Beschluss
20 W 25/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0207.20W25.23.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird abgeändert. Der Anweisungsantrag des Kostengläubigers vom 10.07.2020 wird zurückgewiesen.
Die etwaigen der Kostenschuldnerin in den Verfahren vor dem Landgericht und der Beschwerde vor dem Senat entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Landeskasse auferlegt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 139,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird abgeändert. Der Anweisungsantrag des Kostengläubigers vom 10.07.2020 wird zurückgewiesen. Die etwaigen der Kostenschuldnerin in den Verfahren vor dem Landgericht und der Beschwerde vor dem Senat entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Landeskasse auferlegt. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 139,23 Euro festgesetzt. I. Von dem amtlich bestellten Vertreter des Kostengläubigers sind am 27.08.2019 drei notarielle Beurkundungen durchgeführt worden. Die die letzte der drei Beurkundungen betreffende Notarkostenberechnung ist Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Mit der ersten Beurkundung zu Urkunde Nr. … („Übertragungsvertrag mit Auflassung und Grundbuchberichtigung“) des Kostengläubigers hat die Kostenschuldnerin zunächst ihrem Sohn A zum einen ihren ½ Anteil an dem im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Stadtteil1 (Amtsgericht Stadt1, Bl. 1989, lfd. Nr. 1) bezeichneten Grundbesitz sowie ihren ½ Anteil an dem im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Stadt2 (Amtsgericht Stadt1, Bl. 2397, lfd. Nr. 3) verzeichneten Grundbesitz übertragen. Insoweit haben die Urkundenbeteiligten zu VII. 1. der Urkunde ihre Einigung darüber erklärt, dass dieses ½ Eigentum der Kostenschuldnerin übergeht und haben insoweit die Umschreibung des Grundbuchs bewilligt und beantragt. Der Gesamtverkehrswert des Grundbesitzes ist in der Urkunde mit 162.636,00 Euro angegeben worden. Zum anderen hat die Kostenschuldnerin ihrem Sohn A auch ihren Erbteil an der in beiden Grundbüchern als weitere Eigentümerin zu je ½ eingetragenen Erbengemeinschaft nach X übertragen. Der Wert des übertragenen Erbteils ist mit 81.318,00 Euro angegeben worden. Zu VII. 2. dieser Urkunde haben die Urkundenbeteiligten die Grundbuchberichtigung bezüglich dieses übertragenen Erbteils bewilligt und beantragt. Die entsprechenden Eintragungen in den beiden Grundbüchern sind jeweils am 11.09.2019 erfolgt. Für diese notarielle Urkunde hat der Kostengläubiger mit seiner Notarkostenberechnung Nr. … vom 05.09.2019 1.273,30 Euro gegenüber dem Sohn A der Kostenschuldnerin abgerechnet und zwar ausgehend von einem Geschäftswert i. H. v. 243.954,00 Euro. Mit der zweiten Beurkundung zu Urkunde Nr. … („Testament“) des Kostengläubigers hat die Kostenschuldnerin ein notarielles Testament errichtet und darin ihren Sohn A als Erben eingesetzt. Für diese notarielle Urkunde hat der Kostengläubiger mit seiner Notarkostenberechnung Nr. … vom 02.09.2019 unter Ansatz eines Geschäftswerts von 0,00 Euro insgesamt 92,05 Euro gegenüber der Kostengläubigerin abgerechnet. Mit der dritten Beurkundung zu Urkunde Nr. … („General-Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“) hat die Kostenschuldnerin unter „A. Vorsorgevollmacht“ erklärt, dass die nachstehende Vollmacht nur dann gelten solle, wenn sie durch Alter oder Krankheit daran gehindert sei, für sich selber zu sorgen. Diese Bestimmung sei jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung an den Bevollmächtigten, die nur im Innenverhältnis gelte; im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden sei diese Vollmacht unbeschränkt. Sodann hat sie ihren Sohn A bevollmächtigt, sie in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei hat sie angeordnet, dass der Besitz einer auf die Person des Bevollmächtigten lautenden Ausfertigung materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht durch diese Person sein soll. Sodann hat sie unter „I. Vermögensrechtliche Angelegenheiten“ u. a. bestimmt, dass der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, sie gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen und in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit dies rechtlich möglich ist. Unter „II. Persönliche Angelegenheiten“ hat die Kostenschuldnerin bestimmt, dass der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, sie in allen persönlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, zu vertreten und hat dies im Einzelnen weiter konkretisiert. Unter „B. Patientenverfügung“ hat die Kostenschuldnerin zunächst bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Patientenverfügung gelten soll und sodann, was im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen im Hinblick etwa auf ihre weitere medizinische Behandlung geschehen soll. Unter „C. Ausfertigungen und Belehrungen“ hat die Kostenschuldnerin u. a. bestimmt, dass die Vollmacht durch ihren Tod nicht erlischt und für den Fall, dass trotz der Vollmacht eine Betreuung notwendig werde, der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden solle. Dem Bevollmächtigten sei sofort eine Ausfertigung zu ihren Händen zu erteilen. Eine weitere Ausfertigung solle dem Bevollmächtigten nur erteilt werden, wenn sie den Notar schriftlich anweise. Sollte sie dazu nicht mehr in der Lage sein, so dürfe der Bevollmächtigte gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die dies belege, beliebig viele Ausfertigungen vom Notar verlangen. Ihr selbst sei sofort eine beglaubigte Abschrift zu erteilen. Weiterhin hat sie unter VIII. auch verschiedene Vollzugsvollmachten für Mitarbeiter des Kostengläubigers erteilt. Für diese notarielle Urkunde hat der Kostengläubiger mit seiner Notarkostenberechnung Nr. … vom 06.09.2019 - von der sich unter Bl. 23 der Gerichtsakte eine Kopie befindet - insgesamt 98,12 Euro gegenüber der Kostengläubigerin abgerechnet. Dabei hat er unter dem Betreff „Vorsorgevollmacht UR-Nr. …“ und dem Hinweis der Berechnung gemäß § 19 GNotKG wie folgt abgerechnet: „KV 21200 Beurkundungsverfahren § 98 Geschäftswert 75,00 € 10.000,00 € KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 5,10 € KV 32004 Post-und Telekommunikationsentgelte 2,35 € Zwischensumme netto 82,45 € KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 15,67 € zu zahlender Betrag 98,12 €“ Aufgrund eines Prüfungsberichts der Bezirksrevisorin vom 19.03.2020 (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte) hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main als vorgesetzte Dienstbehörde des Kostengläubigers dem Kostengläubiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben. In dem Prüfungsbericht werden Einzelbeanstandungen u. a. gegen die Abrechnungen des Kostengläubigers zu dessen Urkunden Nr. … und … erhoben mit der Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung der Kostenberechnungen, da die Übergeberin - also die hiesige Kostenschuldnerin - des Grundstücks-Übertragungsvertrags zum Zeitpunkt der Beurkundung des Testaments und der Generalvollmacht noch Eigentümerin des (anteiligen) Grundstücks gewesen sei. Durch den Abschluss des Übergabevertrags sei die Übergeberin lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen. Diese sei bei der Geschäftswertbestimmung der Generalvollmacht nicht (§§ 98, 38 GNotKG) und bei dem Testament (§ 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG) nur zum Teil zu berücksichtigen. Der Kostengläubiger hat daraufhin gegenüber seiner vorgesetzten Dienstbehörde mit Schreiben vom 20.04.2020 (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) seine Berechnung verteidigt. Die Kostenschuldnerin habe zu den jeweiligen Beurkundungszeitpunkten bereits mit wirksamer schuldrechtlicher Erklärung den Grundbesitz übertragen und auch die Auflassung erklärt. Hätte sie über den Grundbesitz nach der Übertragung noch einmal verfügt, so wäre sie nicht nur zivilrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Aussprüchen ausgesetzt gewesen. Es müsse daher selbstverständlich unterstellt werden, dass sie sich rechtlich ordnungsgemäß verhalte, sodass sie (als rechtlich ordnungsgemäß Handelnde) nicht mehr habe über den Grundbesitz verfügen können. Er meine daher, es sei richtig, dass der Grundbesitz für die Beurkundung des Testaments und der Vorsorgevollmacht nicht mehr herangezogen worden sei. Hierzu hat er auf Unterlagen eines DAI- Onlinekurses vom 08.04.2020 (Bl. 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen, wo diese seine Ansicht dort zu einem Ehevertrag genauso vertreten werde. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 27.05.2020 (Bl. 13 f. der Gerichtsakte) u. a. erwidert, dass ein Abzug von Verbindlichkeiten nicht erfolge, wie sich aus dem Umkehrschluss von § 38 Abs. 1 GNotKG ergebe. Durch den Abschluss des Übergabevertrags sei die Kostenschuldnerin lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen. Die Eigentumsübertragung erfolge erst mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Es werde daher nochmals um Berichtigung der beiden Kostenberechnungen gebeten, da die noch im Eigentum der Erklärenden stehende Immobilie bei der Geschäftswertermittlung zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 15.06.2020 (Bl. 15 f. der Gerichtsakte) an seine vorgesetzte Dienstbehörde hat der Kostengläubiger nunmehr erklärt, er wolle nicht abhelfen, er halte sein Vorgehen für richtig. Es sei natürlich richtig, dass Verbindlichkeiten bei der Vorsorgevollmacht im Grundsatz nicht abzuziehen seien. Seines Erachtens sei es aber nicht richtig, ein zum Zeitpunkt der Erstellung der darauffolgenden Urkunde bereits übertragenes Grundstück einfach als Verbindlichkeit anzusehen. Der Vermögensgegenstand stehe zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich einfach nicht mehr im Vermögen des Übergebers (es sei denn, der Übergeber würde strafrechtlich relevant handeln) und könne daher nicht mehr als Vermögensgegenstand in die Vermögensberechnung einfließen. Er habe darüber hinaus gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG billiges Ermessen auszuüben und aus den Gründen, die er in seinem Schreiben vom 20.04.2020 genannt habe, fände er es geradezu unbillig, bereits rechtsverbindlich übertragenes Vermögen heranzuziehen. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat den Kostenschuldner daraufhin mit Schreiben vom 26.06.2020 (Bl. 17 der Gerichtsakte) gebeten, eine gerichtliche Entscheidung (§§ 127 ff., 130 Abs. 2 GNotKG) hinsichtlich der Kostenberechnung zu seiner Urkunde Nr. … zu beantragen. Der Geschäftswert der Generalvollmacht sei anhand des Aktivvermögens zu bestimmen. Da eine Übergeberin das Eigentum an dem Grundstück erst nach Einigung und Eintragung (§ 873 BGB) verliere, sei das Immobilienvermögen dem Aktivvermögen hinzuzurechnen. Das billige Ermessen gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG ermächtige, anhand des Umfangs der erteilten Ermächtigung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Zu- und Abschläge vorzunehmen. Die Vorschrift ermächtige aber nicht dazu, Rechtsgüter, die von der Vollmacht erfasst seien, nicht zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz an das Landgericht vom 10.07.2020 (Bl. 1 f. der Gerichtsakte mit Anlagen) hat der Kostengläubiger sodann durch seinen amtlich bestellten Vertreter mitgeteilt, aufgrund einer kostenrechtlichen Geschäftsprüfung angewiesen zu sein, eine gerichtliche Entscheidung über Folgendes zu beantragen: „Welcher Wert ist bei der Beurkundung einer General-Vorsorgevollmacht zugrundezulegen, wenn vorher ein Übertragungsvertrag beurkundet wurde, mit dem der Vollmachtgeber Grundbesitz wirksam übertragen hat?