Urteil
26 U 1/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0516.26U1.19.00
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Leitsätze
1. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) hat nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlender Rechtshandlungen zur Wirksamkeit zu verhelfen.
2. Die Frage, wie sich eine Mandantin bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, unterliegt im Falle des Anwaltsregresses den Regeln des Anscheinsbeweises, sofern vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2018 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 302/16) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 4.618.050,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.618.050,00 seit dem 8. Januar 2017, aus weiteren € 693.450,00 seit dem 13. Oktober 2017, aus weiteren € 1.001.650,00 seit dem 31. Oktober 2018, aus weiteren € 385.250,00 seit dem 9. März 2019, aus weiteren € 539.350,00 seit dem 11. Oktober 2019, aus weiteren € 308.200,00 seit dem 11. Februar 2020 sowie aus weiteren € 72.100,00 seit dem 3. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird überdies verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Hauptforderung von € 1.618.050,00 für den 7. Januar 2017 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen - einschließlich der Kosten der Streithilfe - haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) hat nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgeschäft durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlender Rechtshandlungen zur Wirksamkeit zu verhelfen. 2. Die Frage, wie sich eine Mandantin bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, unterliegt im Falle des Anwaltsregresses den Regeln des Anscheinsbeweises, sofern vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2018 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 302/16) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 4.618.050,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.618.050,00 seit dem 8. Januar 2017, aus weiteren € 693.450,00 seit dem 13. Oktober 2017, aus weiteren € 1.001.650,00 seit dem 31. Oktober 2018, aus weiteren € 385.250,00 seit dem 9. März 2019, aus weiteren € 539.350,00 seit dem 11. Oktober 2019, aus weiteren € 308.200,00 seit dem 11. Februar 2020 sowie aus weiteren € 72.100,00 seit dem 3. Oktober 2020 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 wird überdies verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer Hauptforderung von € 1.618.050,00 für den 7. Januar 2017 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen - einschließlich der Kosten der Streithilfe - haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der Behauptung anwaltlicher Pflichtverletzung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eine französische Kapitalanlagegesellschaft für Risikoinvestments. Der Beklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung Partner der Beklagten zu 2. Er beriet die Klägerin im Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog. „Settlement Agreements“ (Vergleichsvertrag), den die Klägerin am 31. Juli 2013 mit der X GmbH („X“) und der amerikanischem Recht unterliegenden Y („Y“) schloss. Dem Abschluss dieses Settlement Agreements ging folgender Sachverhalt voraus: Die Klägerin beteiligte sich im September 2004 auf der Grundlage eines „Investment Agreement“ an der jetzigen Streithelferin der Klägerin, die damals als X GmbH firmierte. Einzige Gesellschafterin der X GmbH war seinerzeit die nach dem Recht von Delaware/USA errichtete Y. Das Investment der Klägerin erfolgte dergestalt, dass das Stammkapital der X GmbH von € 1,0 Mio. auf € 1.430.850,00 erhöht wurde und die Klägerin einen neuen, ca. 30,11%-igen Gesellschaftsanteil an der X GmbH als neue Gesellschafterin übernahm. Hierfür zahlte sie einen „Issued Price“ in Höhe von € 430.850,00 und erbrachte überdies ein „Additional Payment“ in Höhe von weiteren € 9.819.150,00 in die Kapitalrücklage der X GmbH (Gesamtpreis: € 10,25 Mio.). Der Unternehmensgegenstand der X GmbH sieht das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen vor. Wegen der Satzung der X GmbH wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auszugsweise Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ab dem Jahre 2009 begann die Klägerin, sich um einen Ausstieg aus ihrem X-Investment zu bemühen; erste Verhandlungen in diese Richtung blieben ohne Erfolg. Im April 2011 schloss die Klägerin mit der X GmbH einen als „Share Sale and Transfer Agreement“ („SPA“) bezeichneten Anteilskaufvertrag, durch den ihre 30,11%-ige Beteiligung an der X GmbH an ebendiese Gesellschaft für einen Kaufpreis von € 20 Mio. verkauft werden sollte; dieses „SPA“ wurde durch zwei Ergänzungsvereinbarungen vom September 2011 („1st Amendment“) bzw. vom September 2012 („2nd Amendment“) teilweise abgeändert. Das „Share Sale and Transfer Agreement“ nebst Ergänzungsvereinbarungen wurde jedoch niemals umgesetzt, weil die X GmbH keine ausreichende Liquidität generieren konnte, um den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen. Am 31. Juli 2013 schlossen die Klägerin, die X GmbH und die Mitgesellschafterin Y eine als „Settlement Agreement“ bezeichnete privatschriftliche Vergleichsvereinbarung, durch die das Ausscheiden der Klägerin aus der X GmbH neu geregelt werden sollte und deren Abschluss der Beklagte zu 1 als anwaltlicher Berater begleitete. In diesem Vergleichsvertrag wurde u. a. vereinbart, dass die beiden Gesellschafter der X GmbH, also die Klägerin und die X GmbH, einer Verschmelzung der X GmbH mit zwei anderen Gesellschaften, der A GmbH und der C GmbH, zustimmen und dass die Bezeichnung der fusionierten, neu gegründeten Gesellschaft „A GmbH“ (= jetzige Streithelferin) lautet. Zugleich stimmten die Klägerin und die Y einem Verkauf von Vermögenswerten der X GmbH zu, mit Hilfe dessen Liquidität generiert werden sollte. Nach dem Inhalt des Settlement Agreements und der dort bestimmten Tilgungsreihenfolge („Wasserfall-Zahlungsverfahren“) sollte der Erlös aus dem Verkauf von Vermögenswerten unter anderem dazu dienen, als Ausgleich für das Ausscheiden der Klägerin die hierfür vereinbarte Rückerwerbsvergütung („Redemption Amount“) von € 11,5 Mio. zu zahlen. Falls die Klägerin die „Redemption Amount“ bis zum 31. März 2015 nicht vollständig erhalten würde, sollten X und Y gesamtschuldnerisch zum Ersten jeden Monats monatliche Zinsen in Höhe von 0,67 % des jeweils offenen Betrages schulden. Wörtlich heißt es hierzu in Ziffer 3 und 4 des Settlement Agreements auszugsweise: „3. Once G has received the Redemption Amount in full as per the waterfall payment procedure outlined in paragraph 4 above, G will in consideration of the receipt of the Redemption Amount, transfer all of its X shareholdings back to X in one block (i.e. G will no longer be a shareholder of X and the only shareholder in X will be Y), and the 10 September 2004 Investment Agreement (the “2004 SPA”) will (following the completion of such transfer) be cancelled (…). The parties will, and X will procure that the management team of X will, each at X’s cost take such actions and execute all such documents and take all such steps and do all such things as may reasonable (including any required as a matter of German law) to complete the transfer of G’s X shareholdings back to X as outlined above. For the avoidance of doubt, until the full Redemption Amount is received by G all terms of the 2004 SA shall remain in full force. 