerten. Der Angeklagte und … führten entsprechend dem gemeinsam mit … und … vorgefassten Tatplan jeweils ein Reizgasspray mit sich, um Widerstand anderer Personen zu verhindern oder zu überwinden. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sicherte … den Eingangsbereich des Juweliergeschäfts ab und verhinderte dabei insbesondere ein Verschließen der Eingangstür, indem er seinen Fuß zwischen Tür und Türrahmen stellte. Beim Betreten der Geschäftsräume zogen sich der Angeklagte und seine Mittäter außerdem Tücher, die sie um den Hals trugen, über Mund und Nase, um eine spätere Identifizierung ihrer Person zu erschweren und sich darüber hinaus vor dem zu versprühenden Reizgasspray zu schützen. Der anderweitig Verfolgte … trug auf seinem Rücken einen Rucksack, in dem sich zwei langstielige Äxte befanden. Der Angeklagte ging auf die Geschädigte … zu, sprühte Reizgasspray in ihre Richtung und rief: „Get down!". Die Geschädigte … leistete dieser Aufforderung Folge und duckte sich hinter bzw. unter den Verkaufstresen. Entsprechend des gemeinsam vorgefassten Tatplans nahm … im Verkaufsraum die beiden Äxte aus dem Rucksack, den … auf dem Rücken trug, woraufhin der Angeklagte eine der beiden Äxte ergriff und unter Verwendung der Axt und unter erheblicher Kraftanwendung mehrere Glasvitrinen zerschlug, um an die dort aufbewahrten Wertgegenstände zu gelangen. … entnahm - dem gemeinsamen Tatplanfolgend - aus den zerbrochenen Vitrinen mehrere Uhren und packte diese in den von ihm mitgeführten Rucksack. Auch der Angeklagte klaubte mehrere Uhren aus den Vitrinen und verstaute diese in dem Rucksack des …, den dieser zu diesem Zweck aufhielt. Währenddessen schlug … mittels der anderen Axt eine Zwischentür zu einem hinteren Raum auf, in den er hineinging. Wie vom Angeklagten und seinen Mittätern beabsichtigt, ließ das anwesende Personal, insbesondere die Geschädigte …, all dies widerstandslos geschehen, weil sie unter Wirkung des Reizgassprays stand und den erneuten Einsatz des Reizgassprays und auch der beiden Äxte gegen sich befürchtete. Insgesamt entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter 35 Uhren im Gesamtwert von 383.630,00 Euro. Insoweit handelt es sich um den Bruttoverkaufspreis (inkl. Mehrwertsteuer), also den Preis, der beim Verkauf der Uhren an Kunden erzielt worden wäre. Der Einkaufspreis, für den das Juweliergeschäft die Uhren erworben hatte, betrug mindestens 228.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Die geraubten Uhren waren zwar durch das Juweliergeschäft versichert, dem Juweliergeschäft verblieb dennoch ein nicht von der Versicherung gedeckter Schaden in Höhe von 63.000 Euro. […] Durch die Tatausführung entstand am Inventar des Juweliergeschäfts …, wie von dem Angeklagten und seinen Mittätern zumindest billigend in Kauf genommen, ein Sachschaden in Höhe von mindestens 33.969 Euro, zu dessen Behebung Schreinerarbeiten in Höhe von 9.200 Euro, Reparaturen an der Beleuchtung im Wert von 1.700 Euro, Neuanschaffungen von Vitrinen in Höhe von 15.600 Euro, die Neuanschaffung einer Glastür zum Nebenraum in Höhe von 1.469 Euro und Aufarbeitungen von beim Überfall beschädigter Uhren in Höhe zwischen 6.000 und 7.000 Euro nötig waren. Während der Tatausführung war die Passantin … infolge der Geräusche durch die zerschlagenen Vitrinen auf die Vorgänge im Juweliergeschäft aufmerksam geworden. Sie hielt sich auf der Q.-Straße vor dem Eingang des Juweliergeschäfts auf und versuchte, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei zu rufen. …, der dies im Rahmen der Überwachung des Eingangsbereichs bemerkt hatte, sprühte deshalb Reizgasspray in Richtung des Gesichts der Geschädigten …, um ein eventuelles Eingreifen der Zeugin … oder anderer Personen außerhalb des Ladens zu verhindern. Er folgte damit dem gemeinschaftlichen Tatplan. Während des Überfalls hielten sich folgende Personen in den Geschäftsräumen des Juweliergeschäfts „…" auf: Die Zeugen … und … befanden sich im zu diesem Zeitpunkt verschlossenen Büro hinter dem Tresen im Eingangsbereich und verließen über den Hinterausgang das Juweliergeschäft in die Glockengasse. Die Zeugin …befand sich gemeinsam mit den Zeugen … und …, die sie als Kunden bediente, an der Servicetheke. Die Zeugin … ging gerade in Richtung des Verkaufsraums und befand sich in Höhe der Theke für die Marke Uhrenmarke. Die Zeugen … und … befanden sich in der Werkstatt, die sich hinter der Servicetheke befindet. Die Zeugen …, Gabriele Ebert, …, …, … und … versteckten sich daraufhin zunächst in einem weiter hinten im Geschäft liegenden Gang, bis sie die Geschäftsräume durch den Hinterausgang in die R.-Straße verließen. Die Zeugen … und … hielten sich in ihrem Büro im zweiten Obergeschoss auf. Die Zeugen …, … und … befanden sich im Büro des Zeugen …, das sich benachbart zum Verkaufsraum befindet. Der Angeklagte erlitt bei der Tatausführung auf nicht aufklärbare Art und Weise, wahrscheinlich durch einen Schnitt an einer aufgeschlagenen Glasvitrine, eine kleine Verletzung an einer seiner Hände, die jedoch in kurzer Zeit folgenlos verheilte. Etwa 00 Sekunden nach dem Betreten verließen der Angeklagte und seine Mittäter das Juweliergeschäft wieder und rannten mit ihrer Beute zunächst zu ihren abgestellten Fahrrädern, um mit diesen die Flucht fortzusetzen. Beim Verlassen versprühte der Angeklagte noch einmal Reizgasspray im Eingangsbereich des Juweliergeschäfts, um möglicherweise die Verfolgung aufnehmende Personen zu beeinträchtigen. Beim Weglaufen sprühte … noch einmal dem gemeinschaftlich gefassten Entschluss zum Einsatz der mitgeführten Reizgassprays folgend in Richtung der Geschädigten …, um die Flucht abzusichern. Der Zeuge …, der die Tatbegehung gemeinsam mit dem Zeugen … vom Büro aus über das Live-Bild der Videoüberwachungsanlage beobachtet hatte, nahm zu Fuß die Verfolgung des Angeklagten und der Mittäter in Richtung S.-Straße auf. Der Angeklagte und seine Mittäter setzten mit den Fahrrädern ihre Flucht über den V.-Stadt S.-Straße in Richtung T.-Straße zum dort geparkten Fluchtfahrzeug Automarke fort. Der Zeuge … musste die Verfolgung kurz vor dem S.-Straße abbrechen, da er den inzwischen mit dem Fahrrad fahrenden Tätern zu Fuß nicht mehr hinterherkam. Der Angeklagte und seine Mittäter wurden jedoch vom ebenfalls mit dem Fahrrad fahrenden Zeugen … verfolgt. In der U.-Straße blieb der Angeklagte mit seinem Fahrrad kurz stehen und sprühte – erneut dem gemeinschaftlichen Entschlussfolgend – große Mengen des Reizgases in Richtung des Gesichts des Zeugen …, um diesen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen. … setzte aufgrund der hierdurch entstandenen „Reizgaswand" die Verfolgung der Täter auch nicht fort. Die Geschädigte … (damals: …) erlitt durch den Einsatz des Reizgassprays einen Reizhusten, der im Rettungswagen behandelt wurde und jedenfalls bis zum Mittag des 00.00.0000 wieder abgeklungen war. Sie leidet aber noch heute infolge des Überfalls an Angstzuständen. Aufgrund des Tatgeschehens bekommt sie Angst, wenn sie das Geräusch zerspringenden Glases hört, und fühlt sie sich bei einem Aufeinandertreffen mit jüngeren Menschen, deren Gesicht mit einem Schal oder Tuch teilweise verdeckt ist, insbesondere wenn sie zusätzlich noch einen Rucksack tragen, unwohl, was sie vor allem in den WinterMonate/n, bei denen das derartige Tragen eines Schals oder Halstuches häufig anzutreffen ist, sowohl privat als auch bei ihrer Arbeit im Juweliergeschäft … beeinträchtigt. Weiterhin kann sie seit dem Vorfall im Juweliergeschäft kaum noch am Empfang arbeiten, hat Angst, alleine im Verkaufsraum zu sein und verlässt auch privat nur ungern unbegleitet das Haus. Bei der Zeugin … verursachte der Einsatz des Reizgassprays schmerzhafte Reizungen im Bereich Mund, Nase, Augen und Schleimheuten, die nach etwa einer Stunde wieder abgeklungen waren. Der Zeuge … verspürte durch den Einsatz des Reizgassprays ein schmerzhaftes Brennen an beiden Unterarmen, das den 00.00.0000 über andauerte, und ein schmerzhaftes Brennen an den Lippen, das etwa vier Stunden lang andauerte. Mit den genannten Folgen hatten der Angeklagte und seine Mittäter gerechnet und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte stürzte während der Flucht per Fahrrad nicht und war in seiner Fähigkeit, ordnungsgemäß und sicher mit einem Fahrrad zu fahren, nicht beeinträchtigt. Er und seine Mittäter flüchteten nach der Tatausführung auf den Fahrrädern aus der V.-Stadt Altstadt und fuhren sodann mit dem Pkw Automarke zurück nach W.-Stadt. Die Inhaber des Juweliergeschäfts …, die Zeugen … und …, ließen aufgrund des Überfalls zum zukünftigen Schutz ihrer Kunden, ihres Personals und ihre Waren eine Sicherheitsschleuse an der Eingangstür zum Geschäft installieren, wodurch Kosten in Höhe von ca. 60.000 Euro verursacht wurden. […] 3. Nachtatgeschehen […] Der Angeklagte trat am 00.00.0000 die Rückreise nach Z.-Land an, wo er am gleichen Tag ankam. Die ihm ursprünglich für einen Zeitpunkt etwa 00 Wochen nach der Tat in Aussicht gestellte Entlohnung für den Überfall erhielt der Angeklagte nicht, da er zuvor – nur wenige Tage nach seiner Rückkehr – aufgrund eines nationalen Haftbefehls in anderer Sache festgenommen und in Haft genommen wurde. Bis zu seiner Auslieferung am 00.00.0000 blieb der Angeklagte inhaftiert. […]“. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und die Annahme eines minder schweren Falles nach einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere des erheblichen Wertes des Raubgutes sowie des verursachten Schadens, der professionellen Ausführung mit mehreren Personen und der erheblichen, größtenteils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, abgelehnt. Ursprünglich hielt sie eine Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n für tat- und schuldangemessen. Aufgrund EU-ausländischen Vorverurteilungen erkannte die Kammer nach Abzug eines Härteausgleichs von 00 Jahre/n und 00 Monate/n auf eine Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n. Sie berücksichtigte hierbei die z. Erkenntnisse vom 00.00.0000 (Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n), vom 00.00.0000 (Freiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n) und vom 00.00.0000 (Freiheitsstrafe von 00 Tage/n). Zur Abwägung führte die Kammer Folgendes aus: „Aufgrund einer Gesamtabwägung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen, der genannten Einzelstrafen und der Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt P.-Stadt, welche die Kammer als schlechter einordnet sind als die Haftbedingungen des deutschen Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft und die daher zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind, hält die Kammer daher einen Härteausgleich in Höhe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n für erforderlich, aber auch ausreichend“. 2. Unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg belegte ihn das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 12 KLs 860 Js 1821/16), rechtskräftig seit dem 23.06.2021, wegen schweren Raubes mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n. Zudem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120.914,20 Euro an. Zum Schuldspruch heißt es in den Feststellungen: „ Im Auftrag von zwei namentlich nicht bekannten Hintermännern fasste der Angeklagte spätestens Anfang Monat 0000 den Entschluss, gemeinsam mit den gesondert Verfolgten … und … durch einen Überfall auf das Juweliergeschäft ... in der AA.-Straße 00 in BB.-Stadt wertvolle Uhren zu entwenden, um diese an die Hintermänner weiterzugeben. Absprachegemäß begab sich der Angeklagte am 00.00.0000 um 00:00 Uhr gemeinsam mit den gesondert Verfolgten … und … in die Geschäftsräume des Juweliers .... Entsprechend ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses waren alle drei Täter – die den Tatort bereits am Tag zuvor erkundet hatten – maskiert. Unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts lief der gesondert Verfolgte ... sogleich ohne Umschweife mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole auf die beiden jeweils hinter einem Verkaufstresen stehenden Auszubildenden des Juweliergeschäfts ... und … zu. Dabei richtete er die Spielzeugwaffe auf die Auszubildende …, um sie einzuschüchtern und so jeglichen Widerstand im Keim zu ersticken. In der Annahme, es handle sich um eine echte Schusswaffe, duckten sich die beiden Auszubildenden aus Angst um ihr Leben hinter den jeweiligen Verkaufstresen. Beide waren derart eingeschüchtert, dass sie zu einer Gegenwehr nicht in der Lage waren. Während der gesondert Verfolgte ... den Eingang absicherte, schlug der Angeklagte mittels einer mitgebachten Spaltaxt der Marke Axtmarke die Glasscheibe einer neben dem Eingang stehenden Vitrine ein und steckte 37 Uhrenmarke-Uhren mit den dazugehörenden Plexiglashalterungen im Gesamtwert von etwa 120.914,20 Euro (Einkaufspreis) in eine dunkle Tasche. Nach nur 00 Sekunden verließen der Angeklagte und die vorgenannten gesondert Verfolgten das Juweliergeschäft mit den erbeuteten Uhren und flüchteten. Die Uhren versteckten sie sodann an einem zuvor vereinbarten Platz in einer nahegelegenen, dem Angeklagten namentlich nicht mehr erinnerlichen Kleinstadt. Der Angeklagte erhielt von den Hintermännern für die Tat 300,00 Euro und eine kleine Menge Heroin. Sowohl der durch die entwendeten Uhren entstandene Schaden in Höhe von 120.914,20 Euro als auch der nicht mehr bezifferbare Sachschaden wurden von der Versicherung des Juweliers ... vollständig beglichen. Auf die damalige Auszubildende … hatte die Tat noch lange psychische Auswirkungen, die sie letztlich mit einer etwa einjährigen Psychotherapie aufarbeitete. Noch heute – etwa sechs Jahre/ne nach dem Vorfall – fühlt sie sich jedoch unsicher, wenn sie Personen mit Baseballcaps in der Form, wie die Täter sie getragen hatten, oder auch mit Masken sieht – was derzeit pandemiebedingt häufig der Fall ist. Nach Beendigung ihrer Ausbildung wechselte sie aus Sorge, in Juweliergeschäften ständig der Gefahr von Überfällen ausgesetzt zu sein, die Branche. Demgegenüber hat die weitere damalige Auszubildende … auf eine psychologische Behandlung verzichtet und versucht, ihre Erinnerungen an den Überfall zu verdrängen. Die Konfrontation mit der Tat im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung ließ sie indes in Tränen ausbrechen; ihr war deutlich anzumerken, dass sie die Geschehnisse nicht verarbeitet hat. “ Die Strafkammer verhängte gegen den Angeklagten unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von 00 Jahre/n. Die Annahme eines minder schweren Falles verneinte sie im Rahmen der Gesamtabwägung. Als tragende negative Gründe hierfür führte sie das professionelle, rücksichtslose Vorgehen, die hohe Beute, das planmäßige Einreisen in ein fremdes Land, um Straftaten zu begehen, die erheblichen psychischen Folgen für zwei Mitarbeiterinnen sowie die einschlägigen, umfangreichen Vorverteilungen samt Haftverbüßungen auf. Der Angeklagte befand sich für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O.-Stadt. Seit dem 00.00.0000 verbüßt er Strafhaft in derselben Justizvollzugsanstalt aufgrund des Erkenntnisses des Landgerichts Osnabrück vom 00.00.0000. Die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe wird er am 00.00.0000 und Zwei-Drittel am 00.00.0000 verbüßt haben. Als Haftende ist der 00.00.0000 notiert. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Der Angeklagte schloss sich mit weiteren aus Z.-Land operierenden Hintermännern zusammen, die sich auf die Überfälle von Juwelieren im Bundesgebiet spezialisiert hatten, um vornehmlich hochpreisige Uhren zu entwenden. Während die Hintermänner im Heimatland verblieben, begaben sich zumeist drei „Soldaten“ zur Ausführung der Taten in das Bundesgebiet, drangen in zuvor ausgekundschaftete Filialen ein und entnahmen von dort Wertgegenstände, welche anschließend sofort nach Z.-Land verbracht wurden. Die Veräußerung der Vermögensgenstände und die Verteilung der Erlöse oblag dabei den Hintermännern. Der Angeklagte entschloss sich nach seiner Tat aus Monat 0000, erneut in das Bundesgebiet einzureisen, um ein Juweliergeschäft zu überfallen. Hiervon versprach er sich, an der erhofften Beute beteiligt zu werden. Zu diesem Zweck wandte sich der Angeklagte Anfang 0000 an ...– der für diese Tat durch das Landgericht Bielefeld bereits rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 00 Jahre/n und 00 Monate/n verurteilt wurde – und überredete diesen, an seinem Vorhaben teilzunehmen. Ihr Ziel war das in der CC.-Stadt Innenstadt zentral gelegene Juweliergeschäft „…“, DD.-Straße 00. Gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter beschlossen sie, sich dort ausgestellte Wertgegenstände gewaltsam zu verschaffen, wobei ihnen bewusst war, dass sie auf diese Vermögenswerte keinen Anspruch hatten. 2. Tatgeschehen Am Wochentag, den 00.00.0000 betrat morgens die als Filialleiterin des Juweliergeschäftes „…“ in CC.-Stadt tätige, 00jährige …, geborene …, das Geschäft über den ebenfalls zur DD.-Straße gelegenen Nebeneingang. Die im 00 Monat schwangere junge Frau nahm ihre Arbeit auf und bereitete die Geschäftsräume für den anstehenden Verkaufstag vor. Die hochpreisigen Uhren mit einem Wert von mindestens 250.000 Euro holte sie aus dem Tresor und stellte sie in beidseits der Eingangstür mit einem Rollgitter besonders gesicherten Schaufenstern aus. Nachdem Frau …die Überwachungsanlage scharf gestellt hatte, schloss sie gegen 00:00 Uhr die Eingangstür des Juweliergeschäftes auf und ließ diese, wie üblich, für einen ungehinderten Kundenverkehr offen. Kurz vor 00:00 Uhr bediente sie am gegenüber der Eingangstür befindlichen Verkaufstresen ein älteres Ehepaar. Auch die als weitere Verkäuferin tätige … kümmerte sich dort um die Wünsche einer betagten Kundin. Aufgrund der vorbezeichneten Abrede begaben sich der Angeklagte, ...sowie ein weiterer, bislang unbekannter Mittäter gegen 00:00 Uhr zum Juweliergeschäft „…“. Um eine Identifizierung zu verhindern, trugen sie Baseballkappen und verschleierten ihr Gesicht mit Tüchern, so dass lediglich die Augenpartien frei blieben. Die Aufgabenverteilung sah so aus: Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter sollten unter Einsatz einer Axt die Wegnahme der Uhren vornehmen; ...übernahm die Aufgabe, den Tatort zu sichern, die Dauer des Überfalls zu überwachen und zur späteren Beutesicherungen Reizgas – gegebenenfalls auch gegen Personen – einzusetzen. Zu diesem Zweck blieb er am Eingang des Geschäftes stehen. Die Täter gingen ferner davon aus, dass der starke körperliche Einsatz beim Benutzen der Axt sie derart bedrohlich wirken lassen werde, dass anzutreffende Personen im Verkaufsraum ausreichend eingeschüchtert und ein Dazwischentreten von sich aus unterlassen würden, um sich zu schützen. Blitzartig betraten der Angeklagte sowie sein unbekannter Mittäter den Verkaufsraum. Sofort holte der erste von ihnen aus seinem Rucksack die in einer Plastiktüte des Warengeschäftes „…“ eingewickelte Spaltaxt der Marke „Axtmarke“ hervor, zerschlug damit die direkt neben der Eingangstür gelegene Vitrinentheke und begann die dort ausgestellten Uhren in seinem Rucksack zu verstauen. Währenddessen ergriff der andere Täter die 60 cm lange und etwa 1,5 kg schwere Axt, eilte zur neben dem Verkaufstresen stehenden Vitrine, zerbrach das Glas und steckte wahllos zahlreiche Uhren in seinen Rucksack. Nunmehr nahm wieder der andere die Axt an sich, kletterte über eine weitere Vitrinentheke, zerschlug das Glas eines Schaufensters und begann die dort ausgestellten Uhren in seinen Rucksack zu packen. Einer der Täter hatte zwischenzeitlich in Richtung der Angestellten bzw. Kunden: „Raus!“ geschrien, damit diese die Örtlichkeit verlassen. Aufforderungsgemäß eilte die betagte Kundin in ein Büro im hinteren Bereich der Filiale. Beindruckt durch die Wucht des Überfalls, der aufgewendeten rohen Zerstörungskraft der Täter und aus Sorge um sich wies ... die verbliebenen Kunden an, zusammen mit ihr und Frau … in die an den Verkaufsraum grenzende Werkstatt zu flüchten. Dort angekommen verschloss sie die Panzertür hinter sich, alarmierten die Polizei und kontaktierten den Geschäftsinhaber .... Nach etwa 00 Sekunden beendeten der Angeklagte sowie der weitere Mittäter den Überfall. Beim Verlassen des Verkaufsraums versprühte ...absprachegemäß mehrmals und in verschiedene Richtungen Reizgas in den Verkaufsraum, um eine Verfolgung zu verhindern und ihre Beute zu sichern. Auf ihrer Flucht ließen sie die Axt samt Plastiktüte am Tatort zurück. Als keine Geräusche mehr zu vernehmen waren, betraten beide Mitarbeiterinnen nach etwa 00 Minuten den Verkaufsraum. Während Frau ... die Eingangstür abschloss, holte Frau … ein schnurloses Telefon. Aus dem Büro holten sie die sich dort aufhaltende Kundin ab. Hiernach verließen sie zusammen mit den weiteren beiden Kunden das Geschäft durch den Nebeneingang. Während ihres nur kurzen Aufenthaltes im Verkaufsraum führte der Kontakt zum Reizgas bei beiden Angestellten sowie der betagten Kundin, wie von den Tätern zumindest billigend in Kauf genommen, zu heftigen Atembeschwerden sowie Reizungen ihrer Augen, obgleich sie versuchten hatten, sich durch Tücher zu schützen. Insgesamt erbeuteten die Täter 32 Uhren der Marken Uhrenmarken im Gesamteinkaufswert von 15.508,45 Euro. Zusätzlich entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.398,49 Euro. ... hatte sein Geschäft für einen solchen Fall zwar versichert, aber nach Abzug eines Selbstbehalts hatte er einen Schadensbetrag von etwa 10.000 Euro selbst zu tragen. 3. Nachtatgeschehen Die Reizgaskonzentration war in der Filiale von einer so hohen Konzentration, dass bereits am Tattag die Feuerwehr Luftreinigungsmaßnahmen zu ergreifen hatte. Die Lüftungsanlage musste an den FolgeTage/n professionell gereinigt und der Teppichboden entsorgt werden. Dennoch führte das verbliebene Gas bei den Mitarbeitern und Kunden noch Tage nach der Tat zu Nies- und Hustenanfällen. Frau ... war für eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zwei Tage benötigte sie, um das Ausmaß des Erlebten für sich zu erfassen und zu bewältigen. Ebenso wie bei den übrigen Mitarbeitern blieben jedoch keine psychischen Beeinträchtigungen zurück. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren während des Tatgeschehens erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den verlesenen Vorstrafenurteilen sowie der Auskunft aus dem z. Strafregister. Zur Sache selbst hat er sich dagegen nicht eingelassen. 2. a) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen fußen zum einen auf dem glaubhaften Bericht der Richter/in am Landgericht EE.. Sie war die Berichterstatterin der XX. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in dem Verfahren gegen den wegen der Tatbegehung vom 00.00.0000 im Juweliergeschäft „…“ abgeurteilten .... Ohne dass ihm irgendeine Art von Zusagen gemacht worden waren, hatte sich ...in der ihn betreffenden Hauptverhandlung geständig eingelassen. Aufgrund dieser Wissensvermittlung hat die Zeugin einerseits die Bandenstruktur samt Aufgabenverteilung der aus Z.-Land operierenden Täter nachvollziehbar beschrieben und zum anderen auch vom Grund der Einreise des Angeklagten in die Bundesrepublik berichtet. Hierzu habe der … gegenüber der Kammer angegeben, ein paar Monate nach einem vorher unter seiner Beteiligung in J.-Stadt durchgeführten Überfall vom Angeklagten zur gemeinsamen Tatbegehung überredet worden zu sein. Die Verteilung der Beute habe den Hintermännern oblegen, am Verkauf der Wertgegenstände sei er nicht beteiligt worden. Die Angaben des ... stehen zudem im Einklang mit den bislang gegen den Angeklagten ergangenen Erkenntnissen der deutschen Landgerichte. Hiernach reiste der Angeklagte ausschließlich in das Bundesgebiet, um Juweliergeschäfte zu überfallen. Gründe, die darauf hindeuten könnten, dass sich der Angeklagte im Gegensatz zu den dortigen Feststellungen im hier zu entscheidenden Fall nicht in das Bundesgebiet begeben haben könnte, um Straftaten zu begehen, sind nicht ersichtlich geworden, zumal er hier über keinerlei soziale Kontakte verfügt. b) Das Tat- sowie das Nachtatgeschehen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der .... Sie hat detailliert und in einem räumlich sowie chronologisch nachvollziehbaren Zusammenhang den Beginn ihres Arbeitstages, den weiteren Ablauf ihrer dortigen Tätigkeit, das Auftauchen der Täter sowie deren Vorgehen unter Einsatz der Axt samt derer Arbeitsteilung geschildert. Eindrucksvoll ist zudem ihre Bekundung zum Verlassen des Verkaufsraumes samt den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Reizgases gewesen. Die Zeugin hat zudem keinerlei überschießende Belastungstendenz gegen die ihr bis dahin unbekannten Täter gezeigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von ihr beschriebenen Einsatz der Axt und ihrer Beschwerden infolge des Pfeffersprayeinsatzes. Ihre dahingehende Schilderung ist sachlich geblieben und hat keine Dramatisierungstendenz erkennen lassen. Insbesondere hat sie auf konkrete Nachfrage ausdrücklich verneint, dass einer der Täter gezielt gegen sie die Axt eingesetzt habe. Auch hat sie unumwunden kundgetan, dass sie psychologische Hilfe nicht benötigt habe. Da sie zudem seit ihrer polizeilichen Einvernahme den Ablauf der Tat im Wesentlichen inhaltlich konstant beschrieben hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sie insoweit ein tatsächliches Erleben schilderte. c) Bestätigung finden ihre Angaben zum objektiven Tatgeschehen durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen aus dem Innenraum des Juweliergeschäfts. Die Kammer hat sich anhand drei verschiedener Kameraperspektiven von dem Ablauf überzeugt und sämtliche von der Zeugin beschriebenen Vorgänge darin wiedergefunden. d) Dass der Angeklagte sich an der Tat beteiligte, wird bestätigt durch eine am Tatort zurückgebliebene Zellspur. An den Tragegriffen und an einer Einrissstelle der im Verkaufsraum des Tatortes aufgefundenen Plastiktüte des Warengeschäftes …“ wurden DNA-Spuren sichergestellt. Der Sachverständige FF.erstellte hierüber das molekulargenetischen Kurzgutachten vom Landeskriminalamt NRW vom 00.00.0000. Am Tragegriffe der Tüte (Spur 3.1) ließ sich Genmaterial einer Person A finden. Dagegen bestand die Spur am Randbereich der Einrissstelle der Tüte (Spur 3.2) aus einem DNA-Spurengemisch mit Hauptmerkmalen der Person A und einer DNA-Nebenspur einer Person B. Nach Erhalt einer Vergleichsprobe des Angeklagten erstattete der Sachverständige sein Gutachten vom 03.12.2020. Die Analyse autosomaler DNA-Merkmale führte er molekulargenetisch mit Hilfe der standardisierten PCR-Methode durch. Von der Vergleichsprobe des Angeklagten wurde die DNA isoliert, das DNA-Identifizierungsmuster bestimmt und einer Analyse in den 16 DAD-relevanten STR-Systemen unterworfen. Durch den Vergleich beider Muster hat er nachgewiesen, dass sich die in den Spuren 3.1 und 3.2 ausschließlich bzw. dominierend festgestellten DNA-Merkmale durch den Angeklagten vollständig erklären lassen. Zur statistischen Bewertung der möglichen Spurenlegerschaft des Angeklagten hat er den Likelihood-Quotient bestimmt. Die biostatistische Bewertung ergab, dass es über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, dass die Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind als einer anderen, unbekannten Person. Gründe an der Richtigkeit des von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisses zu zweifeln haben sich nicht ergeben. Zwar lassen die DNA-Spuren für sich genommen keine Rückschlüsse auf einen konkreten Tathergang zu, da sie nur beweist, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Genmaterial des Angeklagten primär oder sekundär an die Abriebe angetragen wurde. Hinweise darauf, dass die DNA des Angeklagten durch eine andere Person an den Tatort verbracht worden sein könnte, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Vielmehr hat Frau ... glaubhaft und eindrucksvoll bekundet, dass einer der maskierten Täter diese Plastiktüte in das Juweliergeschäft eingebracht und aus dieser eine Axt hervorgeholt habe. Nach der Tat habe sie bemerkt, dass sich die Plastiktüte im Verkaufsraum befunden habe. Die Axt hätten die Täter in einer Vitrine zurückgelassen. Im Einklang dazu stehen wiederum die Inaugenschein genommenen Videoaufzeichnungen der im Juweliergeschäft installierten Überwachungskameras sowie die vom Tatort gefertigten Lichtbilder, mit denen nicht nur das Einbringen der Gegenstände, sondern auch die Auffindpositionen dokumentiert wurden. Auch hat Richter/in am Landgericht EE. von der Tatbeteiligung des Angeklagten berichtet. Sie habe von Herrn ... erfahren, dass man zur Tatausführung gemeinsam in das Bundesgebiet gereist und am Vormittag in CC.