“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen gegenüber seiner vorgesetzten Dienstbehörde verwiesen. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Kostengläubigers hat auf den Antrag unter dem 16.09.2020 gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG gegenüber dem Landgericht weiter Stellung genommen (Bl. 26 f. der Gerichtsakte). Dabei hat sie nunmehr auch darauf hingewiesen, dass es sich gemäß § 110 Nr. 3 GNotKG bei der Vollmacht und der Patientenverfügung um verschiedene Beurkundungsgegenstände handele, sodass die Geschäftswerte zusammengerechnet werden müssten. Der Geschäftswert einer Patientenverfügung sei gemäß § 36 Abs. 2, 3 GNotKG zu bestimmen, da nichtvermögensrechtliche Erklärungen vorlägen. Für den Normalfall betrage der Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG 5.000,00 Euro. Der Geschäftswert einer Generalvollmacht sei hingegen gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen der Vollmachtgeberin angemessen zu berücksichtigen seien. Der Notar müsse bei seiner Ermessensausübung nach § 98 Abs. 3 S. 1 Hs 2 Fall 2 GNotKG den Wert des durch die Vollmacht betroffenen Rechtsguts oder Vermögens ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) berücksichtigen. Bei Generalvollmachten sei das Aktivvermögen des Vollmachtgebers maßgeblich, da die Vollmacht nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt sei. Daneben habe der Notar nach § 98 Abs. 3 S. 1 Hs 2 Fall 1 GNotKG auch den Umfang der erteilten Vollmacht zu berücksichtigen. Aufgrund einer im Außenverhältnis zeitlich oder sachlich beschränkten Bevollmächtigung seien von dem anhand des Aktivvermögens ermittelten Geschäftswert Zu- und Abschläge vorzunehmen. Der Generalvollmacht sei ein Geschäftswert i. H. v. 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Durch den Übergabevertrag (Urkunde Nr. …) sei die Kostenschuldnerin einen schuldrechtlichen Vertrag eingegangen. Das Grundstück habe laut Aktenvermerk einen Wert von 243.954,00 Euro. Allerdings sei die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Beurkundung der Generalvollmacht noch rechtliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen, da eine Eigentumsübertragung gemäß § 873 BGB erst mit Einigung und Eintragung im Grundbuch erfolge. Der Wert des Grundstücks sei deshalb bei der Ermittlung des Aktivvermögens zu berücksichtigen. Die schuldrechtliche Verpflichtung, welche die Auftraggeberin durch die Beurkundung des Übergabevertrags eingegangen sei, bleibe gemäß § 38 GNotKG unberücksichtigt. Das Aktivvermögen der Auftraggeberin habe deshalb bei der Beurkundung der Generalvollmacht 248.954,00 Euro betragen. Da der Geschäftswert der Generalvollmacht aber maximal die Hälfte des Aktivvermögens betrage, sei der Geschäftswert hier maximal i. H. v. 124.477,00 Euro zu bestimmen. Da die Generalvollmacht darüber hinaus eine Ausübungsbeschränkung enthalte, könne in diesem Fall auch ein niedrigerer Geschäftswert (etwa 40 % oder 30 % des Aktivvermögens) bestimmt werden. Es werde um Berichtigung der Kostenrechnung hinsichtlich des Geschäftswerts gebeten. Der Bevollmächtigte der Kostenschuldnerin hat mit Schreiben an das Landgericht vom 06.10.2020 (Bl. 29 der Gerichtsakte) Stellung genommen und erklärt, er und die Kostenschuldnerin hielten die verfahrensgegenständliche Notarkostenberechnung für schlüssig und nachvollziehbar. Seine Mutter habe das Grundstück mit ihrer Unterschrift unter dem Übertragungsvertrag aus ihrem Vermögen weggegeben. Somit habe dieses aus Laiensicht nicht mehr als Vermögenswert zur Verfügung gestanden, sodass der angesetzte Geschäftswert i. H. v. 10.000,00 Euro zur Berechnung der Gebühren für die Vorsorgevollmacht richtig sei. Der Kostengläubiger hat mit Schriftsatz an das Landgericht vom 20.10.2020 (Bl. 32 f. der Gerichtsakte) erklärt, dass im Rahmen des § 38 GNotKG zwischen Verbindlichkeiten und Beschaffenheitsvereinbarungen unterschieden werde. Verbindlichkeiten, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht, seien nicht vom Geschäftswert abzuziehen. Hingegen seien Verpflichtungen, die den Wert des Gegenstands selbst unmittelbar minderten, weil sie vom Eigentümer nicht einseitig abgelöst werden könnten, zu berücksichtigen. Hier könne die Kostenschuldnerin aber den Gegenstand nicht mehr einseitig ablösen: Sie habe ihn nach Erklärung der Auflassung nicht mehr zurückholen können. Die einzige Möglichkeit, die sie gehabt habe, um sich das Grundstück zu sichern, sei gewesen, dass sie bei einem anderen Notar das gleiche Grundstück anderweitig veräußert hätte. Damit aber hätte sie sich schadensersatzpflichtig gemacht, wahrscheinlich sogar strafrechtlich verantwortlich. Die Beschaffenheit des Vermögens der Übergeberin sei damit so beschaffen gewesen, dass sie über das Grundstück nach Erklärung der Auflassung nicht mehr habe verfügen können. Des Weiteren halte er es auch sprachlich nicht für richtig, die erfolgte Übertragung als „Verbindlichkeit“ anzusehen. Mit der Erklärung der Auflassung habe die Übergeberin ja alles getan, was sie habe tun müssen; die einmal eingegangene Verpflichtung zur Übertragung sei daher erfüllt und gerade keine Verbindlichkeit mehr. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Kostenschuldners hat daraufhin mit Schreiben an das Landgericht vom 03.11.2020 (Bl. 34 der Gerichtsakte) erklärt, bei der Auflassungserklärung handele es sich entgegen der Auffassung des Kostengläubigers nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, da die Auflassungserklärung keinen Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstücks habe. Auch könne eine Eigentümerin bis zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Eigentumsübertragung weiterhin frei über ihr Grundstück verfügen. Aus diesem Grund erfolge auch in den meisten Fällen zum Schutz des Käufers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Wert des Grundstücks sei deshalb bei der Ermittlung des Aktivvermögens bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 09.11.2022 hat das Landgericht entschieden, dass die Anweisung der Dienstaufsicht dem Grunde nach berechtigt sei. Gleichzeitig hat es die Kostenberechnung des Kostengläubigers Nr. … vom 06.09.2019 unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts für die Beurkundung der General-Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in Höhe von insgesamt EUR 55.208,90 neu erstellt, wobei ein Betrag i. H. v. EUR 50.208,90 auf die General-Vorsorgevollmacht und ein Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 auf die Patientenverfügung entfalle. Für das gerichtsgebührenfreie Verfahren vor dem Landgericht hat es die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldnerin der Landeskasse auferlegt. Der nach § 130 Abs. 2 GNotKG statthafte und zulässige Antrag des Kostengläubigers sei dahingehend auszulegen, dass er eine Entscheidung der Kammer über die Berechtigung der Anweisung der Dienstaufsicht zu seiner Kostenrechnung Nr. … vom 06.09.2019 begehre. Eine Auslegung der Anweisung ergebe, dass die Geschäftswertermittlung hinsichtlich der Gebühr KV 21200 als ermessensfehlerhaft moniert und dem Antragsteller aufgegeben worden sei, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nachzuholen, wobei sich der Kostengläubiger bei der Ermessensausübung in Bezug auf den Geschäftswert der Beurkundung der Vollmacht am Aktivvermögen der Vollmachtgeberin zu orientieren habe, zu dem auch der mit Urkunde Nr. … übertragene Grundbesitz gehöre und Abschläge im Hinblick auf die Ausübungsbeschränkung der Vollmacht möglich seien; zudem sei für die Beurkundung der Patientenverfügung ein Geschäftswert von 5.000,00 Euro hinzuzurechnen. Der Antrag nach § 130 Abs. 2 GNotKG sei in der Sache unbegründet. Zu Recht gehe die Dienstaufsicht davon aus, dass die Geschäftswertbemessung des Kostengläubigers vorliegend fehlerhaft sei. Dabei hat das Landgericht zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 GNotKG dargelegt und dies insbesondere auch für die hier beurkundete General-Vorsorgevollmacht. Es sei bei der dort bestimmten Ermessenausübung das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) - bei einer Generalvollmacht das Aktivvermögen - zu berücksichtigen. Je mehr die Vorsorgevollmacht einer unbeschränkten Generalvollmacht nahekomme, umso mehr werde man von dem nach § 98 Abs. 3 GNotKG maßgebenden halben Vermögenswert des Vollmachtgebers ausgehen müssen. Allerdings sei die Vollmacht aufgrund des Rückbehalts der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zumindest in tatsächlicher Hinsicht beschränkt. Hinzu komme, dass ausdrücklich die Regelung aufgenommen worden sei, wonach der Besitz einer auf die Person des Bevollmächtigten lautenden Ausfertigung materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung der Vollmacht durch diese Person sei. In einem solchen Fall sei nach Auffassung der Kammer anstelle des halben Werts des Aktivvermögens ein niedrigerer Geschäftswert zugrunde zu legen, nämlich 30 % des Aktivvermögens. Zum Aktivvermögen der Vollmachtgeberin würde vorliegend auch der mit Urkunde Nr. … übertragene Miteigentumsanteil am Grundbesitz zählen, dem im dortigen Vertrag ein Verkehrswert von insgesamt 162.636,00 Euro zukomme. Dieser Grundbesitz falle nach wie vor in das Aktivvermögen der Vollmachtgeberin, auch wenn bereits zuvor die Übertragung des Eigentums an ihren Sohn beurkundet worden sei, denn für einen Übergang des Eigentums sei bekanntermaßen die Eintragung des Rechtsübergangs in das Grundbuch erforderlich. Schuldrechtliche Verpflichtungen, die die Vollmachtgeberin in diesem Zusammenhang übernommen haben möge, könnten gemäß § 38 S. 1 GNotKG nicht berücksichtigt werden. Sodann folgen Ausführungen zu dem von § 38 GNotKG statuierten Bruttoprinzip und dessen Verfassungsmäßigkeit. Entgegen der Auffassung des Kostengläubigers handele es sich bei der Verpflichtung der Kostenschuldnerin im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes auch allenfalls um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 38 S. 1 GNotKG, was im Einzelnen weiter ausgeführt wird. Soweit etwaige Beschaffenheitsmerkmale nach § 46 Abs. 1 GNotKG nicht als Verbindlichkeiten im Sinne von § 38 GNotKG angesehen würden, sei die vorliegende Situation mit solchen nicht vergleichbar. Insbesondere könne in den von der Vollmachtgeberin übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen - etwa zur weiteren auf Eigentumsübertragung gerichteten Mitwirkung oder zur Unterlassung von Handlungen, die den Eigentumserwerb des Vertragspartners gefährden könnten -sicherlich kein Beschaffenheitsmerkmal gesehen werden. Habe der Kostengläubiger sein Ermessen im Zusammenhang mit § 98 Abs. 3 GNotKG fehlerhaft ausgeübt, habe die Kammer unter Anwendung eigenen Ermessens einen Geschäftswert gemäß § 98 Abs. 3 GNotKG zu bestimmen. Hierbei sei die Kammer von einem Aktivvermögen der Kostenschuldnerin zum Zeitpunkt der Beurkundung der General-Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung von 167.363,00 ausgegangen, nämlich von dem Wert des noch in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitzes von 162.636,00 Euro und einem sonstigen Vermögen von 5.000,00 Euro. Soweit die Dienstaufsicht die Auffassung geäußert habe, es sei Grundbesitz im Wert von 248.954,00 € bei der Geschäftswertermittlung zu berücksichtigen, habe sie übersehen, dass der Wert des von der Vollmachtgeberin übertragenen Erbteils am Nachlass von X von - laut Vertrag - 81.318,00 Euro nicht in Ansatz zu bringen sei, da die Verfügung über einen Erbteil unmittelbar dingliche Wirkung habe. Zu dem sich so ergebenden Betrag von 50.208,90 Euro (30 % des Aktivvermögens) sei gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG der Wert des zweiten gemäß § 110 Ziff. 3 GNotKG gegenstandsverschiedenen Beurkundungsgegenstands - nämlich der Patientenverfügung - hinzuzurechnen. Diese sei im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entziehe und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich sei. Die Kostenentscheidung folge aus § 130 Abs. 2 S. 3 und 4 GNotKG. Das Verfahren vor dem Landgericht auf Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG sei gerichtskostenfrei, weil das GNotKG hierfür keinen Gebührentatbestand vorsehe. Gegen diesen der Kostenschuldnerin und der vorgesetzten Dienstbehörde am 25.11.2022 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 23.12.2022 - elektronisch dort eingegangen am selben Tag - unter Übersendung des mit dem Datum 24.11.2022 versehenen Empfangsbekenntnisses erklärt, er lege gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.11.2022 Beschwerde ein (Bl. 53 f. der Gerichtsakte). Diese hat er mit Schriftsatz an das Landgericht vom 19.01.2023 (Bl. 59 f. der Gerichtsakte) begründet. U. a. vertritt er die Auffassung, das Landgericht habe § 98 Abs. 3 GNotKG falsch ausgelegt. Nach dieser Vorschrift habe er bei der Vorsorgevollmacht den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn er ein Ermessen habe, dann habe er ein Ermessen. Er habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er Vermögen, das bereits schuldrechtlich übertragen worden sei und über das man nur durch strafrechtliche Handlungen anderweitig verfügen könne, nicht für die Wertberechnung herangezogen habe. Zwar sei das Aktivvermögen zu berücksichtigen. Er habe aber schon erhebliche Zweifel, ob ein bereits verschenktes Grundstück überhaupt Vermögen im Sinne des Gesetzes sei. Darauf komme es hier aber auch nicht an: „Berücksichtigen“ heiße jedenfalls nicht „zwingend zugrundelegen“. Daher sei der Notar schon aufgrund seines Rechts zur Ermessensausübung nicht gehindert, etwas vom Vermögen auszunehmen, das er aus sachlichen Erwägungen heraus nicht mehr dem Vermögen des Beteiligten zuordnen wolle. Auch sei gemäß § 98 Abs. 3 S. 1 GNotKG das Vermögen „angemessen“ zu berücksichtigen. Es sei aber völlig unangemessen (und wäre keinem Beteiligten zu erklären), warum ein Grundstück, das ein Vollmachtgeber bereits weggegeben habe, noch für die Wertberechnung zugrunde gelegt werden solle. Auf § 38 S. 1 GNotKG komme es demnach überhaupt nicht mehr an, da eine richtige Auslegung des § 98 Abs. 3 GNotKG den Fall bereits entscheide. Sodann folgen weitere Ausführungen zu § 38 Abs. 1 GNotKG, der vorliegend nicht recht passe. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.01.2023 (Bl. 62 f. der Gerichtsakte) nicht abgeholfen und hat sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde sei unbegründet. Die Kammer halte an ihrer Auslegung von § 98 Abs. 3 GNotKG fest und vertrete weiterhin die Auffassung, dass der Kostengläubiger sein Ermessen im Zusammenhang mit § 98 Abs. 3 GNotKG fehlerhaft ausgeübt habe. Mit Schriftsatz an den Senat vom 14.11.2023 (Bl. 71 der Gerichtsakte mit Anlage) hat der Kostengläubiger eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 24.03.2023 (Az. 7 W 80/22) vorgelegt, die seine Auffassung bestätige. Und mit Schriftsatz an den Senat vom 12.12.2023 (Bl. 82 der Gerichtsakte mit Anlage) hat der Kostengläubiger eine weitere Entscheidung übersandt, nunmehr des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.08.2016 (Az. 15 W 56/16). Diese Entscheidung habe zwar noch die Kostenberechnung nach KostO betroffen, der Sachverhalt sei jedoch ähnlich wie im vorliegenden Fall. II. 1. Die Beschwerde des Kostengläubigers ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß bei dem Landgericht eingelegt worden (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamFG). Der Kostengläubiger hat die Beschwerde nach deren Wortlaut aus eigenem Namen und nicht auf (weitere) Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde (vgl. insoweit § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG) eingelegt. Hierzu war der Kostengläubiger auch berechtigt, obwohl er mit seiner Beschwerde die Aufrechterhaltung seiner gegenüber der nun vom Landgericht erhöhten niedrigeren ursprünglichen Kostenberechnung erreichen will. Die nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung durch den von ihm angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist auch in einem solchen Fall gegeben, denn für die entsprechende Beschwer ist nicht alleine auf das Gebühreninteresse des Kostengläubigers abzustellen. Es genügt vielmehr, dass der Kostengläubiger als Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit ihm - wie hier - eine erstinstanzliche Entscheidung auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 07.02.2005, Az. 20 W 451/02, noch zur KostO und mit Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2002, Az. 1 BvR 358/02, Oberlandesgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 17.10.2017, Az. 8 W 1262/17, und vom 21.10.2020, Az. 8 W 2902/20, jeweils zitiert nach juris; Schmidt-Räntsch in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.10.2024, § 129 GNotKG Rn. 5, m. w. N. zur Lit. und zu einer nach der zuvor in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholten früheren abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart.). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits als unzulässig hätte zurückweisen müssen, da die Beschwerde jedenfalls deswegen begründet ist, weil dem Kostengläubiger bei der Bestimmung des Geschäftswerts für seine verfahrensgegenständliche Kostenberechnung Nr. … entgegen der Ansicht des Landgerichts (und der vorgesetzten Dienstbehörde) kein Ermessensfehler unterlaufen ist. a. Im Hinblick auf das vor dem Landgericht durchgeführte gerichtliche Verfahren auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gem. § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in diesem Verfahren - wie auch im Notarkostenverfahren im Übrigen - an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden ist; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung (und Abänderung) der Kostenberechnung des Notars grundsätzlich nicht zulässig. In Fällen, in denen mithin - wie hier - der Notar und Kostengläubiger auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat, unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Gericht und bilden mithin den Verfahrensgegenstand, welcher die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt. Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden. Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, daher erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. insgesamt Senat, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 20 W 232/11, zitiert nach juris, m. w. N.; vgl. etwa auch Senat, Beschluss vom 05.10.2021, Az. 20 W 134/17, zitiert nach juris; Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 130, Rn. 13 m. w. N und dem Hinweis, dass die Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde angeben müsse, in welchen Punkten und mit welchem Ergebnis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden solle). Der Inhalt der Beanstandungsverfügung ist im Wege der Auslegung festzustellen. Hierbei ist jedoch die spätere gerichtliche Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde gem. § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG mit zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2013, a. a. O.). Von Letzterem ist das Landgericht zunächst zu Recht ausgegangen, und hat nicht nur die abschließende Beanstandungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde vom 26.06.2020 in die Auslegung einbezogen, die ersichtlich darauf ausging, dass der Kostengläubiger für den Geschäftswert der General-Vorsorgevollmacht auch den noch nicht übertragenen Immobilienwert hinzuzurechnen habe, sondern darüber hinaus auch die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde an das Landgericht vom 16.09.2020, in der diese nunmehr etwa auch eine Addition des Werts für die in der Urkunde Nr. … ebenfalls enthaltene Patientenverfügung für erforderlich gehalten hat. Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die vorgesetzte Dienstbehörde dann allerdings in der Stellungnahme vom 16.09.2020 den Inhalt der Beanstandungsverfügung insoweit zwar zum einen weiter konkretisiert hat, als sie dort das nach ihrer Ansicht für den Geschäftswert der General-Vorsorgevollmacht maßgebliche Aktivvermögen konkret beziffert hat, dann jedoch offengelassen hat, in welcher konkreten Höhe vorliegend Abschläge wegen der nach ihrer Ansicht in der General-Vorsorgevollmacht enthaltenen Ausübungsbeschränkung („etwa 40% oder 30% des Aktivvermögens“) zu machen sein sollen. Mithin bestehen jedenfalls schon Zweifel, ob die für den Prüfungsumfang des gerichtlichen Antragsverfahrens erforderliche Angabe des Ziels des Anweisungsverfahrens hier ausreichend deutlich erfolgt ist. Wie gesagt, bedarf diese Frage aber einer keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls ein Ermessensfehler des Kostengläubigers bei der Festsetzung des Geschäftswerts für seine verfahrensgegenständliche Kostenberechnung nicht erkennbar ist. b. Nach § 98 Abs. 3 S. 1 GNotKG hat der Notar den Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht nach „billigem Ermessen“ zu bestimmen (Hs 1), wobei der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers „angemessen zu berücksichtigen“ sind (Hs 2). Steht dem Notar ein Ermessen bei der Wertermittlung zu, kann das Gericht im Verfahren nach § 127 ff. GNotKG dieses nur auf Ermessensfehler (Ermessennichtgebrauch; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensüber- oder -unterschreitung, Ermessensmissbrauch) überprüfen. Erst nach Feststellung eines Ermessensfehlers ist das Gericht zur eigenen Ermessensentscheidung befugt (vgl. etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023, Az. 10 W 70/23, zitiert nach beck-online; Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 127 Rn. 47, m. w. N., zitiert nach beck-online; Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 127 Rn. 23, m. w. N.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 36 Rn. 9; so bereits zur Kostenordnung mit dem dort zwar noch als „freies Ermessen“ bezeichneten, aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als „pflichtgemäß“ zu verstehendem Ermessen: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12, und vom 23.10.2008, Az. V ZB 89/08, jeweils zitiert nach juris). Kann ein solcher Ermessensfehler des Notars nicht festgestellt werden, hat das Gericht die Wertbestimmung zu akzeptieren und kann nicht etwa eigene Wertvorstellungen an deren Stelle setzen. Das Landgericht begründet seine Annahme eines Ermessensfehlers des Kostengläubigers damit, dass dieser den in der Urkunde des Kostengläubigers Nr. … angegebenen Wert für den dort von der Kostenschuldnerin übertragenen ½ Anteil an dem Grundbesitz in Höhe des dort angegebenen Werts von 162.636,00 Euro seiner Wertbestimmung für die General-Vorsorgevollmacht nicht zugrundgelegt habe, obwohl dieser Grundbesitz zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde Nr. … (vgl. §§ 96, 10 GNotKG) mangels zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogener Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB) noch im Eigentum der Kostenschuldnerin gestanden habe. Dieses Vorgehen begründet jedoch keinen Ermessensfehler. Dies folgt schon daraus, dass ein solches Vorgehen auch zum Zeitpunkt der Wertbestimmung durch den Kostengläubiger sogar der damaligen (einzigen) obergerichtlichen Rechtsprechung entsprach, gegenüber der - soweit ersichtlich - keine abweichenden Entscheidungen oder Besprechungen veröffentlicht worden sind: In seinem Beschluss vom 28.08.2016 hat es das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 56/16, zitiert nach juris) - in einem noch nach der KostO entschiedenen Fall, in dem ebenfalls unmittelbar vor Beurkundung einer Vorsorgevollmacht Grundeigentum in Form einer Eigentumswohnung schenkungsweise von der Vollmachtgeberin überlassen worden war - nicht als ermessensfehlerhaft erachtet, dass der dortige Kostengläubiger bei dem auch nach damaliger Rechtslage (§ 41 Abs. 2 KostO) unter angemessener Heranziehung des Umfangs der Vollmacht und des Vermögens des Vollmachtgebers zu bestimmenden Geschäftswerts den Wert der verschenkten Eigentumswohnung bei der Geschäftswertbestimmung nicht berücksichtigt hatte. Im dortigen Fall waren weder Auflassungserklärung - die vorliegend sogar bereits in VII. Nr. 1 der Urkunde Nr. … erfolgt war - noch Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch darauf hingewiesen, dass die dortigen Urkundenbeteiligten vor Erteilung der Vollmacht zur Erfüllung der Schenkung - wie auch in VIII. der vorliegenden Urkunde Nr. … - bereits Spezialvollmachten an Büroangestellte des dortigen Kostengläubigers zur Erklärung und Entgegennahme der Auflassung sowie für sämtliche Grundbuchanträge erteilt hatten, damit sich der Eigentumsübergang unverzüglich nach erfolgter Aufteilung des Wohnungseigentums im Grundbuch vollziehen konnte. Nach dem Willen der dortigen Vollmachtgeberin habe das Eigentum an der Wohnung daher unmittelbar aus ihrem Vermögen ausscheiden sollen. Es entspreche danach billigem Ermessen, die Eigentumswohnung nicht mehr dem Teil des Vermögens der Vollmachtgeberin zuzurechnen, der von der Vorsorgevollmacht habe erfasst werden sollen. Diesen Willen hätten die Urkundenparteien mit der gewählten zeitlichen Reihenfolge der Beurkundungen hinreichend dokumentiert, als sie zunächst die Schenkung und erst im Anschluss daran die Vorsorgevollmacht erklärt und beurkunden hätten lassen. Nach dem Willen der Urkundenparteien habe sich die beurkundete Vorsorgevollmacht also nicht auf den schenkungsweise übertragenen Teil des Vermögens der Vollmachtgeberin beziehen sollen und sei damit auch nicht als Gegenstand des Geschäfts der Vollmacherteilung anzusehen. Der Sachverhalt des vorliegenden Falls entspricht im Wesentlichen dem des von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Falls. Die Begründung des Oberlandesgerichts Hamm ist nachvollziehbar und widerspricht schon vor dem Hintergrund, dass nach § 98 Abs. 3 S. 1 Hs 2 GNotKG der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers „angemessen“ zu berücksichtigen sind, auch nicht der geltenden Rechtslage. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass entsprechend der jetzigen Rechtslage bereits nach § 41 Abs. 2 KostO, der - wie bereits gesagt - bei der Ausübung des Ermessens eine angemessene Berücksichtigung des Umfangs der erteilten Ermächtigung und des Vermögens des Vollmachtgebers verlangte, auch sonstige Umstände nicht unberücksichtigt bleiben durften (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 9 W 188/10, zitiert nach juris; Hartmann, KostO, 42. Aufl. 2012, § 41 Rn. 6) und man hiervon im Grundsatz auch unter der Geltung des GNotKG wird ausgehen dürfen (so etwa Arnold in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, 3. Aufl. 2021, § 98 Rn. 51), unabhängig davon, dass auch dann § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG Rechnung getragen werden muss, wonach der zu bestimmende Geschäftswert die Hälfte des Aktivvermögens des Auftraggebers nicht übersteigen darf. Unter Heranziehung der von dem Oberlandesgericht Hamm aufgestellten Grundsätze hält es der Senat somit jedenfalls nicht für ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenschuldner auch hier den zum Zeitpunkt der Beurkundung der General-Vorsorgevollmacht bereits aufgelassenen Grundbesitz der Kostenschuldnerin aufgrund des tatsächlichen Ablaufs der Beurkundungsreihenfolge am 27.08.2019 entweder nach dem Willen der Urkundenbeteiligten schon als nicht vom „Umfang“ der Vollmacht erfasst angesehen hat, jedenfalls aber diesen Grundbesitz trotz daran noch bestehenden Eigentums der Kostenschuldnerin nicht als zu berücksichtigendes „Vermögen“ der Kostenschuldnerin im Sinne von § 98 Abs. 3 S. 1 Hs 2 GNotKG angesehen hat. Zwischenzeitlich hat auch das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 24.03.2023 (Az. 7 W 80/22, zitiert nach juris) in einem Fall entschieden, in dem der dortige Kostengläubiger ein mit vorausgegangener Urkunde vom selben Tag schenkweise übertragenes Grundeigentum bei der Wertbestimmung nach § 102 Abs. 1 GNotKG für den nachfolgend von ihm beurkundeten Erbvertrag außer Ansatz gelassen hatte. Obwohl das Gesetz dort den Ansatz des „Vermögens“ verlangt, hat es der dortige Senat nicht für angemessen erachtet, wenn der dortige Kostengläubiger den Grundstückswert für die Bemessung des Werts des Erbvertrages herangezogen hätte. Dabei sei nämlich zu berücksichtigen, dass er die beiden Beurkundungen in einem engen Zusammenhang vorgenommen habe und es nur der Dauer der Grundbucheintragung - des Vollzugs der eigenen Urkunde - geschuldet gewesen sei, dass der dortige Beteiligte noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, als er den Erbvertrag beurkundet habe. In diesen Fällen erscheine es jedenfalls unangemessen, wenn der Notar den Wert des Grundstücks oder einen Teilwert hiervon dem Geschäftswert zugrunde gelegt hätte. Auch die zuletzt genannte Entscheidung spricht dagegen, dass der Kostengläubiger hier die Grenze seines ihm nach § 98 Abs. 3 S. 1 GNotKG eingeräumten Ermessens nicht eingehalten hat. Auf den vom Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung herangezogenen § 38 GNotKG kommt es somit mit dem Kostengläubiger nicht an. c. Die Beschwerde erweist sich aber auch