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Beschluss

20 W 356/02

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:1027.20W356.02.0A
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 45,00 DM = 23,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 45,00 DM = 23,01 € festgesetzt. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am ... 07.2001 zu seiner UR.-Nr. .../2001 einen Kaufvertrag samt Auflassung über den Erwerb eines Wohnungseigentums durch den Beteiligten zu 2). Darin war ein Kaufpreis von ... DM vereinbart, der am ...09.2001 fällig und zahlbar war u. a. unter der Bedingung, dass die zum lastenfreien Eigentumsübergang auf die Kaufpartei erforderlichen Urkunden (mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) beim Notar vorlagen und eine Eigentumsvormerkung zu Gunsten des Käufers eingetragen war. Vom Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen sollte der Notar beiden Vertragsteilen schriftlich Mitteilung machen. Der Käufer übernahm die in Abt. II eingetragenen Dienstbarkeiten, im Übrigen verpflichteten sich die Verkäufer zur lastenfreien Übertragung, insbesondere zur Beibringung der Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Rechtes Abt. III Nr. ..., einem Grundpfandrecht über nominal ... DM. Der Notar wurde beauftragt, insoweit den Schuldsaldo per ...09.2001 festzustellen und den Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie die Löschungsurkunden anzufordern und treuhänderisch zu halten. Der Käufer verpflichtete sich, den zur Ablösung erforderlichen Betrag bei Fälligkeit unter Anrechnung auf den Kaufpreis und den Restbetrag auf das Konto der Verkäufer zu zahlen. Ferner wurde der Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst einzuleiten, wenn ihm durch schriftliche Mitteilung der Verkäufer oder auf sonstige Weise die vollständige Zahlung des Kaufpreises belegt wurde. Unter dem ...08.2001 bat der Notar die Gläubigerin des Rechtes Abt. III Nr. ... um Übersendung einer Löschungsbewilligung. Diese teilte die Restvalutierung mit Schreiben vom ...08.2001 mit und erteilte dem Notar den Treuhandauftrag, die durch ihren Notar übersandte Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestbetrages bei der Gläubigerin zu verwenden. Mit Schreiben vom ...09.2001 bestätigte der Beteiligte zu 1) den Vertragsbeteiligten, dass die Bedingungen für die Fälligkeit des Kaufpreises am ...09.2001 erfüllt seien. Nach Bestätigung des Kaufpreiseinganges durch die Verkäufer und Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragte der Notar am ...12.2001 unter Vorlage der Löschungsbewilligung der Gläubigerin die Eigentumsumschreibung, die am ...02.2002 erfolgte. Mit Kostenrechnung vom ...08.2001 (Bl. 71 d. A.) stellte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) neben der Beurkundungsgebühr eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO mit dem Kaufpreis als Geschäftswert für die Einholung der zum vertragsgemäßen Eigentumsübergang erforderlichen Urkunden in Rechnung. Außerdem berechnete er eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus 30 % des Kaufpreises für die Feststellung der Kaufpreisfälligkeit und eine halbe Gebühr aus § 147 Abs. 2 KostO aus 30 % des Nominalbetrages des Rechtes Abt. III Nr. ... für den von der Gläubigerin erteilten Treuhandauftrag. Diese Treuhandgebühr gemäß §§ 32, 141, 147 KostO aus einem Wert von ... DM in Höhe von 45,00 DM wurde von der Dienstaufsichtsbehörde des Notars beanstandet, da nach der herrschenden Rechtsprechung, wie sie auch das Landgericht Wiesbaden und der Senat vertreten, die Einholung von Löschungsunterlagen ohne Entwurfserstellung lediglich die auch bei Vornahme mehrerer Vollzugsgeschäfte in jeder Angelegenheit nur ein Mal entstehende Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöse. Der Notar half der Beanstandung nicht ab und beantragte gemäß § 156 Abs. 5, jetzt Abs. 6 KostO, gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von der herrschenden Meinung abweichende Literatur. In seiner Stellungnahme zu dem Prüfbericht der Dienstaufsichtsbehörde hatte der Notar geltend gemacht, die streitgegenständlichen Gebühren seien aufgrund seiner Beauftragung in dem Kaufvertrag mit der Einholung der Löschungsbewilligung entstanden. Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 15.01.2002, für deren Inhalt auf Blatt 42,43 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Kostenberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Treuhandgebühr aufgehoben, da es sich faktisch nicht um einen selbständigen Treuhandauftrag, sondern um eine bestimmte Form der Zug-um-Zug-Abwicklung des dinglich gesicherten Darlehensvertrags gehandelt habe, da die Weisung der Gläubigerin nicht über das hinaus gegangen sei , wozu der Antragsteller bei der Kaufvertragsabwicklung ohnehin gehalten gewesen sei. Gegen diesen ihm am 07.03.2002 zugestellten Beschluss hat der Notar die am 16.03.2002 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde erhoben und die Verletzung des § 147 Abs. 2 KostO gerügt. Er hat vorgetragen, die streitgegenständliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO solle bei der jetzt üblichen Direktzahlung des Kaufpreises die im Auftrag der Gläubiger ausgeführte Treuhandaufgabe, nämlich darauf zu achten, dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt, abgelten, wie dies früher bei Abwicklung über Notaranderkonto durch die Hebegebühr erfolgt sei. Diese Treuhandaufgabe sei rechtlich und tatsächlich von der Einholung der Löschungsbewilligungen und der Feststellung der Zahlungsreife zu sondern, da es sich um verschiedene Arbeitsgänge mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Risiken handele. Als Veranlasser hafteten die Vertragsbeteiligten, meist die Verkäufer, unmittelbar für die Treuhandgebühr. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.04.2002 -20 W 134/2002- (Bl. 55-59 d. A.) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren wegen verschiedener Verfahrensmängel an das Landgericht Wiesbaden zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Anhörung des Kostenschuldners, Beiziehung der Notarhandakten sowie der Kostenrechnung und der Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.08.2002 (Bl. 83, 84) die Kostenrechnung vom ... 08.2001 mit gleicher Begründung erneut hinsichtlich der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Einholung der Löschungsbewilligung aufgehoben. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars mit der gleichen Begründung wie bei der erstmaligen Einlegung. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Die erforderliche eigene Beschwer des Notars ist gegeben, da das Landgericht seine Kostenberechnung entsprechend der Beanstandung der Dienstaufsicht herabgesetzt hat. Einer Anweisung der Dienstaufsicht zur Einlegung der weiteren Beschwerde bedarf es dazu nicht (Senat, Beschluss vom 22.10.2001-20 W 387/2001; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO. 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 29, Seite 118). Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Aufhebung der Kostenrechnung vom ... 08.2001 hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (§§ 156 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 KostO, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO n. F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO). Es ist in Rechtsprechung und Literatur seit langer Zeit umstritten, welche Gebühren entstehen, wenn sich der Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag zur lastenfreien Übertragung des Eigentums verpflichtet und der Urkundsnotar im Rahmen des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrages beauftragt wird, die erforderlichen Löschungsunterlagen zu beschaffen, ohne entsprechende Erklärungen auch zu entwerfen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (JurBüro 1985, 1391; DNotZ 1990,321) die Auffassung, dass bei der hier gegebenen Fallgestaltung mit der Verpflichtung des Verkäufers zur lastenfreien Eigentumsübertragung und der auftragsgemäßen aktiven Beschaffung der Löschungsunterlagen eine Vollzugstätigkeit des Notars im Sinn des § 146 Abs. 1 KostO vorliegt. Neben oder an Stelle der Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Charakters dieser Norm als Auffangtatbestand dann nicht entstehen. Dies entspricht der nahezu einhelligen Rechtsprechung (vgl. z. B. aus neuerer Zeit Pfälzisches OLG Zweibrücken MittBayNot 1998, 121; KG KGReport 1998, 171, 172; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2001 -15 W 417/00- ZNotP 2003, 39 und die weiteren Zitate bei Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 146, Rdnr. 30) und Teilen des Schrifttums (Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2003, § 146, Rdnr. 27; Hartmann: Kostengesetze, 32. Aufl., § 146, Rdnr. 19). Trotz der an dieser Auffassung im Schrifttum (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 146, Rdnr. 30; Tiedtke MittBayNot 1998, 83, ders. Anm. zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Hamm ZNotP 2003, 40; Strauß FGPrax 2002, 144, 145; Schmidt, Anm. zu der oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 46) geäußerten Kritik hält der Senat an seiner Auffassung fest. Dem Vollzug des Geschäfts im Sinn des § 146 Abs. 1 KostO dient die aktive Beschaffung von Löschungsunterlagen durch den Notar hier deshalb, weil sich die Verkäuferseite zur lastenfreien Übertragung des Eigentums verpflichtet hat. So wie der Notar bei dieser Fallgestaltung das dingliche Veräußerungsgeschäft beurkundet hat, gehört die Lastenfreiheit des übertragenen Eigentums zum Inhalt des Geschäftes, zu dessen Vollzug der Notar bei der Veräußerung des Grundeigentums tätig geworden ist. Zwar würde das Grundbuchamt ohne Vorlage der Löschungsbewilligung bei entsprechender Antragstellung die Eigentumsumschreibung vornehmen, aber die bestehende Belastung nicht löschen. Die Antragstellung entsprechend der beurkundeten Einigung ohne gleichzeitige Vorlage der Löschungsbewilligung würde nicht zur Eigentumsumschreibung, sondern zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes führen. Der Senat schließt sich deshalb der vom Kammergericht, OLG Hamm und OLG Düsseldorf (jeweils aaO.) vertretenen Auffassung an, dass die Tätigkeit des Notars bei der Veräußerung zum Zweck des Vollzugs des Geschäfts innerhalb des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO sich nicht auf den Vollzug der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang beschränkt. Jedenfalls bei einer Tätigkeit, die wie vorliegend entfaltet wird, um eine Eigentumsumschreibung entsprechend den gestellten Grundbuchanträgen zu vollziehen, gehört zum Inhalt der notariellen Vollzugstätigkeit auch die Einholung einer Löschungsbewilligung für die vertragsgemäße Löschung bei der Eigentumsumschreibung. Die Anwendbarkeit des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO führt bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung dazu, dass der Notar für die Einholung der Löschungsbewilligung der Gläubigerin des Rechtes Abt. III Nr. ... keine Vergütung mehr erlangen kann, weil diese Tätigkeit durch die bereits aus dem Kaufpreis berechnete Vollzugsgebühr mitabgegolten ist. Für alle Vollzugstätigkeiten zu einer Urkunde fällt die Gebühr des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO nur einmal an (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 146, Rdnr. 25). Danach war die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. An der Sachentscheidung war der Senat nicht gehindert. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG, die auf Grund der Verweisung in § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO n. F. auf die Vorschriften des FGG auch für das Notarkostenbeschwerdeverfahren (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 71) und auch für die Abweichung von Entscheidungen gilt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangen sind (BGH WM 2003, 201 = MDR 2003, 355 ), liegen nicht vor. Zwar hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 07.02.1996 -2 Wx 28/95- JurBüro 1997, 41 die Auffassung vertreten, es liege nahe, dass die Überwachung der Ablösung eingetragener Grundpfandrechte bei Beurkundung eines Kaufvertrages eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöse und nicht durch die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO abgegolten werde. Dabei stelle die Beschaffung der Löschungsunterlagen und die Befolgung der Treuhandauflagen der Gläubiger einen einheitlichen Vorgang dar, so dass nicht jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfalle. Wie das OLG Köln in dieser Entscheidung aber selbst ausführt, war seine abschließende Entscheidung zu dieser Frage nicht geboten, denn das Landgericht hatte dem Notar eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO zugesprochen, was nur von dem Notar angefochten worden war mit dem Ziel, zwei Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO abrechnen zu können. Demnach beruht die Entscheidung des OLG Köln nicht auf einer abweichenden Beurteilung des Anwendungsbereiches des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO, wie es eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG voraussetzt (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 28 Rdnr. 18). Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen, da sich der Beteiligte zu 2) nicht am Verfahren beteiligt hat und eine Entstehung von Rechtsanwaltskosten nicht ersichtlich ist (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt den §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO.