Beschluss
2 W 45/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:1118.2W45.24.00
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Leitsätze
1. Die angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers beträgt im Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft 110 €/ Stunde, für den Regelfall einer mittelschweren Nachlasspflegschaft 95 € und im Fall einer - hier vorliegenden - einfachen Nachlasspflegschaft 65 €. Soweit für mittelschwere Nachlasspflegschaften höhere Stundensätze von meist 110 € vertreten werden, ist dem nicht zu folgen. Die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG sollte zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden.(Rn.25)
(Rn.26)
2. Eine einfache Pflegschaft liegt vor, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann. Eine einfache Abwicklung umfasst typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses (Anschluss Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 3 Wx 5/13).(Rn.32)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.07.2024, Az. 709 VI 286/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Nachlasspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers beträgt im Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft 110 €/ Stunde, für den Regelfall einer mittelschweren Nachlasspflegschaft 95 € und im Fall einer - hier vorliegenden - einfachen Nachlasspflegschaft 65 €. Soweit für mittelschwere Nachlasspflegschaften höhere Stundensätze von meist 110 € vertreten werden, ist dem nicht zu folgen. Die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG sollte zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden.(Rn.25) (Rn.26) 2. Eine einfache Pflegschaft liegt vor, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann. Eine einfache Abwicklung umfasst typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses (Anschluss Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 3 Wx 5/13).(Rn.32) 1. Die sofortige Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.07.2024, Az. 709 VI 286/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Nachlasspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94,54 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Vergütung als Nachlasspflegerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23.07.2024. Die zu Lebzeiten unter Betreuung stehende Erblasserin verstarb am 21.01.2023 in der … Klinik Wandsbek. Der Betreuer ihres Ehemannes regte mit Schreiben vom 08.03.2023 an das Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an, weil er von seinem Betreuten erfahren hatte, dass die Erblasserin Eigentümerin eines Kfz gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilte die Vermieterin SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend SAGA) mit, vom Versterben der Erblasserin Kenntnis erhalten zu haben, bat um kurzfristige Mitteilung, wer für eine Erbschaft in Betracht komme und beantragte für den Fall, dass niemand in Betracht kommen sollte, die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Der Sohn der Erblasserin schlug mit notarieller Erklärung vom 06.02.2023, der Betreuer des Ehemannes für diesen am 23.02.2023 zu Protokoll des Amtsgerichts die Erbschaft jeweils aus, wobei beide als Grund angaben, es liege vermutlich eine Überschuldung des Nachlasses vor. Mit Beschluss vom 09.05.2023 wurde Nachlasspflegschaft für die Wirkungskreise Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben angeordnet und die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Nachlasspflegerin ausgewählt. Ihre Verpflichtung erfolgte am 11.05.2023. In den Nachlassakten befand sich zu diesem Zeitpunkt eine die Erblasserin als alleinige Mieterin ausweisende Kopie des Mietvertrages über die Wohnung …, den die SAGA eingereicht hatte. Die Vermieterin hatte bereits ein Bankkonto der Erblasserin bei der Postbank mitgeteilt. Das Nachlassgericht hatte eine Anfrage nach etwaigen Bankkonten bei 11 weiteren Banken (vgl. im Einzelnen Bl. 31 d.A.) veranlasst. Hierauf hatten bereits die Hamburger Volksbank e.G. (Bl. 36 d.A.), die PSD Bank (Bl. 38 d.A.), die Hypovereinsbank/UniCredit Bank AG (Bl. 40 d.A.), die ING-DiBa Ag (Bl. 41 d.A.), die Spardabank (Bl. 42 d.A.), die DKB (Bl. 45 d.A.), die Santander Consumer Bank (Bl. 46 d.A.) und die Haspa (Bl. 47 d.A.) mitgeteilt, sie hätten keine Geschäftsbeziehung zu der Erblasserin unterhalten, wovon die Beschwerdeführerin mittels Akteneinsicht jeweils Kenntnis erlangte. Die Erblasserin war Eigentümerin eines Pkw, für den sie – ebenfalls bei der SAGA - eine Garage angemietet hatte. Die Beschwerdeführerin kündigte den Mietvertrag über die Garage und veranlasste eine kostenfreie Entsorgung des nicht mehr werthaltigen Kfz. Die Bestattung der Erblasserin wurde von den Hamburger Friedhöfen durchgeführt. Erben wurden in Anbetracht der Überschuldung des Nachlasses nicht ermittelt. Die Nachlasspflegerin erhielt vom ehemaligen Betreuer der Erblasserin einen Kontoauszug, aus dem eine Hausrat-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung bei der HUK ersichtlich waren, die sie kündigte. Der ehemalige Betreuer nannte ihr den Kontostand des Kontos bei der Postbank. Gegen die Postbank machte die Nachlasspflegerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 605,49 € geltend, weil aufgrund der langen Bearbeitungszeiten noch Lastschrifteinzüge vom Konto der Erblasserin erfolgten, die im Fall einer „normalen“ Bearbeitungsdauer noch hätten widerrufen werden können. Dieser Anspruch wurde nach einem Teilanerkenntnis der Postbank in Höhe von 220,75 € sowie todestagsgenauer Abrechnung von in dem Betrag enthaltenen Versicherungsbeiträgen in Höhe von 181,33 € nicht weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für 20,527 Stunden. Für die im Einzelnen abgerechneten Tätigkeiten und deren Dauer wird auf die Anlage 1 zum Vergütungsantrag vom 30.04.2024, Bl. 94 ff. verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.07.2024, die aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung der Nachlasspflegerin unter Zugrundelegen eines Stundensatzes von netto 65,00 € auf 500,02 € brutto und gegen die Staatskasse eine Vergütung von 652,99 € brutto (Stundensatz netto 39,00 €) festgesetzt. Für den vollständigen Inhalt wird auf den Beschluss, Bl. 148 d.A. verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2024, eingegangen beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am selben Tag. Sie ist der Ansicht, die von der Bezirksrevisorin zur Begründung des niedrigen Stundensatzes herangezogenen Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen entspreche die Begründung im Beschluss des Senats vom 03.05.2024 (Az.: 2 W 25/24), die auf die fehlende Verwaltung beweglichen Vermögens verweise nicht dem Sachverhalt. Darüber hinaus seien in diesem Fall in acht Monaten 22,42 Stunden zur Führung der Nachlasspflegschaft aufgewendet worden, weshalb sich nicht erschließe, weshalb der Senat von einem nur geringen Umfang an Korrespondenz ausgehe. Auch habe der Senat nicht ausreichend berücksichtigt, dass der mittelschwere Fall den Normalfall darstelle. Der in Bezug genommene Fall des OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021 (Az.: 2 Wx 294/20) unterscheide sich insofern als dort der Erblasser zu Lebzeiten unter Betreuung gestanden und in einem Pflegeheim gelebt habe. Der Nachlasspfleger habe lediglich ein Sparkonto aufzulösen und persönliche Gegenstände des Erblassers entsorgen müssen sowie einen Fernseher und Schmuckstücke zu verwerten gehabt. Im Übrigen würden andere Obergerichte Berufsnachlasspfleger nach ihren nutzbaren Fachkenntnissen einteilen und entsprechend entlohnen. Dabei würden für Rechtsanwälte und vergleichbare Berufsgruppen mit durch Hochschulstudium erworbenen Qualifikationen, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Diplom-Kaufleute mit einem Stundensatz von 90 € für einfache, 110 € für mittlere und 130 € für schwierige Nachlassabwicklung vergütet. Es sei nicht angemessen, dass der Senat sich dieser auch von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Ansicht nicht angeschlossen habe und bei der Festlegung der Stundensätze nur nach dem Schwierigkeitsgrad und nicht nach den nutzbaren Fachkenntnissen differenziere. Hierdurch erhalte ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für die Führung einer einfachen Nachlasspflegschaft in Hamburg einen rund 33% niedrigeren Stundensatz, obwohl die Kosten in Hamburg als einer der teuersten Städte Deutschlands besonders hoch seien. Wenn noch ein strenger Maßstab hinsichtlich der Einteilung in einfache oder mittelschwere Nachlasspflegschaft angesetzt werde, könne von einer kostendeckenden Vergütung nicht mehr die Rede sein, zumal seit der ersten Einteilung durch den Senat durch eine hohe Inflation erhebliche Kostensteigerungen eingetreten seien. Vorliegend handele es sich auch um einen mittelschweren Fall. Es habe die Situation um das Mietverhältnis geklärt werden müssen. Die Erblasserin habe zwar unter Betreuung gestanden, der Betreuer sei allerdings wenig bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen, sondern habe auf den Betreuer des Ehemannes verwiesen. Sie habe Auskünfte und einen Termin zur Übergabe des Kfz erst nach erheblicher Verzögerung erhalten. Die Auskunft der Postbank habe sie erst 5 Monate nach dem Auskunftsersuchen erhalten. Danach seien die verschiedenen Vertragsverhältnisse mit den aus den Kontoauszügen ersichtlichen Beteiligten zu beenden und das Fahrzeug zu entsorgen gewesen. Gegenüber der Postbank habe sie Schadenersatzansprüche aus der überaus langen Bearbeitungszeit geltend gemacht. Ferner habe sie die Gelder der Erblasserin verwaltet. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist gewahrt und kommt es auf die Erreichung des Beschwerdewerts aufgrund der Zulassung des Rechtsmittels nicht an. 2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht die von der Nachlasspflegerin dem Nachlass zu entnehmende Vergütung auf brutto 500,02 €, die ebenfalls dem Nachlass zu entnehmenden Auslagen auf 32,13 € festgesetzt sowie gegen die Staatskasse eine Vergütung von brutto 652,99 € festgesetzt. a) Höhe der vom Senat zugrunde gelegten Stundensätze Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt, § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19) kommt es beim - wie hier - nicht vollständig mittellosem, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht und die Beschwerdeführerin annehmen. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O). Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24) an einer Dreiteilung. Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in Fällen einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24). Dabei lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass sich die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers nicht an durchschnittlichen Stundensätzen von erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten orientieren kann, die sich regelmäßig im Bereich von 200,00 bis 300,00 Euro bewegen. Denn § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB knüpft die Höhe der Vergütung gerade nicht an die Vergütung für die sonstigen beruflichen Aufgaben des Nachlasspflegers, sondern - neben den Fachkenntnissen - an Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Zudem liegt dem Stundensatz des Nachlasspflegers eine Mischkalkulation zu Grunde, in deren Rahmen er bei einfachen Tätigkeiten sein Büropersonal einbinden und sich weitgehend auf die Überwachung und Organisation der Nachlasspflegschaft beschränken kann. Ein Kostenansatz unter 65,00 Euro, beispielsweise entsprechend dem Höchstsatz nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG von 39,00 Euro, erscheint dem Senat demgegenüber unangemessen niedrig. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 15/4874, S. 27) sollte der anwaltliche Berufsnachlasspfleger bei vermögendem Nachlass in der Regel jedenfalls eine kostendeckende, auch seinen Büroaufwand abdeckende Vergütung erhalten. Dies erfordert es - wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht annimmt - gerade in einem Ballungsraum wie Hamburg mit entsprechend höheren Lohn- und Mietkosten, auch für den Regelfall einer einfachen Nachlasspflegschaft von einem höheren als dem im VBVG normierten Satz auszugehen (Senat, Beschluss vom 2.12.2019, 2 W 89/19). Der Senat weicht insofern von der früheren Linie des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 3 W 427/07 –, Rn. 21, juris) ab, das für die einfache Nachlasspflegschaft von 33,50 €, für die mittelschwere von 43 € und für die schwierige von 58 € ausging und lehnt sich eher an das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172) an, das für einfache Nachlasspflegschaften 65 €, für mittelschwere 90 € und für schwierige 115 € ansetzt (in diese Richtung inzwischen auch OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.2015 - 17 W 242/15, OLG Karlsruhe v. 2.12.2020 - 11 W 143/19 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 W 115/22). Ähnlich wie der Senat geht das OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.4.2015 - 21 W 45/15 = NJW-RR 2015, 1487) für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in einem Ballungsgebiet von einem Stundensatz von 100 € aus. Soweit andere Oberlandesgerichte für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten noch höhere Stundensätze von meist 110 € akzeptieren (OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2011 - 15 W 632/10 = NJW-RR 2011, 1091 = ZEV 2011, 646, OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2021 - 2 Wx 294/20 = FGPrax 2021, 88, OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.1.2021 - 1 W 3353/20, KG, Beschl. v. 25.10.2011, 1 W 488/10 = FamRZ 2012, 818; Beschl. v. 7.5.2021, 19 W 1168/20 = ErbR 2022, 331), folgt der Senat ihnen nicht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden sollte. Sollte die gegenwärtig noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Erhöhung der Vergütung von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG (vgl. Referentenentwurf vom 16.09.2024) tatsächlich in Kraft treten, wird über eine entsprechende Erhöhung der Nachlasspflegervergütung nachzudenken sein. b) Einordnung der hier vorliegenden Nachlasspflegschaft Ausgangspunkt und Regelfall ist die mittelschwere Nachlasspflegschaft. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.5.2024, BGB § 1960 Rn. 427 m.w.N.). Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (z. B. Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 411.1 mw.N.). Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018,1 W 144/16, Rn. 34, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 430/12, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.8.2020, 21 W 105/20, NJW-RR 2020, 1272). Auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn die im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind; z.B. bei der Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, bei der Sicherung von inländischen Konten und Sparbüchern, bei einem geringen Nachlassvermögen, bei einer kurzen Dauer der Pflegschaft, bei Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses oder bei fehlender Ermittlungen von Erben (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024, BGB § 1960 Rn. 427.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Eine einfache Abwicklung umfasst typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 3 Wx 5/13 –, Rn. 14, juris unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft des DVEV). Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Der Senat vermag der Einschätzung der Nachlasspflegerin, die Nachlasspflegschaft umfasse die üblichen Tätigkeiten einer Nachlasspflegschaft und stelle deshalb den Normalfall dar, nicht zu folgen. Vielmehr lag der Sachverhalt hier besonders einfach, die Tätigkeiten waren auf wenige Aspekte beschränkt und inhaltlich so gestaltet, dass sie weit überwiegend durch das Büropersonal vorgenommen werden konnten. Die von der Nachlasspflegerin angeführte Klärung des Mietverhältnisses war durch den Mietvertrag in den Nachlassakten sowie die bereits abgeschlossene Räumung der Wohnung erheblich erleichtert. Das Konto der Erblasserin war schon aus den Akten ersichtlich und das Nachlassgericht hatte bereits alle üblichen Verbraucherbanken aufgefordert mitzuteilen, ob eine Geschäftsbeziehung zur Erblasserin bestand, alle Versicherungen bestanden ausschließlich bei der HUK, darüber hinaus gab es als Vertragsverhältnis nur die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Auch die Schadensersatzforderung gegen die Bank war einfach gelagert. Die Prüfung der Berechtigung von Lastschriften nach dem Tod des Erblassers, gehört zu jeder Nachlasspflegschaft. Hier waren davon allerdings besonders wenige Buchungen von nur geringem Wert erfasst. Insgesamt ging es jeweils nur um kleine Beträge. Die von der Nachlasspflegerin genannten „verschiedenen Vertragsverhältnisse“ erschöpfen sich laut ihrer Aufstellung der Tätigkeiten in der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft NGG und den Versicherungen für Kfz, Glas-, Hausrat und Haftpflicht, die einheitlich bei der HUK abgeschlossen waren und keine jeweils separate Korrespondenz erforderten. Darüber hinaus wurde das Kfz verwertet, indem mit einem Verwertungsunternehmen Kontakt aufgenommen wurde, es gab Korrespondenz mit dem Betreuer der Erblasserin und des Ehemannes, der SAGA und der Postbank. Gegen letztere wurde eine Schadensersatzforderung wegen weiterer Lastschrifteinlösungen nach dem Tod der Erblasserin erhoben, aber nicht weiter verfolgt, weil diese Lastschriften überwiegend entweder auf das Konto zurück erstattet wurden (SAGA) oder eine todestagsgenaue Abrechnung (HUK) erfolgte. Eine Wohnungsauflösung erfolgte aufgrund der Zwangsräumung nicht. Über das wertlose Kfz hinausgehendes bewegliches Vermögen war nicht vorhanden. Welche Tätigkeit sich aus der von der Beschwerdeführerin angegebenen „Verwaltung der Gelder der Erblasserin“ ergeben hat, erschließt sich nicht. Diese Gelder lagen durchweg im dreistelligen Bereich und wurden nicht aktiv verwaltet, sondern befanden sich auf dem Girokonto. Selbst wenn das Antwortverhalten einiger Personen, hier namentlich des Betreuers des Ehemannes und der Postbank, schleppend gewesen sein sollte, stellt dies nicht per se eine Erschwernis dar, die zu einem höheren Stundensatz führt. Vielmehr wird dies durch die Stundenzahl, die für mehrmaliges Nachfragen aufgewandt wird, ausreichend vergütet. Darüber hinaus ist die Angabe, der Betreuer des Ehemannes habe nur schleppend geantwortet, der Betreuer der Ehefrau sei wenig bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen, durch keinen konkreten Vortrag belegt. Aus der Aufstellung der Tätigkeiten ergibt sich vielmehr, dass sich der Betreuer des Ehemannes am 22.05.2023 initiativ an die Nachlasspflegerin gewandt und von sich aus Auskünfte erteilt hat, auf die Email der Nachlasspflegerin vom 02.06.2023 am 05.06.2023 geantwortet hat und nachfolgend ebenfalls immer wieder unproblematisch Kontakt hergestellt werden konnte. Zwar hat es – offenbar aufgrund von Datenschutzbedenken und Erkrankung des Betreuers des Ehemannes – noch bis zum 10.08.2023 gedauert, bis die Nachlasspflegerin das Kfz und die dazugehörigen Papiere abholten konnte. Dennoch handelt es sich lediglich um einfache Terminabstimmungen, die keine Fachkenntnisse erfordern und von der Nachlasspflegerin unproblematisch an ihr Büropersonal delegiert werden konnte. Ernsthafte Versuche der Nachlasspflegerin, Auskünfte vom Betreuer der Erblasserin zu erhalten, sind den aufgelisteten Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Dabei geht der Senat sehr wohl davon aus, dass es sich bei der mittelschweren Nachlasspflegschaft um den Normalfall handelt. Vorliegend lag jedoch aufgrund der Tatsache, dass zwei Berufsbetreuer involviert waren, von vornherein von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen wurde und deshalb keinerlei Tätigkeiten zur Ermittlung von Erben erforderlich waren, die Verwertung des Autos nach der Absprache des Übergabetermins den unproblematischen Kontakt zu nur einem Verwertungsunternehmen erforderte, die Wohnung schon geräumt war und somit als Vertragspartner ein Vermieter, eine Versicherung, eine Gewerkschaft und eine Bank vorhanden waren, eine leichte Nachlasspflegschaft vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 sowie vom 03.05.2024, 2 W 25/24) sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig, der verbleibende Nachlass also auf die - fiktiv vollständige - Nachlassverwaltervergütung von 1.587,76 € (20,527 Stunden zu je 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) und die Gerichtskosten von 200,00 € (vgl. Rechnung vom 12.03.2024) im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen. Für die zutreffende und nicht angegriffene Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 3. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. b) Die Festsetzung des Verfahrenswert beruht auf § 61 GNotKG. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Stundensatzes von jedenfalls 90 €/h. Hiernach erhielte Sie eine Vergütung von 500,02 € aus dem Nachlass, der lediglich 4,42 Stunden (brutto 113,05 €) abdeckte, so dass 16,107 Stunden zu einem Stundensatz von 39,00 € netto entlohnt würden. Dies ergäbe einen Gesamtbetrag von 16,107*39,00 €*1,19+500,02 €=1.257,55 €. Die Differenz zu dem durch das Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beträgt 94,54 €. c) Der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht allein deshalb, weil unterschiedliche Beschwerdegerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Hinzukommen muss vielmehr, dass den unterschiedlichen Entscheidungen voneinander abweichende Rechtssätze zu Grunde liegen, d.h. das Beschwerdegericht bei Anwendung des die abweichenden Entscheidungen tragenden Rechtssatzes zu einem anderen Ergebnis kommen würde (Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 70 FamFG, Rn. 31 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da die voneinander abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur regelmäßigen Stundensatzhöhe bei Nachlasspflegschaften nicht auf unterschiedlichen Rechtssätzen, sondern allein auf Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der jeweils regionalen Verhältnisse beruhen.