-Stadt angekommen sei. Während der Angeklagte und ein dritter Täter die Räumlichkeiten betreten und mit einer Axt die Vitrinen zerschlagen habe, sei dem ... die Aufgabe zugeteilt worden, an der Eingangstür zu verbleiben und so das Juweliergeschäft abzusichern. Nach Verlassen habe ... dann Reizgas versprüht. Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Etwaige Anhaltspunkte dafür, welches Motiv der ... gehabt haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sind für die Kammer ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass es zwischen dem Angeklagten und dem ... zu etwaigen persönlichen Zerwürfnissen gekommen wäre, aufgrund derer dieser gegen den Angeklagten einen Groll gehegt haben könnte. 3. Aus dem objektiven Tatgeschehen folgen auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Dass die Täter davon ausgingen, der starke körperliche Einsatz beim Benutzen der Axt würde sie gegenüber anzutreffenden Personen im Verkaufsraum derart bedrohlich wirken lassen, dass diese ausreichend eingeschüchtert wären, um ein Dazwischentreten aus Eigenschutz von sich aus zu unterlassen, folgt zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem für sämtliche Anwesenden visuell und akustisch deutlich wahrnehmbaren zweckwidrigen Gebrauch des für sie enorm wirkenden Werkzeugs. Mit dem Einsatz des Pfeffersprays ging es den Tätern ersichtlich darum, sich im Besitz der entwendeten Wertgegenstände zu halten. Dies folgt schon daraus, dass die Tatbegehung anfangs von den anwesenden Mitarbeiterinnen und Kunden bis zu deren Verlassen des Verkaufsraumes beobachtet worden war. Aus Tätersicht war es daher naheliegend, dass diese nachfolgend den Angeklagten sowie die übrigen Beteiligten verfolgen würden, um sie an der Flucht zu hindern bzw. diese zu erschweren. Auch haben die Täter das Reizgas im Gegensatz zu der Axt nicht etwa auch in der Filiale zurückgelassen. Mithin sahen sie es als weiterhin erforderlich an, das Pfefferspray zu behalten, um sich gegen etwaige Verfolger erwehren zu können, um im Besitz der Wertgegenstände zu bleiben. Dass es der Angeklagte bei dem Einsatz des Reizgases für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Mitarbeiterinnen bzw. die dort verbliebenen Kunden beim Wiederbetreten des Verkaufsraumes nicht unerhebliche Schmerzen erleiden und körperliche Verletzungen davontragen könnten, folgt zur Überzeugung der Kammer aus der Verwendung dieser Substanz selbst. Der Zweck dieser Gase liegt gerade darin, dass deren Einsatz bei Kontakt mit dem Körper nachteilige Wirkungen entfaltet, insbesondere das Atemsystem und Augenbindehaut zu einer Reaktion veranlasst. 4. Die Feststellungen zu den Beutestücken, ihrem Wert, dem Sachschaden sowie dem von der Versicherung nicht übernommenen Anteil beruhen auf den uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen des Zeugen .... Dieser hat nachvollziehbar schildern können, dass anhand einer nach der Tatbegehung durchgeführten Inventur festzustellen gewesen sei, welche Uhren entwendet worden seien. Anhand dieser Informationen seien dann detaillierte Listen für die Marken Uhrenmarken erstellt worden. Unumwunden gab er zudem an, dass wohl versehentlich die höherpreisigen Uhren der Marke Uhrenmarke in dem nicht gesondert gesicherten Bereich ausgestellt worden seien. Auch die notwendigen Reparaturen konnte der Zeuge in festgestellter Höhe nachvollziehbar benennen. Den nicht regulierten Anteil von 10.000 Euro erklärte Herr ... mit den geltenden Versicherungsbedingungen. 5. Die Feststellungen zur Abhängigkeit des Angeklagten von Rauschmitteln und zu seiner uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie zu seiner Kriminalprognose hat die Kammer auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen GG., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen. a) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit anamnestisch eine psychische Störung in Form einer Opioidabhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus dieser Substanz, …., die den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen sei, vorgelegen habe. Darüber hinaus habe auch eine dissozial-kriminelle Persönlichkeitsfehlentwicklung, …, vorgelegen. Es sei mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass er aufgrund dessen zum Zeitpunkt der Tatbegehungen in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen sei. aa) Zur diagnostischen Herleitung der …abhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus fänden sich zur Aktenlage (einer Exploration habe sich der Angeklagte nicht gestellt) folgende diagnostisch richtungsweisende Inhalte: Aus dem Urteil des Amtsgerichts Y.-Stadt vom 00.00.000 gehe u.a. hervor, dass der Angeklagte Metamphetamin, Amphetamine und Opiate konsumiert habe, jedoch nie in einem Psychiatriekrankenhaus behandelt und nicht im Register der Suchtkranken registriert worden sei. Dem Erkenntnis desselben Gerichts vom 00.00.0000 sei zu entnehmen, dass der Angeklagte am 00.00.0000 Metaphetamine bei sich gehabt habe, die am selben Tag auf das Geländer der JVA Y.-Stadt über den Zaun geworfen worden seien. Er habe angegeben, dass er keine Drogen in die JVA liefere, vielmehr kaufe er diese für den eigenen Konsum. Aus dem Urteil des Amtsgerichts P.-Stadte vom 00.00.0000 gehe hervor, dass der Angeklagte unrechtmäßig über eine geringe Menge von Betäubungsmitteln verfügt habe, ohne die Absicht, sie zu verkaufen oder zu veräußern. So sei er im Besitz von zwei Folienpäckchen gewesen, mit darin befindlichen Heroinpulver. Er habe das gefundene Päckchen zu seiner Zelle bringen wollen, wo er es sich hätte anschauen wollen. Der Drogentest vom 00.00.0000 sei positiv auf Opiate gewesen. Im Urteil des Landgerichts Regensburg vom 00.00.0000 sei zur Suchtproblematik festgehalten worden, dass der Angeklagte seit dem Jahre/n 0000 oder 0000 Betäubungsmittel konsumiere. Auslöser hierfür sei der Tod seines Bruders gewesen. Der Angeklagte habe zunächst Amphetamine konsumiert und sei später auf Heroin umgestiegen. Zudem rauche er Cannabis. Durch den Betäubungsmittelkonsum habe er bislang keine größeren gesundheitlichen Probleme erlitten. Als Entlohnung für die Begehung der dort ausgeurteilten Tat seien ihm 60 g Heroin und etwa 2.000 Euro Bargeld versprochen worden. Er sei damals rauschgiftabhängig gewesen. Eine Maßregelbehandlung gemäß § 64 StGB sei nicht angeordnet worden, da der Angeklagte keine Motivation zu einer derartigen Therapie gezeigt habe, sondern mit der in der JVA erfolgten Substitutionsbehandlung mit Methadon zufrieden sei. Aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 00.00.0000 gehe über die gerade genannten Feststellungen noch hervor, dass er derzeit seinen Konsum auf den gelegentlichen Gebrauch von Methadon beschränke. Einen Hang im Sinne des § 64 StGB habe die Kammer nicht feststellen können. Der Gefangenenpersonalakte der JVA O.-Stadt sei ein Urindrogenscreening vom 00.00.0000 zu entnehmen, welches positiv auf TCA (Trizyklisches Antidepressivum, nicht suchterzeugend) gewesen sei, bei unauffälligen Werten für Kokain, MDMA, Methadon, Buprenorphin und THC. Das Testergebnis sei auf die Medikamentenvergabe von Trimipramin zurückzuführen. Aus der Terminmitteilung der JVA V.Stadt vom 00.00.0000 gehe mit Datum vom 00.00.0000 hervor, dass der Angeklagte Konsument von Betäubungsmitteln sei. In einer Einverständniserklärung des Angeklagten gegenüber der JVA HH.-Stadt vom 00.00.0000 werde dokumentiert, dass der Angeklagte über die Angebote einer externen Suchtberatung informiert worden sei. Dem Schreiben der JVA HH.-Stadt vom 00.00.0000 sei zu entnehmen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben unter einer ausgeprägten Opiatabhängigkeit leide. Im Zugangsgespräch der JVA vom 00.00.0000 sei dokumentiert, dass der Angeklagte erklärt habe, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren. Zu dem Ergebnis des Zugangsgespräches in der JVA V.