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Beschluss

1 VAs 10/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1VAS10.21.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine fortdauernde ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung eines Absehens von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, soweit sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. Gleichzeitig sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung in der Form "wechselseitig" zu berücksichtigen, dass je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten sind, desto geringer die Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein müssen und desto großzügiger auch die Zeitspanne für das Merkmal einer "alsbaldigen" Rückkehr bemessen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 – 1 VAs 54/20 –, juris). Zur Überprüfung, ob die Erwägungen der Vollstreckungsbehörde diesen Kriterien entsprechen, ist die Angabe der nach Annahme der Staatsanwaltschaft seitens des Verurteilten zu erwartenden Art von Delikten unerlässlich.

  • 2.

    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass einer etwaigen ungünstigen Kriminalprognose in Verbindung mit Anhaltspunkten für eine Rückkehr des Betroffenen überhaupt keine gesonderte Bedeutung zukommen kann, wenn diese sich lediglich auf die Gefahr der Begehung von eher dem Bagatellbereich bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnenden Delikten bezieht.

Tenor

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. August 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Köln vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Köln wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Landeskasse zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fortdauernde ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung eines Absehens von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, soweit sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. Gleichzeitig sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung in der Form "wechselseitig" zu berücksichtigen, dass je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten sind, desto geringer die Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein müssen und desto großzügiger auch die Zeitspanne für das Merkmal einer "alsbaldigen" Rückkehr bemessen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 – 1 VAs 54/20 –, juris). Zur Überprüfung, ob die Erwägungen der Vollstreckungsbehörde diesen Kriterien entsprechen, ist die Angabe der nach Annahme der Staatsanwaltschaft seitens des Verurteilten zu erwartenden Art von Delikten unerlässlich. 2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass einer etwaigen ungünstigen Kriminalprognose in Verbindung mit Anhaltspunkten für eine Rückkehr des Betroffenen überhaupt keine gesonderte Bedeutung zukommen kann, wenn diese sich lediglich auf die Gefahr der Begehung von eher dem Bagatellbereich bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnenden Delikten bezieht. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. August 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Köln vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Köln wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Landeskasse zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Gründe: I. Der unter anderem wegen eines früheren Einbruchsdiebstahls in Belgien und wegen Hehlerei in Deutschland vorbestrafte Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 05. Juli 2017 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen Einbruchsdiebstähle aus der Zeit von Mai bis Oktober 2016 zugrunde, welche der Betroffene unter anderem teilweise gemeinsam mit seiner ihm nach Roma-Art angetrauten Ehefrau A sowie deren Schwester und Eltern begangen hatte. Zwei Drittel der Strafe des Betroffenen waren am 24. August 2020 verbüßt, Strafende ist am 24. Oktober 2021. Der Betroffene verbüßte die Strafe zunächst im offenen Vollzug der JVA Euskirchen sowie nach Verlegung in den geschlossenen Vollzug ab dem 10. Juni 2020 in der JVA Köln und inzwischen in der JVA Remscheid. Die Ehefrau des Betroffenen wurde mit dem gleichen Urteil ihrerseits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verbüßt diese Strafe sowie eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach Bewährungswiderruf aus einer früheren Verurteilung in der Mutter-Kind-Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg, wo sie mit einer gemeinsamen am 09. Dezember 2018 geborenen Tochter untergebracht ist; das Strafende ist insoweit auf den 23. August 2022 notiert. Unter dem 23. September 2019 erging – auf eigene Anregung des Betroffenen – eine mit einem zweieinhalbjährigen Rückkehrverbot verbundene Ausweisungsverfügung des Ausländeramtes der Stadt Köln, welche aufgrund ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts des Betroffenen vollziehbar ist. Mit Schriftsatz seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September 2019 beantragte der Betroffene unter Beifügung einer Mitteilung des Ausländeramtes der Stadt Köln betreffend die vollziehbare Ausreiseverpflichtung erstmals, von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen. Unter dem 22. Oktober 2019 berichtete die Leiterin der JVA Euskirchen, dem Betroffenen sei am 06. Februar 2019 die Eignung für den offenen Vollzug erteilt worden, es gebe keine Konflikte mit anderen Gefangenen, der Betroffene verhalte sich freundlich und ruhig. Er sei ab Ende Januar 2019 bis zum 01. Juli 2019 innerhalb der Anstalt bei insgesamt zufriedenstellenden Arbeitsleistungen im Garten- und Landschaftsbau eingesetzt, seit dem 02. Juli 2019 sei er zum Freigang zugelassen und außerhalb der Anstalt als Anlagenpfleger eingesetzt. Zwölf Langzeitausgänge und vielfache weitere Ausgänge habe er ohne Beanstandungen absolviert, Hafturlaube koordiniere er mit seiner Ehefrau, so dass beide zur gleichen Zeit Langzeitausgänge in einer Wohnung in B verbringen würden. Der Betroffene sei bislang einmalig negativ aufgefallen, und zwar am 11. Juni 2019 wegen eines unerlaubten Handybesitzes, wofür ihm ein Verweis ausgesprochen und die Ausgänge und Langzeitausgänge für zwei bzw. vier Wochen ausgesetzt worden seien. In Bezug auf seine eventuelle Abschiebung habe der Betroffene erklärt, es sei derzeit unklar, ob Frau und Kind ihm nachreisen würden, auf dieses Thema angesprochen reagiere der Betroffene abweisend mit dem Hinweis, dass es ja um seine Ausweisung gehe und nicht um die seiner Frau und seines Kindes. Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 12. November 2019 wurde das Begehren des Betroffenen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, „unter Berücksichtigung der im Verfahren bekannt gewordenen persönlichen Umstände“ könne „insbesondere im Hinblick auf das Familienschicksal nicht ausgeschlossen werden, dass eine alsbaldige erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls unter erneuter Verwendung der Alias-Personalien, stattfinden wird, um den Kontakt zu der Mitverurteilten A und dem gemeinsamen Kind zu halten“ . Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 18. November 2019 wurde durch den Generalstaatsanwalt in Köln mit Bescheid vom 05. Februar 2020 zurückgewiesen: Auch wenn sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geständig und Reue gezeigt habe, sei auf der anderen Seite die besondere Professionalität und Organisation im Rahmen der Taten und der entstandene erhebliche Schaden zu berücksichtigen sowie die Vorstrafe aus Belgien, in deren Folge er im weiteren Verlauf schon kurz danach wieder wegen Hehlerei straffällig geworden sei; „mit Blick auf das erhebliche Gewicht der Delikte und die … strafrechtliche Vorgeschichte … würde es in der zunehmend durch die ausufernde Kriminalität stark beunruhigten Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen und als unvertretbare Nachgiebigkeit gegenüber einem ausländischen Straftäter, der eine schwere Schuld auf sich geladen hat, angesehen werden, wenn“ der Betroffene „bereits zum jetzigen - deutlich vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt liegenden - Termin entlassen“ würde, es sei auch der Strafzweck der Generalprävention zu berücksichtigen. Bezüglich der Lebensgefährtin, die bereits als Kind in die BRD eingereist sei, sei nicht ohne weiteres von ihrem Fortzug nach Serbien auszugehen, der Betroffene selbst habe im Rahmen von Gesprächen in der JVA eine konkrete Perspektive für eine gemeinsame Zukunft in Serbien nicht zu benennen vermocht. Es verbliebe im Fall des Absehens von der weiteren Vollstreckung ein erheblicher Anreiz für eine künftige Wiedereinreise. Im Rahmen einer Stellungnahme zur etwaigen Reststrafaussetzung berichtete die JVA Euskirchen am 27. Mai 2020, der Betroffene zeige sich im Umgang mit anderen Inhaftierten sowie gegenüber den Bediensteten ruhig und respektvoll, aus allen vollzugsöffnenden Maßnahmen sei er pünktlich zurückgekehrt, allerdings habe er am 14. Januar 2020 mit der Folge eines Verweises und einer vorübergehenden Aussetzung der vollzugsöffnenden Maßnahmen bis Ende Januar 2020 gegen die ihm erteilten Weisungen im Rahmen eines Langzeitausgangs verstoßen, weil er sich nicht an der gemeldeten Langzeitausgangsadresse aufgehalten habe. Eine Suchtproblematik liege nicht vor, der Betroffene zeige sich „glaubhaft von der Inhaftierung beeindruckt“ , bei weiterhin positivem Vollzugsverhalten werde eine vorzeitige Entlassung zum Zweidritteltermin befürwortet. Am 18. Juni 2020 teilte die JVA Euskirchen ergänzend mit, der Betroffene habe sich am 10. Juni 2020 in einem Freigänger-Kommando im Arbeitseinsatz bei der JVA Rheinbach befunden, der zuständige Beamte der Hofkolonne habe darüber informiert, dass der Betroffene während der Arbeitszeit abwesend gewesen sei und auch ein Fahrzeug geführt habe. Der Betroffene sei am 10. Juni 2020 in die JVA Köln verlegt worden, da er den Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr genüge, es sei davon auszugehen, dass er den ihm gewährten Freigang zur Begehung einer neuen Straftat missbraucht habe, indem er mindestens in den vergangenen drei Tagen ein Kfz geführt habe, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Die Entlassungsprognose habe dementsprechend keinen Bestand