Leitsatz: 1. Verletzen die Beteiligten ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Wertermittlung gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG und hat der Notar sodann von dem ihm gem. § 95 S. 3 GNotKG eingeräumten Ermessen bei der Wertfestsetzung Gebrauch gemacht, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 127 GNotKG auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat mit Urkunde vom 12. Februar 2019 eine zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Ehefrau geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet; ihre Kosten hat sie gegenüber dem Antragsteller unter dem Datum des 2. Januar 2020 abgerechnet. Aufgrund von Beanstandungen des Bezirksrevisors hat sie am 12. November 2021 eine korrigierte Kostenrechnung erstellt. Unter anderem hat sie eine 2,0-Gebühr für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nach einem Geschäftswert von 1.854.381,- € abgerechnet und den Geschäftswert anhand folgender Einzelwerte berechnet: Vermögen Mann: 1.301,600,- €; Vermögen Frau: 190.000,- €; Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,- €; Ausgleichszahlung: 290.000,- €; Kindesunterhalt: 67.781,- €. Mit Schriften vom 6. August 2021 und vom 23. November 2021 hat der Antragsteller die Überprüfung beider Kostenrechnungen beantragt und Einwände gegen den der Rechnung zugrunde gelegten Geschäftswert für die Scheidungsfolgenvereinbarung erhoben. Dazu hat er geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Vereinbarung habe er nicht über das ihm zugeschätze Vermögen von 1.301.600,- € verfügt, sondern nur über ein Vermögen in Höhe von 690.000,- €. Von diesem Vermögen habe er 290.000,- € auf dem Anderkonto der Antragsgegnerin hinterlegt und über diesen Betrag verhalte sich die abgerechnete Verwahrgebühr. Die Antragsgegnerin ist den Einwendungen des Antragstellers entgegengetreten und nach Anhörung der Präsidentin des Landgerichts hat das Landgericht Düsseldorf die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 mit Beschluss vom 9. Mai 2023 bestätigt. Den Geschäftswert für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung habe die Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zutreffend ermittelt. Nachdem der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner Vermögenswerte trotz mehrfacher Anfragen der Antragsgegnerin nicht nachgekommen sei, habe die Antragsgegnerin sein Reinvermögen ermessensfehlerfrei geschätzt, § 95 Satz 3 GNotKG. Eine nachträgliche Korrektur komme nicht mehr in Betracht. Die mit einem Betrag von 290.000,- € vereinbarte Ausgleichszahlung sei werterhöhend zu berücksichtigen, denn es handele sich insofern um einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 111 Nr. 2 GNotKG. Der Antragsteller und seine damalige Ehefrau hätten in der beurkundeten Vereinbarung nicht schlicht den Güterstand gewechselt, sondern eine über einen Zugewinnausgleich hinausgehende Vermögensauseinandersetzung vereinbart, nämlich die umfassende Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch Zahlung von 290.000,- €. Gegen den ihm am 13. Juni 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29. Juni 2023, mit der er eine weitergehende Begründung ankündigt, vorab schon seine Beanstandungen zu der Schätzung seines Vermögens wiederholt und vertieft. Nachdem eine weitere Stellungnahme nicht mehr eingegangen ist, hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 3. August 2023 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 bestätigt. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin in ihrer Kostenrechnung eine 2,0-Beurkundungsgebühr abgerechnet und diese nach einem Geschäftswert von 1.854.381,- € ermittelt. Der der Abrechnung zugrunde gelegte Geschäftswert ist aus den bereits vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, richtig bemessen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023, das auch nach Eingang der Akten beim Senat nicht mehr ergänzt worden ist, gibt lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen: Anders als der Antragsteller geltend macht, rechtfertigen seine zwischenzeitlich erfolgten Angaben zu seinem Vermögen keine andere Geschäftswertbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob seine Angaben ausreichend konkret und richtig sind. Der Antragsteller verkennt nämlich die rechtlichen Konsequenzen der ihm anzulastenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Wertermittlung, § 95 Satz 1 GNotKG, und zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Erklärungen über tatsächliche Umstände, § 95 Satz 2 GNotKG, nicht nach, ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 95 Satz 3 GNotKG. Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt – in seiner Beschwerdeschrift scheint der Antragsteller selbst seine verzögerte Mitwirkung einzuräumen – und die Antragsgegnerin hat sodann von dem ihr gemäß § 95 Satz 3 GNotKG zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Wird sodann die gerichtliche Überprüfung einer Notarkostenrechnung beantragt, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (Senat NotBZ 2019, 219). Letztgenannte Frage hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, bejaht. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte sein Vermögen ja auch fiktiv mit 10 Mio. € schätzen können, verfängt nicht. Entsprechendes ist schon nicht geschehen, im Übrigen wäre eine solche Schätzung ermessensfehlerhaft und im Verfahren nach § 127 GNotKG zu beanstanden gewesen, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltpunkte für die Schätzung eines Reinvermögens des Antragstellers in dieser Höhe ergeben hätten. Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung erneut eine doppelte Berücksichtigung der von ihm in Höhe von 290.000,- € zu leistenden Ausgleichszahlung beanstandet, sei er auf die zutreffenden und aus Rechtsgründen nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu § 111 Nr. 2 GNotKG verwiesen. Das schließlich vom Antragsteller gezogene Fazit, der Geschäftswert setzte sich aus dem Vermögen seiner damaligen Ehefrau, seinem eigenen Vermögen und dem Kindesunterhalt zusammen, ist nicht richtig. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes sind vielmehr auch der beurkundete Unterhaltsverzicht und überdies – wie soeben ausgeführt – auch die Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist entbehrlich, da im hiesigen Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (GNotKG KV 19110). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich, §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 70 FamFG.