-Stadt vom 00.00.0000 seien Angaben des Angeklagten dokumentiert, wonach er 0,5 g Heroin sowie 0,5 g Amphetamin täglich konsumiert habe, gelegentlich Alkohol. Aus dem Vermerk über das Ergebnis der Vorstellung des Angeklagten zum Anstaltsleiter der JVA HH.-Stadt vom 00.00.0000 gingen dessen Angaben hervor, wonach er seit 00 Monate/n nicht mehr konsumiert habe, vorher Heroin und Methadon, 0,5 g täglich. In dem Ersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 00.00.0000 um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft heiße es, dass der Angeklagte am Polamidon-/Methadon-Programm teilnehme. Ferner gehe aus einer Mitteilung der JVA O.-Stadt vom 00.00.0000 hervor, dass der Angeklagte mit Buprenorphin substituiert werde. Schließlich habe der Angeklagte während der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, dass er bereits vor 0000, nämlich in seiner Jugend, mit dem Konsum von Heroin und Mohn, beides intravenös, begonnen habe. bb) Zusammenfassend bestehe beim Angeklagten eine ausreichend gesicherte Opioidabhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus. Bei Annahme eines täglichen Konsums von Opioiden, wofür die Angaben in der Gefangenenpersonalakte der JVA O.-Stadt vom 00.00.0000 sowie die Mitteilung der JVA O.-Stadt vom 00.00.0000 sprechen würden, belege dies ausreichend sicher eine körperliche Abhängigkeitsentwicklung gegenüber Opiaten, was ein ausreichend sicheres Abhängigkeitskriterium darstelle. Die übrigen in den Akten dokumentierten Angaben zum Substanzkonsum von Amphetamin, Alkohol und Cannabis genügen indes nicht, um nach den diagnostischen Kriterien des … zwischen einem sporadischen, missbräuchlichen oder abhängigen Konsum differenzieren zu können. cc) Zur diagnostischen Herleitung einer dissozial-kriminellen Persönlichkeitsfehlentwicklung fänden sich zur Aktenlage folgende diagnostisch richtungsweisende Inhalte: Betrachte man die Auskünfte aus den Strafregistern, so fänden sich 17 Eintragungen aus Z.-Land und zwei aus Deutschland. Bereits im Alter von 00 Jahre/n sei der Angeklagte strafrechtlich auffällig geworden und nachfolgend deswegen durch Urteil des Amtsgerichts Y.-Stadt vom 00.00.0000 erstmals sanktioniert worden. Die anschließenden Eintragungen der z. Vorstrafen würden für eine durchgehende, wiederholte Verurteilung des Angeklagten wegen Eigentumsdelikten, vorrangig gemeinschaftlich begangen, sprechen. Sie belegten eine hohe Deliktfrequenz, eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit, ein stereotypes Deliktverhalten in Form von Eigentumsdelikten, ohne dass bisherige Strafen bei ihm zu einem veränderten Deliktverhalten geführt hätten. Man müsse hier bei dem Angeklagten mittlerweile schon von Kriminalität als fest eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner Biografie sprechen, in Form einer schweren dissozial-kriminellen Fehlentwicklung. In den Registerauskünften fände sich hier letztlich nur eine Lücke ohne Vorstrafenurteile in der Zeit von 0000 bis 0000. Allerdings würden sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Y.-Stadt vom 00.00.0000 Angaben des Angeklagten finden, wonach er sich in diesem Zeitraum in einer JVA aufgehalten habe. Auch die beiden deutschen Urteile sprächen für eine bandenmäßige Einbindung des Angeklagten mit Fortführung kriminellen Fehlverhaltens, quasi durchgehend seit seinem 00. LebensJahre/n. Aus dem Vollzugsplan der JVA O.-Stadt vom 00.00.0000 gehe u.a. hervor, dass sich bei der Betrachtung der beiden aktuellen haftgegenständlichen Taten sowie seiner Delinquenz in der Vergangenheit Rückschlüsse auf gravierende Defizite in seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Sozialentwicklung ziehen ließen. Im Weiteren seien hier als zentrale Behandlungsbedürfnisse u.a. aufgeführt: „Deliktrelevante Defizite zu bearbeiten: Dissoziale Persönlichkeitsstruktur, egoistisches Denken, Schwierigkeiten Regeln einzuhalten, keine Orientierung an gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen, Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen“. Allerdings sei er aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht behandlungsfähig. dd) Zusammenfassend könne bei dem Angeklagten hinreichend sicher von einer schweren dissozial-kriminellen Fehlentwicklung ausgegangen werden, mit einem frühen Delinquenzbeginn ab dem 00. LebensJahre/n, einer hohen Deliktfrequenz, einer schnellen Rückfallgeschwindigkeit, mit einem stereotypen Deliktverhalten in Form von Eigentumsdelikten, überwiegend gemeinschaftlich begangen, mit Hinweisen für die Einbindung in eine Bande, ohne dass bisherige strafrechtliche Konsequenzen in irgendeiner Form zu einem veränderten Deliktverhalten geführt hätten. Ausgehend davon sei bei dem Angeklagten ausreichend sicher von Kriminalität als mittlerweile fest eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie auszugehen. Das belege mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine dissozial-kriminelle Persönlichkeitsstruktur, zumindest im akzentuierten Bereich, möglicherweise auch schon im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Allerdings hätten sich keine konkreten Hinweise für hieraus möglicherweise resultierende überdauernde schwere psychische Störungsmuster ergeben, die man jedoch erwarten müsste, um hier theoretische von einer forensisch-psychiatrisch relevanten Störung ausgehen zu können, welche die Eingangsmerkmale der §§ 20f. StGB erfüllen könnten, im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Daher könnten aus solch einer dissozial-kriminellen Persönlichkeitsfehlentwicklung für sich genommen keine Einflüsse auf der Ebene der Schuldfähigkeit resultieren. Jedoch habe solch eine Persönlichkeitsstruktur in prognostischer Hinsicht eine hohe Aussagekraft. ee) Bei vorliegender Drogenabhängigkeit seien die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nur dann nicht auszuschließen, wenn es infolge des Konsums zu einem schweren Rauschzustand, einem schweren Entzugssyndrom, einem schweren Angstzustand vor drohendem Entzug oder zu einer schweren Persönlichkeitsstörung infolge des Drogenkonsums gekommen wäre. Eine schwere spezifische Persönlichkeitsstörung infolge des Drogenkonsums sei vorliegend jedoch anhand der vorliegenden Parameter sicher auszuschließen. Zum einen würden sich aus den vorliegenden Akteninhalten keine Hinweise für überdauernde schwere psychische Störungsmuster finden, die man einer schweren dissozial-kriminellen Persönlichkeitsstörung zuordnen könnte. Zum anderen habe sich seine kriminelle Entwicklung schon seit 0000 entwickelt, im Alter von 00 Jahre/n, während sich aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 00.00.0000 ergibt, dass er erst im Jahre/n 0000 oder 0000, nach dem Tod seines Bruders, begonnen habe, illegale Betäubungsmittel zu konsumieren. Bei Annahme einer akuten Intoxikation zur Tatzeit orientiere man sich im Hinblick auf die Frage eines schweren Rauschzustandes an den sogenannten Intoxikationskriterien von …. Hierzu seien schon ganz erhebliche psychopathologische und/oder neurologische Auffälligkeiten gefordert, nämlich eine deutliche Beeinträchtigung von Motorik und Koordination, Beeinträchtigungen des formalen Denkablaufes, eine verminderte Reagibilität auf Außenreize, deutliche affektive Veränderungen, ausgeprägte emotionale Labilität, hohe Impulsivität des Tatablaufes mit Fehlen von Tatplanung und Risikoabsicherung, vorbestehende psychische Auffälligkeiten, insbesondere Persönlichkeitsveränderungen oder Konfliktbelastungen mit psychischen Veränderungen in der Vortatphase. Dabei genüge nicht das Vorliegen eines einzelnen Parameters, um hier automatisch von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgehen zu können. Ebenso wenig genüge das Fehlen eines einzelnen Parameters, um diese Voraussetzungen grundsätzlich ausschließen zu können. Entscheidend sei vielmehr die Gesamtwertung der Parameter, die in ihrer Gesamtheit für und gegen eine intoxikationsbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB sprechen. Auch bei der Frage nach einem schweren Entzugssyndrom genüge nicht der Konsum körperlich suchterzeugender Substanzen. Auch hier seien die aus einem möglichen schweren Entzug heraus resultierenden psychopathologischen und/oder neurologischen Auffälligkeiten entscheidend, die in ihrer Ausprägung wiederum vergleichbar mit einem schweren Rauschzustand sein müssen, entsprechend den Intoxikationskriterien von …. Auch ein schwerer Angstzustand vor drohendem Entzug müsse sich an einem deutlich affektgestörten, situationsunangemessenen, impulsiven und labilen Zustand des Betroffenen festmachen lassen. Auch hier seien die psychodiagnostischen Kriterien entscheidend, was sich letztlich am Tatverhalten des Angeklagten im Tatgeschehen erkennen lassen müsse. Betrachte man hierzu das dem Angeklagten vorgeworfene Tatverhalten, so handele es sich hier um einen, aufgrund eines vorab gemeinsam gefassten Tatplanes, gemeinschaftlich begangenen, bewaffneten Raubüberfall auf das Juweliergeschäft „...“ in CC.