Leitsatz: Die Maßregelvollzugsklinik hat bzgl. der Art und Weise der Vorführung des Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen. Eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt mit einer Übernachtung dort ist grundsätzlich möglich, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile hierdurch drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Mit Blick auf die Beschwerdebegründungen vom 26. Januar und 6. Februar 2024 bzw. die Gegenerklärung vom 28. Februar 2024 bemerkt der Senat lediglich – teilweise ergänzend – Folgendes: 1) Das vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn geführte Überprüfungsverfahren weist keine Verfahrensfehler auf; insbesondere hat der Verurteilte wirksam auf seine mündliche Anhörung am 11. Januar 2024 verzichtet. Der Senat hält insoweit ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest, nach der der Maßregelvollzugsklinik bezüglich der Vorführung des Untergebrachten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 – III-3 Ws 171/23 –, juris). Auch der damaligen Entscheidung vom 15. Juni 2023 lag im Übrigen eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, bei der der Untergebrachte in die Justizvollzugsanstalt A verschubt werden sollte, wo er eine Nacht im Rahmen einer Einzelunterbringung verbringen und anschließend von dort aus dem Landgericht Paderborn vorgeführt werden sollte. Dass der psychische bzw. gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers eine derart ausgestaltete Vorführung zulässt, hatte der Vertreter der Bezugstherapeutin im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich bestätigt. Zuvor war bereits in der gutachterlichen Stellungnahme des I.-Zentrums für Forensische Psychiatrie U. vom 13. September 2023 ausgeführt worden: „Aus Sicht der Klinik ist ein Transport zur Anhörung durch den Fahrdienst mit gegebenenfalls Übernachtung in der JVA A möglich.“ Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusammengefasst ausführt, es stelle einen Eingriff in die Rechte des Untergebrachten dar, wenn er in einer Justizvollzugsanstalt übernachten müsste, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar existiert eine diesbezügliche gesetzliche Regelung weder für noch gegen eine solche Verfahrensweise. Jedoch weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die obergerichtliche Rechtsprechung betreffend die sogenannte Organisationshaft nach Rechtskraft der Entscheidung über eine Maßregelunterbringung eine solche grundsätzlich – in engen zeitlichen Grenzen – nicht für unzulässig erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 – 1 Ws 203/02 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 – III-1 Ws 209/19 –, juris). Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Organisationshaft hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1019/01 –, juris). Wenn aber selbst eine mehrwöchige Organisationshaft jedenfalls nicht grundsätzlich unzulässig ist, dürfte dies erst recht für die „Übernachtung“ eines Maßregelvollzugspatienten zum Zwecke der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer zumindest dann gelten, wenn durch eine solche Vorgehensweise – wie hier – keine Therapieerfolge gefährdet werden und der psychische bzw. gesundheitliche Zustand des Untergebrachten dies zulässt. 2) Soweit die Beschwerde u.a. die Prognose der behandelnden Therapeuten als „Schwarzmalerei“ bezeichnet und ausführt, weder den Feststellungen des Anlassurteils noch der Beschreibung des Verhaltens des Untergebrachten in den Gutachten oder den gutachterlichen Stellungnahmen lasse sich auch nur halbwegs belastend entnehmen, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung solche Delikte begehen würde, teilt der Senat auch diese Auffassung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den des vorangegangenen Senatsbeschlusses, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, nicht, zumal sich im aktuellen Überprüfungszeitraum keine Behandlungsfortschritte ergeben haben. Im Übrigen scheint die Beschwerde indiesem Zusammenhang „übersehen“ zu haben, dass es bezogen auf die „Beschreibung des Verhaltens des Herrn B“ – wie auch schon in den vergangenen Überprüfungszeiträumen – Vorfälle gab, aus denen unschwer auf die nach wie vor bestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten geschlossen werden kann. Insoweit erlaubt sich der Senat, eine Passage aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. September 2023, die im Übrigen auch in der angefochtenen Entscheidung Erwähnung findet, wörtlich zu zitieren: „Am 10.04.2023 kam es zu einem Konflikt mit einem MP, ausgehend um Streit mit den X-Box Zeiten. Nach einer Rangelei ging Herr B. in sein Zimmer, bewaffnete sich mit einer Eisenstange, die er zuvor von einem Duschvorhang abgenommen hatte und wollte den MP damit verletzen bzw. hatte er auch Tötungsabsichten geäußert. Der Pat. wurde abgesondert und in seinem Zimmer wurde eine weitere Duschvorhangstange entdeckt. Es gelang Herrn B. zunächst nicht, sich von Gewalt zu distanzieren.“ Dem ist nichts hinzuzufügen. 3) Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die beim Untergebrachten „diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens“ nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfülle, weist der Senat darauf hin, dass bei dem Untergebrachten aktuell keine „Störung des Sozialverhaltens“ diagnostiziert wird, sondern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, schizoiden und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0). Bei einer „Störung des Sozialverhaltens“ handelt es sich um eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnose, aus der sich inzwischen die kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat. Die bei dem Beschwerdeführer vorliegende psychische Erkrankung erfüllt angesichts ihrer im Unterbringungsverlauf beschriebenen Schwere gerade auch mit Blick auf die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Untergebrachten auch unzweifelhaft nach wie vor das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB.