OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 232/11

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0604.20W232.11.0A
6mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat. unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Gericht und bilden mithin den Verfahrensgegenstand, welche die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt. Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Die Kostenberechnung wird auf 2.215,48 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Wert der Zurückweisung: 2.839,94 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat. unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Gericht und bilden mithin den Verfahrensgegenstand, welche die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt. Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft - und mithin nicht abgeändert - werden. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Die Kostenberechnung wird auf 2.215,48 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Wert der Zurückweisung: 2.839,94 EUR. I. Der Kostengläubiger hat unter dem 18.12.2008, UR-Nr. .../08, einen „Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag“ beurkundet. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen auf den Inhalt der Urkunde (vgl. Bl. 35 ff. der Beiakte Landgericht Frankfurt am Main, 2-17 T 60/09). Am 23.12.2008 hat der Kostengläubiger dem Kostenschuldner hierfür eine Kostenberechnung erstellt und darin unter anderem eine 20/10-Gebühr aus einem Wert von 1.276.000,-- EUR gemäß § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.954,-- EUR sowie eine 5/10-Gebühr aus dem gleichen Wert gemäß § 146 Abs. 1 KostO in Höhe von 988,50 EUR in Ansatz gebracht. Mit Nebenkosten beläuft sich die Kostenberechnung auf insgesamt 6.055,02 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Fotokopie auf Blatt 3 d. A. Bezug genommen. Die Dienstaufsicht hat durch Verfügung vom 23.08.2010 (Bl. 4 ff. d. A.) die Kostenberechnung beanstandet und den Kostengläubiger angewiesen, gegen die Kostenberechnung „Notarkostenbeschwerde“ zu erheben. Sie hat beanstandet, dass ihr ein überhöhter Gegenstandswert zugrunde liege. In der Begründung wird ausgeführt, dass ein Anwesen mit einem Wert von 452.000,-- EUR und Versicherungen im Wert von 64.000,-- EUR nicht berücksichtigt werden dürften; diese seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Der Kostengläubiger hat daraufhin unter Vorlage einer Ablichtung dieser Anweisung vor dem Landgericht „Beschwerde“ gegen seine Kostenberechnung vom 23.12.2008 erhoben und diese verteidigt. Der Kostenschuldner hat sich im Verfahren vor dem Landgericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Dienstaufsicht angehört. Diese hat ausweislich ihrer Verfügung vom 15.12.2010 (Bl. 15 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten insgesamt verwiesen wird, nunmehr die Auffassung vertreten, dass an Gebühren vom Kostengläubiger zu erheben seien eine 5/10-Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6 a) und Ziffer 5 a), 19 Abs. 2, 24, 44 Abs. 2 a) KostO für die Auflassung der beiden Eigentumswohnungen aufgrund eines Vermächtnisses in einem notariellen Testament und die Löschungsanträge bezüglich der Rechte II/… und … nach dem Tod der Berechtigten aus dem Wert von insgesamt 291.000,-- EUR in Höhe von 253,50 EUR, lediglich eine (niedrigere) 20/10-Gebühr gemäß §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 KostO für die Vermächtnisse bezüglich des Bar- und Geldvermögens aus dem Wert von 395.000,-- EUR in Höhe von 1.314,-- EUR und eine 5/10-Vollzugsgebühr für die Einholung der Verwaltergenehmigung zu der einen Wohnung aus dem Wert von 155.000,-- EUR in Höhe von 148,50 EUR. Dies sei - so die Dienstaufsicht in dieser Stellungnahme – nach ihrer Auffassung auf den gerichtlichen Antrag hin festzustellen. Darüber hinaus hat die Dienstaufsicht nun auch Beanstandungen gegen die abgerechneten Nebenkosten erhoben. In seiner ablehnenden Stellungnahme hat der Kostengläubiger im Wesentlichen an seiner Kostenberechnung festgehalten, jedoch die nunmehrige Beanstandung dahingehend akzeptiert, dass die von ihm berechnete 5/10-Vollzugsgebühr lediglich aus dem Wert von 155.000,-- EUR in Ansatz zu bringen sei. Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Bl. 25 ff. d. A.), hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Kostenrechnung auf 350,16 EUR herabgesetzt werde. In den Gründen dieses Beschlusses hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Kostengläubiger dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, eine 5/10-Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO abzurechnen, wobei hier jedoch lediglich der nun auch vom Kostengläubiger akzeptierte Geschäftswert in Höhe von 155.000,-- EUR zugrunde zu legen sei, woraus sich eine Gebühr von 148,50 EUR errechne. Unter Ziffer II. 3. der Beschlussgründe hat das Landgericht eine als gerechtfertigt angesehene Kostenberechnung aufgestellt, die aus dieser Gebühr für den Vollzug des Geschäfts in Höhe von 148,50 EUR sowie den in der notariellen Kostenberechnung vom 23.12.2008 in Ansatz gebrachten Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer, mithin 350,16 EUR, besteht; auf diese Aufstellung wird verwiesen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass der Kostengläubiger nicht berechtigt gewesen sei, eine 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 1.276.000,-- EUR zu erheben, weil seine Tätigkeit nicht in der einheitlichen Beurkundung eines „Vertrages“ im Sinne von § 36 Abs. 2 KostO bestanden habe. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass hinsichtlich aller Vermögensgegenstände verpflichtende Willenserklärungen im Sinne von Angebot und Annahme erklärt worden wären, was hier nicht der Fall sei. Hinsichtlich der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen nebst Auflassung sei der Notar lediglich berechtigt, eine 5/10-Gebühr für die Beurkundung der Auflassungen ausgehend vom Wert der Wohnungen abzurechnen und keine 20/10-Vertragsgebühr. Insoweit hat das Landgericht auf die Ausführungen der Dienstaufsicht in der Stellungnahme vom 15.12.2010 Bezug genommen. Die fälschlicherweise abgerechnete 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO für die Übertragung der Vermögenswerte hätte – so das Landgericht weiter - von Amts wegen nicht korrigiert werden können. Gegen diesen am 21.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 21.04.2011 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 38 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, auf dessen Begründung verwiesen wird. Er wendet sich damit gegen die Herabsetzung seiner Kostenberechnung durch das Landgericht. Er verteidigt seine Kostenberechnung im Hinblick auf die abgerechnete 20/10-Vertragsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.954,-- EUR, die nach seiner Auffassung aus dem gesamten Nachlasswert in Ansatz zu bringen sei. Die Herabsetzung des Geschäftswerts für die 5/10-Gebühr für den Vollzug des Geschäfts nach § 146 Abs. 1 KostO durch das Landgericht greift der Kostengläubiger ausdrücklich nicht an. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.04.2011 (Bl. 46 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es an einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Abrechnung fehle, soweit über die Beurkundung der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen hinaus weitere Gebührentatbestände verwirklicht worden sein sollen. Der im Beschwerdeverfahren angehörte Kostenschuldner hat sich nicht geäußert, ebenso nicht die Dienstaufsicht. II. Die (Erst-)Beschwerde des Kostengläubigers ist gemäß § 156 Abs. 3 KostO n. F. statthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. Darauf, ob die notarielle Tätigkeit bereits vor dem 01.09.2009 beendet war, kommt es nicht an. Insoweit geht die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 161 KostO vor. Die vom Kostengläubiger gegen den angefochtenen landgerichtlichen Beschluss erkennbar aus eigenem Recht (vgl. dazu Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 57) eingelegte Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Herabsetzung der angefochtenen Kostenberechnung durch das Landgericht, wobei die Beschwerde hiervon wiederum die Herabsetzung des Geschäftswerts für die 5/10-Gebühr für den Vollzug des Geschäfts nach § 146 Abs. 1 KostO auf 148,50 EUR durch das Landgericht ausdrücklich ausnimmt. Letzteres ist mithin wegen des insoweit lediglich eingeschränkten Beschwerdeantrags im Beschwerdeverfahren nicht angefallen und vom Senat nicht zu überprüfen. Gleiches gilt im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag und das auch im Notarkostenverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 58 ff., 92; vgl. dazu auch BGH DNotZ 2009, 315; BGHZ 