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Beschluss

28 W 14/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fahrzeug mit manipulierender Abgassoftware kann einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB darstellen. • Die Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs.3 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit ist in einem summarischen PKH-Verfahren nicht abschließend zu prüfen. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann (§§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
PKH bei Nachlieferungsanspruch wegen manipulierten Abgaswerten • Ein Fahrzeug mit manipulierender Abgassoftware kann einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB darstellen. • Die Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs.3 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit ist in einem summarischen PKH-Verfahren nicht abschließend zu prüfen. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann (§§ 114 ff. ZPO). Die Antragstellerin kaufte 2011 einen Neuwagen Typ VW Polo mit Motor EA 189. 2015 stellte sie fest, dass das Fahrzeug von einer manipulierenden Abgassoftware betroffen ist. Sie forderte die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und setzte erfolglos eine Frist. Die Verkäuferin hält das Fahrzeug für technisch unbedenklich, bietet stattdessen eine technische Überarbeitung (Softwareupdate und Bauteilbefestigung) an und rügt die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung. Das Landgericht versagte Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Nachbesserung sei kostengünstig und die Nachlieferung unverhältnismäßig. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Unverhältnismäßigkeit sei nicht substantiiert dargelegt und Nachbesserung könne Verbrauch oder Leistung beeinträchtigen. • PKH-Voraussetzungen: Der Senat prüfte, ob die beabsichtigte Nachlieferungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und die Antragstellerin bedürftig ist; dies bejahte er nach §§ 114 ff. ZPO. • Mangelbegriff (§ 434 BGB): Die Installation einer Manipulationssoftware kann den Zustand eines Neufahrzeugs von der üblichen Beschaffenheit abweichen lassen und damit einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB begründen. • Verhältnis von Nachlieferung und Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs.3 BGB): Ob die Verkäuferin die vom Käufer gewählte Nachlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, ist eine komplexe Einzelfallfrage und im summarischen PKH-Verfahren nicht endgültig zu entscheiden. • Erforderlichkeit weiterer Prüfung: Die Angemessenheit und Zumutbarkeit der von der Verkäuferin angebotenen Nachbesserung, die Existenz von Freigaben des Kraftfahrtbundesamts und der zeitliche Rahmen ihrer Umsetzung sind unklar und müssen im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Rechtliche Reichweite: § 439 Abs.3 BGB ist einschränkend auszulegen; die Berufung auf relative Unverhältnismäßigkeit setzt voraus, dass beide Nacherfüllungsarten dem Verkäufer tatsächlich möglich sind. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Schwierige Rechts- und Tatfragen können die PKH-Gewährung nicht ausschließen; bei hinreichender Erfolgsaussicht ist PKH zu bewilligen. Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Klage auf Nachlieferung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil ein durch Manipulationssoftware bedingter Abgasfehler einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen kann. Die vom Verkäufer gerügte Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Nachlieferung nach § 439 Abs.3 BGB konnte im summarischen PKH-Verfahren nicht abschließend geklärt werden; hierüber ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit und Fristigkeit einer technischen Nachbesserung sowie der Frage, ob Freigaben des Kraftfahrtbundesamts vorliegen. Die Antragstellerin erhält daher die Prozesskostenhilfe, um ihre Nachlieferungsklage substantiiert im Hauptverfahren verfolgen zu können.