Beschluss
2 Ws 119/16
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1215.2WS119.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen. Die Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - O1 vom 05. Dezember 2015 (Az.: ...) im Wege der einstweiligen Anordnung für den im vorliegenden Strafverfahren (mit-)angeklagten minderjährigen E für den Wirkungskreis "vorliegendes Strafverfahren" zur Pflegerin bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - O1 vom 08. März 2016 wurde der Beschluss vom 05. Dezember 2015 aufgehoben und die Beschwerdeführerin zum Vormund des Angeklagten E bestellt. Im Hauptverhandlungstermin vor der 3. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2016 sollte die Beschwerdeführerin als Zeugin aussagen. Der Vorsitzende der Strafkammer belehrte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht weder nach § 52 StPO noch nach § 53 Abs. 1 StPO zustehe. Sie berief sich gleichwohl im Hinblick auf ihre Stellung als Pflegerin bzw. als Vormund bezüglich des Angeklagten E auf ihr Schweigerecht und verweigerte die Aussage. Das Landgericht hat sodann - nach der Androhung von Ordnungsmitteln - gegen die Beschwerdeführerin im Hauptverhandlungstermin vom 01. November 2016 gemäß § 70 Abs. 1 StPO ein Ordnungsgeld von 250,-- €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft festgesetzt sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert habe. Hiergegen wendet sich die Zeugin mit ihrer Beschwerde vom 07. November 2016 und beantragt, den Ordnungsbeschluss aufzuheben. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin in vorliegender Strafsache verneint. Der Beschwerdeführerin steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO nicht zu, weil sie nicht "Angehörige" im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Beschwerdeführerin steht zu dem Angeklagten E weder in einem Verwandtschafts- noch in einem Schwägerschaftsverhältnis, sie wurde dem Angeklagten E vielmehr lediglich wegen ihrer beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher für die Beschwerdeführerin nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass - wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt - eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick auf ihre ursprüngliche Bestellung zur Verfahrenspflegerin im vorliegenden Strafverfahren auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen. Der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten ist auf die in § 53 Abs. 1 StPO bezeichneten Berufsangehörigen beschränkt und muss wegen der Notwendigkeit, eine funktionsfähige Rechtspflege zu erhalten, auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 (383) ). Hierzu gehören - wie die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss überzeugend darlegt - Verfahrenspfleger - wie auch sonstige Rechtsbeistände - nicht. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgrund ihrer Stellung als Rechtsanwältin. Zwar gehören Rechtsanwälte zum Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach dieser Vorschrift. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrecht ist aber, dass dem in der Vorschrift genannten Berufsangehörigen solche Tatsachen bekanntgemacht oder anvertraut worden sind, die er in seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger erfahren hat. Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie ist dem Angeklagten E allein mit dem Wirkungskreis für das vorliegende Verfahren zur Pflegerin bestellt. Daneben wurde dem Angeklagten E ein Verteidiger bestellt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Angeklagten E war demnach nicht die einer rechtsberatenden Rechtsanwältin; sondern beschränkte sich auf die für die Pflegschaft typischen Bereiche mit eher sozialen Schwerpunkten. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung. Gegen die Höhe des gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 StPO festgesetzten Ordnungsgeldes von 250,-- €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, gibt es nichts zu erinnern. Dass die Zeugin die durch ihre unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten zu tragen hat, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.