nicht innerhalb der für den Verfahrensgegenstand maßgeblichen Beanstandungen der vorgesetzten Dienstbehörde etwa deswegen als unbegründet, weil der Kostengläubiger seiner verfahrensgegenständlichen Notarkostenberechnung aus sonstigen Gründen den vom Landgericht bestimmten Geschäftswert in Höhe von 55.208,90 Euro oder einen anderen niedrigeren, aber über dem von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert in Höhe von 10.000,00 Euro als Geschäftswert hätte zugrunde legen müssen. Dabei kommt es schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht darauf an, ob auch ein höherer Geschäftswert als der nun vom Landgericht festgesetzte Wert von 55.208,90 Euro in Frage kommen könnte, nachdem die Beschwerde von dem Kostengläubiger mit dem Ziel einer Bestätigung seiner ursprünglichen Kostenberechnung eingelegt worden ist und nicht als Anweisungsbeschwerde im Sinne von § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG im Rahmen derer dann nach § 130 Abs. 2 S. 2 GNotKG auch eine Erhöhung der Kostenberechnung durch die gerichtliche Entscheidung hätte erfolgen können. Eine Herabsetzung der von dem Kostengläubiger erstellten Kostenberechnung kommt schon deswegen nicht Frage, weil eine solche nicht Gegenstand des Anweisungsantrags ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Urkunde Nr. … übertragene Erbteil der Kostengläubigerin, der dort mit einem Wert in Höhe von 81.318,00 Euro angegeben ist, für die hier maßgebliche Wertbestimmung schon deswegen ohne Belang ist, weil die beurkundete Verfügung über diesen Erbteil unmittelbar dingliche Wirkung hatte (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.12.1986, Az. BReg. 2 Z 120/86, zitiert nach beck-online; Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2033 Rn. 13, m. w. N.) und sich dessen Wert somit zum Zeitpunkt der nachfolgenden Beurkundung zu Urkunde Nr. … nicht mehr im Vermögen der Kostenschuldnerin befand. Gründe dafür, dass dessen Wert trotz dieses Umstands noch für den vorliegend fraglichen Geschäftswert für eine ermessensfehlerfreie Wertbestimmung durch den Kostengläubiger hätte herangezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Kostengläubiger bei dem von ihm angenommenen Geschäftswert in Höhe von 10.000,00 Euro für seine Urkunde Nr. …, die er ausweislich seiner entsprechenden Bezugnahme mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung vollständig abrechnen wollte, nicht einen Wert für die General-Vorsorgevollmacht in Höhe von 5.000,00 Euro unter Addition von weiteren 5.000,00 Euro für die nach §§ 110 Nr. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG gegenstandsverschiedene Patientenverfügung mit Betreuervorschlag zugrunde gelegt haben könnte, nachdem die Einzelangabe dieser nach § 35 Abs. 1 GNotKG zu addierenden Gegenstände in der Kostenberechnung nicht zwingend zu erfolgen hat (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG). Dafür, dass die Kostenschuldnerin - nachdem die Werte aus den mit der vorausgegangenen Urkunde Nr. … erfolgten Übertragungen ermessensfehlerfrei außer Ansatz bleiben durften und vor dem Hintergrund von § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG, nach dem der Geschäftswert für eine allgemeine Vollmacht die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen darf - noch ein 10.000,00 Euro übersteigendes sonstiges Vermögen hatte, hat der Senat keinen Anhalt. Hiervon sind auch weder die vorgesetzte Dienstbehörde - die ausweislich ihrer Darlegungen in ihrer Stellungnahme an das Landgericht vom 16.09.2020 für die General-Vorsorgevollmacht von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,00 Euro ausgegangen ist - noch das Landgericht - das ein sonstiges Vermögen der Kostenschuldnerin in Höhe von 5.000,00 Euro angenommen hat - ausgegangen. Wie gesagt, kommt im vorliegenden Verfahren eine Herabsetzung der Kostenberechnung nicht in Betracht, also auch dann nicht, wenn die Kostenschuldnerin tatsächlich nur noch über ein sonstiges Vermögen in Höhe von 5.000,00 Euro verfügt hätte und dieses noch nach § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG hätte halbiert werden müssen. Nachdem eine Herabsetzung der Kostenberechnung nicht in Betracht kommt, kommt es dann auch nicht darauf an, ob für eine ermessensfehlerfreie Wertbestimmung von dem anzunehmenden Aktivvermögen für die General-Vorsorgevollmacht wegen der von dem Landgericht angenommenen tatsächlichen Beschränkung der Vollmacht aufgrund eines Rückbehalts der Ausfertigung mit dem Landgericht nur 30% des Aktivvermögens für die Geschäftswertbestimmung hätten zugrunde gelegt werden können. Letztlich kann auch in der Bewertung der Patientenverfügung mit Betreuervorschlag in Höhe von 5.000,00 Euro kein Ermessensfehler gesehen werden (vgl. für die sich insoweit nach § 36 Abs. 2, 3 GNotKG richtende Bewertung etwa Tiedtke in Korintenberg, a. a. O., § 98 Rn. 26; Stephan in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, § 98 GNotKG Rn. 17 u. Fßn. 44). 3. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist die nach § 22 Abs. 1 GNotKG begründete Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen und ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei, nachdem für eine anderweitige Auferlegung der Gerichtskosten keine Veranlassung bestand und diese auch nicht von einem Beteiligten übernommen worden sind (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Entscheidung über die notwendigen Aufwendungen beruht auf § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtsbeschwerde nach § 130 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 139,23 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Differenz zwischen dem von dem Landgericht festgesetzten Abrechnungsbetrag und der ursprünglichen Kostenberechnung des Kostengläubigers, deren Aufrechterhaltung er mit der Beschwerde verfolgt hat.