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Urteil

8 U 174/21

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1117.8U174.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2021 (Az.: 2-28 O 252/20) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2021 (Az.: 2-28 O 252/20) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadenersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Der Kläger erwarb ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 29.03.2018 (vgl. Anlage K1a, Bl. 27 d. A.) von einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten PKW VW Golf Sportsvan 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 26.502,43 €. Der Kaufpreis wurde von dem Kläger fremdfinanziert über die VW Bank (vgl. Darlehensantrag, Anlage 1b, Bl. 28 d. A.) Das Fahrzeug wurde erstmals zum 13.12.2016 zugelassen und wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 11.555 km auf. In das - in die Emissionsklasse Euronorm 6 eingestufte - Fahrzeug wurde unstreitig ein Dieselmotor des Typs EA 288 von der Beklagten verbaut. Das Fahrzeug verfügt über eine Technologie zur Stickoxidausstoßreduktion in Form einer Abgasrückführung (AGR), bei der durch das Ansaugsystem des Motors teilweise Abgase zurückgeführt werden und erneut an der Verbrennung teilnehmen. Der Umfang der in den Motor zurückgeführten Abgase erfolgt unter anderem temperaturgesteuert (sog. „Thermofenster“). Daneben erfolgt die Abgasnachbehandlung mithilfe eines Katalysators. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend: KBA) betroffen; ein Software-Update wurde nicht aufgespielt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ursprünglich die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der für die bislang gefahrenen Kilometer anzurechnenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs - hilfsweise die Erstattung der gezahlten Darlehensraten - sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Der Kläger hat behauptet, der Motor seines Fahrzeugs verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung („Thermofenster“). Das Thermofenster bewirke, dass die Abgasrückführung bereits bei Temperaturen unter 15°C reduziert oder abgeschaltet werde, so dass die Stickoxidemission erheblich anstiegen. Durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen funktioniere die volle Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand, wohingegen im Straßenbetrieb Teile des Emissionskontrollsystems außer Betrieb gesetzt würden, weshalb dort die Stickoxidemissionen erheblich höher seien und die Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten würden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen rechtfertige eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB, wobei sie eine sekundäre Darlegungslast treffe. Daneben seien Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegeben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2021 (vgl. S. 54 ff., Bl. 171 ff. d. A.) hat der Kläger der Beklagten weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Zyklus- oder Fahrkurvenerkennung, einer Manipulation der Schaltpunkte des Getriebes und des OBD-Systems (On-Board-Diagnose) vorgeworfen. Zum Nachweis der behaupteten prüfstandbezogenen Zykluserkennung hat er sich insbesondere auf das Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten (vgl. Anlage K21, Anlagenband) gestützt, welche das planvolle Vorgehen und die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung belege. Im streitgegenständlichen Fahrzeug komme es nachweislich zu einer erheblichen Überschreitung der normierten Stickoxidgrenzwerte im Realbetrieb, was ein starkes Indiz für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sei (vgl. S. 69 ff., Bl. 186 ff. d. A.). Die Beklagte hat das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor EA 288 in Abrede gestellt und die Behauptungen des Klägers als unsubstantiiert gerügt. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien keine, der sog. „Umschaltlogik“ bei den Motoren des Typs EA 189 vergleichbare Abschalteinrichtungen verbaut. Dies gehe auch aus den umfangreichen Messungen hervor, die das KBA seit Bekanntwerdend des sog. „Dieselskandals“ durchgeführt habe (vgl. Klageerwiderung vom 17.02.2021, S. 12 ff, Bl. 79 ff. d. A.). Das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster sei bei Außentemperaturen zwischen -24°C und + 70°C vollständig aktiv; die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht erfüllt (vgl. Klageerwiderung, S. 15 ff., Bl. 82 ff. d. A.). Das Fahrzeug verfüge auch nicht über eine Fahrkurvenerkennung, um die Emissionswerte der Abgasnorm (EU 6) einzuhalten. Das OBD-System überwache lediglich abgasbeeinflussende Systeme und wirke nicht auf diese ein. Schließlich drohe, nachdem das KBA nach mehrfachen Untersuchungen zum Ergebnis gekommen sei, dass beim EA-288-Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen würden, unter keinen Umständen eine Betriebsuntersagung (vgl. Klageerwiderung, S. 20 ff., Bl. 87 ff. d. A.). Durch Urteil vom 14.07.2021 (Bl. 292 ff. d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zustehe. Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger substantiiert dargetan habe, dass in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, da es insoweit an Tatsachenvortrag zum konkreten Fall fehle. Der bloße Verweis auf das Vorhandensein einer Zykluserkennung sei irrelevant, weil eine solche für sich gesehen keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Auf die diversen Vortragsmängel sei der Kläger von der Beklagten schriftsätzlich hingewiesen und über sie sei auch in der mündlichen Verhandlung gesprochen worden. In Bezug auf das Thermofenster trage der Kläger zu dessen Funktionsweise nur vage vor, ohne sich mit der diesbezüglichen Darstellung der Beklagten auseinanderzusetzen. Unabhängig davon sei allein ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 nicht geeignet, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Weitere Umstände, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden. Ein Erschleichen der Typengenehmigung durch arglistige Täuschung des KBA in Bezug auf das Thermofenster sei hier offensichtlich nicht gegeben. Da das Thermofenster in gleicher Weise auf dem Prüfstand wie im realen Fahrbetrieb funktioniere, stelle seine Installation auch keine offensichtlich unzulässige Abschalteinrichtung dar. Schließlich bestünden auch keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 2, 27 EG-FGV. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21.07.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.08.2021 Berufung eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 21.09.2021 fristgerecht begründet. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele - hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - weiterverfolgt; mit Schriftsatz vom 04.11.2022 hat er sodann erklärt, das Fahrzeug veräußert zu haben, und seinen Klageantrag umgestellt. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass in dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien und habe hierbei die Anforderungen an einen substantiierten klägerischen Vortrag überspannt, wobei der Kläger auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (Az.: VIII ZR 57/19) verweist. Hinsichtlich des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag unter erneuter Bezugnahme auf das Dokument „Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten. Außerdem habe das KBA zwischenzeitlich Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor EA 288 zurückgerufen, wobei sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rückrufaktion bezüglich der Fahrzeuge VW T6 unter dem Code „23Z7“ bezieht. Daneben beruft er sich auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH), durch die für den streitgegenständlichen Motor Grenzwertüberschreitungen beim Schadstoffausstoß im realen Straßenbetrieb nachgewiesen worden seien, und vertritt die Ansicht, dass der Emissionsausstoß im Realbetrieb ausschlaggebend sei. Außerdem nimmt er Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 09.04.2021 (Az.: 8 U 68/20), durch die die Beklagte wegen implementierter Abschalteinrichtungen in dem EA288-Motor verurteilt worden sei. Im Hinblick auf das Thermofenster, welches einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 darstelle, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der klägerische Vortrag unzureichend sei, Darüber hinaus sei - den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechend - auch vorgetragen worden, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über das AGR-System gemacht habe. Dieses Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Daher hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze vom 21.09.2021 (Bl. 329 ff. d.A.) und vom 04.01.2022 (Bl. 539 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 14.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 252/20), 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatzbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - mindestens jedoch 13.660,73 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.541.15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der klägerische Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen sei auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 28.01.2020 (Az.: VIII ZR 57/19) dargelegten Anforderungen nicht hinreichend substantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Ein Fehlverhalten ergebe sich auch nicht aus dem Dokument „Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“, das mit dem KBA abgestimmt und unbeanstandet geblieben sei und das verdeutliche, dass ab dem Modellwechsel der Kalenderwoche 22/2016 generell bei allen EA288-Fahrzeugen (SCR und NSK-Technologie) keine Fahrkurvenerkennung mehr verbaut worden sei. Dies gelte auch für das streitgegenständliche Fahrzeug. Hinsichtlich des Thermofensters bestehe ebenfalls keine Haftung nach § 826 BGB, da es jedenfalls an einer Täuschung des KBA fehle. Aus amtlichen Auskünften des KBA ergebe sich außerdem, dass dem KBA die Nutzung von Thermofenstern seit 2008 bekannt gewesen und sie nach einer Offenlegung im Januar 2016 sowie im Rahmen der umfangreichen Prüfungen des Motors auch nicht beanstandet worden sei (vgl. Berufungserwiderung, S. 16 ff., Bl. 432 ff. d. A.; vgl. Anlage SMNG 3). Schließlich verweist die Beklagte auf Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, durch die Klagen im Zusammenhang mit einem EA-288-Motor ohne Erfolg geblieben seien, und nimmt nachdrücklich auf die Ergebnisse der zu dem Motor EA 288 durchgeführten Untersuchungen Bezug, wonach keinerlei Auffälligkeiten hervorgetreten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 29.11.2021 (Bl. 408 ff. d. A.) und vom 25.10.2022 (Bl. 571 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2021 ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine hier allein in Betracht kommenden deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf vom März 2018 zustehen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 513, 529 Abs. 1 ZPO keine abändernde Entscheidung. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens kann nicht festgestellt werden, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Beklagten durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem (unstreitig) von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor EA 288 (EU 6) die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - zitiert nach juris, Rn. 15; Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19 - zitiert nach juris, Rn. 25, m.w.N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - a.a.O., Rn. 16 ff.; Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19 - a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 - zitiert nach juris, Rn. 21; Urteil vom 24.03.2022 - VII ZR 266/20 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 965/20 - zitiert nach juris, Rn. 10). Im Streitfall hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ein derartiges Vorstellungsbild in Bezug auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte gemäß § 31 BGB einzustehen hat, auf der Grundlage des Klägervortrags nicht festzustellen vermocht. Denn das klägerische Vorbringen in Bezug auf die - unstreitig verbaute - temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reicht hierfür nicht aus (vgl. Ziffer 1.). Die klägerischen Behauptungen zur Verwendung weiterer, auf den Prüfstand bezogener unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Beklagte (Fahrkurvenerkennung; Manipulation der Schaltpunkte des Getriebes und des OBD-Systems), welchen bereits überwiegend der konkrete Fallbezug fehlt, rechtfertigen auch nicht die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagten handelnden Personen (vgl. Ziffer 2.). Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits analog § 148 ZPO nicht vor (vgl. unter 3.). 1. Aus dem Einbau eines Thermofensters kann der Kläger keine Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) ableiten. Soweit er mit der Berufung rügt, dass hier von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden müsse, und sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 berufen könne, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine deliktsrechtliche Haftung eines Autoherstellers, der ein Fahrzeug mit einer derartigen temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung in Verkehr bringt, nicht allein darauf an, dass diese als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007 (EG) zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht geeignet, um den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Dies beruht darauf, dass der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen ist, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) zugrunde lag. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert worden, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im realen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Beim Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems hingegen fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, da die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung - wie auch im vorliegenden Fall - (unstreitig) nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Damit liegt, worauf das Landgericht zu Recht maßgeblich abgestellt hat, gerade kein - evident unzulässiges - System der Prüfstandserkennung vor (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022 - VII ZR 70/21 - zitiert nach juris, Rn. 19), wobei hinzukommt, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von einem konkret auf die Prüfbedingungen des NEFZ zugeschnittenen Thermofenster ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - zitiert nach juris, Rn. 30 f.). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber dem Automobilhersteller nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007 (EG) die für ihn handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/21 - zitiert nach juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - zitiert nach juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 - zitiert nach juris, Rn. 13; vgl. auch Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, 321/20, 322/20 - zitiert nach juris, jeweils Rn. 16). Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild, die sich auch aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren für den streitgegenständlichen Motortyp in Bezug auf die temperaturbedingte Abhängigkeit der Abgasrückführungsrate ergeben könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - a.a.O., Rn. 24), hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise vorgetragen. Die bloße Behauptung, die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens „lediglich pauschal mitgeteilt, dass die AGR-Rate von der Umgebungstemperatur abhängig“ sei und keine Angaben dazu gemacht, „bei welchen Temperaturen die Schadstoffemissionen um welchen Anteil bzw. um wie viel Prozent reduziert“ würden (Berufungsbegründung, S. 31, Bl. 359 d. A.; Schriftsatz vom 25.03.2021, S. 41, Bl. 158 d. A.), erfolgt ersichtlich „ins Blaue“ hinein und ist damit unbeachtlich. Außerdem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dem KBA nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 die konkrete technische Ausgestaltung der Abgasrückführung in ihren Diesel-Modellen (u.a. EA 288) unter Einschluss des Thermofensters im Rahmen eines „Technik-Workshops“ im Januar 2016 vorgestellt zu haben (vgl. Berufungserwiderung, S. 32 ff., Bl. 439 ff. d. A.), so dass kein Anhaltspunkt für eine Täuschung des KBA besteht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - a.a.O., Rn. 43). Darüber hinaus ließen sich selbst aus einer - erst noch substantiiert darzulegenden - Verletzung entsprechender Mitteilungspflichten im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht ohne weiteres zwingende Rückschlüsse auf eine bewusste Informationsverschleierung ziehen. Denn selbst wenn die Beklagte bei Beantragung der Typgenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, 321/20, 322/20 - a.a.O., Rn. 26, m.w.N.; Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20 - zitiert nach juris, Rn. 22; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - a.a.O., Rn. 41 f.). Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Darüber hinaus zeigt nicht zuletzt die seit Jahren in Rechtsprechung und Fachkreisen äußerst kontrovers geführte Diskussion um die Zulässigkeit des Thermofensters, dass die Rechtslage zum maßgebenden Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs (Dezember 2016) keineswegs eindeutig und unzweifelhaft war, weshalb eine möglicherweise fahrlässige Verkennung der Rechtslage für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht ausreicht. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage - hinsichtlich des unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21 - zitiert nach juris, Rn. 20 ff.; Urteile vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, 321/20, 322/20 - a.a.O., jeweils Rn. 31 f.). 2. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte in das streitgegenständliche Fahrzeug - vermeintlich - weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut habe. Abgesehen davon, dass das klägerische Vorbringen auch insoweit überwiegend ohne konkreten Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug ist, gilt auch insoweit, dass allein ein - unterstellter - Gesetzesverstoß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht das Verdikt eines besonders verwerflichen Verhaltens der Beklagten rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022 - VII ZR 70/21 - a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). Dass die gerügte Motorsteuerungssoftware evident unzulässig wäre, woraus womöglich ohne Weiteres - wie im Fall der „Umschaltlogik“ im Motor EA 189 - der Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagten handelnden Personen gezogen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2022 - VIa ZR 334/21 - zitiert nach juris, Rn. 22), zeigt die Berufung indessen nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem klägerischen Schriftsatz vom 04.01.2022. Soweit der Kläger dort (vgl. S. 4, Bl. 542 d. A.) aus der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ ableitet, dass im streitgegenständlichen Motor - wie in den EA-189-Motoren - eine prüfstandsoptimierte Umschaltlogik vorhanden sei, bleibt das entsprechende Vorbringen ohne Substanz und erfolgt ersichtlich ins „Blaue hinein“. Dies gilt auch, soweit der Kläger völlig pauschal und ohne konkreten Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin die Schaltpunkte des Getriebes beanstandet (vgl. Berufungsbegründung, S. 33, Bl. 361 d. A.). Denn hierzu hat der klägerische Prozessbevollmächtigte, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass dieser Vorwurf denknotwendig nur bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe in Betracht komme, auch auf ausdrückliches Befragen des Senats am 15.11.2022 keine weiteren Angaben machen können. Daher handelt es sich auch insoweit ersichtlich um unsubstantiiertes Vorbringen. Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht auf eine Manipulation des OBD-Systems stützen, da sich jedenfalls auch insoweit kein manipulativer Eingriff auf Teile des Emissionskontrollsystems feststellen lässt (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2022 - VII ZR 70/21 - a.a.O., Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2022 - 15 U 180/22 - zitiert nach juris, Rn. 72). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der klägerischen Behauptung, wonach im streitgegenständlichen Motortyp EA 288 eine Zykluserkennung in Form einer Fahrkurvenerkennung aktiviert und dies zwischen den Parteien „unstreitig“ sei (vgl. Schriftsatz vom 04.01.2022, S. 3, Bl. 541 d. A.). Denn dies lässt bereits vollkommen unberücksichtigt, dass die Beklagte in erster Instanz nachdrücklich bestritten hat, in das Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurvenerkennung verbaut zu haben, und dies in der Berufungserwiderung bekräftigt hat (vgl. S. 55 ff., Bl. 462 ff.d. A.). Darüber hinaus hat die Beklagte durch Vorlage amtlicher Auskünfte des KBA nachvollziehbar dargelegt, dass dort die Fahrkurvenerkennung seit Ende 2015 bekannt ist und das KBA seitdem unstreitig eine Vielzahl unterschiedlicher, mit dem Motor EA 288 ausgestattete Fahrzeugtypen einer Überprüfung unterzogen hat, ohne dass die Verwendung dieser Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden sei (Berufungserwiderung, S. 46 ff., Bl. 453 ff. d. A.; Schriftsatz vom 25.10.2022, S. 7 ff., Bl. 577 ff. d. A.). Zugleich hat sie deutlich gemacht, dass es auch nicht auf das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung, welche im streitgegenständlichen Fahrzeug ohnehin nicht (mehr) vorhanden sei, sondern entscheidend darauf ankomme, ob mit dieser eine grenzwertkausale Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem verbunden sei, was das KBA (vgl. amtliche Auskunft des KBA vom 13.11.2020, Anlage B15) in keinem einzigen Fall trotz der umfangreichen Untersuchungen bislang festgestellt habe (vgl. Berufungserwiderung, S. 55 ff., Bl. 462 ff. d. A.; Schriftsatz vom 25.10.2022, S. 5 ff., Bl. 575 ff. d. A.). Dass diese amtlichen Auskünfte falsch wären, behauptet der Kläger nicht. Bei dieser Sachlage ist es aber fernliegend, dass das KBA im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen die von dem Kläger behaupteten Wirkungen der Fahrkurvenerkennung auf die Fahrzeugemissionen übersehen und somit unberücksichtigt gelassen haben könnte (OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 64/21 - a.a.O., Rn. 9 f.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2022 - 11 U 111/21; Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - a.a.O., Rn. 57). Folglich fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs (13.12.2016) in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Erst recht fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten für eine manipulative Täuschung des KBA durch für die Beklagte handelnde Personen, die den Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit begründen könnten, so dass eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - VIa ZR 303/21 - zitiert nach juris). Dass das Oberlandesgericht Naumburg durch Urteil vom 09.04.2021 (Az.: 8 U 68/20) eine Haftung der Beklagten für den Motor EA 288 anerkannt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine andere Bewertung. Denn der fragliche Senat hat seine Auffassung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 64/21 - zitiert nach juris; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - VIa ZR 334/21 - zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.). Hinzu kommt, dass es für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit dem Dieselmotor EA 288 bislang keinen amtlichen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gibt. Soweit sich der Kläger auf einen Rückruf unter dem Code „23Z7“ für das Fahrzeugmodell T6 wegen erhöhter Stickoxidemissionen bezieht (vgl. Berufungsbegründung, S. 10 ff., Bl. 338 ff. d. A.), ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, geschweige denn für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten beim Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 05.07.2022 - 5 U 3398/21 - zitiert nach juris, Rn. 39). Unbehilflich bleibt auch die Bezugnahme des Klägers auf Messungen der DUH, da sie ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies beruht darauf, dass der jeweils gemessene Emissionsausstoß im realen Straßenbetrieb zwangsläufig von dem auf dem Prüfstand abweicht. Außerdem waren für die Einhaltung der Grenzwerte im maßgeblichen Zeitpunkt der Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein die unter den Testbedingungen des NEFZ (kalt) gemessenen Emissionen maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 - a.a.O., Rn. 23; Urteil vom 21.04.2022 - VII ZR 70/21 - a.a.O., Rn. 20), während die Real Driving Emissions-Grenzwerte erst seit dem 01.09.2017 - und somit nicht für das bereits im Dezember 2016 zugelassene Fahrzeug des Klägers - stufenweise verbindlich wurden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2022 - 15 U 180/22 - a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Zudem betreffen die aufgeführten Messungen (vgl. Berufungsbegründung, S. 12, Bl. 340 d. A.; Schriftsatz vom 04.01.2022, S. 7 ff., Bl. 545 ff. d. A.) sämtlich andere Fahrzeugtypen, so dass weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Abgassteuerung und das Emissionsverhalten dieser Fahrzeugmodelle mit denen des streitgegenständlichen Fahrzeugs vergleichbar wären (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2022 - 15 U 180/22 - zitiert nach juris, Rn. 39 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - a.a.O., Rn. 50). Auch die den Stickoxid-Grenzwert übersteigenden Zielvorhaben der Beklagten für vom NEFZ (kalt) abweichende Fahrzyklen in der „Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ lassen - entgegen der Ansicht des Klägers (Berufungsbegründung, S. 34 ff., Bl. 362 ff. d. A.) - nicht auf eine Täuschungsabsicht schließen, da die interne Zielvorgabe für den (maßgeblichen) NEFZ (kalt) mit 70 mg/km noch unter dem gesetzlichen Grenzwert von 80 mg/km