165, 125; Senat, Beschluss vom 24.09.2012, 20 W 253/11, je zitiert nach juris) für die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als es die bezeichnete Vollzugsgebühr jedenfalls in diesem eingeschränkten Umfang und die Nebenkosten für gerechtfertigt erachtet hat. Die in diesem Sinne eingeschränkte Beschwerde des Kostengläubigers hat im Ergebnis wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise Erfolg. Dabei ist im Hinblick auf das vor dem Landgericht ausschließlich durchgeführte gerichtliche Verfahren auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß § 156 Abs. 7 KostO zunächst darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in diesem Verfahren – wie auch im Notarkostenverfahren im Übrigen (Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris) - an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden ist; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung (und Abänderung) der Kostenberechnung des Notars grundsätzlich nicht zulässig (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38). In Fällen, in denen mithin - wie hier - der Notar und Kostengläubiger auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat, unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Gericht und bilden mithin den Verfahrensgegenstand, welche die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt. Was nicht beanstandet worden ist, darf gerichtlich auch nicht nachgeprüft – und mithin nicht abgeändert - werden (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 226; JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2009, 183 ; FGPrax 2004, 305, je zur KostO a. F. und m. w. N.; Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO Rz. 75; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 58). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, welche Anweisung das Landgericht für sein Verfahren für maßgeblich erachtet hat, was jedoch aus den genannten Gründen schon zur erforderlichen Bestimmung des Verfahrensgegenstandes bzw. der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis erforderlich ist. Über die in Ziffer I. der Beschlussgründe aufgeführte Weisung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 ist es mit seiner Entscheidung jedenfalls weit hinausgegangen, weil damit lediglich eine sehr eingeschränkte Herabsetzung des Geschäftswerts verfolgt wurde und mithin die gerichtliche Überprüfungsbefugnis insoweit begrenzt war (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85 ; OLG Hamm FGPrax 2009, 183 ; BayObLG FGPrax 1997, 197). Ist lediglich die Höhe des Geschäftswerts beanstandet, darf lediglich dies überprüft werden und nicht der Anfall der Gebühr überhaupt; dies sind rechtlich voneinander zu trennende Punkte (OLG Hamm FGPrax 2009, 183 m. w. N.). Auch darf der Geschäftswert nicht über die Beanstandung hinaus herabgesetzt werden (OLG Celle DNotZ 1961, 85 ). In den begründenden Ausführungen hat sich das Landgericht der Sache nach überwiegend an der nachfolgenden Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 15.12.2010 orientiert, ist mit seiner Entscheidung aber auch über diese hinausgegangen, weil diese etwa für die vom Landgericht gänzlich abgesetzte 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO eine solche in Höhe von 1.314,-- EUR aus dem Wert von 395.000,-- EUR und darüber hinaus weitere – bislang vom Kostengläubiger nicht abgerechnete – Gebühren zur Feststellung im gerichtlichen Anweisungsverfahren begehrt hat, insgesamt mithin eine Herabsetzung der abgerechneten Gebühren auf den Nettobetrag von 1.716,-- EUR (253,50 EUR, 1.314,-- EUR und 148,50 EUR). Grundsätzlich muss eine Anweisungsverfügung, mit der gerade der sachliche Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, erkennen lassen, in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll; anderenfalls ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2009, 185 ; BayObLG FGPrax 1997, 197; Müller-Magdeburg, Rechtschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 729, zur KostO a. F.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 25). Der Inhalt der Beanstandungsverfügung ist im Wege der Auslegung festzustellen. Hierbei ist jedoch die spätere Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu OLG Celle DNotZ 1961, 85 ; BayObLG JurBüro 1985, 1382; Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 729; Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 156 Rz. 38). Die mit dem gerichtlichen Antrag vom 21.09.2010 vorgelegte Beanstandungs- bzw. Anweisungsverfügung der Dienstaufsicht vom 23.08.2010 muss wohl in der Weise verstanden werden, dass die Dienstaufsicht auf eine Herabsetzung des Kostenansatzes dahingehend abzielte, dass der vom Kostengläubiger angesetzte Geschäftswert in Höhe von 1.276.000,-- EUR um Beträge von 452.000,-- EUR und 64.000,-- EUR, mithin auf 760.000,-- EUR, zu reduzieren sei. Ob und ggf. aus welchen Gründen sich dies auf beide abgerechneten Gebühren beziehen sollte und ob diese Weisung ziffernmäßig - insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Betrag - nachvollziehbar war, ist unerheblich. Wie oben dargelegt ist nämlich in diesem Zusammenhang auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholte Stellungnahme der Dienstaufsicht zu berücksichtigen, die die Beanstandung dahingehend konkretisiert hat, dass die abgerechnete 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO auf eine solche in Höhe von 1.314,-- EUR aus dem Wert von 395.000,-- EUR, die 5/10-Vollzugsgebühr auf eine solche in Höhe von 148,50 EUR aus dem Wert von 155.000,-- EUR herabgesetzt und statt der abgerechneten überschießenden 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO eine 5/10-Gebühr in Höhe von 253,50 EUR aus einem Wert von 291.000,-- EUR zu berechnen seien. Dies ist nach dem oben Gesagten für den Inhalt der Beanstandung und mithin für die landgerichtliche Entscheidung maßgeblich gewesen; die Anweisung zielte mithin auf die Herabsetzung der Notarkostenberechnung auf den dargelegten Nettobetrag der Gebühren von 1.716,-- EUR. Eine weitergehende Herabsetzung des Landgerichts über diese Beanstandung – im Übrigen auch über die ursprüngliche Beanstandung – hinaus, scheidet mithin aus. Diese Herabsetzung wird im angefochtenen Beschluss, der sich der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 15.12.2010 weitgehend anschließt, auch nicht begründet. Soweit das Landgericht erstmals im Nichtabhilfebeschluss ausführt, hinsichtlich der über die Beurkundung der Übertragung der beiden Eigentumswohnungen hinausgehend verwirklichten Gebührentatbestände fehle es an einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Abrechnung, ist dies zwar zutreffend. Ungeachtet der Frage, warum dann nicht zumindest diese Gebühren in Ansatz gebracht worden sind, meint entgegen der Annahme des Nichtabhilfebeschlusses nicht der Kostengläubiger, andere Gebührentatbestände seien verwirklicht – er verteidigt vielmehr die lediglich teilweise beanstandete, aber ganz abgesetzte 20/10-Gebühr -, sondern diese Auffassung ist Grundlage der Anweisung der Dienstaufsicht. Eine Anweisung zur Erhebung von weiteren Gebühren ist grundsätzlich zulässig; Zweck der Anweisung ist nämlich die Erhebung gesetzmäßiger Kosten (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rz. 41 m. w. N.). Ist die Beanstandung zutreffend, dann ist die Kostenberechnung durch das Gericht entsprechend abzuändern (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 46), und zwar – wie dargelegt – allenfalls im Rahmen dieser Beanstandung und nicht etwa durch darüber hinausgehende Aufhebung der Kostenberechnung. Auf dieser Entscheidungsgrundlage gilt für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Soweit der Kostengläubiger mit seiner Beschwerdebegründung nach wie vor die Auffassung vertritt, eine 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 1.276.000,-- EUR in Ansatz bringen zu können, folgt der Senat der anderweitigen übereinstimmenden Auffassung von Dienstaufsicht und Landgericht. Nach § 36 Abs. 2 KostO wird für die Beurkundung von Verträgen das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Es fallen hierunter vor allem die gegenseitigen Verträge, die einen Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben und gegenseitige Verpflichtungen begründen oder in denen Rechte aufgegeben werden, des Weiteren die Verträge über die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft. Aber auch Verträge, durch die nur eine Vertragsseite Verpflichtungen übernimmt, Rechte aufgibt usw., gehören hierher, da ein Unterschied zwischen einseitigen und gegenseitigen (oder zweiseitigen) Verträgen nicht gemacht wird (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 36 Rz. 14, 15). Eine Erbengemeinschaft oder vergleichbare Gemeinschaft (Gütergemeinschaft oder Gesellschaft) lag hier nicht vor, so dass auf deren „Auseinandersetzung“ in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Grundbesitzes gemäß Ziffer I. 1. a) des Vertrages vom 18.12.2008 mit einem Wert von 452.000,-- EUR liegt ein Vertrag im genannten Sinn nicht vor. Hierzu finden sich keine vertraglichen Erklärungen der Vertragsbeteiligten; es ist auch nicht ersichtlich, dass solche erforderlich gewesen wären. Der Kostenschuldner hat insoweit in diesem Vertrag keine Verpflichtungen übernommen. Soweit der Kostengläubiger diesen Ansatz zunächst damit gerechtfertigt hatte, dass auch insoweit Abwicklungskosten angefallen seien, die der Nachlass tragen sollte, ändert dies nichts daran, dass sich vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten hierzu nicht finden, schon gar nicht solche, die den gesamten Grundstückswert beträfen. Die genannte Kostenfolge war vielmehr bereits Folge des zuvor beurkundeten Testaments. Soweit die Beschwerde sodann auf Ziffer III. 1. des Vertrages verweist, ändert dies nichts. Es lässt sich nicht erkennen, dass sich die dort beurkundeten Erklärungen der Vermächtnisnehmer auch auf diesen Grundbesitz bezogen, dass etwa ein Anspruch einer der Vermächtnisnehmer auf diesen Grundbesitz denkbar oder von einem von diesen erhoben worden wäre, der vertraglich hätte geregelt werden müssen. Insoweit bedurfte es auch keine vertraglichen Regelungen zur Abwicklung oder Ermittlung des Nachlasses, die sich auch nicht erkennen lassen. Hinsichtlich des Grundbesitzes gemäß Ziffern I. 1. b) und c), 2., 3. des Vertrages vom 18.12.2008 mit Geschäftswerten von 132.000,-- EUR und 155.000,-- EUR liegt zwar ein Vertrag im oben genannten Sinne vor, nämlich die Auflassung. Wird die Auflassung gesondert beurkundet, so wäre auch hierfür nach § 36 Abs. 2 KostO das Doppelte der vollen Gebühr zu erheben. Auf Grund der Ermäßigungsvorschrift des § 38 Abs. 2 Ziffer 6 a) KostO fällt hingegen nur die Hälfte der vollen Gebühr an, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist (BayObLG DNotZ 1978, 58). Die Gebühr für die Beurkundung der Auflassung ist auch dann zu ermäßigen, wenn das ihr zugrunde liegende, beurkundete Rechtsgeschäft ein Vermächtnis in einem notariellen Testament ist (BayObLG JurBüro 1984, 1388; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 38 Rz. 50). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie Dienstaufsicht und Landgericht zu Recht angenommen haben. Die Verpflichtung zur Übertragung ergibt sich hier mithin aus diesem zuvor notariell beurkundeten Vermächtnis, über die bloße Auflassung hinaus bedurfte es mithin insoweit keiner weitergehenden verpflichtenden Erklärungen betreffend dieser Grundstücke (vgl. auch dazu BayObLG JurBüro 1984, 1388). Der Vertrag enthält solche weitergehenden verpflichtenden Willenserklärungen auch nicht. Insbesondere gehen die Erklärungen der Vermächtnisnehmer, dass sie das jeweilige Vermächtnis „annehmen“, und diejenigen zu Ziffer III. 1. des Vertrages nicht über die Auflassung hinaus. Letztendlich gilt das gleiche für die im Vertrag angesprochenen Versicherungen, für die es, da sie den Vermächtnissen in dem beurkundeten Testament nicht unterfielen, keiner vertraglichen Regelungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmern im oben genannten Sinne bedurfte. Dass die Vertragsbeteiligten einer auf dem Wortlaut des Testaments bzw. auf Regelungen in den Versicherungsverträgen basierenden „rechtlichen Beurteilung“ zustimmen (Ziffer II. 5. des Vertrages), begründet jedenfalls keinen Vertrag im Sinne des § 36 Abs. 2 KostO. Dass angesichts der ebenfalls notariell beurkundeten Vermächtnisse in dem Testament hier etwas anderes „im Raum“ hätte stehen können oder stand, was vertraglich mit einzelnen oder allen Vermächtnisnehmern hätte geregelt werden müssen oder geregelt worden wäre, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Auch hier ergibt sich im Hinblick auf Ziffer III. 1. des Vertrages nichts anderes. Die Ausführung von Anweisungen des Erblassers an den Erben bedurften auch insoweit keiner vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsbeteiligten. Die von der Dienstaufsicht aufgeworfene Frage, ob bei vorliegender Sachlage anderenfalls für die Berechnung der 20/10-Gebühr aus dem vollen Nachlasswert eine Anwendung der §§ 141, 16 Abs. 1 KostO infrage käme, bedarf mithin keiner Entscheidung. Für die vom Kostengläubiger in Ansatz gebrachte 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO verbleibt mithin entsprechend der Anweisung der Dienstaufsicht allenfalls eine solche aus einem Geschäftswert von 395.000,-- EUR in Höhe von 1.314,-- EUR. Ob auch diese noch Bedenken unterliegen könnte und in Wegfall zu geraten hätte, hat der Senat aus den oben genannten verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu überprüfen, weil auch er über die Anweisung der Dienstaufsicht nicht hinausgehen darf. In der genannten Höhe ist die Beschwerde mithin begründet; soweit die Beschwerde eine überschießende 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO geltend macht, ist sie dagegen unbegründet. Ist nach den obigen Ausführungen Gegenstand der dienstaufsichtlichen Beanstandung bzw. Anweisung auch die Erhebung von Notarkosten im Hinblick auf die 5/10-Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6 a) und Ziffer 5 a), 19 Abs. 2, 24, 44 Abs. 2 a) KostO für die Auflassung und die Löschungsanträge aus dem Wert von insgesamt 291.000,-- EUR in Höhe von 253,50 EUR, durfte das Landgericht sich nicht darauf beschränken, den an seiner Rechtsauffassung festhaltenden Kostengläubiger auf die Erstellung einer entsprechenden Kostenberechnung zu verweisen, sondern hatte über die Berechtigung dieser Beanstandung sachlich zu entscheiden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Dies hat mithin auf die sich gegen die Herabsetzung der Kostenberechnung durch das Landgericht gerichtete Beschwerde der Senat vorzunehmen, weil dieser innerhalb des Beschwerdegegenstandes nunmehr über den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand zu befinden hat. Dass die Beschwerdebegründung die angestrebte Erhöhung der Kostenberechnung auf anderweitige Gesichtspunkte stützt, ist insoweit unerheblich. Einwendungen dahingehend, dass die oben angegebene 5/10-Gebühr, zu deren Erhebung der Notar angewiesen werden soll und die auch das Landgericht in den Beschlussgründen (Ziffer II. 2.) inhaltlich für gerechtfertigt erachtet hat, zu niedrig angesetzt wäre, sind nicht erhoben worden. Der Kostengläubiger stützt sich – wie dargelegt erfolglos – lediglich darauf, dass stattdessen die höhere 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO angefallen sei und abzurechnen wäre. Ob die bezeichnete 5/10-Gebühr – etwa im Hinblick auf den Geschäftswert - zu hoch angesetzt wäre, oder sonstige gebührenmindernde Gründe vorliegen, hat der Senat aus den bereits mehrfach genannten verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu überprüfen. Auch hinsichtlich dieses Kostenbetrages ist die Beschwerde mithin begründet. Außerhalb der Anweisung der Dienstaufsicht liegende Gebührentatbestände, auch für etwaige weitere notarielle Tätigkeiten, sind aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen durch das Beschwerdegericht dagegen nicht zu prüfen und zu entscheiden. Die Beschwerde stützt sich auf Derartiges auch nicht. Auf die Beschwerde des Kostengläubigers ist mithin die beanstandete Kostenberechnung dahingehend abzuändern, dass neben den oben in Bezug genommenen vom Landgericht in den Beschlussgründen (Ziffer II. 3.) im Einzelnen aufgeführten und nicht angefochtenen Gebühren und Auslagen mit einem Nettobetrag von 294,25 EUR weiter zu erheben sind: 20/10-Gebühr für zweiseitige Erklärungen gemäß den §§ 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 KostO aus dem Wert von 395.000,-- EUR in Höhe von 1.314,-- EUR, 5/10-Gebühr für Auflassung und Löschungsanträge gemäß den §§ 38 Abs. 2 Ziffer 6 a) und Ziffer 5 a), 19 Abs. 2, 24, 44 Abs. 2 a) KostO aus dem Wert von 291.000,-- EUR in Höhe von 253,50 EUR. Zuzüglich der sich aus dem Betrag von 1.861,75 EUR errechnenden Umsatzsteuer (= 353,73 EUR) errechnet sich ein zu erhebender Betrag in Höhe von 2.215,48 EUR. Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich eine Kostentragungspflicht aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO §§ 156 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 KostO a. F.; um eine Anweisungsbeschwerde im Sinne des § 156 Abs. 7 KostO handelt es sich nicht. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, §§ 156 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 KostO, 81 FamFG, hat der Senat vorliegend keine Veranlassung gesehen, zumal deren Anfall auch nicht ersichtlich wäre. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.