-Stadt. Ein gemeinsam begangenes Tatverhalten setze Absprachefähigkeit voraus, eine angemessene Reagibilität auf Außenreize, eine angemessene Absprachefähigkeit sowie ein ausreichend formales Denkvermögen, um ein gemeinsames Tatverhalten überhaupt entwickeln und durchführen zu können. Ein zuvor gefasster Tatplan stelle, ebenso wie die Mitnahme von Waffen, um die Tat durchzuführen, ein aktiv tatgestaltendes und aktiv tatvorbereitendes Verhalten dar. Die Maskierungen der Täter sowie das Versprühen von Reizgas unmittelbar nach der Tat, um die Mitarbeiter des Geschäftes an einer möglichen Verfolgung zu hindern, stelle ein Sicherungsverhalten dar. Auch das Tatnachverhalten des Angeklagten, gemeinsam mit seinen Mittätern, spreche für ein geordnetes Verhalten, welches zu einer erfolgreichen Flucht geführt habe. Hinweise für motorische oder koordinative Beeinträchtigungen hätten sich nicht ergeben. Im Gegenteil würden die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen von dem Überfall belegen, dass die Täter sehr geschickt, schnell, koordiniert sowie zielstrebig reagiert und vorgegangen seien. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für ein über das eigentliche Tatverhalten hinausgehendes deutlich affektgestörtes Verhalten ergeben, was man im krankhaften Sinne hätte werten können. Somit bleibe festzuhalten, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem schweren Rauschzustand, einem schweren Entzugssyndrom oder in einem schweren Angstzustand vor drohendem Entzug befunden haben könnte. Demnach sei eine intoxikationsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. ff) Hinweise für einen Vollrauschzustand seien nicht ersichtlich. Zudem sei das dem Angeklagten vorgeworfene Tatverhalten ausreichend sicher real motiviert gewesen, im Rahmen seiner dissozial-kriminellen Persönlichkeitsfehlentwicklung. Ein psychotisch bedingtes Tatverhalten sei demnach ausreichend sicher auszuschließen. Schließlich würden sich aus dem vorgeworfenen Tatverhalten keinerlei Anhaltspunkte für einen Zustand der weitestgehenden Desorientiertheit oder annährend fehlenden Ansprechbarkeit ergeben. Vielmehr habe, wie bereits ausgeführt, ein aktiv tatgestaltendes und aktiv tatvorbereitendes, zielgerichtetes und zielorientiertes Verhalten mit Sicherungsmaßnahmen vorgelegen. b) Aus gutachterlicher Sicht lägen die Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht vor. Auf der Suchtebene lasse sich bei dem Angeklagten eine …abhängigkeit, im Rahmen eines multiplen Substanzabusus diagnostizieren. Eine sichere stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung erfülle die Kriterien, um hier bei dem Angeklagten von einem Hang sprechen zu können, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Zur Frage der Kausalität zwischen dem Hang und der Anlassstraftat sei festzustellen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nunmehr angegeben habe, Heroin sowie Mohn bereits in seiner Jugend konsumiert zu haben. Hiernach sei dann eine Teilkausalität nicht auszuschließen. Zur Behandlungsprognose sei auszuführen, dass diese aktuell ungünstig sei. So könne aus dem Hinweis der JVA O.-Stadt vom 00.00.0000 entnommen werden, dass der Angeklagte mit Buprenorphin substituiert werde, er dementsprechend weiterhin „legal“ Opiate konsumiere. Eine konkrete Erfolgsaussicht der Therapie sei nicht gegeben. Auch wenn die Suchterkrankung des Angeklagten behandelt werden würde, würde dies zu keiner Veränderung seiner Kriminalität führen, da diese fest verwurzelt in seiner Persönlichkeit sei. Hinzukomme, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, um von einer Suchttherapie in einem Maße zu profitieren, wie vom Gesetzgeber gefordert. c) Aus gutachterlicher Sicht seien die Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 66 StGB aus ärztlicher Sicht erfüllt. aa) Hang Da der Angeklagte zu einer Exploration nicht zur Verfügung gestanden habe, sei die Frage allein anhand der kriminologischen Hangkriterien zu beantworten. Hierunter verstehe man im Einzelnen: Das Alter bei Delinquenzbeginn (1), die Zahl der Vorstrafen (2), die Art der Vorstrafen (3), die Anlassstraftaten (4) sowie die Rückfallgeschwindigkeit (5). (1) Seine erste Straftat datiere vom 00.00.0000, also zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte noch 00 Jahre/n alt gewesen sei. Dies spreche für einen frühen Delinquenzbeginn, noch in seiner Kindheit. (2) Aus dem Bundeszentralregister würden sich zwei Eintragungen ergeben. Ergänzend gingen aus der Auskunft aus dem z. Strafregister vom 00.00.0000 mittlerweile 17 Eintragungen hervor, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts P.-Stadte vom 00.00.0000. Zusammengenommen verfüge er mittlerweile über 19 Vorstrafen, was für eine sehr hohe Deliktfrequenz stehe. (3) Dokumentiert sei eine ab dem 00. LebensJahre/n massive Häufung von Eigentumsdelikten, überwiegend gemeinschaftlich begangen, was sich in den bereits ausgeurteilten Straftaten in Deutschland auch fortgesetzt habe. Hierdurch zeige sich schon ein stereotypes Deliktverhalten im Sinne von Eigentumsdelikten, vorrangig gemeinschaftlich begangen, auch mit deutlichen Hinweisen für eine Einbindung des Angeklagten in eine Bande, zudem mit dem Einsatz von körperlicher Gewalt, wenn auch im instrumentalisierten Sinne, um diese Delikte durchzuführen. Dies spreche schon für ein eingeschliffenes Muster in der Biographie, und daher auch für ein in seiner Persönlichkeitsstruktur verwurzeltes dissoziales und kriminelles Verhaltensmuster. (4) Das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten sei als ein bewaffnetes Raubdelikt, gemeinschaftlich begangen, zu werten, vergleichbar mit den Taten aus den deutschen Erkenntnissen, was letztlich eine Fortführung seines durchgehend in Z.-Land gezeigten Deliktverhaltens darstelle. Die aktuellen Vorwürfe sprechen bei dem Angeklagten für eine erhöhte Neigung zu aggressivem Gewaltverhalten im instrumentalisierten Sinne, um das eigentliche Tatziel zu erreichen. Das bestärke die Einschätzung, dass es sich bei ihm um ein persönlichkeitswurzelndes Deliktverhalten handele, aufgrund einer schweren dissozial-kriminellen Persöhnlichkeitsfehlentwicklung. (5) Die Eintragungen aus dem z. Strafregister, ergänzt um die Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sprechen ausreichend sicher für eine schnelle Rückfallgeschwindigkeit, mit einem hieraus resultierenden vergleichbaren stereotypen Deliktverhalten in Form von Eigentumsdelikten, gemeinschaftlich begangen, ohne dass die bisherigen Haftstrafen zu irgendeiner Veränderung im Deliktverhalten des Angeklagten geführt hätten. Unter Berücksichtigung der dargestellten kriminologischen Variablen sei daher bei dem Angeklagten vom Hang auszugehen, auch zukünftig vergleichbare Straftaten zu begehen. bb) Prognose Da der Angeklagte zu einer Exploration nicht zur Verfügung gestanden habe, sei die Frage anhand der Kriterien der Dittmann-Liste zu beantworten. Dabei handele es sich um einen Katalog von Prognosekriterien, die alle eine wissenschaftliche und statistisch fundierte Grundlage aufweisen und eine relativ objektive Aussage im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit zukünftiger krimineller Taten erlauben. (1) Analyse der Anlasstat: Die Basisrate für Raubdelikte, d.h. die rein statistische Wiederholungsgefahr, liege bei 10 bis 25%, was eher im moderaten Bereich zu werten sei. Prognostisch ungünstig sei jedoch, dass sich die Anlasstat nicht aus einem situativen Augenblick heraus entwickelt habe, sondern infolge einer vorangegangenen Tatplanung, begangen im gemeinschaftlichen Sinne, auch mit einer Gewaltbereitschaft des Angeklagten im Tatgeschehen, wenn auch im instrumentalisierenden Sinne, um die Tat durchführen zu können. Das führe zu einer signifikanten Erhöhung der Rückfallwahrscheinlichkeit. (2) Bisherige Kriminalitätsentwicklung: Betrachte man die dokumentierte Deliktentwicklung des Angeklagten, so können die aktuellen Anlasstaten nicht als Ausdruck einer akuten lebensphasischen Veränderung interpretiert werden, sondern nur im Sinne eines stereotypen Deliktverhaltens. Dieses habe bereits früh ab dem 00. LebensJahre/n begonnen und unter einer hohen Rückfallgeschwindigkeit zu einer massiven Häufung vergleichbaren Tatverhaltens geführt. Das spreche insgesamt bei dem Angeklagten für eine schwere kriminelle Fehlentwicklung im Sinne von Kriminalität als mittlerweile fest ein eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie und der Persönlichkeit. (3) Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen: Bei dem Angeklagten lasse sich eine Opioidabhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus – aktuell unbehandelt, jedoch substituiert – diagnostizieren. Daneben bestehe eine dissozial-kriminelle Persönlichkeitsfehlentwicklung, wobei sich jedoch hinsichtlich dieser keine Parameter erkennen ließen, die bei dem Angeklagten für eine schwere spezifische Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Dennoch sei sie prognostisch als ungünstig für Kriminalität zu werten, da sie in seiner Persönlichkeit wurzele. (4) Einsicht des Angeklagten in seine Krankheit oder Störung: Der Angeklagte sei sich seiner Opioidabhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus durchaus bewusst. Demgegenüber habe er keine Einsicht im Hinblick auf die Dissozialität, was die über Jahre/nzehnte gelebte kriminelle