für Fahrzeuge der hier einschlägigen Abgasnorm (EU 6) liegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21 - a.a.O., Rn. 49). Ungeachtet dessen kommt ein Anspruch aus § 826 BGB auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger durch den Kauf des streitgegenständlichen Gebrauchtwagens kein Schaden entstanden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jemand, der durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Dabei kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts der Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass kein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, sodass davon auszugehen sein kann, dass ein solcher Käufer in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - a.a.O., Rn. 46 ff.). Hieraus lässt sich aber für den vorliegenden Fall kein Schaden ableiten, weil dem Fahrzeug des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte. Anders als bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 war auch kein Software-Update notwendig, um den Bestand der Betriebserlaubnis nicht zu gefährden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 - 8 U 64/20 - a.a.O., Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2022, Az. 2 U 111/21). Dass der Kläger anlässlich des Weiterverkaufs einen Schaden erlitten hätte, behauptet er schon nicht. 3. Weitere deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. EG-FGV sind - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20 - zitiert nach juris, Rn. 21). Die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 rechtfertigen kein anderes Ergebnis; eine Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) ist nicht geboten. Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. VO (EG) 715/2007 bzw. RL 2007/46/EG steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn es sich bei den genannten Vorschriften um Normen handeln würde, die (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schützen würden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung bislang verneint (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - a.a.O., Rn. 72 ff. Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20 - a.a.O., Rn. 26; Beschluss vom 02.05.2022 - VIa ZR 137/21 - zitiert nach juris, m.w.N.; Urteil vom 02.06.2022 - ZR III 216/20 - zitiert nach juris, Rn 37). Auch nach dem 02.06.2022 hat der Bundesgericht darauf abgestellt, dass das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines (wegen unzulässiger Abschalteinrichtung) ungewollten Vertrages vom Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht erfasst wird (BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 680/21 - zitiert nach juris, Rn. 24, m.w.N.). Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 folgt keine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren im Zusammenhang mit dem Dieselskandal bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entsprechend § 148 ZPO auszusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2022 - 11 U 123/21 - zitiert nach juris, Rn. 3 ff.; Urteil vom 30.06.2022 - 16 U 260/20 - zitiert nach juris, Rn. 75 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 4 U 53/22, zitiert nach BeckRS). Selbst wenn entsprechend der dort vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst selbst der Generalanwalt R. keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2022 - 19 U 122/21 -; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2022 - 16 U 203/21; OLG München, Beschluss vom 27.07.2022 - 24 U 2745/22 - zitiert nach BeckRS). Die RL 2007/46/EG scheidet mangels unmittelbarer Geltung als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 - 24 U 115/22 - zitiert nach BeckRS). Soweit der Generalanwalt R. gleichwohl der Auffassung ist, aus der Richtlinie ableiten zu können, dass Käufer von Fahrzeugen, welche nicht über eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung verfügen und daher nicht zugelassen oder weiterverkauft werden können, einen materiellen Schaden in Form eines Wertverlusts des betroffenen Fahrzeugs oder gar einen „immateriellen Schaden“ erleiden, geht es um einen solchen Schaden hier gerade nicht. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine wirksame Übereinstimmungsbescheinigung; es ist weiterhin zugelassen und kann - auch nach seiner Weiterveräußerung - uneingeschränkt genutzt werden. Folglich besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2022 - 16 U 203/21 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 28.06.2022 - 24 U 115/22; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2022 - 16 U 78/21; Urteil vom 25.08.2022 - 19 U 43/22; Urteil vom 01.09.2022 - 15 U 366/21; Urteil vom 03.08.2022 - 9 U 71/21; KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2022 - 4 U 53/22; OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2022 - 17 U 574/22; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2022 - 13 U 133/21, jeweils zitiert nach BeckRS). Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.908 € festgesetzt. Dieser Wert errechnet sich ausgehend vom Kaufpreis (26.502 €) unter Abzug des Verkaufserlöses (8.500 €) und einer Nutzungsentschädigung, die auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Fahrzeug von 300.000 km ermittelt wird (5.094 €).