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Urteil

VIII ZR 297/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestimmtheit der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt es, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist; Rechnungsnummern und -daten können ausreichend individualisieren. • Eine Feststellungsklage muss so bestimmt sein, dass Umfang der Rechtskraft erkennbar ist; der Antrag ist im Zweifel unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. • Die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags sind nicht überspannt; die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr ein Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag und ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Eingehungsbetrug, § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) zustehen könnten. • Ein Berufungsurteil, das die Klage als unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit abweist, ist aufgehoben, wenn die Klageschrift den Anspruch hinreichend individualisiert und die Feststellungsinteressen bestehen.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheit und Schlüssigkeit der Klage bei Zahlung aus Rechnungen und Feststellungsanspruch wegen Eingehungsbetrugs • Zur Bestimmtheit der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt es, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist; Rechnungsnummern und -daten können ausreichend individualisieren. • Eine Feststellungsklage muss so bestimmt sein, dass Umfang der Rechtskraft erkennbar ist; der Antrag ist im Zweifel unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. • Die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags sind nicht überspannt; die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr ein Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag und ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Eingehungsbetrug, § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) zustehen könnten. • Ein Berufungsurteil, das die Klage als unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit abweist, ist aufgehoben, wenn die Klageschrift den Anspruch hinreichend individualisiert und die Feststellungsinteressen bestehen. Die Klägerin verlangt Zahlung von insgesamt 3.987,14 € aus zwei Rechnungen (Re-Nr. 8 vom 23.2.2015 über 120,65 € und Re-Nr. 87 vom 24.2.2015 über 3.481,25 €) sowie Feststellung, dass der Rechtsgrund eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (Eingehungsbetrug) sei. Der Beklagte habe im Februar 2015 Waren bezogen, die geliefert und in Rechnungen ausgewiesen worden seien, habe aber nicht bezahlt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Waren unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit bestellt. Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab, das Landgericht erklärte die Berufung für unzulässig wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin legte Revision ein. Der Beklagte erschien in der Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten, weshalb der Senat in einem Versäumnisurteil zu entscheiden hatte. • Die Revision hat Erfolg; das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil die Klage in rechtlicher Hinsicht zulässig und schlüssig ist. • Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt: Es kommt nicht auf vollständige Wiedergabe des Lebenssachverhalts an, sondern darauf, dass der Anspruch als solcher identifizierbar und von anderen Ansprüchen abgrenzbar ist; maßgeblich ist die Fähigkeit, Grundlage eines materiellen, rechtskräftigen Vollstreckungstitels zu sein. • Die Klägerin hat in der Klageschrift die Rechnungsnummern und -daten genannt und die Lieferung und Rechnungsstellung der einzelnen Artikel behauptet; dies reicht zur Individualisierung des Leistungsanspruchs und zur materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Eine Vorlage der Rechnungen war nicht erforderlich, weil sie keine weitere Individualisierung gebracht hätte, sondern lediglich Beweiszeichen für den Vortrag dargestellt hätte. • Der Feststellungsantrag, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist unter Heranziehung der Klagebegründung hinreichend bestimmt: Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe die Waren bestellte, obwohl er bereits wusste, sie nicht bezahlen zu können; dies legt einen Eingehungsbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB) als Haftungsgrund i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nahe. • Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO besteht jedenfalls für die vorleistende Partei eines Kaufvertrags, da etwaige insolvenzrechtliche Folgen (vgl. § 302 Nr. 1 InsO) betroffen sein können. • Die Klage ist auch schlüssig: Der Vortrag der Klägerin reicht aus, um einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB sowie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit Betrug darzustellen. • Mangels Endreife der Sache hat der Senat die Entscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Berufungsgericht muss ggf. bei erneutem Nichterscheinen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil prüfen (§§ 539, 331 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Stuttgart auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Klage ist zulässig und in sachlicher Hinsicht schlüssig; die Angabe der datierten Rechnungsnummern und der Vortrag zur Bestellung und Nichtzahlung individualisieren den Zahlungsanspruch hinreichend nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls bestimmt auszulegen; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Rechtsgrund in einem Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) und damit in einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) liegen soll. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage wegen fehlender Bestimmtheit abzuweisen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weshalb das Urteil aufgehoben und die Kostenfrage an das Berufungsgericht verwiesen wird.