4. If G has not received the Redemption Amount in full by March 31st, 2015, monthly interest of 0,67% of the unpaid amount will be due and payable to G jointly and severally from an by X and Y on 1st day of each month.” In Ziffer 16 des Settlement Agreements legten die Parteien fest, dass der Vertrag und alle mit ihm zusammenhängenden Streitfragen deutschem Recht unterliegen und in dessen Sinne ausgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das in englischer Fassung zur Akte gereichte „Settlement Agreement“ (Anlage DLA 6, Anlagenband Klägerin) verwiesen. Im Nachgang zur Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung erklärte der Beklagte zu 1 auf wiederholte Nachfragen des Chief Financial Officers der Klägerin jeweils, dass das Settlement Agreement zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung nicht bedürfe (vgl. E-Mail-Verkehr vom 1. August 2013, Anlagen DLA 8 ff., Anlagenband Klägerin). In der Folgezeit kam es zwar zu einer Verschmelzung der X GmbH mit den beiden anderen Unternehmen, aus der die jetzige Streithelferin hervorging; es kam jedoch nicht zu einem Verkauf von Vermögenswerten der ehemaligen X GmbH. An die Streithelferin gerichtete Zahlungsaufforderungen in Höhe der vereinbarten Zinszahlungen (0,67 % des jeweils offenen Betrages) wies diese unter Verweis auf die fehlende notarielle Beurkundung des Settlement Agreements und dessen daraus resultierender Unwirksamkeit zurück. Mit der Klage hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren sodann gegen die Beklagten gerichtet und diesen gegenüber den Vorwurf einer anwaltlichen Falschberatung erhoben. Sie hat dabei die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1 rechtsirrig und schuldhaft von der fehlenden Beurkundungspflicht des Settlement Agreements ausgegangen sei. Tatsächlich habe die deutschem Recht unterliegende Vergleichsvereinbarung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft, weil die Parteien den Rückzug der Klägerin aus der Streithelferin durch Abtretung der Geschäftsanteile an diese vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang haben die Parteien erstinstanzlich maßgebend um die Frage gestritten, wie Ziffer 3 des Settlement Agreements zu verstehen sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, es habe dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, dass sich die Klägerin durch Abtretung ihrer Anteile und nicht durch deren Einziehung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses aus der Streithelferin zurückziehe; hierfür spreche nicht nur der Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch die im Interesse der Streithelferin liegende Absicht, durch „Parken“ der Anteile leichter einen alternativen Investor zu finden, auf den die Anteile hätten übertragen werden können. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 3.313.150,00 nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Überdies haben die Klägerin und ihre Streithelferin beantragt festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden bis zu einer Höhe von maximal € 1.304.900,00 zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Formunwirksamkeit des Vergleichsvertrages („Settlement Agreement“) zwischen der Klägerin, X GmbH und Y vom 31. Juli 2013 entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben jedwede Pflichtverletzung in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, dass Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin regele. „Redemption“ bedeute begrifflich Einziehung, „Redemption Amount“ stelle das an die Klägerin zu zahlende Einziehungsentgelt dar. Anderenfalls hätten die Parteien in Anlehnung an die Regelungen im seinerzeitigen „SPA“ von einem „Purchase price“ gesprochen. Im Übrigen sei es den Parteien seinerzeit allein um das mit dem geringsten Aufwand zu erzielende wirtschaftliche Ergebnis - Rückzug der Klägerin aus der Streithelferin gegen Zahlung eines bestimmten Betrages -, nicht aber um das rechtliche Konstrukt gegangen. Entsprechend müsse die maßgebende Regelung so ausgelegt werden, dass der angestrebte rechtliche Erfolg erreicht werde; dies sei hier die Einziehung, die in Abgrenzung zur Abtretung formfrei möglich sei. Selbst wenn aber von einer formunwirksamen Abtretungsverpflichtung auszugehen sei, müsse diese nach § 140 BGB in eine wirksame Verpflichtung der Klägerin, einer Einziehung zuzustimmen, umgedeutet werden. Ohnehin sei der Streithelferin die Berufung auf den Formmangel gemäß § 242 BGB verwehrt, weil sie jahrelang die Vorteile der Verschmelzung genossen habe, die ihr aber erst durch das Settlement Agreement ermöglicht worden seien. Schließlich sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Klägerin überhaupt keine Zahlung von der Streithelferin auf der Grundlage der Vergleichsvereinbarung erhalten habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Durch Urteil vom 29. November 2018 (Bl. 498 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass es jedenfalls an einem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin fehle, weil die nicht der Form des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG entsprechende Abtretungsverpflichtung der Klägerin gemäß Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements nach § 140 BGB in eine wirksame Verpflichtung, einer späteren Einziehung zuzustimmen, umzudeuten sei und sich die Streithelferin und hj einer solchen Umdeutung nicht widersetzen könnten. Im Einzelnen hat das Landgericht zunächst unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze sowie unter Einbeziehung von Wortlaut der Klausel, Erklärungsverhalten der Parteien und deren Interessenlage dargelegt, warum Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung eine Abtretungsverpflichtung der Klägerin beinhalte (S. 10-17 des angegriffenen Urteils). Der Anwendungsbereich des § 140 BGB sei eröffnet, ohne dass die Heilungsmöglichkeit des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einer Umdeutung entgegenstünde; denn die Parteien des Settlement Agreements hätten den Vollzug einer Abtretung ausdrücklich abgelehnt. Das Ersatzgeschäft - hier: die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, einer künftig zu beschließenden Einziehung ihrer Geschäftsanteile an die Nebenintervenientin zuzustimmen - sei ein Geschäft, das mit der Verpflichtung zur Abtretung der Anteile kongruent sei. Ein solches Geschäft sei uneingeschränkt möglich. Auch der Umstand, dass die Satzung der Streithelferin in zeitlicher Hinsicht zunächst die Einziehung der Geschäftsanteile und anschließend die Zahlung einer Abfindung vorsehe, stehe der angenommenen Kongruenz nicht entgegen, weil es den Gesellschaftern der Streithelferin freistehe, von dieser Ausgestaltung abzuweichen. Das Ersatzgeschäft sei auch geeignet, die wirtschaftlichen Ziele zu verwirklichen, welche die Parteien mit der Abtretungsverpflichtung in Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements hätten erreichen wollen; diese seien dahin gegangen, den Rückzug der Klägerin aus der Streithelferin zu ermöglichen, sobald sie die ihr zustehende Redemption Amount erhalten habe, während zugleich durch den Rückzug der Klägerin und die Verschmelzung der Streithelferin mit zwei anderen Unternehmen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Konsolidierung der Streithelferin habe erbracht werden sollen. Durch eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, einer künftigen Einziehung ihrer Anteile zuzustimmen und damit einhergehend aus der Streithelferin auszuscheiden, ergäben sich keine strukturellen Unterschiede gegenüber der nichtigen Abtretungsverpflichtung. Denn der Ausgleichsbetrag in Gestalt des Redemption Amounts wäre bei beiden Geschäften nach Ziff. 2 lit. c) des Settlement Agreements zu bestimmen; auch zeitliche Unterschiede, wonach das Ausscheiden der Klägerin unter Zugrundelegung einmal des nichtigen und einmal des Ersatzgeschäfts zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu erfolgen hätte, bestünden nicht. Auch zur wirtschaftlichen Konsolidierung der Nebenintervenientin trage eine Zustimmungspflicht der Klägerin zu einer künftigen Einziehung nicht weniger bei als die vereinbarte Zustimmung zu einer künftigen Abtretung, zumal ein „Untergang“ der eingezogenen Anteile nicht zwingend sei. Schließlich sei mit Rücksicht auf die Kongruenz von nichtigem und Ersatzgeschäft auch von dem erforderlichen hypothetischen Parteiwillen zum Abschluss des Ersatzgeschäftes auszugehen, zumal da die Streithelferin und die H erkennbar von der Wirksamkeit des Settlement Agreements in Bezug auf die erfolgte Verschmelzung mit zwei anderen Unternehmen ausgegangen seien. Schlussendlich widerspreche das Ersatzgeschäft auch nicht dem Verbotszweck des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, dessen Formzweck bei der hier in Rede stehenden Umdeutung einer formwidrigen Abtretungsverpflichtung in eine formfreie Zustimmungsverpflichtung nicht berührt werde. Die Klägerin hat gegen das ihren Bevollmächtigten am 7. Dezember 2018 zugestellte Urteil mit beim Oberlandesgericht per Telefax am 7. Januar 2019 (Bl. 387 f. d. A.) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. März 2019 verlängerten Frist begründet (Bl. 627 ff. d. A.). Die Klägerin hat darin u. a. ausgeführt, die Auslegung durch das Landgericht, nach der Ziff. 3 Satz 1 des Settlement Agreements eine wegen § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbH formnichtige Abtretungsverpflichtung der Klägerin enthalte, sei zutreffend. Falsch sei aber die Annahme des Landgerichts, die formunwirksame Abtretungsverpflichtung könne gemäß § 140 BGB in eine Verpflichtung der Klägerin umgedeutet werden, an einer künftigen Beschlussfassung über die Einziehung ihres X-Geschäftsanteils mitzuwirken. Damit überschreite das Landgericht die Grenzen zulässiger Umdeutung. Zudem habe das Landgericht entscheidungserheblichen Vortrag zum tatsächlichen Willen und der Interessenlage der Parteien übergangen und falsch gewürdigt. Zunächst gebe es für die vom Landgericht angenommene Umdeutung in der Rechtsprechung bislang kein präjudizielles Vorbild. Offenbar habe das Landgericht mit seiner Entscheidung „Neuland“ betreten, weshalb eine besonders kritische Betrachtung angezeigt sei. Ungeachtet dessen habe das Landgericht fehlerhaft einen feststellbaren tatsächlichen Willen der Parteien für den Fall der Nichtigkeit des Settlement Agreements verneint. Damit habe das Landgericht maßgebenden Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Es sei erstinstanzlich vorgetragen und letztlich unstreitig geblieben, dass sich der Finanzchef der Klägerin am Tag nach der Unterzeichnung des Vergleichsvertrages beim Beklagten zu 1 erkundigt habe, ob das Settlement Agreement der notariellen Beurkundung bedürfe. Dadurch habe er erkennbar den Willen gezeigt, die Beurkundung, sofern notwendig, nachholen zu wollen. Dieser tatsächliche Wille dürfe bei der Ermittlung eines etwaigen hypothetischen Willens nicht außer Acht gelassen werden, zumal da auch die damaligen Vertreter der X GmbH und der Y bei gedachter Kenntnis der Nichtigkeit auf eine notarielle Beurkundung hingewirkt hätten. Für den vom Landgericht angenommenen hypothetischen Willen gebe es angesichts des tatsächlichen übereinstimmenden Willens der damaligen Beteiligten überhaupt keinen Anlass. Zudem habe das Landgericht die wahren Parteiinteressen verkannt. Der Klägerin sei es maßgeblich auf die „Geld zuerst“-Lösung“ angekommen; insoweit habe die mit einer Einziehung verbundene nachschüssige und gestreckte Zahlung einer Abfindung ihren Interessen widersprochen. Auch soweit eine Abweichung von § 13.1 der X-Satzung denkbar sei, bedürfe es hierfür eines satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlusses, der in den seinerzeitigen Verhandlungen niemals in Rede gestanden habe. Das Fingieren eines solchen Beschlusses für die Zwecke einer Umdeutung nach § 140 BGB sei jedoch unzulässig, zumal das Landgericht eingangs der von ihm vorgenommenen Auslegung (S. 14 des Urteils) noch den Willen der Klägerin nach einer vorrangigen Abfindungszahlung herausgestellt habe. Ferner habe das Landgericht dem Interesse der Streithelferin an einem „Parken“ der Gesellschaftsanteile nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Das Landgericht habe ausgeführt (S. 16), dass das „Parken“ von Anteilen und die jederzeitige Möglichkeit der Weiterveräußerung von eigenen Anteilen seinerzeit problemlos gewesen seien, obwohl es zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtssicherheit bezüglich der Revalorisierung (Zurückführung, Erhöhung auf den ursprünglichen Wert) bei eingezogenen Anteilen gegeben habe; dieses Nichtigkeitsrisiko hinsichtlich nachträglich gebildeter Geschäftsanteile stehe einer Umdeutung nach § 140 BGB entgegen, zumal da dies auch das Ziel eines Ausscheidens der Klägerin aus der damaligen X GmbH gefährdet hätte. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Streithelferin der Klägerin nicht bereit gewesen sei, an die Klägerin die Vergleichssumme von € 11,5 Mio. zu zahlen, ohne übliche Gewährleistungen von der Klägerin insbesondere für deren unbeschränkte Anteilsinhaberschaft zu erhalten. Mit einer Einziehung, die sich konzeptionell von einer Abtretung unterscheide und die von der einziehenden Gesellschaft bzw. deren Organen umgesetzt werde, seien die sonst bei M&A-Verträgen üblichen Gewährleistungserklärungen eines Gesellschafters nicht verbunden, weshalb dies von der Streithelferin bzw. der Y als nicht interessengerecht zurückgewiesen worden wäre. Auch mit Blick auf die rechtlichen Unklarheiten der gerichtlichen Einziehungslösung sei die vom Landgericht vorgenommene Umdeutung nicht haltbar. Es bleibe offen, welche konkreten Ausgestaltungen die Parteien bei ersatzweiser Wahl einer Einziehungslösung vereinbart und ob diese Bestand gehabt hätten; soweit das Landgericht die unklare Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung zwar gesehen habe (S. 16 und S. 20 des Urteils), sei diesem Faktor gleichwohl nicht das angemessene Gewicht beigemessen worden. Alles in allem habe das Landgericht das mehrfach geäußerte und zu Tage getretene Interesse der Klägerin an einer einfachen und rechtssicheren Lösung missachtet. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 29. November 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 302/16) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 4.618.050,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.618.050,00 seit Rechtshängigkeit der Klage vom 29. Dezember 2016 und aus jeweils weiteren € 77.050,00 seit dem 1. Januar 2017, dem 1. Februar 2017, dem 1. März 2017, dem 1. April 2017, dem 1. Mai 2017, dem 1. Juni 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. August 2017, dem 1. September 2017, dem 1. Oktober 2017, dem 1. November 2017, dem 1. Dezember 2017, dem 1. Januar 2018, dem 1. Februar 2018, dem 1. März 2018, dem 1. April 2018, dem 1. Mai 2018, dem 1. Juni 2018, dem 1. Juli 2018, dem 1. August 2018, dem 1. September 2018, dem 1. Oktober 2018, dem 1. November 2018, dem 1. Dezember 2018, dem 1. Januar 2019, dem 1. Februar 2019, dem 1. März 2019, dem 1. April 2019, dem 1. Mai 2019, dem 1. Juni 2019, dem 1. Juli 2019, dem 1. August 2019, dem 1. September 2019, dem 1. Oktober 2019, dem 1. November 2019, dem 1. Dezember 2019, dem 1. Januar 2020, dem 1. Februar 2020 sowie aus weiteren € 72.100,00 seit dem 1. März 2020. Die Beklagten, welche im zweiten Rechtszug die Einrede der Verjährung erhoben haben, beantragen, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2018 zu Aktenzeichen 2-24 O 302/16 zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages und geben erneut ihrer Verwunderung darüber Ausdruck, warum die Klägerin nach wie vor davon absehe, ihre eigenen Vertragspartnerinnen auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, obwohl schon vorprozessual Unterstützung bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Streithelferin und der Y bei gleichzeitiger Streitverkündung der Beklagten angeboten worden sei. Es könne daher nur vermutet werden, dass es Absprachen zwischen den Parteien des Settlement Agreements gebe, die einer solchen Inanspruchnahme entgegenstünden, was den Verdacht eines treuwidrigen Vorgehens nahe lege. Letztlich wehre sich die Klägerin bemerkenswerterweise dagegen, dass das Landgericht das Settlement Agreement zu ihren Gunsten als wirksam erachtet habe. Dieses fragwürdige Gebaren gebe ihnen, den Beklagten, Anlass zu bestreiten, dass die Streithelferin oder die Y überhaupt jemals wirtschaftlich in der Lage gewesen seien, die sich aus dem Settlement Agreement ergebenden Zahlungsansprüche der Klägerin auch nur ansatzweise zu befriedigen. Im Übrigen treten die Beklagten dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wonach es den Parteien seinerzeit auf eine rechtssichere und gewollte Abtretungslösung angekommen sei. Tatsächlich habe es derartige Vorstellungen der Parteien nicht gegeben, vielmehr habe die Klägerin noch erstinstanzlich ausgeführt, dass „die damals am Settlement Agreement beteiligten Personen über komplizierte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen nicht nachgedacht“ hätten, es sei ihnen „allgemein um den Ausstieg der Klägerin aus der X“ gegangen, ohne dass die Umsetzung eines bestimmten rechtlichen Konzepts dabei maßgebend gewesen sei. Gleiches gelte hinsichtlich des nur vorgeschobenen vermeintlichen Interesses der Streithelferin und der Y an einem „Parken“ von Geschäftsanteilen bzw. „marktüblichen Gewährleistungen“. Ungeachtet dessen habe das Landgericht Voraussetzungen und Reichweite einer Umdeutung nach § 140 BGB nicht verkannt, vielmehr sowohl den hypothetischen Parteiwillen zutreffend ermittelt wie auch keine einer Umdeutung entgegenstehenden Gesichtspunkte missachtet. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen B sowie des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen B vom 16. März 2022 (Bl. 1350 f. d. A.) sowie die schriftlichen Zeugenaussagen des D vom 17. Mai 2021 (Bl. 1072 f. d. A.) und vom 28. Juni 2022 (Bl. 1371 d. A.) Bezug genommen. Überdies hat der Senat durch Parteivernehmung des E Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023 (Bl. 1447 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Beklagten zu 2 ist dem Grunde nach eine schuldhafte anwaltliche Pflichtverletzung aus dem mit der Klägerin geschlossenen anwaltlichen Beratungsvertrag gemäß den §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit § 276 BGB und § 31 BGB analog vorzuwerfen. Ein Anwalt hat seine Mandantin u. a. auch über die Formbedürftigkeit eines Vertrages zutreffend zu belehren (vgl. etwa Latzel, in: Staudinger, BGB, 2022, § 611, Rdnr. 546). Diese Verpflichtung haben die Beklagten hier verletzt. a. Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements beinhaltet eine Abtretungsverpflichtung, die nach § 15 Abs. 4 GmbHG zur ihrer Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Im Streitfall entspricht die durch das Landgericht nach den §§ 133, 157 BGB vorgenommene erstinstanzliche Auslegung von Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements, in deren Rahmen in erster Linie der von den Vertragsparteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille einschließlich der beiderseitigen Interessenlage zu berücksichtigen sind, den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und erweist sich als sachgerecht. Das Landgericht hat unter Heranziehung der das Verhältnis der Vertragsparteien prägenden Satzung der X und mit Rücksicht auf die im Settlement Agreement verwandte Terminologie („Redemption“ bzw. „Compensation“ einerseits und „transfer back“ bzw. „Redemption amount“ andererseits) angenommen, dass dem Settlement Agreement ein von § 34 GmbHG abweichendes dogmatisches Konzept zugrunde liege, durch welches infolge der Rückübertragung („transfer back“) die H als einzige Gesellschafterin der Streithelferin der Klägerin verbleiben sollte. Dieser ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Zweck des Settlement Agreements werde bei Annahme einer Abtretungsverpflichtung erreicht, weil die Streithelferin die Anteile als eigenen Vermögenswert zurückerhalte, nachdem diese Anteile anlässlich der Beteiligung der Klägerin im Rahmen der Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2004 neu geschaffen worden seien und damit einen eigenständigen Vermögenswert der Streithelferin der Klägerin darstellten. Ferner habe der Mechanismus, den die Satzung in Verbindung mit § 34 GmbHG für eine Einziehung vorsehe, im Settlement Agreement keinen Niederschlag gefunden. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Parteien durch das Settlement Agreement Vorteile hätten erzielen wollen, die sich nur über eine Anteilseinziehung realisieren ließen. Zudem lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abtretungs-konstruktion aus Ersparnisgründen (hierfür anfallende Notarkosten) hätte vermieden werden sollen oder dass die Parteien die Regelung in Ziffer 3 Satz 1 der Vergleichsvereinbarung zugleich als Gesellschafterbeschlüsse der Streithelferin der Klägerin im Sinne von § 14.1 der Satzung hätten fassen wollen. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB stand, ohne dass entgegenstehende Gesichtspunkte eine andere Würdigung rechtfertigen würden. Insbesondere der Umstand, dass die Parteien des Settlement Agreements eine der Satzung entsprechende Einziehungslösung gerade nicht gewählt haben, vielmehr nicht nur in Bezug auf die in der Satzung geregelte Einziehungserklärung durch Gesellschafterbeschluss, sondern auch in Bezug auf die Konditionen der Kompensationszahlung ein von der Einziehungslösung abweichendes eigenständiges Konstrukt vereinbart haben, spricht entscheidend dafür, dass der Regelung in Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements in rechtlicher Hinsicht eine - nachschüssige - Abtretungsverpflichtung der Klägerin zugrunde liegt. Schließlich vermögen auch die Beklagten nicht überzeugend darzulegen, inwieweit eine gesetzeskonforme Auslegung der fraglichen Klausel zwingend den Schluss auf die von ihnen angenommene formfreie Einziehung von Geschäftsanteilen gebieten würde. Die danach anzunehmende Beurkundungspflicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG wurde nicht eingehalten, weshalb die Abtretungsverpflichtung formunwirksam ist. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Beklagte zu 1 auf die Beurkundungspflicht nicht hingewiesen hat, sondern eine Beurkundung vielmehr auf ausdrückliches Nachfragen des damaligen Chief Financial Officers der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin als nicht notwendig eingestuft hat. Diese irrtümliche Einschätzung muss sich die Beklagte zu 2 gemäß den §§ 276, 280, 675 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog als fahrlässige und damit schuldhafte Beratungspflichtverletzung zurechnen lassen. Denn die Beklagten waren innerhalb des bestehenden Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen der Klägerin umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen und sich dabei an dem Gebot des „sichersten Weges“ auszurichten und den Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.01.2009 - IX ZR 166/07 -, NJW 2009, 1589, 1590). Selbst wenn nach dem Inhalt des in diesem Zusammenhang geführten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlage DLA 11, Anlagenband Klägerin) anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 1 seinerzeit davon ausging, dass die vertraglichen Vereinbarungen im Settlement Agreement keine Übertragung von Gesellschaftsanteilen regeln und sich die anschließende ergänzende Nachfrage des Vertreters der Klägerin ausdrücklich auf die Regelung in § 4 des Settlement Agreements bezog, so musste der Beklagte zu 1 die in § 3 geregelte Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen als im Sinne des § 15 GmbHG beurkundungspflichtig in Betracht ziehen und insbesondere mit Rücksicht auf die ausdrückliche Nachfrage nach einer etwaigen Beurkundungspflicht einer näheren rechtlichen Würdigung und Prüfung unterziehen. Das Unterlassen dieser anwaltlichen Prüfung begründet eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276, 280 BGB. Der gegen diese Beurteilung erhobene Einwand der Beklagten, es habe einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien des Settlement Agreements vom 31. Juli 2013 gegeben, welcher der objektiven Auslegung des Agreements vorgehe (S. 7 ff. des Anwaltsschriftsatzes vom 30. November 2020, Bl. 1026 ff. d. A.), ist nicht stichhaltig. Die Beklagten haben im zweiten Rechtszug behauptet, der übereinstimmende Willen der Parteien des Settlement Agreements sei dahin gegangen, „das von ihnen gewünschte wirtschaftliche Ergebnis mit geringstmöglichem Aufwand und schnellstmöglich zu erreichen, mit anderen Worten auch und gerade im Wege der formfrei möglichen Begründung einer Verpflichtung der Klägerin zur Mitwirkung an der Einziehung ihres Geschäftsanteils an der X, sobald sie den „Redemption Amount“ in Höhe von € 11,5 Millionen erhalten haben würde, wenn dieser rechtstechnische Weg, um das gemeinsam angestrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen, mit der bloßen dreiseitigen Unterzeichnung des „Settlement Agreement“ statt dessen notarieller Beurkundung vor einem deutschen Notar gangbar war“ (S. 9 des Anwaltsschriftsatzes vom 30. November 2020, Bl. 1028 d. A.). Für diesen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien des Settlement Agreements sei auf S. 13 der Klageerwiderung Beweis angeboten worden (Parteivernehmung des Herrn E und Zeugnis des Herrn B). Bei diesen Ausführungen haben die Beklagten jedoch außer Acht gelassen, dass sie im ersten Rechtszug nur behauptet und unter Beweis gestellt hatte, dass es „den Unterzeichnern des Settlement Agreements nicht darauf angekommen sei, auf welchem rechtstechnischen Weg, also wie das Ziel der alleinigen Gesellschafterstellung der Y in der X realisiert werden würde“; entscheidend sei für sie nur gewesen, „dass es - mit möglichst geringem Kostenaufwand - am Ende im wirtschaftlichen Ergebnis erreicht werden würde“ (S. 12 f. der Klageerwiderung vom 17. Mai 2017, Bl. 67 f. d. A.). In Bezug auf diesen erstinstanzlichen Vortrag ist nicht zu erkennen, warum dieser dem objektiven Auslegungsergebnis (= Ziff. 3 Satz 1 des Settlement Agreements stellt eine Abtretungsverpflichtung dar) entgegenstehen sollte. Im Übrigen ist der über den erstinstanzlichen Vortrag hinausgehende Vortrag der Beklagten zu einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO insoweit offensichtlich nicht vorliegen. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts kommt im Streitfall eine Umdeutung der formunwirksamen Abtretungsverpflichtung in § 3 Satz 1 des Settlement Agreements in eine formwirksame Verpflichtung, einer späteren Einziehung zuzustimmen, nicht in Betracht. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (§ 140 BGB). Zwar hat das Landgericht den Anwendungsbereich des § 140 BGB grundsätzlich zutreffend für eröffnet gehalten und auch richtig angenommen, dass eine Heilungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG angesichts der Weigerung der Streithelferin der Klägerin und der H, das Settlement Agreement anzuerkennen, auszuschließen ist. Es fehlt jedoch schon an der für eine Umdeutung erforderlichen Kongruenz zwischen dem nichtigen Rechtsgeschäft und dem Ersatzgeschäft. Die vom Landgericht angenommene Übereinstimmung zwischen der formunwirksamen Abtretung und einer Verpflichtung der Klägerin, einer Einziehung (in Zukunft?) zuzustimmen, lässt sich nicht tragfähig begründen. Nach den Vereinbarungen im Settlement Agreement war die Klägerin verpflichtet, ihre Geschäftsanteile nach Erhalt der gesamten Rückerwerbsvergütung „en bloc“ an die Streithelferin der Klägerin zurück zu übertragen. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin erst dann aus der Streithelferin zurückziehen sollte, wenn sie die vereinbarte Kompensation für ihre Geschäftsanteile erhalten hätte. Das nichtige Geschäft war demnach maßgebend dadurch gekennzeichnet, dass die Streithelferin erst Zahlung zu leisten hatte und dann die Klägerin ihre Geschäftsanteile an diese überträgt. Demgegenüber würde das vom Landgericht angenommene Ersatzgeschäft dazu führen, dass die Klägerin eine Kompensation für ihre Anteile - in zeitlicher Hinsicht - erst erhält, wenn ihre Geschäftsanteile eingezogen worden sind. Zudem hinge die Einziehung ihrer Geschäftsanteile von einem - nicht in ihren Händen liegenden - künftig zu fassenden Gesellschafterbeschluss der Streithelferin der Klägerin ab, von dem unklar ist, ob und wann er jemals gefasst werden wird. Insoweit bedeutet die Umdeutungslösung des Landgerichts letztlich, einen notwendigen Teilakt des umgedeuteten Einziehungsgeschehens quasi zu fingieren, um überhaupt die wirtschaftlichen Ziele des Ersatzgeschäfts erreichen zu können. Bereits das erforderliche „Hinzudenken“ eines ungewissen Einziehungsbeschlusses schließt es aus, die für eine Umdeutung notwendige Übereinstimmung zwischen dem nichtigen und dem Ersatzgeschäft anzunehmen. Im Weiteren ist auch die Höhe der Kompensationszahlung unklar. Nach den Vereinbarungen im Settlement Agreement sollte der Klägerin eine Rückerwerbsvergütung in Höhe von € 11,5 Mio. zustehen; demgegenüber sieht die Satzung im Falle der Einziehung vor, dass die Abfindung 50 % des tatsächlichen Verkehrswertes der eingezogenen Geschäftsanteile am Tag des Einziehungsbeschlusses beträgt. Die Art der Wertermittlung im Falle einer Einziehung nach der Satzung passt hiernach nicht zu den Vereinbarungen im Settlement Agreement. Soweit das Landgericht auf S. 20 der angegriffenen Entscheidung annimmt, der Ausgleichsbetrag in Gestalt des Redemption Amounts wäre bei beiden Geschäften nach Ziffer 2 lit. c des Settlement Agreements zu bestimmen gewesen, ist dies eine schlichte Behauptung, die keineswegs zwingend ist. Denn wie konkret eine künftige Einziehung von Geschäftsanteilen von statten gehen würde, ob etwa die eingezogenen Anteile untergehen, oder - wie das Landgericht selbst erwogen hat - neue Anteile geschaffen und an Dritte übertragen werden (sog. Revalorisierung), ist vollkommen offen. Ebenso ist offen, ob sich die Gesellschafter der Streithelferin der Klägerin für den Fall einer Einziehung der Geschäftsanteile hinsichtlich der dafür zu entrichtenden Abfindung an die Höhe der im Settlement Agreement vereinbarten Rückerwerbsvergütung gebunden fühlen würden. Diese Unwägbarkeiten schließen es aus, von einer Kongruenz zwischen nichtigem und angenommenem Ersatzgeschäft auszugehen. Letztlich können die gleichen Erwägungen, die im Rahmen der Auslegung zur Annahme einer Abtretungsverpflichtung - in Abgrenzung zur Einziehungslösung - geführt haben, nicht zugleich dazu dienen, die Abtretungsverpflichtung, in eine Verpflichtung umzudeuten, einer künftigen Einziehung zuzustimmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Umdeutung nicht den Zweck hat, einem nichtigen Rechtsgeschäft durch eine im Wege einer bloßen Fiktion erfolgende Nachholung fehlender Rechtshandlungen zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 191/08 -, NJW-RR 2009, 979, 980). Es geht auch nicht an, im Streitfall - etwa im Wege einer Umdeutung - von einem konkludenten (Einziehungs-)Beschluss auszugehen. Gegen die Annahme eines solchen Beschlusses sprechen - wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - die besonderen gesetzlichen und aus der Satzung folgenden Anforderungen an die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses. Erforderlich ist hierfür grundsätzlich eine Gesellschafterversammlung, welche durch die Geschäftsführung einberufen wird (§§ 48 Abs. 1 und 49 Abs. 1 GmbHG; § 6.1 und § 7 der Satzung). Auch muss die Einberufung grundsätzlich bestimmte Förmlichkeiten wahren (§ 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Soweit von diesen Vorgaben für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen abgewichen werden kann, bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, dass die Y und die Klägerin bei Abschluss des Settlement Agreements auf diese Vorgaben verzichten und die Bestimmungen des Settlement Agreements zugleich als Gesellschafterbeschlüsse der Streithelferin fassen wollten. Daran fehlt es indes. Die Streithelferin war überdies an jeder Bestimmung des Settlement Agreements als Vertragspartei beteiligt. Würden zumindest einzelne Bestimmungen des Settlement Agreements zugleich als Gesellschafterbeschluss der Y und der Klägerin verstanden, wäre an diesem Beschluss ein Dritter (nämlich die Gesellschaft selbst) beteiligt. Gesellschafterbeschlüsse werden aber nur von den Gesellschaftern gefasst (§§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GmbHG). b. Die Fehleinschätzung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Beurkundungspflicht von Ziffer 3 Satz 1 des Settlement Agreements war kausal dafür, dass die Klägerin mit ihrer Zinsforderung gemäß Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung ausgefallen ist. Es ist nämlich bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Beklagten zu 1 die Vereinbarung hätte notariell beurkunden lassen. Die Frage, wie sich eine Mandantin bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, unterliegt im Falle des Anwaltsregresses den Regeln des Anscheinsbeweises, sofern vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12 -, NJW 2014, 2795, 2795 f. m. w. N.). Die Beweiserleichterung für die Mandantin greift also nicht generell, sondern nur dann, wenn im Falle sachgerechter Aufklärung aus Sicht einer vernünftig urteilenden Mandantin eindeutig eine bestimmte Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Kommen hingegen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken enthalten, entfällt grundsätzlich der Anscheinsbeweis. Mit Rücksicht auf die zweifachen Anfragen des Chief Financial Officers des gesetzlichen Vertreters der Klägerin vom 1. August 2013 sowie mit Blick darauf, dass durch eine Beurkundung die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele hätten rechtlich verbindlich verwirklicht werden können, spricht im Streitfall ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung die Vergleichsvereinbarung hätte notariell beurkunden lassen. Eine andere Handlungsalternative - etwa der Verzicht auf die notarielle Beurkundung, um die damit verbundenen Kosten zu sparen - liegt angesichts des damit verbundenen Nichtigkeitsrisikos der gesamten Vereinbarung nicht ernsthaft nahe. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Klägerin - allein um der notariellen Beurkundung zu entgehen - auf eine Einziehungslösung mit den hieraus resultierenden Folgen (Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, Vorleistung der Klägerin) eingelassen hätte. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum einer der anderen Beteiligten sich gegen eine notarielle Beurkundung hätte aussprechen sollen. c. Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Ob und inwieweit ein nach den Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden der Klägerin besteht, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung zur Folge hatte, ist daher zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage der Klägerin sein würde, wenn die Beklagten die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätten. Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, ist zu untersuchen, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln verlaufen wären. Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2017 - IX ZR 34/17 -, NJW 2017, 3442, 3444). Wäre der Vertrag infolge einer zutreffenden rechtlichen Beratung notariell beurkundet worden, wäre die Streithelferin der Klägerin zur Zahlung des Redemption Amounts und - im Falle des Ausbleibens einer entsprechenden Zahlung ab dem Monat April 2015 zur Zahlung des „monthly interest“ von 0,67 % des jeweils offenen Betrages verpflichtet gewesen. Zwar ist es nicht fernliegend, dass die Streithelferin ggf. versucht hätte, mit der Klägerin eine abweichende Regelung zu vereinbaren, um nicht die vereinbarten Zinszahlungen über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren leisten müssen. Es mag auch noch wahrscheinlich sein, dass die Klägerin und die Streithelferin in Verhandlungen eingetreten wären, um eine Neuregelung ihrer vertraglichen Beziehungen zu versuchen. Es ist jedoch bereits vollkommen offen, ob die Streithelferin mit dem Ansinnen einer Neuregelung gerade dieses Punktes bei der Klägerin überhaupt durchgedrungen wäre. Überdies hat der Senat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, welche konkrete andere Regelung die Klägerin und ihre Streithelferin ggf. getroffen hätten. Was das Ergebnis dieser Verhandlungen gewesen wäre, ist vielmehr vollkommen offen; jede Äußerung dazu gehört in das Reich der Spekulation. d. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Streithelferin der Klägerin im Falle einer notariellen Beurkundung des Vertrages ihrer ab dem Monat April 2015 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung des „monthly interest“ von 0,67 % des jeweils offenen Betrages nachgekommen wäre. Wird ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs seiner Mandantin in Regress genommen, setzt eine Verurteilung voraus, dass der vereitelte Anspruch durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2007- IX ZR 261/03 -, NJW 2007, 2485, 2488 f.; Beschluss vom 24.10.2013 - IX ZR 164/11 -, NJW-RR 2014, 172, 173; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2019 - 8 U 129/18 -, juris; jeweils m. w. N.). § 287 ZPO ändert nämlich nichts daran, dass der Schadensnachweis grundsätzlich dem obliegt, der Schadensersatz fordert. Der Rechtsanwalt kann sich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten. Nicht die Beklagten müssen darum in allen Einzelheiten den Nachweis führen, dass der Anspruch nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.03.2007- IX ZR 261/03 -, NJW 2007, 2485, 2489; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2019 - 8 U 129/18 -, juris). Die Klägerin hatte in der Klageschrift auf S. 2 vortragen lassen, dass die Klägerin „mit dem Erhalt monatlicher Zinszahlungen in Höhe von € 77.050,00 ausfiel bzw. weiterhin ausfallen“ werde, „die sie im hypothetischen Fall gedachter Wirksamkeit des Settlement Agreements seit April 2015 von ihren Vertragspartnerinnen bereits erhalten hätte bzw. weiterhin erhalten würde“ (Bl. 2 d. A.). Die Beklagten haben sodann in der Berufungserwiderung erstmals bestritten, dass die Streithelferin „jemals wirtschaftlich in der Lage waren oder aktuell wirtschaftlich in der Lage wären, die sich für die Klägerin aus Ziff. 4 des „Settlement Agreement“ ergebenden Zahlungsansprüche auch nur ansatzweise zu befriedigen“ (S. 5, Bl. 705 d. A.). Dieser (streitige) Vortrag ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem o. g. Bestreiten um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO greift schon deswegen nicht ein, weil es ganz offensichtlich „nachlässig“ im Sinne dieser Bestimmung ist, dass die Beklagten die Durchsetzbarkeit der Forderung der Klägerin erst im zweiten Rechtszug bestritten haben. Jede Partei hat nämlich schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 -, NJW 2019, 80, 82). So liegt es hier in Bezug auf die Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung der Klägerin. Das Bestreiten der Beklagten ist auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Einer Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht dabei zwar nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO darstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14 -, NJW 2015, 3455), da das Gesetz das Tatbestandsmerkmal „ohne Nachlässigkeit“ nur in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, nicht aber in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kennt. Allerdings kommt der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann zum Tragen, wenn der von dem neuen Vorbringen betroffene Gesichtspunkt in erster Instanz entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht ihn für unerheblich gehalten hat. Damit findet die genannte Bestimmung nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11 -, NZM 2012, 231, 232 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11 -, NZM 2012, 231, 232 m. w. N.). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich. Weder ein Hinweis des Landgerichts noch die Gestaltung des Verfahrens der ersten Instanz gab den Beklagten im ersten Rechtszug Veranlassung, zu der Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung der Klägerin zunächst keinen Vortrag zu halten. Die gegen diese Beurteilung des Senats erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Ausgangspunkt der Argumentation der Beklagten ist dabei, dass die Schadensberechnung der Klägerin im ersten Rechtszug nicht schlüssig gewesen sei (s. etwa S. 22 des Anwaltsschriftsatzes vom 9. November 2020, Bl. 993 d. A.). Genau dieser Ausgangspunkt ist jedoch falsch. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11 -, NJW 2012, 382, Rdnr. 14; Beschluss vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14 -, NJW-RR 2015, 910, Rdnr. 20; Versäumnisurteil vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15 -, NJW-RR 2017, 380, 382). Keineswegs dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Parteivortrag schlüssig ist, bereits die Maßstäbe angelegt werden, die für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - V ZR 128/22 -, juris). Den beschriebenen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags wurde das Tatsachenvorbringen der Klägerin aus der Klageschrift gerecht. Die Klägerin hatte dort auf S. 2 - wie bereits erwähnt - vorgetragen, dass die Klägerin „mit dem Erhalt monatlicher Zinszahlungen in Höhe von € 77.050,00 ausfiel bzw. weiterhin ausfallen“ werde, „die sie im hypothetischen Fall gedachter Wirksamkeit des Settlement Agreements seit April 2015 von ihren Vertragspartnerinnen bereits erhalten hätte bzw. weiterhin erhalten würde“ (Bl. 2 d. A.). Damit hatte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen. Richtig ist in diesem Zusammenhang allerdings der Hinweis der Beklagten, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraussetzt, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17 -, NJW 2018, 3652). Genau diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Wenn das Landgericht zutreffend erkannt hätte, dass im Streitfall eine Umdeutung nach § 140 BGB ausscheidet, hätte es zu dieser von den Parteien erstinstanzlich intensiv erörterten Frage keinen Hinweis erteilen müssen. Soweit die Beklagten bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin bestritten haben (S. 13 der Klageerwiderung, Bl. 68 d. A.), diese habe bislang „keinen einzigen Euro“ als „Redemption Amount“ erhalten, ist ihr Bestreiten zwar erheblich. Der Senat ist jedoch auf der Grundlage der schriftlichen Bekundungen des Zeugen D und des als Partei vernommenen E sowie des gesamten Inhalts der Verhandlungen davon überzeugt, dass die Klägerin keine Zahlungen als „Redemption Amount“ erhalten hat. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass keine entsprechenden Zahlungen bei der Klägerin eingegangen sind. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Insbesondere korrespondieren sie mit der E-Mail eines der Geschäftsführer der Streithelferin vom 29. Mai 2015 (19:54 Uhr), in der dieser u. a. erklärte: „Therefore, I have discussed your request with A’s lawyer, F, which you also know very well, and he came to the same conclusion/opinion like me that A’s hasn’t to pay any cent to G due to the simple fact that the settlement agreement […] wasn’t notarized officially according to the German commercial law […]“ (Hervorhebung im Original; Anlage DLA 15, Anlagenband Klägerin). Auch in einer weiteren E-Mail vom 6. Juli 2015 (12:04 Uhr) erklärten zwei Geschäftsführer der Streithelferin (darunter der Zeuge B) unter Hinweis auf eine beigefügte rechtliche Stellungnahme: „As you can read within this legal statement, also your monthly interest invoices are null and void. Therefore, we return the three invoices back to you […] (Anlage DLA 19, Anlagenband Klägerin)“. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang gegenbeweislich ein Sachverständigengutachten angeboten haben, handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Ein Sachverständiger wird vom Gericht hinzuzugezogen, um ggf. die fehlende Sachkunde der Richterinnen und Richter auszugleichen und dem Spruchkörper diese Sachkunde zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 224/12 -, NJW 2013, 3570, 3572; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 5, 23. Aufl. 2015, vor § 373, Rdnr. 11). Ob die Klägerin Zahlungen als „Redemption Amount“ erhalten hat oder nicht, ist durch den Senat ohne sachverständige Hilfe beantwortbar. Soweit die Beklagten in dem Anwaltsschriftsatz vom 18. Mai 2020 die Behauptung aufgestellt haben, die Klägerin (die Gesellschafterin ihrer Streithelferin ist und war) habe für die Zeit 2015 bis 2019 Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an der Streithelferin erhalten, die sie nicht erhalten hätte, wenn die Streithelferin für die Zeit seit dem 1. April 2015 monatliche Zahlungen in Höhe von € 77.050,00 an die Klägerin erbracht hätte (Bl. 858 d. A.), ist dieser neue Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO für den Zeitraum bis zum 30. Oktober 2018 - dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen. Für den Zeitraum ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug hingegen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, da die Beklagten nicht deswegen nachlässig gehandelt haben, weil sie im Zeitraum bis zum 30. Oktober 2018 keinen Vortrag zu der Entwicklung des Schadens im Jahre 2019 infolge der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin gehalten haben. Auf der Grundlage der schriftlichen Vernehmung des Zeugen B sowie der Parteivernehmung des E ist der Senat insoweit davon überzeugt, dass die Klägerin keine Gewinnausschüttungen in dem genannten Zeitraum erhalten hat. Die für einen diesbezüglichen Vorteilsausgleich beweisbelasteten Beklagten haben auch keine näheren Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des E und des Zeugen B wecken könnten. Soweit die Beklagten in dem Anwaltsschriftsatz vom 18. Mai 2020 weiter die Behauptung aufgestellt haben, eine Zahlung der Streithelferin an die Klägerin von über € 4.000.000,00 „wäre nicht ohne ganz erheblichen negativen Einfluss auf den aktuellen Wert der 30,11%igen Beteiligung der Klägerin an ihrer Streithelferin geblieben“ (Bl. 858 d. A.), ist dieser neue Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten in dem Anwaltsschriftsatz vom 18. Mai 2020 zu etwaigen steuerlichen Vorteilen der Klägerin infolge angeblicher Regelungen des französischen Steuerrechts (Bl. 859 d. A.). e. Die im zweiten Rechtszug von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift hinsichtlich des zuerkannten Schadensersatzanspruchs nicht durch. Eine - wie hier - erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nur dann zuzulassen, wenn das Erheben der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212, 213; Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 148/10 -, NJW 2011, 842). Hier sind die den Verjährungseintritt in Bezug auf den den zuerkannten Schadensersatzanspruch ggf. begründenden tatsächlichen Umstände - nämlich die Kenntnis der maßgeblichen Personen der Klägerin von der Formbedürftigkeit des Settlement Agreements - zwischen den Prozessparteien jedoch streitig (s. S. 8 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2021, Bl. 1162 d. A., einerseits und S. 4 des Anwaltsschriftsatzes der Klägerin vom 28. September 2021, Bl. 1193 d. A., andererseits). f. Die Berechnung der Höhe der Hauptforderung durch die Klägerin begegnet keinen Bedenken. g. Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) ist auch noch nicht verjährt. Zwar sind die den Verjährungseintritt in Bezug auf die Prozesszinsen begründen-den tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig, so dass die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede insoweit zuzulassen ist. Der Anspruch auf Prozesszinsen entstand jedoch nach § 291 Satz 1 BGB mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 118/11 -, NJW-RR 2013, 825, 827; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 9 C 1/16 -, NVwZ 2017, 1142, 1143), die hier am 6. Januar 2017 (Beklagte zu 2, Bl. 33 f. d. A.) bzw. am 7. Januar 2017 (Beklagte zu 1, Bl. 35 f. d. A.) eingetreten ist. Insoweit wurde die Verjährung jedoch durch die entsprechende Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Entsprechendes gilt für die zu den späteren Zeitpunkten klageweise geltend gemachten Zinsansprüche. Soweit die Klägerin auch Verzugszinsen geltend gemacht hat, folgt daraus kein weitergehender Anspruch. Verzug trat im Streitfall in Bezug auf die bis dahin fälligen Forderungen erst mit der Klageerwiderung ein, da darin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch die Schuldnerinnen ausgedrückt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die bis dahin schon fälligen Forderungen aber bereits rechtshängig. In Bezug auf die im Zeitpunkt der Klageerwiderung noch nicht fälligen Forderungen kann der Klageerwiderung noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung entnommen werden. h. Die Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 1 PartGG in Verbindung mit den §§ 280, 276, 611, 675 BGB und § 31 BGB analog. Dass die Voraussetzungen des mit Wirkung zum 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 4 PartGG im Streitfall vorliegen, ist weder von dem insoweit darlegungsbelasteten Beklagten zu 1 dargetan noch anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache, etwa zu der Frage, ob im Streitfall eine Umdeutung in Betracht kommt oder nicht. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.