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Beschluss

1 Ws 209/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.1WS209.19.00
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Leitsätze

1. Es erscheint fraglich, ob in Fragen der sog. Organisationshaft statt der sofortigen Beschwerde gemäß der §§ 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1 StPO nicht die einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft ist.

2. Hinsichtlich des Vollzugs von Organisationshaft hat der Verurteilte unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob diese Organisationshaft rechtswidrig war.

3. Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris). Der weitere Vollzug der Organisationshaft dürfte - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - im Regelfall nur innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft als zulässig anzusehen sein, innerhalb dessen ein geeigneter Therapieplatz gefunden, die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug herbeizuführen und damit der Vollzug der Organisationshaft zu beenden ist. Sobald feststeht, dass mangels eines zur Verfügung stehenden Therapieplatzes eine Überführung in den Maßregelvollzug jedenfalls nicht innerhalb der Regelzeitspanne möglich ist, stellt sich ist das bloße Zuwarten auf einen Therapieplatz als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003, a.a.O.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 07. Februar 2019 bis zum 14. März 2019 unzulässig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es erscheint fraglich, ob in Fragen der sog. Organisationshaft statt der sofortigen Beschwerde gemäß der §§ 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1 StPO nicht die einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft ist. 2. Hinsichtlich des Vollzugs von Organisationshaft hat der Verurteilte unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob diese Organisationshaft rechtswidrig war. 3. Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris). Der weitere Vollzug der Organisationshaft dürfte - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - im Regelfall nur innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft als zulässig anzusehen sein, innerhalb dessen ein geeigneter Therapieplatz gefunden, die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug herbeizuführen und damit der Vollzug der Organisationshaft zu beenden ist. Sobald feststeht, dass mangels eines zur Verfügung stehenden Therapieplatzes eine Überführung in den Maßregelvollzug jedenfalls nicht innerhalb der Regelzeitspanne möglich ist, stellt sich ist das bloße Zuwarten auf einen Therapieplatz als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003, a.a.O.). Die sofortige Beschwerde ist erledigt. Es wird festgestellt, dass der (weitere) Vollzug der Organisationshaft vom 07. Februar 2019 bis zum 14. März 2019 unzulässig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 07. Dezember 2018 wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt worden. Zudem ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden. Nachdem das Urteil am 15. Dezember 2018 rechtskräftig geworden war, wurde der Verurteilte, der sich seit dem 27. Juni 2018 in Untersuchungshaft befunden hatte, in so genannte Organisationshaft überführt. Zudem wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Urteilsformel unter dem 21. Dezember 2018 erteilt, welche am selben Tag bei der Staatsanwaltsanwaltschaft Dortmund einging. Am 28. Dezember 2018 fertigte die dort zuständige Rechtspflegerin ein Aufnahmeersuchen an den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im Weiteren: LWL), welches am selben Tag per Fax vorab dorthin übermittelt wurde. Am 04. Januar 2019 erhielt die zuständige Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Dortmund auf telefonische Nachfrage die Mitteilung, dass eine Bearbeitung des Aufnahmeersuchens erst nach (Urlaubs-)Rückkehr des zuständigen Mitarbeiters am 08. Januar 2019 erfolgen könne. Durch Schreiben vom 07. Januar 2019, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund am 09. Januar 2019, teilte der zuständige Mitarbeiter des LWL der Staatsanwaltschaft Dortmund mit, dass er sich in Absprache mit den LWL-Vollzugskliniken und den LWL-Zentren für Forensische Psychiatrie darum bemühe, dem Verurteilten einen Therapieplatz zur Verfügung zu stellen; im Falle der Bestätigung eines Aufnahmetermins werde er die Staatsanwaltschaft Dortmund umgehend informieren. Bereits am 08. Januar 2019 hatte die zuständige Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Dortmund die Vorlage an die zuständige Dezernentin zwecks Berichtes an das Ministerium der Justiz NRW gemäß §§ 46a Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO verfügt. Unter dem 15. Januar 2019 wurde der Bericht erstellt und am Folgetag (16. Januar 2019) vorab per Email an das Ministerium der Justiz NRW übersandt. Mit Schreiben des Ministeriums der Justiz NRW vom 18. Januar 2019 wurde der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug NRW sodann aufgefordert, „mit Nachdruck auf eine Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes oder eines anderen Bundeslandes hinzuwirken“. Am 06. Februar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Dortmund telefonisch vom LWL mitgeteilt, dass der Verurteilte am 15. März 2019 im LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N aufgenommen werden könne. Nachdem der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 08. Februar 2019 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Organisationshaft erhoben und seine sofortige Entlassung beantragt hatte, die nicht angeordnet wurde, beantragte er durch weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Februar 2019, die Unterbrechung der weiteren Vollstreckung der Untersuchungshaft anzuordnen. Gleichfalls unter dem 19. Februar 2019 fertigte die Staatsanwaltschaft Dortmund ein Transportersuchen für die Überführung des Verurteilten in das LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie in N am 15. März 2019 und beantragte beim Landgericht Dortmund, den Verurteilten nicht aus der Organisationshaft zu entlassen. Die 62. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat durch den angefochtenen Beschluss vom 01. März 2019 die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07. Dezember 2018 gegen den Verurteilten bis zum 15. März 2019 für zulässig erklärt. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erscheine die Einrichtung eines Maßregelvollzugsplatzes für den Verurteilten innerhalb von etwa zweieinhalb Monaten effektiv zur Verfügung stehender Zeit als noch ausreichend. Wegen der weitern Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 01. März 2019 Bezug genommen. Gegen diesen vorab per Fax am 01. März 2019 übermittelten Beschluss hat der Verurteilte durch Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Am 15. März 2019 ist der Verurteilte in den Maßregelvollzug überführt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 20. März 2019 beantragt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären und den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der (weiteren) Vollstreckung der Organisationshaft als unbegründet zu verwerfen. Sie hat die Akten mit ihrer Stellungnahme dem Oberlandesgericht Hamm übersandt, wo sie am 22. März 2019 eingingen. Der Verurteilte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 08. April 2019 eine Gegenerklärung abgegeben. II. 1. Es mag dahinstehen, ob das Rechtmittel als einfache oder aber lediglich als sofortige Beschwerde statthaft ist, da die Beschwerde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Soweit für den Senat ersichtlich, wird in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu Fragen der Organisationshaft in Anwendung der §§ 462 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1 StPO beurteilt mit der Folge, dass entsprechende Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde anzufechten sind. Dies erscheint dem Senat indes durchaus überdenkenswert, da sich die Organisationshaft als „regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung“ (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen zu 2.) darstellt mit der Folge, dass hierüber entstehende Streitfragen ungeachtet der späteren Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht die Zulässigkeit der Strafvollstreckung im engeren Sinn des § 458 Abs. 1 StPO betreffen. Eine letztlich analoge Anwendung der Vorschriften über die Strafvollstreckung hinsichtlich der Einschränkung zulässiger Rechtsmittel bewirkt indes eine Benachteiligung des Verurteilten. Da die weitere Zulässigkeit der Organisationshaft unter jeweiliger Beachtung der Umstände des Einzelfalles fortlaufend zu beurteilen ist, erscheint es ebenso naheliegend, entsprechende Rechtsmittel in Anlehnung der Regelungen zur Untersuchungshaft als einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO (mit der Möglichkeit einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) für zulässig zu erachten; in Anbetracht der gebotenen fortlaufenden Einzelfallprüfung erscheint es dem Senat zumindest fragwürdig, Entscheidungen über die Zulässigkeit der weiteren Fortdauer der Organisationshaft in formelle Rechtskraft erwachsen zu lassen, dies zumal dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung bis zu einem fest bestimmten Zeitpunkt festgestellt wird. Die Beschwerde hat sich in jedem Fall mit der Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 15. März 2019 erledigt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verurteilen und seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift vom 20. März 2019 bereits zutreffend hingewiesen hat. Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie - wie geschehen - für erledigt zu erklären (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.). 2. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragschrift zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Verurteilten gemäß § 300 StPO als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit der bis zum 14. März 2019 vollzogenen Organisationshaft auszulegen ist. Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - z.B. wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn bis zum 14. März 2019 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 14, 15 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 7). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt. Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht das einfache Recht indes (bisher) keine entsprechende Rechtsgrundlage vor (OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Insbesondere erlauben jedenfalls die §§ 449 ff. StPO, die die Vollstreckbarkeit aller vollstreckungsfähigen Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde regeln, nicht ein Abweichen vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB. Vielmehr darf ein Abweichen (vgl. § 67 Abs. 2 und 3 StGB) nur vom Richter, aber nicht von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 11). Angesichts dessen, dass der Vollzug einer Freiheitsentziehung, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, grundsätzlich verfassungswidrig ist, kann der Vollzug von Organisationshaft mangels zur Verfügung stehender Kapazitäten jedenfalls eine Abkehr von der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen, zumal es die Rechtspflicht der Verwaltung und des Haushaltsgesetzgebers in den Ländern ist, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 15). Allerdings folgt daraus nicht, dass der Verurteilte exakt mit Eintritt der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils aus der Untersuchungshaft in den Maßregelvollzug zu verbringen ist. Vielmehr hat die Vollstreckungsbehörde den „Vorgang des Unterbringens“ sofort zu beginnen und ohne schuldhafte oder sonst vom Verurteilten nicht zu vertretene Verzögerung abzuschließen. Der Verurteilte hat einen Anspruch darauf, zeitnah nach Eintritt der Rechtskraft im Maßregelvollzug gemäß § 63 bzw. § 64 StGB untergebracht zu werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 17). Nur während der Zeit, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug der notwendigen Maßnahmen trifft, darf der Verurteilte noch in Organisationshaft gehalten werden. Diese Zeitspanne besteht solange, wie die Vollstreckungsbehörde benötigt, um unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und die Überführung des Verurteilten dorthin herbeizuführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 30, 34; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22). Dabei lässt sich indes eine feste Zeitspanne im Sinne einer Höchstdauer der zulässigen Organisationshaft nicht generell bestimmen. Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22). Ungeachtet der notwendigen Betrachtung des Einzelfalles ist nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der Freiheitsgrundrechte des Verurteilten indes davon auszugehen, den weiteren Vollzug der Organisationshaft im Regelfall nur innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft als zulässig anzusehen, innerhalb dessen ein geeigneter Therapieplatz gefunden, die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug herbeizuführen und damit der Vollzug der Organisationshaft zu beenden ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ist jedoch gegebenenfalls auch ein darüber hinausgehender Zeitraum denkbar. Letztlich bedarf dies vorliegend aber keiner anschließenden Entscheidung. Denn auch wenn man unter Berücksichtigung der über Weihnachten und den Jahreswechsel anstehenden Feiertage sowie der dadurch bedingten üblichen Urlaubsphase von einer verlängerten Zeitspanne bzw. von dem Beginn des maßgeblichen Zeitraums - wie es die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 01. März 2019 getan hat - erst ab dem 08. Januar 2019 ausgeht, war vorliegend der Zeitraum der weiteren Vollstreckung der Organisationshaft bis zum 14. März 2019 aus Rechtsgründen nicht mehr hinnehmbar. Dies schon deshalb, weil sonst ab Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils in praxi unter Berücksichtigung der für die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung üblichen Zeiträume letztlich wieder die nach früherer, mittlerweile aufgegebener Rechtsprechung als zulässig angesehene (vgl. z.B. OLG Hamm, MDR 1980, 952, ausdrücklich aufgegeben durch Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18) Zeitspanne von etwa drei Monaten, innerhalb derer der Vollzug der Organisationshaft für zulässig gehalten wurde, wieder eingeführt oder sogar überschritten würde. Ungeachtet der Annahme, der Vollstreckungsbehörde habe grundsätzlich eine nicht mehr als sechswöchige Zeitspanne (hier: bis 19. Februar 2019) für die jeweils unverzügliche Lokalisierung eines geeigneten Therapieplatzes und Herbeiführung der Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug zur Verfügung gestanden, war die weitere Vollstreckung der Organisationshaft indes vorliegend nicht erst mit Ablauf des 19. Februar 2019 rechtswidrig, sondern bereits ab dem 07. Februar 2019. Denn nachdem der Staatsanwaltschaft Dortmund wiederum telefonisch seitens des LWL am 06. Februar 2019 mitgeteilt worden war, dass ein Therapieplatz für den Verurteilten erst ab dem 15. März 2019 zur Verfügung stünde, stand fest, dass eine Überführung in den Maßregelvollzug jedenfalls nicht innerhalb der Regelzeitspanne möglich war, und zwar auch dann nicht, wenn deren Beginn wegen der eingeschränkten Arbeitstätigkeit über den Jahreswechsel erst auf den 08. Januar 2019 zu datieren wäre. Trotz dieser sicheren Kenntnis hat sich die Staatsanwaltschaft Dortmund indes damit begnügt, den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt zu belassen, um das für den 15. März 2019 angekündigte Freiwerden eines Therapieplatzes abzuwarten. Das bloße Zuwarten auf den freiwerdenden Therapieplatz war aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht mehr als „unverzügliches Unterbringen“ anzusehen, sondern stellte sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2013 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18 m.w.N.). Ob ein Ausschöpfen der Zeitpanne bis zum 19. Februar 2019 im Falle weiterer nachhaltiger Bemühungen der Staatsanwaltschaft Dortmund, eine rechtzeitige Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB doch noch bis zum Ablauf des 19. Februar 2019 herbeizuführen, zulässig gewesen wäre, wofür nach Ansicht des Senat einiges spricht, bedarf vorliegend mangels ersichtlicher weiterer Bemühungen der Vollstreckungsbehörde indes keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit hätte es namentlich einer aktenkundigen Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund spätestens am Folgetag der telefonischen Mitteilung (am 07. Februar 2019) bedurft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO).