Beschluss
15 W 56/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0828.15W56.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Beteiligten zu 1) von diesem eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 129 Abs.1, 130 Abs. 2 GNotKG statthaft und gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Maßgeblich für das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des zum 1. August 2013 in Kraft getretenen GNotKG, weil der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung am 10. September 2015 beim Landgericht eingegangen ist. In der Sache sind jedoch gem. § 134 Abs.2 GNotKG die Vorschriften der KostO aF anzuwenden, weil die notarielle Tätigkeit des Beteiligten zu 1) vor April 2013 und damit vor dem Inkrafttreten des GNotKG in Auftrag gegeben worden ist. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Kostenberechnung zu Recht bestätigt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Bei der zwischen den Beteiligten allein streitigen Bestimmung des Geschäftswerts für die von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Vorsorgevollmacht ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Notar zu Recht von einem Wert von 150.000,- EUR ausgegangen. Gemäß § 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Nach § 41 Abs. 2 KostO ist der Geschäftswert einer allgemeinen Vollmacht, wie sie auch die hier in Rede stehende Vorsorgevollmacht darstellt, nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Bei einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Generalvollmacht ist daher grundsätzlich das volle Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abzug von Verbindlichkeiten (§ 18 Abs. 3 KostO) zugrunde zu legen. Im gegebenen Fall ist der Geschäftswert der beurkundeten Vollmacht mit 150.000,- EUR zutreffend bemessen. Er richtet sich nach dem Wert des Vermögens der Beteiligten zu 2) ohne Berücksichtigung des unmittelbar vor Bestellung der Vorsorgevollmacht schenkungsweise an die Tochter übertragenen Wohnungseigentums. Denn nach dem Willen der Urkundsparteien bezieht sich die beurkundete Vorsorgevollmacht nicht auf diesen schenkungsweise übertragenen Teil des Vermögens der Beteiligten zu 2) und ist danach nicht als „Gegenstand des Geschäfts“ im Sinne des § 18 Abs. 1 KostO zu verstehen. Zwar stand vor Auflassungserklärung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch der Grundbesitz noch weiterhin im Eigentum der Beteiligten zu 2). Da die beurkundete Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erteilt worden war, erfasste sie danach – zunächst – auch die bereits verschenkte Wohnung. Allerdings hatten die Beteiligten zu 2) vor Erteilung der Vollmacht zur Erfüllung der Schenkung bereits Spezialvollmachten an zwei Büroangestellte des Beteiligten zu 1) zur Erklärung und Entgegennahme der Auflassung sowie für sämtliche Grundbuchanträge erteilt, damit sich der Eigentumsübergang unverzüglich nach erfolgter Aufteilung des Wohnungseigentums im Grundbuch vollziehen konnte. Nach dem Willen der Beteiligten zu 2) sollte das Eigentum an der Wohnung daher unmittelbar aus ihrem Vermögen ausscheiden. Es entspricht danach billigem Ermessen, die Eigentumswohnung nicht mehr dem Teil des Vermögens der Beteiligten zu 2) zuzurechnen, der von der Vorsorgevollmacht erfasst werden sollte. Diesen Willen haben die Urkundsparteien mit der gewählten zeitlichen Reihenfolge der Beurkundungen hinreichend dokumentiert, als sie zunächst die Schenkung und erst im Anschluss daran die Vorsorgevollmacht erklärten und beurkunden ließen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für die auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde eingelegten Beschwerde hat der Notar keine Gerichtskosten zu tragen, § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG.