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Beschluss

11 U 123/21

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0801.11U123.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 26.8.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.940,99 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 26.8.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.940,99 festgesetzt. I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen sowie hinsichtlich der Anträge und des nachfolgenden Verfahrens auf die Darstellung des Sachverhalts im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 21.4.2022. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich keinen Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Senat hält zunächst aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung daran fest, dass im Streitfall lediglich Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB in Betracht kommen. Inhaltlich hat der Kläger hierzu nachfolgend nicht Stellung genommen. Soweit er nunmehr beantragt hat, das Verfahren im Hinblick auf die beim EuGH anhängige Verfahren C-663/19-1, C-6720 P und C-100/21 zur VO 715/2007/EG bzw. RL 2007/46/EG auszusetzen, ist dem nicht nachzukommen: Die Aussetzung könnte nur in analoger Anwendung des § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 AEUV erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, Rn. 7 ff.). Eine direkte Anwendung des § 148 ZPO scheidet, aus, weil es bei den Verfahren vor dem Gerichtshof nicht um für den hiesigen Rechtsstreit vorgreifliche konkrete Rechtsverhältnisse im Sinne der Norm, sondern um allgemeine Rechtsfragen geht. Die begehrte Aussetzung ist ebenso wenig geboten, wie eine eigene Vorlageentscheidung des Senats nach Art. 267 AEUV. a) Da gegen die Entscheidung des Senats entweder die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88, juris, Rn. 4; Zöller/Greger ZPO, aaO, § 148 Rn. 3b) statthaft ist, kommt eine Vorlage- bzw. Aussetzungspflicht des Senats nach Art. 267 III AEUV nicht in Betracht. b) Für eine fakultative Aussetzung nach Art. 267 II AEUV sieht der Senat keinen Anlass. Eine solche Aussetzung würde - mangels bis dahin zu erwartender abweichender höchstrichterlicher Klärung - voraussichtlich nicht dazu führen, dass der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen bei Verfahrensfortsetzung anders beurteilen würde. aa) Die schadensersatzrechtlichen Auswirkungen etwaiger für die Erwerber günstiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs würden voraussichtlich nicht bereits in diesen Entscheidungen, sondern für das deutsche Recht erst in höchstrichterlichen Folgeentscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt werden. Für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung derzeit beim Bundesgerichtshof anhängiger Verfahren oder gar der noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen, den erfolgten Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage, insbesondere greift § 148 ZPO mangels vorgreiflichen Rechtsverhältnisses nicht ein. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (so BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, juris, Rn. 7; s.a. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 148, Rn. 5a; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 148 Rn. 5, alle mwN). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. Es ist daher auch nicht möglich, Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Parallelverfahren auszusetzen; zu einem solchen Musterprozess kann es nur mit Zustimmung der Parteien nach § 251 ZPO kommen (Zöller/Greger aaO). bb) Unterstellt, die Unionsrechtsbestimmungen schützten auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und zwar im Hinblick auf das Vermögen bzw. die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Käufers, folgt daraus nach Auffassung des Senats kein aus § 823 II BGB i.V.m. der verletzten unionsrechtlichen Norm oder ihrer (unionsrechtskonform auszulegenden) deutschen Umsetzungsbestimmung folgender Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, den Erwerber so zu stellen, als habe er das Fahrzeug nicht erworben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Rechts, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Das Unionsrecht verlangt nur, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Dabei ist zu beachten, dass in den Unionsverträgen davon abgesehen worden ist, zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten zu schaffen (siehe zum Ganzen EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05, juris, Rn. 38 ff.). Damit obliegt die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts dem nationalen Recht (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 im Verfahren EuGH, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris, Rn. 61) und ist das Unionsrecht grundsätzlich im Zuge der allgemeinen Regelungen und nicht durch Sonderbestimmungen zu schützen. Zu dieser Ausgestaltung durch das nationale Recht gehören neben den prozessrechtlichen, auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch, die Definition des ersatzfähigen Schadens und auch die Frage, welche Anforderungen an den Schutzzweckzusammenhang zwischen der verletzten Norm und dem geltend gemachten Schaden zu stellen sind. Ein unionsrechtlicher Begriff des „geschützten Interesses“ ist daher nicht zwingend deckungsgleich mit den an ein Schutzgesetz im Sinne des deutschen § 823 II BGB zu stellenden Anforderungen. Eine Rechtsprechungs- oder gar Rechtsänderung wäre unionsrechtlich nur geboten, wenn die deutsche Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügte. Dies ist, wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 28.06.2022, 24 U 115/22, juris, Rn. 93 ff., ausgeführt hat, zu verneinen. Es bedarf über die bestehenden, durch die Rechtsprechung ausgestalteten und abgegrenzten Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus keiner Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV oder der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB, um ein im unionsrechtlichen Sinne geschütztes Interesse angemessen zu verteidigen, kein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zu erwerben. Die Annahme, der effet utile des Unionsrechts verlange, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erwerbers auch außerhalb des Vertragsrechts schon bei leichter Fahrlässigkeit des Herstellers dahingehend geschützt wird, dass der Erwerber die Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs) verlangen kann, würde die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Schadensersatzrechts entkernen und ein Sonderdeliktsrecht für einzelne Unionsrechtsverstöße schaffen. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Wie ausgeführt, ist vorliegend keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen oder das Verfahren im Hinblick auf ein dort bereits anhängiges Vorlageverfahren analog § 148 ZPO auszusetzen. Vielmehr ist - wie ausgeführt - ein Ersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen unabhängig davon zu verneinen ist, ob die genannten Unionsrechtsbestimmungen auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 21.04.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 26.8.2021 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi Avant im Zusammenhang mit dem so genannten Dieselskandal. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs EA 288 ausgestattet, verfügt über einen SCR-Katalysator und unterfällt der EU-Abgasnorm 6; es liegt kein Rückruf vor. Das Fahrzeug wurde nach der 22. Kalenderwoche 2016 erstzugelassen. Die Klägerin behauptet, sie habe das Fahrzeug im März 2017 mit einem Kilometerstand von 8.000 zu einem Kaufpreis von 51.400 € erworben. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert und die Beklagte zu 2) passivlegitimiert sei. Jedenfalls liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Hinsichtlich des Thermofensters liege bereits keine Abschalteinrichtung vor. Es arbeite vielmehr auf der Straße ebenso wie im Prüfstand. Erforderliche weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens lägen hier nicht vor. Hinsichtlich der verbauten Fahrkurve fehle es jedenfalls an einer Täuschung. Beanstandungen des KBA lägen ebenfalls nicht vor; die Software sei zudem intensiv vom KBA untersucht worden. Die behaupteten weiteren Steuerungsstrategien zur Abgasnachbehandlung in Form einer drehzahlgesteuerten Abschaltung sowie Betriebszeit, die gemessen werde, der Radrotation, der Geschwindigkeit, der Drehzahl, des Umgebungsdruckes und der Beschleunigung führten ebenfalls nicht zu Ansprüchen der Klägerin. Der Vortag erfolge vielmehr ins Blaue hinein. Es werde nicht erläutert, wie die Klägerin überhaupt dazu komme, dass die genannten Abschalteinrichtungen auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut seien. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass vorliegend eine Kühlmittelsolltemperatur-Regelung (i.F. KSR) verbaut worden sei. Allein die Behauptung, dass die Emissionswerte im Realbetrieb über denen im Prüfstand liegen würden, reiche für den geltend gemachten Anspruch nicht. Es fehle insoweit an der konkreten Darlegung eines Konstruktionsteils im Motor, welches auf die Abgasreinigung einwirke. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt nunmehr vor, das Fahrzeug am 10.4.2021 zu einem Preis von 27.800,00 € mit einem Kilometerstand von 43.092 verkauft zu haben (Bl. 591) und begehrt nunmehr noch 20.940,99 € unter Berücksichtigung der erlangten Kaufpreiszahlung und anzurechnender Nutzungsentschädigung. Zur Begründung ihrer Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) trägt sie wie folgt vor: Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei zu den einzelnen Abschalteinrichtungen hinreichend substanziiert vorgetragen worden. Das Fahrzeug verfüge ausweislich der Applikationsrichtlinien über eine Fahrkurvenerkennung und die damit verbundenen Umschaltungen. Die Beklagte habe nicht hinreichend konkret dargelegt, mit welcher Erklärung sie das KBA darüber informiert haben will. Verbaut sei zudem eine Temperaturmessungs-Abschalteinrichtung. Demnach funktioniere die Abgasrückführung, die den Prüfstand erkenne, nur innerhalb eines Temperaturbereichs zwischen +17 und +33 Grad Celsius zu 100%. Dieser enge Temperaturbereich sei nicht offengelegt worden gegenüber dem KBA. Das Fahrzeug verfüge auch über eine Höhenmessungs-Abschalteinrichtung, die dazu führe, dass die Abgasrückführung danach unterscheide, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befinde oder nicht. Diese Abschalteinrichtung sei gegenüber dem KBA verschwiegen worden. Zudem liege nach neuen Erkenntnissen eine Lenkwinkelmessungs-Abschalteinrichtung vor, die ebenfalls dazu führe, dass der Prüfstand erkannt und entsprechend das Abgasverhalten angepasst werde. Dies sei dem KBA nicht offengelegt worden. Verbaut sei auch eine Betriebszeitmessungs-Abschalteinrichtung, die ebenfalls zum Erkennen des Prüfstands und damit verbundener Optimierung der Abgasrückführung führe. Auch dies sei dem KBA nicht offengelegt worden. Es liege auch eine Radrotationsmessungs-Abschalteinrichtung vor, die der Erkennung des Prüfstands diene und das Abgasverhalten entsprechend optimiere. Auch diese seit dem KBA nicht offengelegt worden. Das Fahrzeug habe zudem, wie nunmehr ergänzend vorgetragen werde, eine Beschleunigungs-Abschalteinrichtung, die ebenfalls der Erkennung des Prüfstands diene und entsprechend das Abgasrückführungsverhalten optimiere. Sie sei ebenfalls nicht dem KBA offengelegt worden. Es liege auch eine Geschwindigkeitsmessung-Abschalteinrichtung vor, die gleichfalls der Erkennung des Prüfstandes diene und für eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß im Prüfzyklus sorge. Auch dies sei dem KBA nicht offengelegt worden. Verbaut sei eine Drehzahlmessung-Abschalteinrichtung, die - jedenfalls in Verbindung mit einer Weiteren der genannten Abschalteinrichtungen - erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und entsprechend die Abgasrückführung optimiere. Auch dies sei dem KBA nicht offengelegt worden. Die vorhandene Umgebungsdruckmessungs-Abschalteinrichtung führe ebenfalls dazu, dass der Prüfstand erkannt und das Abgasrückführungsverhalten optimiert werde. Auch hier habe das KBA keine Kenntnis gehabt. Die für die X-AG produzierte Radwinkel-Abschalteinrichtung sei auch hier eingesetzt und führe zum Erkennen des Prüfstands und sorge für eine geringere Abgasrückführung außerhalb des Prüfstands. Das KBA habe keine Kenntnis gehabt. Es finde auch eine elektrische Steuerung des Kühlwasserthermostatventils statt, die zu einem niedrigen Stickoxidausstoß ausschließlich im Prüfstand führe. Im Zusammenspiel mit Lenkwinkel und Betriebszeit sei der Stickoxidausstoß geringer im Prüfstand als im normalen Fahrbetrieb. Das KBA habe keine Kenntnis gehabt. Neben einem Anspruch nach § 826 BGB bestehe ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der VO 715/2007. Das Fahrzeug habe nicht den Vorgaben der Verordnung entsprochen. Es könne nicht angenommen werden, dass in der Verordnung allein auf die Prüfstandsbedingungen Bezug genommen werde. Zum Nachweis habe sie sich u.a. auf Angaben der Deutschen Umwelthilfe und das Verhalten von Wettbewerbern berufen. Der Abschluss des Kaufvertrags habe zu einem Schaden geführt, da der Vertragsschluss als unvernünftig anzusehen sei. Sie hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht erworben. Die erhaltene Leistung sei für ihre Zwecke nicht voll nutzbar gewesen. Es habe eine Betriebsuntersagung gedroht. Das Landgericht habe zudem seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, soweit nicht zu ergänzendem Vortrag aufgerufen worden sei. Gegenüber der Beklagten zu 2) wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits gegenüber der Beklagten zu 1) getätigten Ausführungen. Auch die Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug mit den im Rahmen der Berufungsbegründung gegenüber der Beklagten zu 1) dargestellten Abschalteinrichtungen in den Verkehr gebracht. Auch hier habe das Landgericht überzogene Anforderungen an den Sachvortrag gestellt. Die Beklagte zu 2 habe auch gar nicht behauptet, dass das Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte der VO 715/2007 einhalte. Dies sei jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu fordern. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26.08.2017 - 7O 166/21 - abzuändern und die Beklagtenparteien zu verurteilen, an die Klagepartei 20.940,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) begründet den Zurückweisungsantrag wie folgt: Es fehle weiterhin an der Aktivlegitimation der Klägerin. Im Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden. Das KBA habe den streitgegenständlichen Motor umfassend geprüft und keine Beanstandungen erhoben. Der klägerische Vortrag sei ins Blaue erfolgt und nicht substantiiert. Aus der Applikationsrichtlinie ergebe sich kein Fehlverhalten. Sie sei vielmehr mit dem KBA abgestimmt worden und enthalte insbesondere keine Hinweise auf eine verbaute Umschaltlogik vergleichbar dem Motor des Typs EA 189. Auch das Thermofenster erfülle nicht die Voraussetzungen an eine unzulässige Abschalteinrichtung, da es angesichts des Temperaturfensters und der in Europa herrschenden klimatischen Bedingungen praktisch bei allen Fahrten aktiv sei. Jedenfalls fehle es an Anhaltspunkten für ein sittenwidriges Verhalten. Das KBA sei nicht über den Einsatz getäuscht worden, ihm sei dies vielmehr seit 2008 bekannt. Eine Verpflichtung zur detaillierten Offenlegung von Emissionsstrategien habe zum Zeitpunkt der Beantragung der Typgenehmigung regulatorisch nicht bestanden. Die Beklagte zu 2) begründet ihren Zurückweisungsantrag wie folgt: Da der Erwerb des Fahrzeugs erst deutlich nach Offenlegung der Installation der Fahrkurve gegenüber dem KBA erfolgt sei, fehle es bereits deshalb an einer arglistigen Täuschung des KBA, die wiederum auf potentielle Kunden durchschlagen könne. Hinsichtlich des Thermofensters habe es angesichts der detaillierten Angaben der Beklagten keines gerichtlichen Hinweises bedurft. Es liege angesichts des Temperaturbereichs zudem materiell keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da es bei Außentemperaturen zwischen - 24 unter +70° zu 100 % aktiv sei. Zudem sei das KBA über den Einsatz spätestens seit 2008, vertieft seit dem Workshop 2016 informiert gewesen. Konkrete regulatorische Vorgaben für eine detaillierte Offenlegung der Emissionsstrategien habe es für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gegeben. Das KBA habe mit Auskunft vom 13.11.2020 (Anlage B 19) bereits ausgeführt, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge. Dies beziehe sich insbesondere auch auf die von der Klägerin erwähnte Fahrkurve. Der Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen sei weiterhin unsubstanziiert. Weder sei konkret zum Vorliegen dieser Abschalteinrichtungen vorgetragen worden noch zu einer Täuschung des KBA und eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Sie sei zudem nicht passiv legitimiert, da sie den Motor nicht entwickelt habe. Schließlich seien die Angaben zum Erwerb unschlüssig; allein aus dem vorgelegten Darlehensvertrag lasse sich nicht der Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin entnehmen. Soweit neue Vortrag vorliege, sei dieser gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung im Beschlusswege einstimmig als unbegründet zurückzuweisen. Der Klägerin stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter keinem Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu; dies gilt auch für den nunmehr für erledigt erklärten Teil des Zahlungsanspruchs, so dass die Feststellung seiner Erledigung ebenfalls ohne Erfolg begehrt wird. Mangels materiell rechtlicher Ansprüche kann - wie vom Landgericht bereits ausgeführt - weiterhin offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert und die Beklagte zu 2) passivlegitimiert ist. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 15, ferner BGH, Hinweisbeschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21 - Rn. 11). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof im Rahmen des sog. Dieselskandals wie folgt unterschieden: Das Inverkehrbringen des Motors EA189 mit seiner „Umschaltlogik“ hat er als sittenwidrig erachtet. Die dortige Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). Zu einer davon abweichenden Wertung hat sich der Bundesgerichtshof bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems veranlasst gesehen. Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Anspruchsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Der Bundesgerichtshof hat aber weiter klargestellt, dass der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet ist, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen: Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern dass sie in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, ist demnach der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 18 - 19, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20 Rn. 13). Auf dieser Grundlage gilt hier folgendes: a. Die Sittenwidrigkeit lässt sich hier nicht daraus ableiten, dass in dem Dieselmotor des Fahrzeugs ein sog. „Thermofenster“ installiert ist (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 1.2.2022 - 11 U 2/21). Unstreitig verfügt das Fahrzeug über eine temperaturgesteuerte Steuerung der Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.1.2021, VI ZR 433/19, Rn 3). Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen reduziert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außentemperaturen dies der Fall ist. Nach Angaben der Klägerin funktioniert das Thermofenster zu 100% bei Werten zwischen 17 und 33 Grad Celsius, nach Angaben der Beklagten bei Werten von -24 bis +70 Grad. Dieses Thermofenster funktioniert auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie auf der Straße. Die Klägerin ist den entsprechenden Angaben der Beklagten nicht substanziiert entgegengetreten (inhaltlich auch BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR 126/21). In Anbetracht dieser grundsätzlich identischen Funktionsweise stellt der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems allein kein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber den Beklagten wäre angesichts der dargelegten Umstände nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.1.2021, VI ZR 433/19, Rn. 18 und 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa. Dass der Nachweis eines Thermofensters schwierig und als solches technisch auch nicht notwendig gewesen sei, begründet keine Annahme dahingehend, die für die Beklagten handelnden Personen hätten in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu nutzen. Abgesehen davon, dass es „das“ Thermofenster nicht gibt und die Verwendung eines solchen nicht von vornherein einer Manipulationssoftware gleichzusetzen ist, könnte die Schwierigkeit des Nachweises nur dann für eine Sittenwidrigkeit im obigen Sinne sprechen, wenn zugleich das KBA im Rahmen der Typzulassung getäuscht worden wäre. Eine solche Täuschung des KBA hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt. Sie behauptet allein, dass die Beklagten die Temperaturmessungs-Abschalteinrichtung dem KBA nicht offengelegt haben und das KBA die konkrete Ausgestaltung noch nicht entdeckt habe. Mit den gegenteiligen Darlegungen der Beklagten setzt sie sich in keiner Weise auseinander. Die Beklagten haben - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vortrag in Parallelverfahren - detailliert ausgeführt, dass das KBA nicht nur allgemein seit 2008, sondern detailliert seit dem Technikworkshop im Jahr 2016 Kenntnis vom Einsatz des Thermofensters hatte. Die Beklagte haben zudem dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich grobmaschige Erklärungspflichten entlang der gesetzlichen Mustervorgaben gegolten haben. Die Offenlegung oder nähere Beschreibung von Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen war gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Damit hat sich die Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte das KBA für den Fall, dass es sich unvollständig informiert gefühlt hätte, gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz Rückfragen stellen können und müssen. Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren vor, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19; Urteil vom 16.9.2021 - VII 321/21 Rn 26). bb. Soweit der Kläger ausführt, dass nach Messungen des KBA das streitgegenständliche Modell unter normalen Fahrbedingungen ein Vielfaches des erlaubten NOx ausstoße, folgt auch daraus nicht die Sittenwidrigkeit im oben dargestellten Sinne (vgl. auch Senat, Urteil vom 1.2.2022 - 11 U 2/21). Zwar ist eine Gleichgültigkeit bzw. rücksichtslose Gesinnung hinsichtlich der insbesondere zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt geltenden Rechtsvorschriften ein Abwägungskriterium im Rahmen der Feststellung der Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 23). Maßgebend für das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist jedoch, ob diese mit einer arglistigen Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA - verbunden war (BGH, aaO., Rn. 23). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. cc. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Prüfungen im NEFZ in einem Temperaturintervall zwischen 20 bis 30 °C durchgeführt werden und jedenfalls in diesem Temperaturfenster gemäß den Angaben der Klägerin eine den Vorgaben angepasste Abgasreinigung erfolgt, die Abgasreinigung aber reduziert wird, wenn das Fahrzeug ein Temperaturintervall unter 17 bzw. über 33 Grad Celsius vorfindet. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist das Temperaturfenster damit schon nicht unmittelbar auf die Prüfbedingungen zugeschnitten. Zudem bleibt es bei dem Umstand, dass die Abgasreinigung auf der Straße und auf dem Prüfstand in gleichem Maße funktioniert (vgl. auch Senat, Urteil vom 1.2.2022 - 11 U 2/21), so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht Rückschluss auf ein sittenwidriges Vorgehen möglich ist. b. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Kühlwassertemperatur-Steuerung. Die Klägerin hat trotz entsprechender Ausführungen des Landgerichts und erstinstanzlichen Bestreitens der Beklagten auch in der Berufung nicht näher dargelegt, dass eine derartige Steuerung überhaupt im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde. Sie ist für die behauptete Abschalteinrichtung indes vollständig darlegungs- und beweispflichtig. Entgegen ihren Angaben, ist die Existenz einer derartigen Steuerung gerade nicht zwischen den Parteien unstreitig. Vortrag, der die Annahme des Einbaus näher erläutern würde, fehlt dagegen weiterhin vollständig. c. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine vermittels der Verwendung einer Fahrkurve vorliegende unzulässige Umschaltung der Rohemissionsbedatung und darin begründeter unzulässiger Abschalteinrichtung. Die für das Vorliegen einer Fahrkurvenerkennung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug entgegen dem Bestreiten der Beklagten überhaupt mit einer Fahrkurve versehen ist. Aus ihren selbst vorgelegten Auszügen aus der „Applikationsanweisung Diesel Fahrkurven EA 288 SCR“ vom November 2015 folgt, dass Fahrzeuge ab 22/16 nicht mehr mit einer Fahrkurve ausgestattet wurden (Berufungsbegründung S. 7). Unstreitig wurde das Fahrzeug nach der Kalenderwoche 22/16 erstzugelassen. Dass der Produktionsstart vor der Kalenderwoche 22/16 lag, wird von der Klägerin weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Einbaus einer Fahrkurve diese nicht als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre. Von den Beklagten wurde unter Bezugnahme auf Ausführungen des KBA die Wirkungsweise eingehend und nachvollziehbar erläutert; insbesondere auch unter Vorlage der Auskunft des KBA gegenüber dem OLG Stuttgart vom 13.11.2020, die sich nach Angaben der Beklagten auf ein vergleichbares Audi-Fahrzeug mit einem EA 288 bezog (vgl. Anlagenkonvolut SMNG zum Schriftsatz vom 17.1.2022). Die Klägerin ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Demnach diente die Fahrkurvenerkennung bei Fahrzeugen wie dem hier streitgegenständlichen, die eine Abgasnachbehandlung mittels eines SCR-Katalysators vornahmen, zwar zur Einwirkung auf den jeweiligen Betriebsmodus der Abgasrückführung. Diese Einwirkung diente jedoch allein dazu, die Schadstoffemissionen durchgehend unterhalb der Grenzwerte zu halten. Die innermotorische Abgasrückführung wurde umso mehr zurückgefahren, je mehr die nachgelagerte Abgasnachbehandlung in Form de SCR-Katalysators mit Erreichen der Betriebstemperatur arbeitete. Das KBA hat im Hinblick auf den Motortyp EA 288, EU 6 ausdrücklich ausgeführt, dass die Grenzwerte auch bei deaktivierter Fahrkurvenerkennung nicht überschritten wurden (Auskunft des KBA vom 13.11.2020, Anlage SMNG zum Schriftsatz vom 17.1.2022). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem klägerischen Vortrag. Die bloße Einwirkung auf die Emissionswerte ohne Grenzwertrelevanz ist nicht geeignet, Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung zu begründen. Zum einen hat die Beklagte - nachvollziehbar - ausgeführt, dass die Einwirkung lediglich über zwei verschiedene Wege (motorinterne Abgasrückführung bzw. Abgasnachbehandlung) zum gleichbleibenden Ergebnis bestimmter Emissionswerte führt; zum anderen folgt auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht, welcher Spielraum für eine Täuschung über konkrete Abgaswerte unterhalb der Grenzwerte bestanden haben soll und wie sich insoweit ein Schaden konstruieren ließe. Soweit die Formulierung in der Anwendungsbeschreibung der Applikationsanweisung Diesel „Erkennung (…) des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) nur streckengesteuert zu platzieren“ eine abweichende Funktionsweise auf dem Prüfstand als im Straßenbetrieb belegen könnte, haben die Beklagten aber - wie oben dargestellt - erläutert, dass die Fahrkurve im Wesentlichen bei Fahrzeugen mit SCR bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200° eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate weiter parallel bestehen bleibt. Dabei habe, do die Beklagten, das Beibehalten der hohen AGR im allerletzten Teil des Zyklus entweder überhaupt keine messbaren Auswirkungen oder sie seien jedenfalls irrelevant für das Einhalten des gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwertes von 80 mg/km. Eine Auseinandersetzung hiermit seitens der Klägerin fehlt. Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch, dass das KBA das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zurückgerufen hat, obwohl ihm die Applikationsrichtlinie zum Motor EA 288 vom 18. November 2015 vorlag und zwischenzeitlich sechs Jahre Prüfungszeitraum vergangen sind. d. Schließlich lassen sich auch aus den zahlreichen weiteren angeführten Strategien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung herleiten. Dies würde konkreten Vortrag voraussetzen, welches konkrete Bauteil sich im streitgegenständlichen Fahrzeug befinden soll, das auf eine näher geschilderte Weise im Prüfstand auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs so einwirkt, dass allein dort die Grenzwerte eingehalten werden, ohne dass bautechnische Gründe die Verwendung dieses Bauteils rechtfertigen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit den weiter von ihr aufgeführten unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form der Höhemessungs-Abschalteinrichtung, der Lenkwinkelmessungs-Abschalteinrichtung, der Betriebszeitmessungs-Abschalteinrichtung, der Radrotationsmessungs-Abschalteinrichtung, der Beschleunigungs-Abschalteinrichtung, der Geschwindigkeitsmessungs-Abschalteinrichtung, der Drehzahl-Abschalteinrichtung, der Umgebungsdruckmessungs-Abschalteinrichtung und der Radwinkel-Abschalteinrichtung nicht. Der im Wesentlichen für alle aufgezählten Abschalteinrichtungen wortgleiche Vortrag beschränkt sich darauf, dass eine derartige Abschalteinrichtung erkenne, ob das Fahrzeug sich im Prüfstand befinde und im Fall der Bejahung für eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß sorge, die zur Einhaltung der Grenzwerte führe. Konkreter Vortrag, durch welches Bauteil, in welcher Form auf das Emissionsverhalten Einfluss genommen wird, fehlt vollständig ebenso wie konkreter Vortrag, dass diese jeweilige Abschalteinrichtung überhaupt im streitgegenständlichen Fahrzeug Verwendung gefunden hat. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das KBA den streitgegenständlichen Motortyp - wie ausgeführt - umfangreich untersucht hat, ohne dass es hinsichtlich des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps Veranlassung für einen Rückruf oder jedenfalls freiwillige Servicemaßnahmen gegeben hätte. e. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Substanziierungsanforderungen an den klägerischen Vortrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt. Hinweispflichten bestanden angesichts des ausführlichen Vortrags der Beklagten, die alle hier aufgegriffenen streitgegenständlichen Fragen umfassten, nicht. 2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitert daran, dass die Vorschriften nicht das Interesse des Klägers schützen, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 5/20). 3. Die weiteren auf den Klageantrag zu 1. rückbezogenen Klageanträge sind aus den bereits dargestellten Gründen ebenfalls nicht begründet. III. Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen; im Hinblick auf die dargestellten Bedenken zur Erfolgsaussicht der Berufung wird angeregt, auch eine Rücknahme des Rechtsmittels zu überdenken, welche kostenrechtlich privilegiert wird.