mehr. Wegen des vorgenannten Vorfalles wurde später mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rheinbach vom 19. Oktober 2020 gegen den Betroffenen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Im Rahmen eines Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn am 14. August 2020 erklärte der Betroffene, er habe mit dem PKW eigentlich seine Frau besuchen wollen, seine Tochter und seine Frau bedeuteten ihm alles, er könne sich allerdings nicht erklären, warum in der Stellungnahme der JVA stehe, dass er dreimal Auto gefahren sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie dem Hinweis, dass der Betroffene gegebenenfalls den Weg über eine Abschiebung gemäß § 456a StPO wählen könne, zog der Betroffene seine Einwilligung zur vorzeitigen Entlassung zurück. Bereits mit weiterem Schriftsatz seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juni 2020 hatte der Betroffene erneut die Unterbrechung der Strafvollstreckung beantragt, welche mit dem angefochtenen Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. August 2020 wiederum zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde „vollumfänglich auf den Bescheid vom 12.11.2019 in Verbindung mit dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 05.02.2020 verwiesen. Die dem ablehnenden Bescheid vom 12.11.2019 zugrunde liegenden Gründe werden durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Euskirchen vom 18.06.2020 sowie die im Anhörungstermin vom 14.08.2020 getätigte Aussage hinsichtlich des innigen Verhältnisses zu der Ehefrau und Tochter noch bestärkt.“ Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Köln mit dem Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2020 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erwägungen des Bescheides vom 05. Februar 2020 würden fortgelten; es komme hinzu, dass die Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug nicht als positiv angesehen werden könne, er sei während des Vollzugs straffällig geworden, weswegen er aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug habe verlegt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt: „Soweit sie darauf abstellen, sich mit Ihrer Frau und Ihrer Tochter in Serbien aufhalten zu wollen, ist festzustellen, dass das Amtsgericht Unna eine vorzeitige Haftentlassung Ihrer Frau mit Beschluss vom 18.11.2020 abgelehnt hat. Nimmt man hinzu, dass Sie zur Erklärung Ihres strafbaren Verhaltens während des offenen Vollzuges (Fahren ohne Fahrerlaubnis) angeführt haben, nur deshalb ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, um zu Ihrer Frau und Ihrer Tochter zu gelangen, die Ihnen alles bedeuteten, so zeigt dies, dass die Annahme, dass im Falle einer Abschiebung ein Verstoß gegen das Rückkehrverbot naheliegt, weil sie sogar vor Straffälligkeit nicht zurückschrecken, um zu Ihrer Frau zu gelangen, durchaus berechtigt ist.“ . Dementsprechend seien besondere Gründe vorhanden, welche im Sinne der Rundverfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1985 betreffend das Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung die weitere Vollstreckung der Strafe erfordern würden. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Januar 2021. Die Generalsstaatsanwältin Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Köln war zu verpflichten, über das Begehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt vielmehr gemäß § 456a StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5, m.w.N.). Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (Senatsbeschluss vom 21. April 2011 - III-1 VAs 12/11 -; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Eine fortdauernde ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung, als dass sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 – 1 VAs 54/20 –, juris; Schmitt , in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O) Soweit die angefochtenen Bescheide zunächst lediglich Bezug nehmen auf die vorangehend ablehnenden Bescheide vom 12. November 2019 bzw. vom 05. Februar 2020 wird dies dem Gebot der umfassenden Abwägung sämtlicher Faktoren nicht gerecht. Insbesondere der Beschwerdebescheid vom 05. Februar 2020 stellte maßgeblich darauf ab, es würde „als unvertretbare Nachgiebigkeit gegenüber einem ausländischen Straftäter, der eine schwere Schuld auf sich geladen hat, angesehen werden, wenn“ der Betroffene „bereits zum jetzigen –deutlich vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt liegenden – Termin entlassen“ würde. Zu der Frage, aus welchem Grund diese Erwägungen insbesondere im Zeitpunkt des Beschwerdebescheides am 18. Dezember 2020, mithin über zehn Monate nach dem vorangegangenen Beschwerdebescheid und nahezu vier Monate nach Überschreiten des Zwei-Drittel-Termins noch fortgelten, verhalten sich die angefochtenen Bescheide nicht. Eine solche weitere Geltung der früheren Erwägungen ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den gegebenen Umständen, zumal nach der im Beschwerdebescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift zum Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§ 456 a StPO), RV d. JM vom 20. August 1985 (9174 - III A. 2), „eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung … nur in Betracht“ kommt, „wenn dies aus besonderen, in der Tat oder in der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten ist“ . Insoweit führt vor allem auch der Umstand, dass dem ansonsten als haftbeeindruckt beschriebenen Betroffenen vor dem Hintergrund der erneuten Straffälligkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine hinreichend günstige Prognose für eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB nicht mehr gestellt worden ist, nicht ohne weiteres dazu, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Im Hinblick auf die in den angefochtenen Bescheiden in Bezug genommene Gefahr einer Rückkehr des Betroffenen nach Deutschland und insoweit in der Zukunft gegebenenfalls zu besorgende Straftaten des Betroffenen lassen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts bereits nicht erkennen, im Hinblick auf welche Art von Delikten die Kriminalprognose als fortdauernd ungünstig angesehen wird. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020, a.a.O.) Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung "wechselseitig" zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf das zeitliche Moment einer "alsbaldigen" Rückkehr. Je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter sind, desto geringer müssen die (konkreten) Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein und desto großzügiger kann auch die Zeitspanne für das Merkmal einer "alsbaldigen" Rückkehr bemessen werden. Unabhängig davon, dass der Senat zu der Auffassung neigt, dass einer etwaigen ungünstigen Kriminalprognose in Verbindung mit etwaigen Anhaltspunkten für eine Rückkehr des Betroffenen überhaupt keine gesonderte Bedeutung zukommen kann, wenn diese sich lediglich auf die Gefahr der Begehung von eher dem Bagatellbereich bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnenden Delikten bezieht, ergibt sich aus der vorgenannten Senatsrechtsprechung im Umkehrschluss, dass die Anhaltspunkte für eine etwaige Rückkehr des Betroffenen umso konkreter bzw. schwerwiegender sein müssen, je geringer die Schwere der zu erwartenden Delikte einzuordnen ist. Zur Überprüfung, ob die Erwägungen der Vollstreckungsbehörde diesen Kriterien entsprechen, ist die Angabe der nach Annahme der Staatsanwaltschaft zu erwartenden Art von Delikten unerlässlich. Dass von dem Betroffenen erneut schwere Straftaten etwa in Form der in der Anlassverurteilung abgeurteilten Wohnungseinbruchsdiebstähle zu erwarten wären, ergibt sich nach den gegebenen Umständen, namentlich seines umfassenden Geständnisses in der Hauptverhandlung, seiner dort nach dem Eindruck der Strafkammer gezeigten aufrichtigen Reue und des nachhaltigen Beeindrucktseins von der Untersuchungshaft sowie auch des seitens der JVA Euskirchen noch in dem Bericht vom 27. Mai 2020 bescheinigten weit überwiegend beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und eines glaubhaften Hafteindrucks, allein aus dem Umstand, dass der Betroffene sich in der Folgezeit in der Zeit des offenen Vollzuges des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, nach Bewertung des Senats keinesfalls von selbst. Bezogen auf eher geringfügigere Delikte ist eine Rückkehrwahrscheinlichkeit nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide keinesfalls mit einem entsprechend hohen Wahrscheinlichkeitsgrad unterlegt. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Köln selbst mit dem in Bezug genommenen Bescheid vom 12. November 2019 lediglich ausgeführt, eine erneute alsbaldige Einreise sei „nicht ausgeschlossen“ ; ebenso hat sich der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 05. Februar 2020 im Ergebnis auf die Feststellung beschränkt, es bestehe ein „erheblicher Anreiz für eine künftige Wiedereinreise“ . Die nunmehr maßgeblich angeführte Erwägung, aus dem erfolgten Fahren ohne Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Besuchs bei seiner Frau und seiner Tochter sei gleichzeitig auf eine Bereitschaft zur illegalen Einreise zu schließen, geht nach Bewertung des Senats über eine bloße Spekulation kaum hinaus und lässt zumal nicht hinreichend erkennen, in welcher Weise es dem Betroffenen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft überhaupt möglich wäre, im Falle einer illegalen Wiedereinreise zu seiner schließlich voraussichtlich noch bis August 2022 inhaftierten Ehefrau und seiner Tochter – denkbar allenfalls im Rahmen gewährter Vollzugslockerungen – unentdeckt nachhaltigen Kontakt aufnehmen bzw. halten können. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, denn angesichts des (vorläufigen) Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl. Schmitt , in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO und Nebengesetze, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 2). Vorliegend entsprach es ungeachtet des zunächst nur vorläufigen Erfolges des Antrages auf gerichtliche Entscheidung der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus der Landeskasse zu erstatten (§ 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG).