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Beschluss

1 Ws 154/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Dauer der Organisationshaft noch vertretbar ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei den Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde für eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug zu. Die Behörde darf nicht untätig sein, wenn das Ende des Vorwegvollzugs absehbar ist.(Rn.24) 2. Eine Versendung der Akten an das zuständige Gericht rechtfertigt nicht, dass keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung eines Platzes im Maßregelvollzug unternommen werden.(Rn.34)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Stendal – als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg – vom 23. März 2023 wird für erledigt erklärt. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft vom 29. Januar 2023 bis 23. März 2023 unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Dauer der Organisationshaft noch vertretbar ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei den Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde für eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug zu. Die Behörde darf nicht untätig sein, wenn das Ende des Vorwegvollzugs absehbar ist.(Rn.24) 2. Eine Versendung der Akten an das zuständige Gericht rechtfertigt nicht, dass keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung eines Platzes im Maßregelvollzug unternommen werden.(Rn.34) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Stendal – als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg – vom 23. März 2023 wird für erledigt erklärt. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft vom 29. Januar 2023 bis 23. März 2023 unzulässig war. I. Das Landgericht Dessau-Roßlau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. März 2021, rechtskräftig seit dem 5. Mai 2021, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Verurteilte war in dieser Sache am 23. August 2020 festgenommen worden und in der Folge wurde gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt. Nach der Vollstreckung einer Restersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen befand er sich erstmals vom 14. Juni 2021 bis zum 2. August 2021 in Organisationshaft. In der Zeit vom 3. August 2021 bis zum 29. Mai 2022 wurde gegen ihn die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2020, rechtskräftig seit dem 19. März 2020, bis zum Zweidritteltermin vollstreckt. Vom 30. Mai 2022 bis zum 30. Oktober 2022 wurde gegen ihn die Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 29. März 2017, rechtskräftig seit dem 6. April 2017, bis zum Zweidritteltermin vollstreckt. In der Zeit vom 31. Oktober 2022 bis zum 28. Januar 2023 wurde gegen ihn die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Januar 2020 (nicht 2021 wie im Vollstreckungsblatt, VH Bd. II Bl. 122 d.A. angegeben), rechtskräftig seit dem 19. März 2020, vollstreckt. Seit dem 29. Januar 2023 befand sich der Verurteilte erneut in Organisationshaft. Der Verteidiger des Verurteilten beantragte mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 die Feststellung, dass die Organisationshaft unzulässig sei. Ferner beantragte er die Entlassung des Verurteilten aus der Haft. Eine Sachstandsanfrage erfolgte am 7. März 2023. Das Landgericht Stendal lehnte mit Beschluss vom 23. März 2023 die Haftentlassung ab. Den Feststellungsantrag wies es als unzulässig zurück. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 30. März 2023 zugestellten Beschluss, legte der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2023, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 31. März 2023, eingegangen am 3. April 2023, hatte sich der Verteidiger auch an die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit den genannten Anträgen gewandt. Mit Bescheid vom 4. April 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf sofortige Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft ab und kündigte die zeitnahe Verschubung an. Am 6. April 2023 wurde der Verurteilte in den Maßregelvollzug in A. aufgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 24. April 2023 beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 23. März 2023 für erledigt zu erklären und den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Organisationshaft als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob das Rechtsmittel des Verurteilten als einfache oder als sofortige Beschwerde statthaft ist. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die gemäß § 458 Abs. 1 StPO getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal wäre gemäß § 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden, §§ 306 Abs. 1, 311 StPO. Ergänzend sei bemerkt, dass wegen der Besonderheiten der Organisationshaft, bei der, vergleichbar mit der Untersuchungshaft, das Erfordernis weiterer Haft fortlaufend zu beurteilten ist, durchaus daran gedacht werden kann, das Rechtsmittel der einfachen, nicht fristgebundenen Beschwerde gemäß § 304 StPO als statthaft anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, Az. 1 WS 209/19). Wie bereits gesagt, kann dies vorliegend indes dahinstehen, da die Beschwerdefrist gewahrt worden ist. 2. Die (sofortige) Beschwerde hat sich indes mit der Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug erledigt, denn der Verurteilte befindet sich seit dem 6. April 2023 im Maßregelvollzug. Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, Vor § 296 Rn. 17 m. w. N.). 3. a. Der Antrag des Verurteilten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit der bis zum 5. April 2023 vollzogenen, weiteren Organisationshaft ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft statthaft, denn der Senat wäre sogar nach der Erledigung der (sofortigen) Beschwerde von Amts wegen gehalten, über die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vollzogenen Organisationshaft zu entscheiden. In Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe wie dem vorliegenden Freiheitsentzug hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vom 29. Januar 2023 bis zum 5. April 2023 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: 2 BvR 1019/01, Rn. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, Az.: 1 Ws 209/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21; zitiert nach juris). Zu bedenken ist auch, dass die Organisationshaft, die gegen einen Verurteilten zur Vorbereitung des Vollzugs einer Maßregel vorübergehend vollzogen wird, ein regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung ist und einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997, Az.: 2 BvR 2422/96; OLG Hamm, a.a.O.; zitiert nach juris). Ferner sieht das einfache Recht für die Organisationshaft keine Rechtsgrundlage vor. Da der Vollzug einer Freiheitsentziehung, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, grundsätzlich verfassungswidrig ist, kann der Vollzug von Organisationshaft mangels zur Verfügung stehender Kapazitäten jedenfalls eine Abkehr von der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen, denn es ist die Rechtspflicht der Verwaltungen der Länder, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (OLG Hamm, a.a.O. m. w. N.). Diese Besonderheiten der Organisationshaft rechtfertigen es, wie ausgeführt, wegen des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes nach der Erledigung der Beschwerde gegen ihre Anordnung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Feststellung, ob der vollzogenen Organisationshaft rechtswidrig war, anzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben sind, die sie an das Gericht weiterleitet, wenn sie ihnen nicht abhilft (Meyer-Goßner, a.a.O., § 459 Rn. 6). Vorliegend hatte der Verurteilte nämlich bei dem Landgericht Stendal gemäß § 458 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 23. März 2023 entschieden hat. Hiergegen hat sich der Verurteilte mit der (sofortigen) Beschwerde gewandt, die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist. 4. Die demnach auch nach der Erledigung der Beschwerde von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung führt zu der Feststellung, dass die vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war, soweit sie vom 29. Januar 2023 bis zum 5. April 2023 vollzogen worden ist. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB wird, sofern das Gericht keine Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB getroffen hat, die Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 63, 64 StGB vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe vollzogen. Auch wenn entsprechend den obigen Ausführungen die Organisationshaft einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge darstellt und als ein regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist, ist sie aber grundsätzlich zulässig, wenngleich im Einzelfall genau beachtet werden muss, dass eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug vorzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einem Leitsatz der oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2005 ausgeführt, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden kann. Aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können. Vielmehr ist ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz – bei Beachtung der Vorgabe einer unverzüglichen Anmeldung des Bedarfs – immanent. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügte die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau als zuständige Vollstreckungsbehörde vorliegend nicht. Nach der am 5. Mai 2021 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft zeitnah ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug. Der Maßregelvollzug A. bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 2021 die Aufnahme des Verurteilten zum 25. August 2021. Die seit dem 14. Juni 2021 vollzogene Organisationshaft endete am 2. August 2021, weil in der Folge weitere Freiheitsstrafen aus bereits seit dem 19. März 2020 und 6. April 2017 rechtskräftigen Freiheitsstrafen gegen den Verurteilten vollstreckt wurden. Seit dem 31. Oktober 2022 bis zum 28. Januar 2023 wurde gegen den Verurteilten eine Ersatzfreiheitsstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Januar 2020 vollstreckt. Mit Schriftsatz vom 9. August 2021 teilte der Maßregelvollzug auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Dessau mit, dass es geboten sei, vor der Aufnahme des Verurteilten die noch offenen Freiheitsstrafen zu vollstrecken, da am Ende des Maßregelvollzugs die Erprobung der Abstinenzstrategien auch unter erweiterten Freiheitsgraden zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 13. August 2021 teilte das Amtsgericht dem Maßregelvollzug mit, dass von einer Aufnahme des Verurteilten nach Verbüßung des 2/3-Termins (aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2023) am 29. Mai 2022 auszugehen sei und bat um Bestätigung des Aufnahmetermins. Die Bestätigung zum 29. Mai 2022 bzw. 30. Mai 2022 erfolgte mit Schreiben des Maßregelvollzugs vom 17. August 2021 bzw. 20. August 2021. Am 21. Oktober 2021 bat die Staatsanwaltschaft die Justizvollzugsanstalt B. darum, den Verurteilten am 30. Mai 2022 in den Maßregelvollzug zu verschuben. Am 23. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 29. März 2017 an. Der Maßregelvollzug bestätigte den Aufnahmetermin des Verurteilten nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 mit Schreiben vom 24. März 2022 zum 31. Oktober 2022. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Januar 2020 mit Schreiben vom 19. Oktober 2022. Nachdem der Maßregelvollzug die Aufnahme des Verurteilten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 aus Kapazitätsgründen abgesagt hatte, erfolgte die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 31. Oktober 2022 bis zum 28. Januar 2023. In dieser Zeit erfolgte keine erneute Mitteilung mehr an den Maßregelvollzug bezüglich eines neuen Aufnahmetermins zum 29. Januar 2023. Vielmehr wurden die Akten bereits am 1. Dezember 2022 im Hinblick wegen eines Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2020 und vom 29. März 2017 an das Landgerichts Stendal – Strafvollstreckungskammer – übersandt. Die Akten lagen der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau nach Erledigung am 20. Februar 2023 wieder vor. In der Zwischenzeit ist eine Aktivität der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug nur am 26. Januar 2023 zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte der JVA B. an diesem Tag mit, dass der Verurteilte nach Ablauf der Ersatzfreiheitsstrafe in die Organisationshaft zu nehmen sei. Weitere Aktivitäten entfaltete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau dann am 28. Februar 2023 und bat den Maßregelvollzug um Mitteilung eines Aufnahmetermins. Ferner erfolgten Anfragen an das Sächsische Staatsministerium, das Landesamt für Versorgung C. , das Klinikum H. und das MRVZ Niedersachsen, M. . Diese geschilderten Abläufe belegen zweifellos, dass die seit dem 29. Januar 2023 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war, denn letztlich war die Staatsanwaltschaft spätestens seit der Mitteilung des Maßregelvollzugs, dass eine Aufnahme des Verurteilten zum 31. Oktober 2022 nicht möglich sei und klar war, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen würde, gehalten, sich um einen neuen Termin für seine Aufnahme zu bemühen. Bemühungen sind aber erst wieder am 28. Februar 2023 an den Tag gelegt worden. Dies kann damit, dass sich die Akten bei dem Landgericht Stendal befunden haben, erklärt werden, an dem Umstand des Versäumnisses ändert dies allerdings nicht. Es ist demnach von einem staatlich verursachten schuldhaften Versäumnis, dem Verurteilten am 29. Januar 2023 einen Therapieplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung zu stellen, auszugehen. Nach dem ablehnenden Schreiben des Maßregelvollzugs vom 25. Oktober 2022 ist den Akten nicht zu entnehmen, welche Anstrengungen unternommen worden sind, um die Aufnahme des Verurteilten nach Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu ermöglichen. Den Akten sind nach außen wirkende Aktivitäten erst wieder am 28. Februar 2023 zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Aktenlage in der Zwischenzeit keine Anstrengungen unternommen, um eine Klarheit über einen möglichen Aufnahmezeitpunkt des Verurteilten zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 26. September 2005 ausdrücklich die „ersichtlich auf eine dreimonatige Organisationshaft ausgerichtete Praxis der Staatsanwaltschaft“ beanstandet und eine Einzelfallprüfung angemahnt. Es sei bei der fachgerichtlichen Einzelfallprüfung erforderlich, die Umstände für das Zustandekommen der dort nahezu dreimonatigen Organisationshaft zu untersuchen. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ist in seiner Entscheidung vom 18. März 2021 keinesfalls davon ausgegangen, dass eine Organisationshaft von 4 Monaten unbedenklich sei. Vielmehr führt es aus, dass die vertretbare Dauer der Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden könne. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand, dass die Vollstreckung der Maßregel durch die Notwendigkeit des Vollzugs weiterer Freiheitsstrafen vorliegend verzögert worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 5. März 2021 seit dem 5. Mai 2021 rechtskräftig und zu vollstrecken war. Schließlich betont der Senat, dass er die Auffassungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem oben genannten Beschluss vom 18. März 2021 teilt und keinesfalls eine womöglich auch länger andauernde Organisationshaft per se als rechtswidrig zu erachten ist. Entscheidend ist aber, dass die Strafvollstreckungsbehörde Bemühungen an den Tag legen muss, um das Verfahren zu beschleunigen. Mit einem tatenlosen Zuwarten nach der Absage des Maßregelvollzugs im Hinblick auf die Aufnahme am 31. Oktober 2022 konnte dem jedenfalls nicht entsprochen werden, zumal das Ende der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen bereits im Oktober 2022 festgestanden hat. Nach alledem war die weitere Vollstreckung der Organisationshaft ab dem 29. Januar 2023 bis zum 5. April 2023 nicht mehr hinnehmbar und als rechtswidrig zu erklären. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.