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Beschluss

21 W 94/17

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:1207.21W94.17.00
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Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.06.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 1) wird auf seinen Antrag vom 22.11.2016 und 27.01.2017 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 22.12.2015 bis zum 22.11.2016 eine Vergütung in Höhe 1.570 Euro einschließlich 250,80 Euro gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.06.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 1) wird auf seinen Antrag vom 22.11.2016 und 27.01.2017 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 22.12.2015 bis zum 22.11.2016 eine Vergütung in Höhe 1.570 Euro einschließlich 250,80 Euro gesetzliche Umsatzsteuer bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet. I. Der am XX.XX.2015 verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die als eine der gesetzlichen Erben in Betracht kommende Schwester des Erblassers sowie deren Kinder schlugen die Erbschaft aus (Bl. 22, 25, 30 d.A.). Die Ermittlung weiterer gesetzlicher Erben dauert noch an. Mit Beschluss vom 22.12.2015 (Bl. 9 d.A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an, bestellte Rechtsanwalt A, den Beteiligten zu 1), zum Nachlasspfleger und stellte fest, dass dieser sein Amt berufsmäßig ausübt. Mit Beschluss vom 28.11.2016 (Bl. 70 d.A.) bestellte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) zur Verfahrenspflegerin. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 64 d.A.) hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung für die Nachlasspflegschaft auf 2.484,72 Euro festzusetzen. Hierfür hat er sich auf die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gestützt und ausgehend von einem Nachlasswert in Höhe von 17.607,32 Euro einen 2,3- bzw. 3-fachen Gebührensatz in Ansatz gebracht. Darüber hinaus sind ihm Aufwendungen für Porto, Fotokopien etc. in Höhe von 49,39 Euro entstanden. Diesem Antrag ist die Verfahrenspflegerin entgegengetreten. Für die Abrechnung einer Gebühr nach RVG bedürfe es einer Grundlage und Begründung. Außerdem sei dem RVG eine 3-fache Gebühr nicht bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017 (Bl. 89 d.A.) hat der Beteiligte zu 1) seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers und der in diesem Rahmen von der Vermieterin geltend gemachten Forderung in Höhe von 5.215,27 Euro mit Gebühren nach dem RVG in Höhe von 631,89 Euro abgerechnet und nach § 1835 Abs. 3 BGB als Aufwendungsersatz geltend gemacht. Darüber hinaus hat er den Vergütungsantrag vom 22.11.2016 auf 2.070,60 Euro korrigiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.06.2017 (Bl. 94 d.A.) hat das Nachlassgericht den dem Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu erstattenden Anspruch auf 2.070,60 Euro festgesetzt. Dabei ist das Nachlassgericht im Kern davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des Beteiligten zu 1) nicht nach Stundensätzen, sondern nach den nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers als Rechtsanwalt sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäfte der Nachlasspflegschaft richte. Als Maßstab könne eine vergleichbare Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem Zivilprozess herangezogen werden. Da spezifische anwaltliche Tätigkeiten vorlägen, könne der Beteiligte zu 1) nach dem RVG abrechnen. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Nachlassgerichts verwiesen. Gegen diesen ihr am 29.06.2017 (Bl. 100 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Verfahrenspflegerin mit einem am 03.07.2017 (Bl. 99 d.A.) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und ihre erstinstanzlich vorgetragenen Bedenken weiter ausgeführt. Auf Anfrage des Nachlassgerichts vom 10.08.2017 (Bl. 110 d.A) hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 17.08.2017 (Bl. 114 d.A.) für die erbrachten Tätigkeiten einen Zeitaufwand in Höhe von 16,5 Stunden aufgeführt. Mit Beschluss vom 31.08.2017 (B. 118 d.A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat am 28.09.2017 einen Hinweis erteilt. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass sich Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte nicht nach Stunden bestimmen lassen und hält daher eine Abrechnung nach dem RVG nach wie vor für angemessen. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nachlassgericht eingegangen (§ 63 FamFG). Zudem ist der Beschwerdewert von 600 Euro überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abrechnung der Nachlasspflegschaft nach dem RVG und begehrt stattdessen eine Vergütungsfestsetzung nach Stundensätzen oder einem prozentualen Anteil des Nachlasses ohne näher darzulegen, von welcher Vergütungshöhe sie ausgeht. Da bei einer Vergütungsabrechnung nach Stunden je nach Höhe des Stundensatzes, der von der Schwierigkeitsstufe der Pflegschaft und dem Kanzleisitz des Nachlasspflegers abhängt, ein Vergütungsbruttobetrag von 1.178 Euro in Betracht kommt, ist der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht die Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger mit 2.070,60 Euro festgesetzt und für die Vergütungshöhe das RVG herangezogen. a) Wie im Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.12.2015 (Bl. 9 d.A.) festgestellt, führte der Beteiligte zu 1) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig, so dass sich gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) richtet. Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Verfügt der Nachlass - wie hier - über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger, richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. b) Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Soweit der Beteiligte zu 1) der Auffassung ist, dass sich Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte nicht nach Stunden bestimmen lassen und der Gesetzgeber eine Abrechnung nach Stunden nicht gewollt habe, weil er in § 1915 BGB nicht ausdrücklich auf den zeitlichen Aufwand abgestellte, folgt der Senat der Argumentation nicht. § 1915 Abs. 1 BGB und § 1836 Abs. 1 BGB verweisen auf das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, das grundsätzlich eine Vergütung nach Stundensätzen vorsieht. Wenn der Gesetzgeber in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB in Abweichung von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG eine Vergütungsbestimmung nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft vorsieht, dann soll damit nicht von einer Vergütung nach Stundensatz abgewichen werden, sondern vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, letzteren über den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genannten Betrag von 33,50 Euro hinaus festzusetzen (vgl. BT-Drucks. 15/4874, S. 27). Dass sich Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte nicht nach Stunden bestimmen lassen, ist nicht zutreffend. Während der Umfang einer Nachlasspflegschaft in der geleisteten Stundenzahl abgebildet wird, wird dem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft durch gestaffelte Stundensätze Rechnung getragen. Die Vergütung nach Stunden und nicht nach dem Nachlasswert zu ermitteln, ist auch deshalb sachgerecht, weil die Pflegschaft auch eines Nachlassvermögens von geringem Wert eine zeitlich aufwändige Tätigkeit erfordern kann, während umgekehrt die Tätigkeit für ein größeres Vermögen mitunter in wenigen Stunden beendet sein kann. Daher kommt es auf die Höhe des Nachlassvermögens nicht an (MünchKomm/Leipold, BGB, 7. Auflage 2017, § 1960, Rz. 84 m.w.N.) Für die Vergütung des Nachlasspflegers einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach einem konkreten Zeitaufwand zu bemessen, entspricht inzwischen der ständigen Rechtsprechung (OLG Jena v. 14. Juni 2013, Az. 6 W 397/12 juris, OLG Frankfurt am Main v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13; v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15; v. 04.05.2015, Az. 21 W 4/15; OLG Celle v. 2.11.2011, Az. 7 W 53/11; OLG Hamm v. 13.01.2011, Az. I-15 W 632/10, juris; OLG Stuttgart v. 10.1.2013, Az. 8 W 13/13, Rpfleger 2013, 396; OLG Zweibrücken v. 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, NJW-RR 2008, 369; OLG Düsseldorf v. 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11, MDR 2012, 1471). c) Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena v. 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena a.a.O. Rn 13). Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft wird durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung angemessen berücksichtigt. Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, a.a.O. Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15; Beschluss v. 04.05.2015, Az. 21 W 4/15). Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena a.a.O. Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13; v. 04.05.2015, Az. 21 W 4/15). Nach diesen Kriterien stuft der Senat die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1) als Fall einer durchschnittlichen Nachlasspflegschaft, also als Normalfall einer mittelschweren Abwicklung ein. Soweit der Beteiligte zu 1) zur Begründung eines 3-fachen Gebührensatzes vorträgt, dass aufgrund der Gesamtumstände ein höherer Aufwand erforderlich war als sonst üblich und damit von einer schwierigen Pflegschaft ausgeht, folgt der Senat der Argumentation nicht. Der Nachlasswert lag mit 17.607,32 Euro in einem unteren Bereich; der Erblasser verfügte lediglich über ein Konto, hatte einen Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage und hatte zwei Kraftfahrzeuge, die neben einigen wenigen Vertragsverhältnissen abgewickelt werden mussten. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die die Annahme einer schwierigen Pflegschaft rechtfertigen würden. Insbesondere ergaben sich keine komplexen Rechtsfragen, lag kein Auslandsbezug oder Vermögen und Verbindlichkeiten in unübersichtlichem Umfang vor. Insgesamt war der Umfang der Pflegschaft daher überschaubar und wies keinerlei Schwierigkeiten auf. d) Bei dem hier vorliegenden Normalfall einer mittelschweren Pflegschaft hält der Senat einen Stundensatz von 80 Euro netto für angemessen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Beteiligte zu 1) seinen Kanzleisitz in Nordhessen hat. Seit dem Senatsbeschluss vom 24. April 2015 (Az. 21 W 45/15, juris), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wird für die mittelschwere Tätigkeit eines Nachlasspflegers mit Sitz im Ballungsraum Frankfurt/RheinMain ein Regelvergütungssatz von 100,00 Euro zugesprochen. Der niedrigere Vergütungssatz für Kassel und Nordhessen im Vergleich zur Metropolregion Frankfurt/RheinMain ist gerechtfertigt, weil in letzterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz in Kassel. e) Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 80 Euro sowie der mit Schriftsatz vom 17.08.2017 (Bl. 114 d.A.) gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit in Höhe von 16,5 Stunden beträgt die festzusetzende Vergütung für den Beteiligten zu 1) 1.320 Euro nebst 250,80 Euro Umsatzsteuer, insgesamt also 1.570 Euro. d) Ob die als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB entnommenen Gebühren für anwaltliche Tätigkeit nach den Grundsätzen des RVG gerechtfertigt sind, war im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind. Soweit der Beteiligte zu 1) Vergütungsbeträge für die Nachlasspflegschaft bereits dem Nachlass entnommen hat (vgl. Schriftsatz vom 11.07.17, Bl. 102 d.A.) und diese den zuerkannten Vergütungsbetrag übersteigen, ist eine Rückzahlung an den Nachlass zu leisten. 3. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 168 Rn 43). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Zugleich ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.