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Urteil

3 O 439/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0619.3O439.18.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.410,56 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.410,56 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.410,56 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz für den Kauf eines von der sog. Abgasthematik betroffenen Pkw. Sie ist Eigentümerin eines Golf Cabriolet mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU, Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVW. Sie erwarb den PKW am 22.6.2013 von der U Automobile GmbH & Co. KG in H für 23.925, 00 EUR. Der PKW war, der Klägerin unbekannt, mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, wenn sich der PKW auf dem Prüfstand im Labor befindet und im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschaltet, in dem die NOx-Emissionen deutlich höher sind als auf dem Prüfstand (sog. Abschalteinrichtung). Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung führte dazu, dass das Kraftfahrtbundesamt mit mittlerweile bestandskräftigen Bescheiden vom 15.10.2015 und 17.11.2015 die Beklagte dazu aufforderte, die Einrichtung zu entfernen. Anderenfalls waren Rücknahme bzw. Widerruf der Typengenehmigung angedroht. Die Klägerin befürchtet, dass sich das von der Beklagten angebotene Software-Update nachteilig auf Verbrauchswerte, Leistung und Langlebigkeit des PKW auswirkt. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den PKW zurückzunehmen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe wissentlich, auch hinsichtlich eines Schadens der Klägerin, sowohl die Abschalteinrichtung eingebaut als auch eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Dies hätten führende Mitarbeiter bis hin zum Vorstand einschließlich des Vorstandsvorsitzenden zumindest wissend gebilligt. Die Klägerin behauptet zudem, zur Finanzierung des PKW habe sie 1.715, 92 EUR Kreditkosten gezahlt; dem lag (unstreitig) ein Vertrag zur Finanzierung des PKW mit der U Bank GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, zu Grunde. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5.6.2019 beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.925,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie auf EUR 4.000 Zinsen inHöhe von 4% seit dem 24.6.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet, 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren. In der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2019 beantragt sie, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.410,56 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet, 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ein für einen Schaden kausales wissentliches Fehlverhalten. Zudem seien etwaige Probleme durch das Software-Update behoben. Sie ist der Ansicht, andernfalls müsse die Klägerin jedenfalls Nutzungsersatz leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässigen Anträge zu 1) und 2) sind begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch Rückerstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises einschließlich hierzu aufgewendeter Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW gegen die Beklagte gem. §§ 826, 249 BGB. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Das Verhalten des Schädigers muss nach seinem Gesamtcharakter objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, subjektiv muss der Schädiger die Tatumstände, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, kennen und mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Eine Gesamtwürdigung muss zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergeben (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 3 ff. m.w.N.). Das in diesem Sinne sittenwidrige Verhalten der Beklagten besteht hier darin, dass diese durch das bewusste Inverkehrbringen eines sachmangelbehafteten Fahrzeugs auch gegenüber der Klägerin als Käuferin dieses Fahrzeugs die ihr bekannten, für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände verschwiegen hat. Die Täuschung über vertragswesentliche Umstände, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, verstößt dabei regelmäßig gegen die guten Sitten (Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 20). Vorliegend hat die Beklagte unwahre Angaben über die Abgaskonformität des betroffenen Fahrzeugs in der von ihr ausgehenden Bewerbung bei Inverkehrbringen der Fahrzeuge zum Verkauf aufgenommen, so dass bei jeglichem Käufer falsche Vorstellungen hinsichtlich der Fahrzeugeigenschaften sich manifestiert haben. Diese betreffen den Motor, das wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklassengruppierung und die Zulassung des Fahrzeugs, wie nicht zuletzt der Umstand der unstreitigen Rückrufaktion seitens des KBA zeigt. Diese Umstände führen dazu, dass das Fahrzeug mit einem Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet ist. Ein Fahrzeug ist nämlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Kfz entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Vielmehr stellt die Installation einer Manipulationssoftware, wie im vorliegenden Fall, welche die konkrete Messung der Stickoxydwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Erwerber eines Fahrzeugs darf berechtigterweise erwarten, dass gesetzwidrige Eigenschaften eines Fahrzeugs gerade nicht zu dessen üblicher Beschaffenheit gehören (vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17; OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16). Soweit sich die vorgenannte Rechtsprechung auf Neufahrzeuge bezieht, gelten die genannten Gesichtspunkte auch für den hier streitgegenständlichen Gebrauchtwagen. Auch der Kunde, der ein solches Fahrzeug erwirbt, kann mit Blick auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Manipulationssoftware dieselben Erwartungen hegen, wie bei einem Neufahrzeug. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Weiterverkauf an den Endkunden an ihre Vertragshändler in den Verkehr gebracht. Die Zielrichtung der Täuschung mag dabei auch und vielleicht in erster Linie gegen die Prüfbehörden bzgl. der Zulassung des KFZ gewesen sein; gleichwohl ist hiervon auch erkennbar und ohne weiteres jeder Abnehmer eines solchen Fahrzeugs betroffen, wie die obigen Ausführungen zur vertraglichen Mangelhaftigkeit eines solchen Fahrzeugs zeigen. Dies zeigt bereits die einfache Kontrollüberlegung, dass ein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit Motorsteuerungssoftware nicht erwerben würde, wenn die Beklagte als Herstellerin vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und deshalb mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation zu rechnen ist. Der Beklagten war auch ohne weiteres klar, dass die aufgezeigten Umstände, die zur vertraglichen Sachmängelhaftung führen, vorliegen und auf die Kaufentscheidung eines jeglichen Käufers Einfluss haben. Ein solches Verhalten gegenüber dem Markt, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ist deshalb als besonders verwerflich zu qualifizieren, weil es nicht für einen Einzelfall, sondern tausendfache Anwendungen bestimmt war. Dabei hat die Beklagte ihr eigenes Gewinnstreben zu Lasten der Interessen des Marktes in den Vordergrund gestellt, denn es kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte unterstellt werden, dass die Produktion regelkonformer Fahrzeuge mit höheren Kosten oder sonstigen Produktionsnachteilen verbunden gewesen wäre, da anderenfalls die Manipulation nicht notwendig gewesen wäre. Für den Verbraucher wiederum stellt der Kauf eines KFZ in aller Regel eine Entscheidung von hohem wirtschaftlichen Wert dar. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte subjektiv mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Das bedeutet, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gehabt hat. Dabei ist eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf und den Personen des Geschädigten nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, vorhersieht und billigend in Kauf nimmt. Davon ist bei der massenweise Inverkehrbringung von Fahrzeugen der geschilderten Art ohne weiteres auszugehen. Vorliegend war für den Vorstand der Beklagten aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software – (dazu unten) – zwingend ersichtlich, dass damit nicht zuletzt Kunden geworben und geschädigt werden, auch wenn das Verhalten auch oder gar in erster Linie darauf abgezielt haben mag, die Behörden oder Institutionen zu täuschen, die im Rahmen des Emissionsschutzes über bestimmte Abgaswerte der Fahrzeuge wachen. Die Schädigung der Kunden diesbezüglich ist von der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen, was für eine Haftung nach § 826 BGB ausreichend ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 8 ff.). Dabei muss sich die Beklagte das Fehlverhalten derjenigen Mitarbeiter zurechnen lassen, die in ihrem Hause für die Softwaremanipulation und deren Verschweigen verantwortlich sind, ohne dass hierzu aktuell nähere Aufklärungen zu treffen sind. Zwar ist es grundsätzlich so, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB trifft, mithin auch für die Zurechnung sittenwidriges Verhaltens, die grundsätzlich über § 31 BGB erfolgt. Danach haftet die Gesellschaft für einen Schaden, den ein verfassungsgemäß berufener Vertreter, im Sinne eines mit wichtigen Aufgaben/Funktionen der Gesellschaft ausgestatteten Repräsentanten, hervorgerufen hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl, § 31 Rn. 6). Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass es zur Begründung des für die Haftung aus § 826 BGB notwendigen Unwerturteils notwendig ist, insoweit eine ganz konkrete Haftungszurechnung vorzunehmen. Die Klägerin hat hierzu – soweit es ihm überhaupt mangels Einblick in die Organisationsstruktur der Beklagten – möglich ist, konkret vorgetragen und behauptet, dass sowohl führende Mitarbeiter der konzerninternen Abteilung für Motorentwicklung entsprechende Kenntnis gehabt haben, als auch, dass diese Kenntnis auf der Ebene von Vorstandsmitgliedern bis hin zur Person des Vorstandsvorsitzenden vorhanden ist. Die Beklagte trifft hier eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Diese besteht grundsätzlich dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine sichere oder bessere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbare nähere Angaben machen kann. Der Vortrag der Klägerin insoweit ist lebensnah und ausreichend konkret. Wer die Zustimmung zur Konzipierung und zum Einsatz einer Software in Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine nicht unerhebliche Funktion im eigenen Unternehmen innehaben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zumutbar sein soll, nähere Angaben über diese internen Vorgänge und Verantwortungshierarchien im Zusammenhang mit der Implementierung der Motorsteuerungssoftware zu machen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 3.1.2019 – 18 U 70/18; LG Dortmund, Urt. v. 06.06.2017 – 12 O 228/16). Sollten dagegen solcherlei Vorgänge im Unternehmen der Beklagten nicht aufklärbar sein, so hätte die Beklagte diesbezügliche Organisationspflichten – gegebenenfalls bewusst – verletzt, indem ein System von Entscheidungsträgerschaften hingenommen wird, die sich im Nachhinein nicht mehr aufklären lassen. Auch dies würde zu einer entsprechenden Haftungszurechnung im Rahmen von § 826 BGB führen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 7). Es wird auch nicht hinreichend zur Entlastung der Beklagten vorgetragen, was überhaupt an konkreten Maßnahmen erfolglos unternommen worden wäre, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulationen namhaft zu machen, um sodann entscheiden zu können, ob und inwieweit eine Zurechnung ausnahmsweise ausscheiden könnte. Durch dieses insgesamt objektiv wie subjektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der darin besteht, dass er eine Verbindlichkeit, nämlich einen Vertrag eingegangen ist, den er in Kenntnis sämtlicher Umstände nicht abgeschlossen hätte, da er dem Käufer wirtschaftlich nachteilig ist. Abgesehen von der vertragsrechtlichen Mangelhaftigkeit war der Kauf mit einer Vermögensgefährdung verbunden, die darin bestand, dass mit einem Widerruf der Zulassung zu rechnen war. Zudem ist ein drohender Wertverlust dieser Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, der sich im Falle eines Weiterverkaufs zu realisieren droht, denn im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen sieht sich der Verkäufer mit dem Imageverlust der Marke VW konfrontiert. Dabei kann offen bleiben, ob das Software Update die behaupteten Nachteile insbesondere hinsichtlich Verbrauch und Lebensdauer mit sich bringt. Es kann den Schaden nicht beheben, da der Mangel des PKW nicht allein technischer Natur ist, sondern wie dargestellt eben auch und insbesondere darin besteht, dass der PKW unter Verwendung manipulativer Elemente im Rahmen eines Betrugsskandals gefertigt wurde, was sich angesichts des damit in Zusammenhang stehenden Imageverlustes der PKW-Marke wie auch des aus dem deliktischen Handeln resultierenden Verdachts und der Skepsis des Marktes zudem noch wertmindernd auswirkt. Es darf unterstellt werden, dass niemand die vorgenannten Nachteile eines Vertrages für ein Produkt eingeht, das ohne weiteres auch von anderen Herstellern ohne die genannten Nachteile auf dem Markt erhältlich ist. Die Klägerin ist nach § 249 BGB so zu stellen, als ob der aufgrund der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung erfolgte Kauf des Fahrzeugs unterblieben wäre. In diesem Falle hätte sie weder den Kaufpreis gezahlt noch den Kredit hierfür aufgenommen, so dass ihr Kaufpreis und Kreditkosten zu erstatten sind; die Zahlung letzterer hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, da es angesichts der Verbindung der Bank als Tochtergesellschaft der Beklagten näherer Substantiierung, etwa Vortrag zur Frage, warum die Beklagte nicht den PKW zurückforderte bzw. zurückfordern „ließ“, wenn ihre Bank keine Zahlungen erhalten hätte, bedurft hätte. Es kann dahinstehen, ob die der Berechnung der Nutzungsentschädigung zu Grunde gelegte zu erwartende Laufleistung des PKW zutreffend ist, da die Klägerin sich nicht im Rahmen eines Vorteilsausgleichs Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss (so im Ergebnis auch – mit knapper Begründung, die allgemeine Wertungsgesichtspunkte nennt – LG Augsburg, Urteil vom 05.12.2018 - 021 O 3267/17) und dies nur soweit von der Klägerin gewünscht (vgl. § 308 ZPO) erfolgt. Es ist zwar abzulehnen, dass bei deliktischen Schädigungen grundsätzlich auf den Ausgleich von Nutzungsvorteilen verzichtet wird (dies betont zu Recht OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18). Hierfür könnte zwar angeführt werden, dass der deliktisch Handelnde sonst besser gestellt würde, als etwa der arglistig Handelnde in manchen Konstellationen des Bereicherungsrechts, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Saldotheorie bei Arglist. Dies könnte trotz der Systemunterschiede zwischen Delikts- und Bereicherungsrecht als Wertungswiderspruch betrachtet werden. Es dürfte aber wohl hinzunehmen sein. Dem deutschen Recht ist der Gedanke eines Strafschadensersatzes, wie er sich etwa im Anglo-Amerikanischen Rechtsraum findet, fremd, in diese Richtung – wenngleich bei weitem nicht nahekommend – könnte aber die generelle Ablehnung des Vorteilsausgleichs zu verstehen sein. Jedenfalls kann der elementare Grundsatz des Schadensrechts, die Naturalrestitution, nicht durchbrochen werden. Was aber aus ihr folgt, ist immer eine Frage des Einzelfalls, die nach Auffassung des Gerichts – äußerst restriktive – Wertungen beinhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass der Schadensausgleich nicht die Präventivfunktion des Deliktsrechts, insbesondere des Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung unterlaufen darf und zudem die Vorteile realwertend zu betrachten sind. Im Falle der hier vorliegenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, eines besonders gravierend deliktischen Verhaltens, die dazu noch immense Ausmaße annahm, ist unter Berücksichtigung einer wertenden Betrachtung der vermeintlichen Vorteile des Geschädigten ausnahmsweise kein Vorteilsausgleich dem (sittenwidrigen) Schädiger zuzubilligen. Wirtschaftliches Ergebnis des Schadensausgleichs kann es nicht sein, dass die Klägerin der Beklagten faktisch an Stelle eines Kaufpreises quasi (untechnisch verwendet) eine Miete für den PKW zahlen muss. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass dem an die Konsequenzen des Abgasthematik etwa für den Wert seines PKW wie auch dessen technischer Ordnungsgemäßheit Denkenden lebensnah betrachtet nicht die gleiche Unbeschwertheit auch bei der Nutzung des PKW zuteil wird, wie demjenigen, dessen PKW nicht im Zusammenhang mit einer Abgasthematik mit schwer absehbaren Folgen steht. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus einer gem. § 756 ZPO bei Verzug erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit. Angesichts des wörtlichen Angebots und der Weigerung der Beklagten den PKW zurückzunehmen, reichte hier ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Auch der Feststellungsantrag zu 4) ist zulässig und begründet. Insbesondere liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Gemäß § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen Da die Beklagte Ansprüche der Klägerin zurückweist mit der Begründung, eine sittenwidrige Schädigung läge nicht vor, besteht die Gefahr, dass die Rechte der Klägerin z.B. durch Eintritt der Verjährung vereitelt werden. Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage. Grundsätzlich ist ein Gläubiger gehalten, bei Möglichkeit seinen Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage vorrangig geltend zu machen. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist eine Feststellungsklage aber zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (Greger, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 7a). Hier beruft sich die Klägerin u.a. auf künftige negative Folgen des Software Updates; diese sind noch nicht bezifferbar. Zur Begründetheit und des Bestehens eines Anspruchs gem. § 826, 249 BGB wird auf die Ausführungen zu den Anträgen zu 1) und 2) verwiesen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 263 Abs. 3 S. 2, 708, 709, 711 ZPO. Der Klägerin war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, weil ihre Klage ohnehin erfolgreich war. Der Beklagten war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, weil der klägerische Vortrag aus dem fraglichen Schriftsatz lediglich Anträge stützte, die die Klägerin dann aber gar nicht stellte. Der Streitwert wird auf 28.033,42 EUR festgesetzt. Dr. Schulze