OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 W 45/15

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0424.21W45.15.0A
7mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft ist im Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft ein Vergütungssatz von 100 € netto pro Stunde angemessen, sofern der Nachlasspfleger seinen Kanzleisitz im Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main aufweist. Eine Gemeinde ist in der Regel zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main zu zählen, sofern sie in einem der in § 2 MetropolG erfassten Landkreise liegt.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 13. Januar 2015 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 29. September 2014 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 7. April 2014 bis zum 29. September 2014 eine Vergütung in Höhe von 2.370,09 € einschließlich 378,42 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 711,09 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft ist im Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft ein Vergütungssatz von 100 € netto pro Stunde angemessen, sofern der Nachlasspfleger seinen Kanzleisitz im Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main aufweist. Eine Gemeinde ist in der Regel zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main zu zählen, sofern sie in einem der in § 2 MetropolG erfassten Landkreise liegt. Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 13. Januar 2015 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 1) wird auf ihren Antrag vom 29. September 2014 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 7. April 2014 bis zum 29. September 2014 eine Vergütung in Höhe von 2.370,09 € einschließlich 378,42 € gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Die Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 711,09 €. I. Das Amtsgericht - Nachlassgericht – Hanau hat mit Beschluss vom 2. April 2014 (Bl. 29 f. d. A.) die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung, Verwaltung und Verwertung des Nachlasses" angeordnet und die Beteiligte zu 1), eine Rechtsanwältin, zur Nachlasspflegerin bestellt. In dem Beschluss des Nachlassgerichts wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) die Pflegschaft berufsmäßig führt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2014 hat die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass die Nachlasspflegschaft abgeschlossen sei und der Nachlass über Aktiva in Höhe von insgesamt 44.885,16 € verfüge (Bl. 55 f. d. A.). Zugleich hat sie unter Beifügung einer Zeitaufstellung mit stichwortartiger Angabe ihrer Tätigkeiten zunächst beantragt, ihre Vergütung für die Zeit vom 7. April 2014 bis zum 29. September 2014 in Höhe von 2.370,15 € einschließlich 378,43 € gesetzliche Umsatzsteuer festzusetzen (Bl. 57 f. d. A.), und in einem späteren Schriftsatz die begehrte Vergütung um 6 Cent auf 2370,09 € einschließlich 378,42 € gesetzliche Mehrwertsteuer reduziert (Bl. 79 d. A.). Die Nachlasspflegerin ist dabei in ihrer Abrechnung von 19,55 Arbeitsstunden und einem Stundensatz von 100,00 € netto ausgegangen. Gleichzeitig hat sie konkludent beantragt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass entnehmen zu dürfen. Der Beteiligte zu 2) hat keine Einwände gegen den Vergütungsantrag geäußert, sondern im Gegenteil die Festsetzung der beantragten Vergütung – abgesehen von dem später korrigierten Rechenfehler im Centbereich – befürwortet (Bl. 76 f. d. A.). Das Nachlassgericht hat die Vergütung der Beteiligten zu 1) für die Führung der Nachlasspflegschaft durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 80 ff. d. A.) auf 1.659,06 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt und entschieden, dass die Nachlasspflegerin ermächtigt wird, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Dabei hat das Nachlassgericht zur Begründung ausgeführt, dem beantragten Stundensatz von 100,00 € netto könne nicht entsprochen werden, da der Umfang und die Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte nur einen Stundensatz von 70,00 € rechtfertigen würden. Es handele sich um eine Pflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrades, für den unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligte zu 1) ihren Kanzleisitz in X und damit nicht im Ballungsraum Frankfurt am Main hat, nur ein Stundensatz von 70 € gerechtfertigt sei. Gegen den ihr am 20. Januar 2015 (Bl. 83 d. A.) zugestellten Beschluss richtet sich die laut Sendebericht der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2015 vorab per Fax (Bl. 93 d. A.) beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie hält daran fest, dass Art und Umfang ihrer Tätigkeiten einen Stundensatz von 100,00 € netto angemessen erscheinen ließen, da X zum Ballungsraum Frankfurt am Main zu zählen sei, was sich bereits aus dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerde vom 19. Februar 2015 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 23. April 2015 (Bl. 87 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer ist angemessen, jedenfalls nicht überhöht. Da die Beteiligte zu 1) - wie das Amtsgericht in seinem Bestellungsbeschluss vom 2. April 2014 festgestellt hat - die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt, richtet sich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Verfügt der Nachlass - wie hier - über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger, d.h. deckt der Aktivnachlass ohne Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und des Schonvermögens im Sinne von § 1836c BGB die Vergütung (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 1960 Rn 24), richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 6 W 397/12–, Juris Rn 11 m.w.N.). Dabei ist neben dem Schwierigkeitsgrad auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 6 W 397/12–, Juris Rn 13). Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung angemessen zu berücksichtigen. Vorwiegend bestehen keine Bedenken, mit den Beteiligten und dem Nachlassgericht den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen. Denn der Nachlass setzt sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammen und ist nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 6 W 397/12– Juris Rn 15; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn 840). Bei dem hier vorliegenden mittleren Schwierigkeitsgrad ist – wie der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 27. Januar 2015 (- 21 W 54/13, unveröffentlicht) dargelegt hat – bei einem Kanzleisitz des als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts im Ballungsraum Frankfurt am Main ein Stundensatz von 100 € netto angemessen, jedenfalls aber nicht überhöht. Dies verkennt auch das Amtsgericht nicht, meint aber zu Unrecht, X nicht dem Ballungsraum Frankfurt am Main zurechnen zu können. Ob ein Kanzleisitz dem Ballungsraum zuzurechnen ist, bestimmt sich neben der räumlichen Lage maßgeblich nach den Kosten für den Betrieb seines Büros. Denn diese Kosten sind es, die einen höheren Stundensatz gegenüber Kanzleisitzen außerhalb des Ballungsraums rechtfertigen. Entsprechend kommt es nicht entscheidend auf den Gerichtsbezirk an, in dem der Nachlasspfleger bestellt worden ist oder in dem sich der Nachlass befindet, sondern auf den Kanzleisitz, wobei der Senat nicht verkennt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Nachlasspfleger mit einem Kanzleisitz innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks in der Regel gleich zu vergüten sein werden. Dass es aufgrund der Maßgeblichkeit des Kanzleisitzes und nicht des Gerichtsbezirkes der Bestellung zu unterschiedlichen, von einem Amtsgericht gewährten Vergütungssätzen kommen kann, ist entsprechend als notwendige Konsequenz der allein sachgerechten Differenzierung anhand des Kanzleisitzes hinzunehmen. Maßgebliche Kostenpositionen des berufsmäßigen Nachlasspflegers sind dabei vornehmlich Löhne und Mieten. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass auch das Lohn- und Mietniveau innerhalb eines Ballungsraums nicht einheitlich ist, sondern einen Durchschnittswert darstellt, der insbesondere nicht den in der Kernstadt zu erzielenden Höchstpreisen entspricht. Zugleich ist aus Gründen der Rechtsvereinfachung und Rechtssicherheit nicht nur bei der Einteilung unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade der Pflegschaft sondern auch bei der Festlegung des Ballungsraums eine Schematisierung notwendig. Diese knüpft im Idealfall an eine vom Gesetzgeber nahe gelegte räumliche Unterscheidung an. Einen solchen Anknüpfungspunkt für eine räumliche Differenzierung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main geschaffen. Nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MetropolG zählen zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den kreisfreien Städten Frankfurt am Main und Offenbach insbesondere alle Städte und Gemeinden in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Offenbach, so dass es in aller Regel naheliegend ist, jedenfalls Rechtsanwälten mit Kanzleisitzen in diesen Städten und Gemeinden die Regelsatzvergütung von zumindest 100 € netto zuzubilligen. Ferner zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 MetropolG aber auch überwiegend die Gemeinden und Städte im Main – Kinzig – Kreis, im Wetteraukreis sowie im Landkreis Groß – Gerau zu dem Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main. Da eine Differenzierung zwischen verschiedenen Städten und Gemeinden eines Landkreises wenig praktikabel ist, zu nur schwer vermittelbaren Unterschieden innerhalb eines Gerichtsbezirkes führen würde und der angestrebten Rechtssicherheit abträglich wäre, ist auch Rechtsanwälten mit Kanzleisitzen in diesen Kreisen – abgesehen von im Einzelfall maßgeblich von der übrigen Region abweichenden ortsgebundenen Besonderheiten – insgesamt ein Regelvergütungssatz von 100 € netto zuzusprechen, sofern es sich um den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung handelt. Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass X zum Ballungsraum zu rechnen ist, da X im Landkreis Offenbach liegt. Die anhand von § 2 MetropolG vorgenommene Zuordnung von X zum Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main wird im Wesentlichen durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestätigt, so dass die bereits angesprochene Abweichung von der oben vorgenommenen räumlichen Zuordnung anhand der sich aus § 2 MetropolG ergebenden gesetzlichen Grundentscheidung aufgrund besonderer, für den Ballungsraum untypischer Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin nämlich darauf hin, dass die Entfernung von X zum Stadtzentrum geringer ist als diejenige von Bad Soden, das im Main-Taunus-Kreis liegt und das der Senat bereits in der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Januar 2015 ebenfalls zum Ballungsraum gezählt hat. Darüber hinaus ist ein unterschiedliches Lohnniveau in X und anderen Orten innerhalb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein Main nicht ersichtlich. Entsprechend werden Lohnniveaus regelmäßig im Vergleich von deutschen Großstädten ausgewiesen und eine weitere Differenzierung nach einzelnen Gemeinden wird nicht vorgenommen. Eine gewisse Unterscheidung ist zwar mit Blick auf das Mietniveau zu verzeichnen. Ein für die Vergütungsfestsetzung derart relevanter Unterschied, dass er eine Abweichung von der sich aus § 2 MetropolG ergebenden gesetzgeberischen Wertung rechtfertigen würde, lässt sich nach Ansicht des Senats allerdings nicht feststellen. Im Übrigen wären dann gegebenenfalls auch weitere Besonderheiten der Kostenstrukturen des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Entsprechend konsequent ist es, dass auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 10.1.2013, Az. 8 W 13/13, Rpfleger 2013, 396), Celle (Beschluss vom 2.11.2011, Az. 7 W 53/11, Rpfleger 2012, 257), Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369), Hamm (Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10, MDR 2011, 609 ) und Düsseldorf (Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11, MDR 2012, 1471) den von der Beteiligten zu 1) hier geltend gemachten Stundensatz von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer für angemessen, jedenfalls nicht für überhöht gehalten haben, da es sich etwa im Gegensatz zu Jena (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 6 W 397/12– Juris Rn 13) jeweils um vergleichbare Einzugsräume gehandelt hat. Einwendungen gegen die von der Beteiligten zu 1) konkret abgerechnete Stundenzahl sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rn 43). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben, da beide Beteiligte eine Regelsatzvergütung befürwortet haben, wie sie nunmehr vom Senat festgesetzt worden ist. Zugleich ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angezeigt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Differenz zwischen der vom Nachlassgericht zugesprochenen und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung (§ 61 GNotKG). Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.