Beschluss
1 Ws 289/23
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0416.1WS289.23.00
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Leitsätze
Zur zulässigen Dauer der Organisationshaft. (Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.11.2023 wird für erledigt erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft vom 01.10.2023 bis zum 19.12.2023 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zulässigen Dauer der Organisationshaft. (Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.11.2023 wird für erledigt erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft vom 01.10.2023 bis zum 19.12.2023 rechtswidrig war und den Verurteilten in seinen Rechten verletzte. I. Am 24.07.2023 hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Vorwegvollzug von 6 Monaten der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt wurde. Das Urteil ist seit dem 01.08.2023 rechtskräftig. Der Verurteilte ist am 27.01.2023 festgenommen worden und hat sich seitdem in Untersuchungshaft befunden. Der angeordnete Vorwegvollzug war bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt mit der Folge, dass sich der Verurteilte seit dem 01.08.2023 in Organisationshaft befunden hat. Am 11.08.2023 richtete die Staatsanwaltschaft ein Aufnahmeersuchen an die Klinik …. Die Klinik teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.08.2023 den Juni 2024 und mit Schreiben vom 25.08.2023 den Juli 2024 als möglichen Aufnahmetermin mit. Mit Schreiben vom 13.09.2023 fragte der Verteidiger an, ob eine Unterbringung des Verurteilten in einer Tagesklinik unter Einbeziehung seiner Psychologin möglich wäre. Diese Option wurde von der Staatsanwaltschaft im Folgenden geprüft. Am 02.10.2023 fragte die Staatsanwaltschaft im …klinikum … wegen eines Therapieplatzes an. Am 10.10.2023 teilte die Klinik … nunmehr den 10.01.2024 als perspektivischen Aufnahmetermin mit. Mit Schreiben vom 13.10.2023 fragte die Staatsanwaltschaft beim Verteidiger und beim Verurteilten an, ob dieser mit einer Unterbringung in einem anderen Bundesland einverstanden sei. Unabhängig von diesem Schreiben hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 11.10.2023 in anderen Bundesländern nach Therapieplätzen angefragt. In der Zeit vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 wurden in 16 verschiedenen Einrichtungen außerhalb von Rheinland-Pfalz nach Therapieplätzen angefragt, welche alle negativ beschieden wurden. Mit Schriftsatz vom 13.10.2023 beantragte der Verteidiger erneut die Prüfung, ob eine Unterbringung des Verurteilten in einer Tagesklinik unter Einbeziehung seiner Psychologin möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft richtete am 17.10.2023 eine erneute Anfrage an das …klinikum …, welches eine Aufnahme ab Juli 2024 in Aussicht stellte. Der Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 17.10.2023 das Einverständnis mit einer Vollstreckung in einem anderen Bundesland, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Verurteilten nochmals mit der Bitte um schriftliche Einverständniserklärung anschrieb. Das …klinikum … teilte mit Schreiben vom 18.10.2023 mit, dass derzeit keine Plätze vorhanden seien und auch kein Aufnahmetermin vergeben werden könne. Mit Schreiben vom 25.10.2023 beantragte der Verteidiger die Feststellung, dass die Organisationshaft unzulässig ist. Auf erneute Anfrage der Staatsanwaltschaft teilte die Klinik … am 31.10.2023 als neuen Aufnahmezeitraum den Dezember 2023 mit. Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 23.11.2023 den Antrag, die Organisationshaft für unzulässig zu erklären, als unbegründet zurückgewiesen, da der Vollstreckungsbehörde keine von ihr zu vertretende Verzögerung vorzuwerfen sei, die lange Dauer der Organisationshaft vielmehr allein auf das Fehlen einer unzureichenden Anzahl von Therapieplätzen zurückzuführen sei. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde und stellt zudem klar, dass der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Organisationshaft auch für den Fall der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten im Maßregelvollzug aufrechterhalten wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, hilfsweise, für den Fall der Erledigung, den Feststellungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte wurde am 20.12.2023 im Maßregelvollzug in der Klinik … aufgenommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde hat sich mit der Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug erledigt. Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, vor § 296 Rn. 17 m. w. N.). 2. Der Antrag des Verurteilten auf Feststellung der Unzulässigkeit der vollzogenen Organisationshaft ist statthaft. In Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe wie dem vorliegenden Freiheitsentzug hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 2 BvR 1019/01, Rn. 14 f., juris; OLG Naumburg Beschluss vom 24.05.2023, 1 Ws 154/23, BeckRS 2023, 22026; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019, Az.: 1 Ws 209/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 2 Ws 37/21; zitiert nach juris). Denn die Organisationshaft, die gegen einen Verurteilten zur Vorbereitung des Vollzugs einer Maßregel vorübergehend vollzogen wird, ist ein regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung und stellt eine Abweichung von der richterlich angeordneten Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB dar (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997, Az.: 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Naumburg a.a.O.). Aufgrund