Fehlentwicklung belege. (5) Soziale Kompetenz: Prognostisch ungünstig sei die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten, ohne konkrete Hinweise für das Erlangen einer qualifizierten Berufsausbildung, auch mit Problemen, sich dauerhaft beruflich zu integrieren. Zudem gebe es Hinweise für die Einbindung in eine Bande, d.h. in einen kriminogenen strukturierten sozialen Rahmen. Diese Einbindung in ein kriminogenes Milieu stehe einer sozialen Einbindung in die Gesellschaft deutlich entgegen. (6) Spezifisches Konfliktverhalten: Betrachte man die bisherige Deliktentwicklung des Angeklagte, so falle auf, dass er schon ab dem 00. LebensJahre/n eine schwere kriminelle Fehlentwicklung durchlaufen habe mit einem stereotypen Deliktverhalten im Sinne der Eigentumsdelinquenz. Er habe diese überwiegend gruppenmäßig begangen, auch mit Hinweisen für die Einbindung in eine Bande, mit Einbeziehung in ein kriminogenes Milieu. Demzufolge sei das aktuelle Tatverhalten letztlich nur eine Fortführung des bisher ausgeübten Deliktverhaltens des Angeklagten. (7) Allgemeine Therapiemöglichkeiten: Da sämtliche therapeutischen Maßnahmen letztlich eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und seinen Störungsmustern voraussetzten, er aber nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge, sei der Angeklagte nicht in der Lage, den suchttherapeutischen Prozess in Anspruch zu nehmen. Eine allgemeine Therapiemöglichkeit hinsichtlich seiner Opioidabhängigkeit im Rahmen eines multiplen Substanzabusus bestehe daher nicht. (8) Bisheriger Verlauf nach den Taten: Da die aktuelle Anlasstat vom 00.00.0000 zeitlich im Rahmen vergleichbarer Taten vom 00.00. und 00.00.0000 liege, welche bereits zu Verurteilungen geführt hätten, spreche dies bei dem Angeklagten auch für eine Fortsetzung vergleichbaren Deliktverhaltens nach der aktuellen Anlasstat. Dass es danach zu keinen weiteren Delikten gekommen sei, liege ausschließlich daran, dass der Angeklagte kurze Zeit später wiederum in Haft geraten sei. Nach Auswertung der Prognosekriterien der Dittmann-Liste fänden sich praktisch nur ungünstige legalprognostische Parameter. Die Basisrate für Raubdelikte von „nur“ 10 bis 25% werde im konkreten Fall ausgehebelt. Dies folge aus der bisherigen Deliktentwicklung des Angeklagten, da er mittlerweile Kriminalität als fest eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biographie aufweise, mit einem frühen Delinquenzbeginn ab dem 00. LebensJahre/n, mit einer hohen Deliktfrequenz, mit einem stereotypen Deliktverhalten in Form von Eigentumsdelikten, überwiegend gruppenmäßig begangen, mit Hinweisen für die Einbindung in ein kriminogenes Milieu, mit einer schnellen Rückfallgeschwindigkeit bei einer schweren dissozial-kriminellen Persönlichkeitsentwicklung. Auch die bereits erlittene erhebliche Haftverbüßung in der Vergangenheit habe nicht zu einer Änderung seines Deliktverhaltens geführt. d) Die Kammer ist diesen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung gehabt hat, an der Richtigkeit des Ergebnisses zu zweifeln. Den strukturierten Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen ist während des mündlichen Vortrags problemlos zu folgen gewesen. Sie sind inhaltlich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend gewesen. Der Sachverständige ist überdies bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 303, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Indem der Angeklagte sowie der unbekannte Mittäter die Vitrinen mit erheblichem körperlichen Einsatz der Axt einschlugen sowie anschließend hineingriffen und die dort gelagerten Uhren an sich nahmen, haben sie unter Anwendungen von Drohungen mit Gewalt gegen die im Verkaufsraum anwesenden Personen fremde Sachen mit Zueignungsabsicht weggenommen (§ 249 Abs. 1 StGB) . Ihnen war bewusst, dass sie keinen Anspruch auf die Beute besaßen. Das Versprühen des Reizgases zur Beutesicherung unterfällt dem Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Da es durch dessen Einsatz zu Atembeschwerden sowie Reizungen der Augen bei den Mitarbeiterinnen sowie der betagten Kundin kam, wurde zugleich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Obgleich der Angeklagte das Reizgas nicht selbst einsetzte, muss er sich dennoch den Tatbeitrag seines Mittäters ... wegen des gemeinsamen Tatplans zurechnen lassen (§ 25 StGB). Das Zerschlagen von Vitrinen erfüllt den Tatbestand einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sämtliche Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). V. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahre/n bis zu fünfzehn Jahre/n vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles scheidet aus. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom. K.-Stadt Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Dabei sind alle Gesichtspunkte für jeden Tatbestand gesondert in einer Gesamtwürdigung zu bewerten und alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der nachstehenden Umstände nicht unangemessen. Die Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Im Rahmen der vorzuneh K.-Stadt Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten bedacht, dass die Tat bereits acht Jahre/n e zurückliegt; dabei muss jedoch einschränkend Berücksichtigung finden, dass die zeitliche Verzögerung in erster Linie nicht auf einem Verschulden der deutschen Justiz, sondern auf der in Z.-Land verbüßten Strafhaft und der erst anschließenden Auslieferung des Angeklagten beruhte. Günstig für den Angeklagten ist ebenso, dass sich die konkrete Bedrohung der angetroffenen Personen im Geschäft mit dem bloßen Einsatz der Axt beim Zerstören der Glasvitrinen und Fensterscheiben erschöpfte. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die infolge des Reizgaseinsatzes verursachten körperlichen Beeinträchtigungen lediglich gering ausfielen. Auch kam es zu keinen anhaltenden psychischen Folgen. Schließlich sind zu seinen Gunsten die widrigen, auch durch Rauschgiftkonsum bestimmten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Strafschärfend wirkte sich die bereits in seiner Jugend manifestierte Kriminalitätsentwicklung aus, die zu zahlreichen z. Vorstrafen führte. Auch hat er sich trotz mehrjährigen Haftverbüßungen in seinem Heimatland nicht von seinem fortgeführten kriminellen Weg abhalten lassen. Der Überfall auf das Juweliergeschäft ... stand in einer Kette gleichartiger Straftaten, die sich durch rasche Wiederholung auszeichnet. Zu würdigen ist darüber hinaus das gut geplante, gemeinschaftlich koordinierte und insgesamt professionelle Vorgehen, etwa durch das gezielte Verdecken der Gesichtspartie, um die Identität zu verschleiern sowie die mit dem Einsatz einer Axt verbundene nicht unerhebliche Drohkulisse. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausschließlich mit dem Ziel nach Deutschland ein- und ausreiste, hier Straftaten zu begehen. Strafschärfend ist dem Angeklagten auch der angerichtete Schaden sowie die Höhe der Beute vorzuhalten. Sie fiel zwar im Vergleich zu den beiden anderen im Bundesgebiet verübten Taten geringer aus, jedoch ist zu beachten, dass der Überfall darauf angelegt war, eine möglichst hohe Beute zu erzielen, was sich im konkreten Fall aber nicht umsetzen ließ. Schließlich hat der Angeklagte tateinheitlich drei Delikte verwirklicht. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der Zumessung der konkreten Strafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahre/n für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Gesamtfreiheitsstrafe Aus dieser und den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Regensburg vom 00.00.0000 und des Landgerichts Osnabrück vom 00.00.0000 ist – nach Auflösung der im zuletzt genannten Erkenntnis gebildeten Gesamtstrafe – eine neue Gesamtstrafe festzusetzen gewesen (§§ 54, 55 Abs. 1 StGB). Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe von 10 (zehn) Jahre/n für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. Dabei hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen. Zwar verübte er binnen weniger Monate in tatsächlicher Hinsicht drei gleichartig schwere Verbrechen. Bei Würdigung seiner Person hat die Kammer jedoch zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang standen. Zudem hat sie den, im Urteil des Landgerichts Regensburg begründeten Härteausgleich von zwei Jahre/nund sechs Monate/n bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe strafreduzierend beachtet. VI. Maßregelanordnung 1. Sicherungsverwahrung Obgleich sowohl die formellen (§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB) als auch die materiellen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) Voraussetzungen erfüllt sind, ist von Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen gewesen. Dennoch hat sie im Einklang mit der Wert- und Zweckvorstellung des Gesetzes von der Anordnung der Maßregel im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens abgesehen. In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung vom 04.05.2011 (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08) an dem zweispurigen Sanktionensystem festgehalten und das verfassungsrechtliche Gebot der sozialen Integration auch für die Sicherungsverwahrung betont. Zum Erreichen dieses Zieles hat das Bundesverfassungsgericht postuliert, dass angesichts des ultima-ratio-Prinzips schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Als geeignete Konzepte sah es etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums (Anm. Hervorhebung durch die Kammer). Zur Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem genannten Urteil wurde § 66c StGB durch Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 eingefügt. In Abs. 2 wird dabei die zwingende Verpflichtung der Vollzugsbehörden geregelt, Strafgefangenen, gegen die eine Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wurde, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung i.S.v. Abs. 1 Nr. 1 anzubieten. Dies dient dem Ziel, die spätere Vollstreckung oder Anordnung entbehrlich zu machen. Die tragende Zielvorgabe – eine soziale Integration des Angeklagten im Bundesgebiet – ist nach Dafürhalten der Kammer mit der Maßregel einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zu erreichen. Obwohl es sich bei dem Angeklagten um einen Unionsbürger handelt, kann nicht erwartet werden, dass er sich zukünftig in Deutschland gesellschaftlich integrieren würde. Dies gilt selbst für den Fall einer Inanspruchnahme von psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlungen. Zu einer Veränderung seiner Kriminalität würden die Maßnahmen nicht führen, da diese fest verwurzelt ist in seiner Persönlichkeit. Bezüge zu hier ansässigen Personen hat er nicht. Telefonischen Kontakt pflegt er lediglich zu seiner in Z.-Land lebenden Mutter. Umsetzbare Planungen für eine legale Existenz hat er nicht. Ihm ist es in seiner Heimat Z.-Land nicht gelungen, sich gesellschaftlich einzufügen. Dort fiel er bereits seit seinem 00. LebensJahre/n durch die Begehung von Straftaten auf mit einer hohen Deliktfrequenz, einer schnellen Rückfallgeschwindigkeit, einem stereotypen Deliktverhalten in Form von Eigentumsdelikten, ohne dass bisherige Strafen bei ihm zu einem veränderten Kriminalverhalten geführt hätten. Etwaige tragfähige Hinweise darauf, dass der Angeklagte beabsichtigt, im Bundesgebiet dauerhaft zu bleiben und sich hier einen Lebensmittelpunkt mit einer geeigneten Arbeitsstelle aufzubauen, sind nicht ersichtlich. Versuche, während seiner drei Aufenthalte in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, hat der Angeklagte nicht unternommen. Vielmehr hat er als Unionsbürger seine Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt (§ 2 FreizügG/EU) dazu missbraucht, in das Bundesgebiet einzureisen, um Straftaten zu begehen, so dass er als durchreisender Täter anzusehen ist. Es ist zu erwarten, dass er das Bundesgebiet bei nächster Gelegenheit auch jetzt wieder verlassen würde, sobald er die Gelegenheit hierzu erhielte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die vorliegende Verurteilung die Eingangsvoraussetzungen für die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit des Angeklagten nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mit einer damit einhergehenden Abschiebung gemäß § 7 FreizügG/EU vorliegen. Zwar darf die Feststellung nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU getroffen werden, der diese Entscheidung bei einem Unionsbürger nur erlaubt, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, doch steht diese Einschränkung seiner Ausweisung nicht entgegen. Der Angeklagte hat während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet dreimal gegen Verbrechenstatbestände gemäß § 250 Abs. 1 bzw. § 250 Abs. 2 StGB verstoßen und von ihm sind – wie bereits ausgeführt – auch weitere gleichartige Taten zu erwarten. Schon der schwere Raub stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt erst recht bei einer Begehung mit einem gefährlichen Werkzeug. So hat die Kammer für die Tat vom 00.00.0000 eine Einzelstrafe von 00 Jahre/n verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahre/n gebildet. Aufgrund der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe und der von dem Angeklagten gegenwärtig ausgehende Gefahr solcher Delikte lässt nach Auffassung der Kammer die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit sowie seine Abschiebung zwingend erscheinen. Da der Angeklagte – wie dargestellt – mit den vom Bundesverfassungsgericht postulierten Maßnahmen, die ihm gemäß § 66c Abs. 2 StGB bereits während der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zu gewähren sind, nicht im Bundesgebiet sozial integriert werden kann, zumal er hier über keinerlei Bleibeperspektive verfügt, ist das Ziel der Maßregelunterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zu erreichen. Ob eine soziale Integration des Angeklagten hypothetisch für seinen zukünftigen Verbleib in Z.-Land gelingen könnte, führt indes zu keiner anderen Wertung. Es ist nicht die Aufgabe der bundesdeutschen Vollzugsanstalten mit den Mitteln des hiesigen Maßregelvollzuges dafür zu sorgen, dass ausländische Betroffene für ihr künftiges Leben in ihrem Heimatland resozialisiert werden. Diese Wertung steht im Einklang mit der in § 456a Abs. 1 StPO normierten Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, im Rahmen ihres auszuübenden Ermessens von der (weiteren) Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe oder einer Maßregel abzusehen, wenn etwa – wie im vorliegenden Fall anzunehmen – eine Abschiebung droht, zumal unter den Gesichtspunkten der Resozialisierung und der Sicherung vor gefährlichen Straftätern eine Vollstreckung bzw. ein Vollzug gegen Ausländer, die ohnehin voraussehbar das Bundesgebiet werden verlassen müssen, wenig Sinn macht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. [2022], § 456a, Rn. 1 m.w.N.). Anzumerken ist, dass nach Vollverbüßung der Strafhaft Abwägungskriterien in § 456a Abs. 1 StPO wie Umstände der Tat, Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung keine Rollte mehr spielen werden. Vielmehr liegt der Zweck der Ermächtigung des § 456a Abs. 1 StPO nach den gesetzgeberischen Motiven in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, auch bei im Maßregelvollzug Untergebrachten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2020 – 203 VAs 470/20 m.w.N.). Diese Norm wurde demnach aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung zu befreien (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 VAs 58/11). Die negative Kriminalprognose erlangt im Rahmen des § 456a Abs. 1 StPO nur dann Bedeutung, wenn die Annahme begründet ist, der Untergebrachte werde nach seiner Abschiebung alsbald in die Bundesrepublik einreisen und hier erneut Straftaten begehen, wobei diese Annahme mit konkreten Anhaltspunkten belegt sein muss. Dabei ist es ohne rechtlichen Belang, ob der abgeschobene Betroffene ohne weitere Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung des aufneh. K.-Stadt Landes darstellt (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2020 – 1 VAs 54/20). Da es hiernach für eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a Abs. 1 StPO gerade ohne rechtlichen Belang ist, dass der Angeklagte nach einer Vollverbüßung weiterhin gefährlich für die Bevölkerung in Z.-Land sein würde, kann es erst recht nicht Aufgabe des hiesigen Maßregelvollzuges sein, den Angeklagten für ein etwaiges künftiges Leben in seinem Heimatland zu resozialisieren. 2. Entziehungsanstalt Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 S. 1 StGB hat zu unterbleiben. Ungeachtet seiner …abhängigkeit, im Rahmen eines multiplen Substanzabusus, welche einen Hang darstellt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sowie eines Zusammenhanges mit der verübten Straftat im Sinne einer Teilkausalität, besteht im Falle des Angeklagten keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, ihn selbst nach einer erfolgreichen Suchtbehandlung wenigstens für eine erhebliche Zeit von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Dieser von § 64 S. 2 StGB für den Fall der Anordnung geforderten zwingenden Voraussetzung steht die in der Persönlichkeit des Angeklagten fest verwurzelte Kriminalität entgegen. VII. Einziehungsentscheidung Ferner ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB gegen den Angeklagten anzuordnen gewesen. Indem der Angeklagte sowie der unbekannt gebliebene Mittäter die Uhren in ihren Rucksäcken deponierten und anschließend flüchteten, um die Beute vereinbarungsgemäß den Hintermännern zukommen zu lassen, erlangte der Angeklagte zumindest eine faktische Mitverfügungsmacht über die Vermögensgegenstände, da er in vorheriger Absprache das gemeinsam Erlangte den in Z.-Land verbliebenen Hintermännern zuordnete (vgl. BGH Urteil vom 28.05.2018 – 1 StR 51/18 m.w.N.). Daneben ist die vom Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 15. Juni 2021 angeordneten Einziehung von Wertersatz aufrechtzuerhalten gewesen. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. B. E. G. Vermerk: Richter/inin G. ist aufgrund bewilligtenErholungsurlaubs ortsabwesend und daheran der Unterschriftsleistung gehindert. Bielefeld, den 30. Juni 2023Landgericht, X. große StrafkammerDer Vorsitzende(B.) BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld