Beschluss
21 W 40/18
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0622.21W40.18.00
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Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 12.10.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Beteiligten zu 1 wird auf seinen Antrag vom 12.05.2017 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.05.2017 eine Vergütung in Höhe von 1.710,82 € einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer von 273,16 € bewilligt.
Der Beteiligte zu 1 wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurück gewiesen.
Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 12.10.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 1 wird auf seinen Antrag vom 12.05.2017 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.05.2017 eine Vergütung in Höhe von 1.710,82 € einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer von 273,16 € bewilligt. Der Beteiligte zu 1 wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurück gewiesen. Das Verfahren erster Instanz ist gebührenfrei. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 29.07.2013 (Bl. 53 d.d.A). ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an, bestellte den Beteiligten zu 1 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben und der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübe. Der Erblasser war Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens in der Rechtsform der UG. Mit notarieller Urkunde vom 10.09.2013 (Bl. 227 d.A.) beschloss der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger für den verstorbenen Erblasser die Auflösung der Gesellschaft und bestellte sich zu deren Liquidator. Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Bl. 151) beantragte der Beteiligte zu 1 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29.07.2013 bis 12.11.2015 eine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer von 11.602,50 €. Aus dem zur Festsetzung mit einem Satz von 100,00 € je Stunde angemeldeten Zeitaufwand entfielen 5,75 Stunden auf Tätigkeiten des Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Liquidator der Gesellschaft und deren Liquidation. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.10.2016 (Bl. 226 ff d.A.) bewilligte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von 708,05 €. Neben weiteren Absetzungen wurde von dem Nachlassgericht insbesondere der anteilige Zeitaufwand aus einer Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Liquidator der Gesellschaft abgesetzt, da es sich hierbei nicht um eine nachlasspflegerische Tätigkeit gehandelt habe. Inwiefern dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Liquidator eine Vergütung zustehe, sei vielmehr nach dem Anstellungsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Gesellschaft zu beurteilen. Zudem habe der Beteiligte zu 1 das Gericht nur über die Liquidation der Gesellschaft, jedoch zuvor nicht über seine Bestellung zum Liquidator unterrichtet. Der zu vergütende Stundensatz sei auf 70,00 € festzusetzen. Dieser Betrag überschreite deutlich die Regelsätze des VBVG. Aufgrund der geringeren Fachkenntnisse und des Fehlens einer Kanzleiorganisation erscheine im Vergleich zu der bei ansonsten gleichen Voraussetzungen von Rechtsanwälten zu beanspruchenden Vergütung von 100,00 € eine Reduzierung um 30 % auf den festgesetzten Satz von 70,00 € angemessen. Der Beteiligte zu 1 wurde mit ihm am 21.04.2017 zugestellten (Bl. 241R d.A.) Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.04.2017 (Bl. 236 d.A.) entlassen und ein anderer Nachlasspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 12.05.2017 (Bl. 247) hat der Beteiligte zu 1 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.05.2017 die Festsetzung einer Vergütung von 2.002,44 € einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragt und hierbei einen vergütungsfähigen Stundenaufwand von 23,17 Std nach einem Satz von 70,00 € zugrunde gelegt. Die mit Beschluss vom 14.12.2015 (Bl. 162 d.A.) zur Verfahrenspflegerin mit dem Geschäftskreis einer Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung bestellte Beteiligte zu 2 ist diesem Festsetzungsantrag mit Schreiben vom 20.07.2017 (Bl. 264 d.A.) entgegen getreten. Mit angefochtenem Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 268 d.A.) hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 für seine in den Zeitraum vom 13.02.2016 bis zum 12.05.2017 fallende Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von 827,60 € festgesetzt. Hierbei hat das Nachlassgericht einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 49 Minuten nach einem Satz von 70,00 € je Stunde sowie Aufwendungen von 23,46 € als ersatzfähig angesehen. Weitere 466 Minuten sowie damit in Zusammenhang stehende Auslagen aus der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Liquidator hat das Nachlassgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen seines vorausgegangenen Beschlusses vom 24.10.2016 abgesetzt. Ein weiterer Zeitaufwand von 110 Minuten wurde abgesetzt, da der zugrunde liegende Besprechungstermin vom 01.06.2016 und die anschließende Stellungnahme des Beteiligten zu 1 vom 24.04.2016 überwiegend Beanstandungen der Verfahrenspflegerin und des Gerichts gegen die zuvor von dem Beteiligten zu 1) zur Festsetzung angemeldete Vergütung betrafen. Ferner sei ein anteiliger Zeitaufwand von 155 Minuten für die Erörterung einer von dem Beteiligten zu 1 erhobenen und sodann abgewiesenen Klage abgesetzt worden. Der Zeitaufwand erscheine stark überzogen. Ebenfalls abzusetzen sei ein am 02.05.2017 und damit nach Ende der Pflegschaft zum 21.04.2017 erbrachter Zeitaufwand, der ebenfalls nicht anhand seiner Positionsbeschreibung nachvollzogen werden könne. Gegen diesen ihm am 20.10.2017 (Bl. 270a R d.A.) zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am 20.11.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 01.02.2018 (Bl. 277 d.A.) begründet. Die Absetzungen seien zu Unrecht erfolgt, da der abgesetzte Zeitaufwand durchweg im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Nachlasspfleger angefallen sei. Zudem könne der Beteiligte zu 1 einen Vergütungssatz von 100,00 € beanspruchen. Der festgesetzte Satz von 70,00 € sei angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Angelegenheit zu niedrig bemessen worden. Mit Beschluss vom 28.02.2018 (Bl. 279) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 600 € nach dem Umfang der mit den Beschwerden angegriffenen Positionen zweifelsfrei überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 insoweit Erfolg, als das Nachlassgericht den von dem Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Liquidator einer nachlasszugehörigen, als Unternehmergesellschaft (UG) organisierten Kapitalgesellschaft entstandenen Aufwand als schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig angesehen hat. Ebenfalls nicht gerechtfertigt sind die Absetzungen des Zeitaufwands aus der Befassung des Beteiligten zu 1 mit einem von ihm in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger eingeleiteten Rechtsstreit. Hingegen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, soweit der Beteiligte zu 1 sich auch gegen Absetzungen des Zeitaufwands wendet, die ihm aus einer Erörterung seiner Abrechnungsweise und Amtsführung mit dem Nachlassgericht und der Verfahrenspflegerin entstanden waren. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Der Nachlasspfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt, erwirbt kraft Gesetzes unmittelbar mit Ausübung jeder vergütungspflichtigen Tätigkeit, die im Vertrauen auf die erfolgte Bestellung ausgeführt wurde, einen Vergütungsanspruch (§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG). Der Beteiligte zu 1) führt die Nachlasspflegschaft ausweislich der in den Bestellungsbeschluss vom 29.07.2013 aufgenommenen und daher grundsätzlich auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Feststellung berufsmäßig. Mithin richtet sich die gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die nach § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB vom Nachlassgericht festzusetzende Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). b) Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist. Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 € pro Stunde beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Verfügt der Nachlass - wie hier - über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger, richtet sich die Höhe der festzusetzenden Vergütung gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsfrei um einen Nachlass, der über ausreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Mithin ist auf die für die Führung des Pflegschaftsgeschäfts nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers abzustellen und aus Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte eine dafür angemessene Vergütung herzuleiten. c) Das Nachlassgericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. aa) Bei der Bemessung des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall 33,50 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris, Rn. 11 m.w.N.). bb) Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist dabei durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung zu berücksichtigen. Der Vergütungssatz bestimmt sich nach grundsätzlich festen Sätzen, die diesen Schwierigkeitsstufen zugeordnet sind. Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13). Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15). Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, etwa weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (vgl. Senat vom 26.10.2017, Az. 21 W 104/17 m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1 als jedenfalls nicht mehr leichte Abwicklung einzustufen. cc) Für die Bemessung des Stundensatzes ist zwischen zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwälten sowie Pflegern mit dazu vergleichbarer Qualifikation und Nachlasspflegern mit sonstiger Qualifikation zu unterscheiden. (1) Handelt es sich um den Ausnahmefall einer Nachlasspflegschaft einfachen Schwierigkeitsgrads, hält der Senat für den Ballungsraum Frankfurt am Main bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nachlasspfleger einen Stundensatz in Höhe von 70 € für angemessen (vgl. Senat vom 26.10.2017, Az. 21 W 104/17). Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft mittleren Schwierigkeitsgrads, ist außerhalb des Ballungsraums Rhein-Main ein Stundensatz in Höhe von 80 Euro angemessen (vgl. Senat vom 07.12.2017, Az. 21 W 94/17). Für den Ballungsraum Rhein-Main ist in diesem Fall ein Stundensatz in Höhe von 100,00 € als angemessen anzusehen (vgl. Senat vom 24.04.2015, Az. 21 W 45/15, juris). Der höhere Vergütungssatz für die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main im Vergleich zu Kassel und Nordhessen ist gerechtfertigt, weil in ersterer u.a. ein deutlich höheres Mietniveau zu verzeichnen ist, welches zu höheren Kosten für den dortigen Betrieb einer Kanzlei führt als für eine Kanzlei mit Sitz außerhalb der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (vgl. Senat vom 07.12.2017, Az. 21 W 94/17, Senat vom 24.04.2015, Az. 21 W 45/15, juris). Handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads, ist dieser Stundensatz angemessen zu erhöhen, und zwar bei einem zum Rechtsanwalt bestellten Nachlasspfleger mit Kanzlei mit Sitz innerhalb des Ballungsgebiets Rhein-Main auf 130,00 € (vgl. Senat vom 16.09.2016, Az. 21 W 38/16). (2) Handelt es sich bei dem bestellten Nachlasspfleger nicht um einen Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer juristischer Qualifikation, kann auf diese Vergütungssätze allerdings nicht zurückgegriffen werden. Denn sie sind maßgeblich durch die Erwägung zu rechtfertigen, dass ein Nachlasspfleger mit der Qualifikation eines Volljuristen die Pflegschaft regelmäßig mit besonderer Effektivität und daher verringertem Zeitaufwand führen wird. Daher muss durch einen ausreichend hohen Stundensatz dafür Sorge getragen werden, dass diese besondere Effektivität nicht deshalb zu Lasten der qualifizierteren Nachlasspfleger geht, weil diese regelmäßig einen geringeren Stundenaufwand als weniger befähigte und qualifizierte Nachlasspfleger benötigen werden, um einen Nachlass identischen Umfangs ordnungsgemäß abzuwickeln. Eine Gleichbehandlung beider Qualifikationsgruppen ist nur zu erreichen, wenn einem weniger qualifizierten Nachlasspfleger eine im Vergleich dazu geringere Vergütung zugebilligt wird. Handelt es sich um einen nicht im Sinne der §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG mittellosen Nachlass, so ergibt sich aus § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB hierbei eindeutig, dass der Gesetzgeber das Stundensatzsystem des § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG generell und somit auch bei Nachlasspflegern ohne volljuristische oder dazu vergleichbare Qualifikation von einer unmittelbaren Anwendung ausschließen wollte. Will man sich bei Nachlasspflegern mit einer Qualifikation außerhalb der Fallgruppe der Rechtsanwälte an einem Stundensatzsystem orientieren, kommen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VBVG genannten Vergütungsstufen aber als kontrollierender Bezugspunkt für die nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB festzusetzende Vergütung in Betracht. Für einen noch darunter liegenden Vergütungssatz wird nur selten Raum sein. Umgekehrt spricht viel dafür, nach oben hin die Stundensätze, die das Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige vorsieht, als einen solchen kontrollierenden Bezugspunkt zu verwerten (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. März 2014, I-3 Wx 245/13, juris, Rn. 9; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 786; Siegmann/Höger in: BeckOK-BGB, § 1960 BGB Rn. 19; zustimmend auch Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1960 BGB Rn. 23 vor „Umsatzsteuer“). Die angemessene Vergütung auch für einen Nachlasspfleger von gehobener Qualifikation wird sich dann auch bei einer als schwierig einzustufenden Pflegschaft nach unten hin nicht von dem Untersatz der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG bestimmten Maximalvergütung von 33,50 € je Stunde und nach oben hin nicht von dem Höchstsatz der in § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG für Sachverständige höherer Qualifikationsklasse festgelegten Vergütung lösen können und in jedem Falle den Vergütungssatz deutlich unterschreiten müssen, der einem Rechtsanwalt zugestanden hätte, wenn er für diesen Nachlass zum Pfleger bestellt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf vom 05.03.2014, I-3 Wx 245/13, juris Rn. 9 ff.). Allerdings wird im Regelfall das Doppelte der Obersätze nach § 3 VBVG die Obergrenze der Vergütung für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger bilden müssen (vgl. OLG Celle vom 19.01.2018, 6 W 211/17, juris, Rn. 7). Eine Vergütung zu einem Stundensatz oberhalb dieser Schwelle wird daher - wenn überhaupt - für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger nur ganz ausnahmsweise bei Zusammentreffen einer ungewöhnlich herausragenden Qualifikation des Nachlasspflegers mit einem besonders schwierig abzuwickelnden Nachlass in Betracht kommen (vgl. OLG Celle vom 01.08.2017, 6 W 19/18, juris, Rn. 7). So mag man es etwa für einen Nachlasspfleger mit Abschluss als Diplom-Rechtspfleger als angemessen ansehen, wenn diesem bei einem schwierig abzuwickelnden Nachlass eine Vergütung von 100,00 € je Stunde zugesprochen wird (vgl. OLG Stuttgart vom 10.01.2013, 8 W 13/13 juris, Rn. 13). Der Beteiligte zu 1 verfügt nicht über einen derartigen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss aus dem Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Vielmehr hat er sich auch nach eigener Darstellung aus seinem Ausgangsberuf als Handwerksmeister für A heraus (vgl. Bl. 218 d.A.) durch einen von der Nachlassakademie des Bundes Deutscher Nachlasspfleger angebotenen Lehrgang von insgesamt 33 Zeitstunden Dauer (vgl. Bl. 200-201 d.A.) für die Tätigkeit zum Nachlasspfleger qualifiziert. Eine derartige Qualifikation ist mit dem durch den von dem Nachlassgericht gewährten Vergütungssatz von 70,00 € je Stunde in jedem Falle ausreichend berücksichtigt. Als unangemessen niedrig lässt sich dieser Vergütungssatz nicht beanstanden. Er übersteigt das Doppelte des in § 3 Satz 2 Nr. 3 VBVG festgelegten Höchstsatzes von 33,50 € je Stunde und ist hier deshalb auch dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn man von einem schwierig abzuwickelnden Nachlass ausgehen wollte. d) Die dem Beteiligten zu 1 nach diesem Satz von 70,00 € je Stunde zustehende Vergütung bemisst sich nach dem ihm für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich entstandenen und erforderlichen Zeitaufwand. aa) Der Stundenaufwand für die Führung der Nachlasspflegschaft ist hiernach grundsätzlich erstattungsfähig, soweit die entfaltete Tätigkeit überhaupt im Rahmen der dem Nachlasspfleger übertragenen Aufgaben lag und die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen waren. Ist die Einzeltätigkeit nach diesem Maßstab als dem Grunde nach vergütungspflichtig anzusehen, kann ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, dass ein anderer Nachlasspfleger schneller oder effektiver gearbeitet hätte. Solche individuellen Unterschiede in der Arbeitsweise und Leistungsfähigkeit der jeweils bestellten Nachlasspfleger müssen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OLG Schleswig vom 02.06.2014, 3 Wx 10/14, juris, Rn. 21). Es reicht aus, dass der Stundenaufwand seinem Umfang nach plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt geblieben war (vgl. Senat vom 01.06.2015, Az.: 21 W 1/15, Senat vom 16.09.2016, 21 W 35/16; Senat vom 23.07.2015, Az.: 21 W 47/15; BayObLG vom 20.05.1999, 3Z BR 121/99, NJW-RR 2000, 149, juris, Rn. 17.). Eine mangelhafte Amtsführung lässt sich dem grundsätzlich nicht entgegen halten. Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Einwand mangelhafter Amtsführung unbeachtlich, sofern er sich auf Einwendungen außerhalb des Vergütungsrechts stützt (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, juris, Rn. 17). Es kann allenfalls geltend gemacht werden, dass die entfaltete Tätigkeit für den Nachlass von vornherein nutzlos gewesen sei. Nur in diesem Umfang kommt eine Überprüfung der Angemessenheit der Tätigkeit des Nachlasspflegers und des von ihm geltend gemachten Zeitaufwands auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren in Betracht (vgl. BGH vom 11.04.2012, XII ZB 459/10, juris, Rn. 12). Jedoch müssen dabei die Eigenverantwortlichkeit des Nachlasspflegers und der Umstand berücksichtigt werden, dass seine Tätigkeit grundsätzlich keiner Zweckmäßigkeitskontrolle des Nachlassgerichts unterliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 149; juris Rn.17; BayObLG NJW-RR 1998, 8). Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand bleibt deshalb nur dort von einer Vergütungspflicht ausgeschlossen, wo sich schon nach dem Maßstab einer bloßen Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle durch den Rechtspfleger feststellen lässt, dass die von dem Nachlasspfleger entfaltete Tätigkeit in einer für ihn im voraus erkennbaren Weise ohne jeden Nutzen für den Nachlass bleiben werde und daher nur der unberechtigten Begründung von Vergütungsansprüchen dienen konnte (vgl. Senat vom 14.07.2015, Az. 21 W 57/15; ähnlich 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11). Eine Kürzung wird somit allenfalls bei evidenter Ermessensüberschreitung des Nachlasspflegers, also dort in Betracht kommen, wo sich bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein klar als solcher feststellbarer und geringerer Zeitaufwand ergeben hätte (vgl. KG NJW-RR 2007, 1598, juris, Rn. 21; OLG Saarbrücken vom 02.09.2014, 5 W 44/14, NJW-RR 2015, 844, juris, Rn. 29). bb) Nach diesen Maßstäben sind die Absetzungen des Nachlassgerichts nur teilweise gerechtfertigt. (1) Nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn das Nachlassgericht den von dem Beteiligten zu 1 mit 110 Minuten in Ansatz gebrachten Zeitaufwand für die Erarbeitung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 1 vom 24.04.2016 (Bl. 175 d.A.) zu den Einwänden der Beteiligten zu 2 vom 13.01.2016 (Bl. 166 d.A.) gegen den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 20.11.2015 (Bl. 151 d.A.) sowie für einen von dem Nachlassgericht mit Verfügung vom 25.05.2016 (Bl. 184) anberaumten Termin zur Erörterung dieser Bedenken mit der Beteiligten zu 2 und dem Nachlassgericht als schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig angesehen hat. Der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags und dessen Durchsetzung ist schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig (vgl. OLG Schleswig vom 02.06.2014, - 3 Wx 10/14 -, juris, Rn. 29; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 793 = S. 432; Gleumes, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, Kap. D § 7 Rn. 30 = S. 394). Er betrifft eine eigene Angelegenheit des Nachlasspflegers und dient nicht der Abwicklung des Nachlasses. Solche Aufwendungen sind bereits in pauschalierender Weise mit der übrigen Vergütung abgedeckt. Denn deren Stundensätze sollen auch die Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs des Nachlasspflegers abdecken (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 801 = S. 437). Zu diesen Gemeinkosten gehören auch die Unkosten, die dem Nachlasspfleger aus der Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs entstehen. Die Stellungnahme des Beteiligten zu 1 vom 13.06.2016 (Bl. 194 d.A.) bietet keine Anhaltspunkte für sein Beschwerdevorbringen, wonach die Besprechung vom 01.06.2016 bei dem Nachlassgericht in einem ins Gewicht fallenden oder selbständig feststellbaren Umfang auch Zwecken einer Berichterstattung über den Stand der Abwicklung gedient haben soll. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1 in dieser Stellungnahme selbst den Schwerpunkt dieser Besprechung in einer Erörterung der Berechtigung seiner Vergütungsanträge gesehen. (2) Hingegen war es nicht gerechtfertigt, den mit der Liquidation der in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) organisierten, von dem Erblasser vor seinem Tod als Alleingesellschafter-Geschäftsführer geführten Fa. XY UG verbundenen Aufwand als schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig abzusetzen. Das Nachlassgericht hat diese Absetzung zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Erwägungen aus seinem vorangegangenen - damals von dem Beteiligten zu 1 nicht angegriffenen - Beschluss vom 24.10.2016 (Bl. 225 d.A.) damit begründet, dass nach dem Anstellungsvertrag des Liquidators mit der Gesellschaft zu beurteilen sei, ob und in welchem Umfang einem als Liquidator einer nachlasszugehörigen Kapitalgesellschaft bestellten Nachlasspfleger eine Vergütung für seine auf die Liquidation der Gesellschaft bezogene Tätigkeit zustehe. Der Anteil des Erblassers an Kapitalgesellschaften unter Einschluss von Beteiligungen an einer Unternehmergesellschaft (UG) ist grundsätzlich vererblich und geht daher in den von dem Nachlasspfleger zu verwaltenden Nachlass ein (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 383d = S. 210; Stöhr, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, Rn. 206 = S. 141). In der Gesellschafterversammlung vertritt der Nachlasspfleger die unbekannten Erben und ist daher auch befugt, eine Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Bestellung eines neuen Geschäftsführers abzuhalten. Handelt es sich um eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft, bei der der Erblasser sowohl mit dem einzigen Gesellschafter wie dem einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft personenidentisch war, erlischt die Geschäftsführerstellung allerdings mit Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers ersatzlos. Es handelt sich dabei nicht um eine des Übergangs auf die Erben zugängliche Rechtsposition, so dass auch der Nachlasspfleger nicht schon aufgrund seiner Bestellung in die Position des Geschäftsführers einrückt, sondern es hierfür der Bestellung eines neuen Geschäftsführers bedarf (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 383c = S. 209; Stöhr, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 217 ff. = S. 143 f.). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist zugleich allerdings auch erforderlich, da die Gesellschaft bei Tod des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht nur durch Wegfall ihres Geschäftsführers führungslos, sondern zugleich handlungsunfähig wird. Denn bei Unbekanntheit der Erben können auch diese die ihnen in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbH bei Führungslosigkeit der Gesellschaft zugewiesene Funktion, die Gesellschaft anstelle des weggefallenen Geschäftsführers nach außen hin zu vertreten, nicht oder jedenfalls nicht in wirksamer Weise wahrnehmen. Daher ist anerkannt, dass der Aufgabenkreis eines für den Nachlass eines verstorbenen Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer als GmbH oder UG organisierten Kapitalgesellschaft es bei Unbekanntheit der Erben auch einschließen kann, an deren Stelle eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und in Ausübung der auf ihn übergegangenen Befugnisse des Alleingesellschafter-Erblassers eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, auf dieser zur Beseitigung der Führungslosigkeit der Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und namens des von ihm vertretenen Alleinerben-Gesellschafters einen Anstellungsvertrag mit dem bestellten Geschäftsführer abzuschließen, um auf diese Weise die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2014, Rn. 383e = S. 210; Stöhr, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 219 = S. 143). Man muss es insoweit als Frage der Zweckmäßigkeit ansehen, die in weitem Umfang dem Ermessen des Nachlasspflegers überlassen bleibt, ob er einen Dritten als Fremdgeschäftsführer heranziehen oder sich selbst zum Geschäftsführer bestellen will. Die entgeltliche Bestellung eines Dritten zum Fremdgeschäftsführer wird regelmäßig den Abschluss eines entgeltlichen Anstellungsvertrags zwischen diesem und der Gesellschaft erfordern und auf diese Weise mit dem Gesellschaftsvermögen zugleich den Nachlass schmälern. Ebenso wenig sind greifbare Vorteile unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und kostensparenden Führung der Nachlasspflegschaft ersichtlich, falls der Nachlasspfleger in Ausübung der ihm zustehenden Gesellschafterbefugnisse der unbekannten Erben sich selbst zum Geschäftsführer bestellt und einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft schließt. Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines nach § 181 BGB unzulässigen Insich-Geschäfts müssen dem zwar nicht notwendig entgegen stehen, falls die nach § 35 Abs. 3 GmbHG erforderliche, satzungsmäßige Befreiung von diesem Verbot vorliegt oder nachträglich durch Satzungsänderung geschaffen wird (vgl. BGH GmbHR 2004, 949, BGH WM 2000, 35 ). Jedoch sind auch insoweit keine greifbaren Vorteile für den Nachlass daraus ersichtlich, dass die Vergütung des Nachlasspflegers den Nachlass in diesem Fall nicht über die ihm in seiner Funktion als Nachlasspfleger zustehende Vergütung, sondern aufgrund einer in dem Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütungspflicht und somit über eine Verringerung der Werthaltigkeit des nachlasszugehörigen Geschäftsanteils schmälert. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Beteiligte zu 1 in jedenfalls nicht ersichtlich ermessensfehlerhafter Weise zu der Einschätzung gelangt war, die nachlasszugehörige Unternehmergesellschaft des Erblassers müsse zwecks Verwertung aufgelöst werden, da sich ihr wirtschaftliches Fortleben nicht mehr sicherstellen lasse. Befindet sich die nachlasszugehörige und durch Wegfall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers sowohl führungslos wie handlungsunfähig gewordene Unternehmergesellschaft in der Krise, liegt fern, dass die Führungslosigkeit durch Gewinnung eines außenstehenden Dritten für eine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer zu wirtschaftlich für den Nachlass im Vergleich zu einer Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Nachlasspfleger günstigeren Konditionen beendet werden kann. Vielmehr wird sich ein Fremdgeschäftsführer in einem solchen Fall die mit seiner schon unter dem Blickwinkel einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung sowie auch wegen zweifelhafter Realisierungschancen seiner Vergütungsforderung gegen die Gesellschaft mit erheblichen Risiken behaftete Tätigkeit dann regelmäßig mit einem deutlich erhöhten Vergütungssätzen abgelten lassen. Hätte der Beteiligte zu 1 von der Bestellung eines Geschäftsführers hingegen abgesehen, wäre er für diesen Fall infolge Führungslosigkeit der Gesellschaft zugleich berechtigt und verpflichtet gewesen, die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufgaben als Teil der ihm als Nachlasspfleger obliegenden Rechte der unbekannten Erben aus ihrer Rechtsstellung als Inhaber des Geschäftsanteils des Erblassers wahrzunehmen, soweit diese Befugnisse im Falle der Führungslosigkeit (Geschäftsführerlosigkeit) bei den Gesellschaftern liegen. Es wären somit auch für diesen Fall im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten angefallen und vergütungspflichtig gewesen, wie sie vorliegend von dem Beteiligten zu 1 geltend gemacht werden. Der Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit der Liquidation der nachlasszugehörigen Kapitalgesellschaft lässt sich insoweit auch nicht entgegen halten, dass deren Liquidation von vornherein außerhalb der Befugnisse des Beteiligten zu 1 als Nachlasspfleger gelegen hätte. Vielmehr ist der Nachlasspfleger im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe auch dazu befugt, die Verwertung nachlasszugehöriger Vermögensgegenstände zu veranlassen, falls er bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu der Einschätzung gelangt, dass diese Maßnahme bei Abwägung der jeweiligen Chancen und Risiken ein voraussichtlich für den Nachlass günstigeres wirtschaftliches Ergebnis als der Verzicht auf die Verwertung des nachlasszugehörigen Vermögensgegenstands erbringen wird. Nach diesem Maßstab stellt sich die Entscheidung des Beteiligten zu 1 für eine Liquidation des nachlasszugehörigen Unternehmens nicht als evident ermessensfehlerhaft dar, wie dies aber Voraussetzung für eine Kürzung der darauf entfallenden Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 gewesen wäre. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1 jedenfalls nicht von vornherein unplausible und durchaus nachvollziehbare Erwägungen für diese Entscheidung aufgezeigt, wenn er auf die von ihm vorgefundene, schwierige wirtschaftliche Situation des nachlasszugehörigen Unternehmens hingewiesen hat, um dessen Liquidation zu rechtfertigen. Der Zeitaufwand ist plausibel und nachvollziehbar. Es mag zwar richtig sein, dass ein Nachlasspfleger mit juristisch-betriebswirtschaftlicher Qualifikation die mit der Liquidation in Zusammenhang stehenden Aufgaben rascher durchdrungen und daher mit geringerem Zeitaufwand als der Beteiligte zu 1 bewältigt hätte. Dem ist jedoch schon damit ausreichend Rechnung getragen, dass dem Beteiligten zu 1 nur ein Stundensatz von 70,00 € als angemessene und ausreichende Vergütung zugestanden worden ist. Rechnerisch ergibt sich bei Ansatz von 466 Minuten eine Nettovergütung von (70 € : 60 Minuten x 466 =) 543,67 €. Dies steht nicht derart außer Verhältnis zu den von dem Beteiligten zu 1 dargelegten Tätigkeiten und der dafür von ihm aufgewendeten Tätigkeitszeit, um eine durchgreifende Besorgnis zu rechtfertigen, dass der Beteiligte zu 1 unrichtige Angaben zum Zeitaufwand gemacht haben soll oder von ihm gezielt ineffektive, allein auf Begründung unberechtigter Vergütungsansprüche ausgerichtete Maßnahmen getroffen worden wären. Falls die Liquidation einer Kapitalgesellschaft in Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) von einem Nachlasspfleger ohne besondere Vorkenntnisse des Gesellschafts- und Steuerrechts wahrgenommen wird, liegt dafür ein Zeitaufwand von 7 Stunden und 46 Minuten (= 466 Minuten) durchaus im Rahmen der Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlasspfleger sich hierfür fremder Hilfe etwa durch Heranziehung von Steuerberatern oder sonstigen Fachleuten bedient, da auch dann Informations- und Koordinationsgespräche mit diesen Fachleuten sowie Hilfsaufgaben wie etwa die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen verbleiben, die den von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten Zeitaufwand als im Rahmen der Wahrscheinlichkeit liegend erscheinen lassen. (3) Es entbehrt gleichfalls im Ergebnis einer zureichenden Rechtfertigung, wenn das Nachlassgericht einen Stundenaufwand von 155 Minuten abgesetzt hat, der nach den Angaben des Beteiligten zu 1 aus seiner Befassung mit einer von ihm in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger gegen einen Angehörigen des Erblassers erhobenen Klage entstanden war. Die Einschätzung des Nachlassgerichts, wonach dieser Stundenaufwand stark überzogen erscheine, lässt sich weder mit Blick auf die Möglichkeit einer von vornherein unrichtigen Darstellung des Zeitaufwands noch mit Blick auf eine die Kürzung erfordernde, gezielt missbräuchlich-ineffektive Arbeitsweise des Beteiligten zu 1 rechtfertigen. Die Einleitung des Klageverfahrens lag im Rahmen der Verwaltungsaufgabe des Nachlasspflegers. Ob die Entscheidung des Nachlasspflegers zur Verfahrenseinleitung zweckmäßig war, liegt grundsätzlich außerhalb des Prüfungsprogramms des auf vergütungsbezogene Einwendungen beschränkten Verfahrens der Vergütungsfestsetzung nach § 168 FamFG und wäre gegebenenfalls im Rahmen einer Schadenersatzklage vor dem Prozessgericht zu klären. Dem zur Nachlassakte gelangten Abdruck der klagabeisenden Entscheidung des Landgerichts Stadt3 vom 10.04.2017 (Aktenzeichen01, Bl. 254 ff. der Nachlassakte) ist zum Verfahrensgang zu entnehmen, dass die Klage des Beteiligten zu 1 von diesem noch im Jahre 2013 anhängig gemacht worden war und das Verfahren nach Beweisaufnahme durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 zum Abschluss gebracht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einleitung dieses Verfahrens nach dem auf evident missbräuchliche oder ermessensfehlerhafte Maßnahmen beschränkten Prüfungsmaßstab des Vergütungsfestsetzungsverfahrens unzweckmäßig gewesen sein soll und der durch das Verfahren veranlasste Zeitaufwand somit schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig gewesen sein soll. Gegen einen evidenten Ermessensmissbrauch spricht bereits der Umstand, dass das Prozessgericht ersichtlich Anlass zum Eintritt in eine umfangreiche Beweisaufnahme gesehen hatte, bevor die von dem Beteiligten zu 1 angestrengte Klage im Ergebnis abgewiesen worden war. Wird berücksichtigt, dass es sich bei dem zum Nachlasspfleger bestellten Beteiligten zu 1 nicht um eine Person mit volljuristischer Qualifikation handelt, erscheint ein Zeitaufwand von 155 Minuten für die Erörterung eines derartigen Verfahrens mit den von dem Beteiligten zu 1 mandatierten Anwälten plausibel und nachvollziehbar. Die geringere Effektivität seiner Tätigkeit ist auch insoweit schon dadurch angemessen berücksichtigt, dass dem Beteiligten zu 1 mit einem Vergütungssatz von 70,00 € nur eine deutlich geringere Vergütung zugestanden werden kann, als sie bei gleicher Aufgabenstellung von einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt verlangt werden könnte. Der niedrigere Vergütungssatz ist insoweit auch durch die im Vergleich spürbar geringere Effektivität der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 zu rechtfertigen. (4) Hingegen hat das Landgericht den von dem Beteiligten zu 1 auf 30 Minuten, betragsmäßig 30,00 € zuzüglich 1,50 € an Nebenkosten veranschlagten Aufwand für eine nach Darstellung des Beteiligten zu 1 aus einer Besprechung vom 02.05.2017 mit einem Rechtsanwalt B aus Anlass des Urteils des Landgerichts zu Recht abgesetzt. Die Bestellung des Beteiligten zu 1 war bereits zuvor durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.04.2017 (Bl. 236 d.A.), der dem Beteiligten zu 1 am 21.04.2017 zugestellt wurde (Bl. 241R d.A.) beendet. Inwiefern der erst danach am 02.05.2017 enstandene Aufwand durch zur Abwicklung der Pflegschaft notwendige Geschäfte veranlasst worden war, ist nicht ersichtlich und auch von dem Beteiligten zu 1 nicht zureichend erläutert worden. Dafür war hier nicht ausreichend, dass der Beteiligte zu 1 - insoweit zutreffend - auf den Rechtsgrundsatz verwiesen hat, wonach auch nach Ablauf der Pflegschaft entstandener Aufwand zu vergüten ist, soweit sich der Nachlasspfleger der von ihm nach Ablauf seiner Bestellung wahrgenommenen Aufgabe nicht entziehen konnte, sondern es wäre des weiteren auch zu erläutern gewesen, warum dies gerade für den hier in Frage stehenden Aufwand zutreffend sein soll. cc) Somit ergibt sich die folgende Mehrvergütung: Hinzuzusetzen sind Absetzungen von 466 Minuten für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit der Liquidation des nachlasszugehörigen Unternehmens und 155 Minuten für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit dem von ihm in seiner Eigenschaft als Liquidator angestrengten Zivilprozess, insgesamt somit 621 Minuten. Hieraus resultiert eine Mehrvergütung von (621 Minuten x (70 €/60 min) = 724,50 € netto, die auf die bereits festgesetzte Entschädigung für Zeitaufwand von 9 Stunden und 49 Minuten zu 70,00 €, nach der Festsetzungsentscheidung des Nachlassgerichts rechnerisch 672,00 €, noch zusätzlich aufzuschlagen ist. Die Gesamtentschädigung für Zeitaufwand beläuft sich damit auf (672,00 € + 724,50 € =) 1.396,50 €. Ferner sind die auf diese Absetzungen entfallenden Abzüge bei den Auslagen des Beteiligten zu 1 für Fotokopien und Fahrtkosten rückgängig zu machen. Es ergibt sich ein Ersatz von Portoauslagen von 22,65 € und ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtauslagen von 18,51, zusammen somit 41,16 €. dd) Dies führt zu folgender Neuberechnung: Entschädigung für Zeitaufwand 1.396,50 € Umsatzsteuerpflichtige Auslagen und Aufwendungen 41,16 € Nettobetrag: 1.437,66 € 19 % Umsatzsteuer auf 1.437,66 €: 273,16 € Festsetzungsbetrag: 1.710,82 € 3. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 168 FamFG Rn. 43). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es entspricht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2017, 21 W 94/17, Beschluss vom 23.07.2015, 21 W 47/15) regelmäßiig nicht der Billigkeit, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nach § 168 FamFG zu erheben, falls die Beschwerde ganz oder zu Teilen Erfolg gehabt hatte. Zugleich ist in einem solchen Fall eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angezeigt. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist entsprechend rechtskräftig.