dieser Besonderheiten der Organisationshaft besteht auch nach Erledigung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Feststellung, ob die vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war. 3. Die Überprüfung der Zulässigkeit der Organisationshaft führt zu der Feststellung, dass die vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war, soweit sie vom 01.10.2023 bis 19.12.2023 vollzogen worden ist. Das BVerfG hat entschieden, dass die Organisationshaft die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge und der richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vorbereitet und damit vom Grundsatz her zulässig ist. Die Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. Eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der Organisationshaft dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. Eine feste zulässige Zeitspanne für die entsprechende Organisation der Vollstreckung gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 2 BvR 1019/01). Aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt nicht die Pflicht, jederzeit einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können. Ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz ist deshalb nicht grundsätzlich unzulässig. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen (BVerfG a.a.O.). Eine nicht gerechtfertigte Verlängerung der Organisationshaft ist allerdings bereits dann anzunehmen, wenn die Dauer nicht allein in der Durchführung organisatorischer Maßnahmen liegt, sondern in der tatsächlichen Begrenzung der vorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug. Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen (BVerfG a.a.O., Rn. 33; BGH, Urteil vom 21. März 1979, 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327-333, juris Rn. 9; OLG Bremen Beschl. v. 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, BeckRS 2022, 45003; KG Beschl. v. 10.6.2020 – 161 AR 94/20, BeckRS 2020, 53092). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vollstreckungsbehörde keine von ihr zu vertretende Verzögerung bei der Einleitung der Maßregelvollstreckung vorzuwerfen ist. Die Vollstreckungsbehörde hat beschleunigt gearbeitet und auch mögliche Alternativen zum Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz frühzeitig geprüft. Das Scheitern dieser Bemühungen ist allein auf das Fehlen einer ausreichenden Anzahl an Therapieplätzen zurückzuführen. Dabei handelt es sich nicht um einen kurzzeitigen Kapazitätsengpass. Die Klinik … hat den Gerichten erstmals am 08.02.2021 mitgeteilt, dass ein Aufnahmestopp aufgrund von Kapazitätsengpässen besteht. In der Folgezeit und auch aktuell folgten regelmäßige Mitteilungen zu Überlastungen der Einrichtung und auch immer wieder Aufnahmestopps, wenn auch in Einzelfällen eine zeitnahe Aufnahme in den Maßregelvollzug erfolgt ist. Das …klinikum … kann die in der Klinik … fehlenden Kapazitäten nicht ersetzen. Die Gerichte und Vollstreckungsleiter im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts erhalten regelmäßig entsprechende Mitteilungen, sodass die Kapazitätsengpässe des Maßregelvollzuges bekannt sind. Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug führt aber nicht dazu, dass ab dem ersten Tag der Organisationshaft deren Unzulässigkeit anzunehmen ist. Selbst bei guter Organisation und freien Kapazitäten ist eine unmittelbare Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Um die Überstellung in den Maßregelvollzug zu organisieren, ist regelmäßig ein Zeitraum von etwa zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des die Maßregelanordnung enthaltenden Urteils bis zur Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugseinrichtung notwendig. Die Vollstreckungsbehörde hat zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und dann - teilweise unter Zuwarten auf die Urteilsgründe, da diese für die Maßregelvollzugseinrichtung von Bedeutung sind - die Vollstreckung einzuleiten. Dazu ist regelmäßig ein Zeitraum von einem Monat notwendig. Vor dem Jahr 2021 war die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug im Anschluss daran üblicherweise innerhalb eines weiteren Monats möglich. Eine längere Dauer der Organisationshaft als die genannten zwei Monate kann im Einzelfall zulässig sein. Ein dauerhafter Kapazitätsengpass rechtfertigt allerdings die Verzögerung der Überstellung in den Maßregelvollzug nicht; denn der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden. Andere Umstände, die dazu geeignet sein könnten, eine längere Organisationshaft zu rechtfertigen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Anfragen an Einrichtungen anderer Bundesländer ändern an dieser Beurteilung nichts; denn auch sie waren aufgrund der dauerhaften Kapazitätsengpässe veranlasst und nicht nur wegen einer kurzzeitigen Auslastung des Maßregelvollzuges in Rheinland-Pfalz notwendig. Die Vollstreckungsbehörde war allerdings trotzdem gehalten in anderen Bundesländern anzufragen, um den Zeitraum der Vollstreckung rechtswidriger Organisationshaft so gering wie möglich zu halten. Hiernach stellt die Organisationshaft im vorliegenden Fall ab dem 01.10.2023 eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten dar. Aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft folgt nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen gewesen wäre. Im konkreten Einzelfall hätten die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit der Freilassung des Verurteilten entgegengestanden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2023, 1 Ws 89/23, Rn. 26 juris).