Beschluss
26 KLs-12 Js 826/20-4/21 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0304.26KLS12JS826.20.4.00
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Tenor
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.01.2021 – 12 Js 826/20 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Hauptverhandlung wird vor dem Amtsgericht Bottrop – Schöffengericht – eröffnet. Die Hinzuziehung eines zweiten Berufsrichters bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.01.2021 – 12 Js 826/20 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung wird vor dem Amtsgericht Bottrop – Schöffengericht – eröffnet. Die Hinzuziehung eines zweiten Berufsrichters bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Gründe: I. Mit Anklageschrift vom 20.01.2021 wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit zwischen 2013 und dem 00.00.2020 in C durch 2 selbständige Handlungen 1.-2. gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen zu haben, wobei er in einem Fall gegenüber dem Opfer Gewalt angewendet hat und mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen hat (Tat zu 1.). Konkret wird dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: „Der Angeschuldigte war von 2011 bis Mitte 2019 mit der Geschädigten E. Aus der Ehe ging die am 00.00.0000 geborene E1 hervor. 1. An einem nicht mehr näher konkretisierbaren Tag im Jahr 2013 oder 2014 befand sich die Geschädigt bereits im gemeinsamen Ehebett, als der Angeschuldigte früh morgens betrunken nach Haus kam. Es kam zu einem Streit über die Trunkenheit des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte legt sich zu der Geschädigten in das Bett und begann, die Geschädigte anzufassen, was diese abwehrte. Die Geschädigte forderte den Angeschuldigten auf, sich schlafen zu legen und versuchte, ihn von sich wegzustoßen und schimpfte mit ihm. Der Angeschuldigte zog sich daraufhin nackt aus und legte sich auf die Geschädigte, die auf dem Rücken lag. Er drückte sie mit seinem Gewicht auf das Bett und es gelang ihm, vaginal in die Geschädigte einzudringen und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Geschädigte versuchte, den Angeschuldigten wegzustoßen, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeschuldigte kam nicht zum Orgasmus und ließ von der Geschädigte ab. 2. Am 00.00.0000 klingelte der Angeschuldigte an der Anschrift der Geschädigten an der S-Straße … in C, um ihr den Rucksack der Tochter zu geben. Die Geschädigte, die nur ein Unterhemd und eine Unterhose trug, öffnete die Tür und nahm den Rucksack entgegen. Als die die Tür schließen wollte, sagte ihr der Angeschuldigte, er habe etwas bezüglich der gemeinsamen Tochter zu erzählen, woraufhin die Geschädigte ihn herein ließ. Der Angeschuldigte schloss die Tür und ging auf die Geschädigte zu, um sie zu umarmen und zu küssen. Die Geschädigte lehnte dies ab. Sie wollte sich in das Schlafzimmer begeben, um sich etwas anzuziehen, als der Angeschuldigte plötzlich seine Jeans öffnete und seine Unterhose herunterzog, wobei sein erigierter Penis zu sehen war. Er drückte die Geschädigte daraufhin an die Wand und fasste ihr mit seiner Hand über ihrem Unterhemd an die Brüste. Er sagte zu der Geschädigten "Komm schon, ein Ficki vor der Arbeit schadet doch nicht". Sodann griff er der Geschädigten zwischen die Beine und versuchte, ihre Unterhose herunterzuziehen. Die Geschädigte riss sich los und floh in das Badezimmer, wohin ihr der Angeschuldigte folgte. Dort riss er ihr das Unterhemd herunter und fasste ihr an die nackten Brüste und küsste sie am Hals und Nacken. Der Geschädigten gelang es sodann, sich loszureißen.“ Diese Taten seien als Verbrechen und Vergehen nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 53 StGB mit Strafe bedroht. II. 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 20.01.2021 – 12 Js 826/20 – war zur Hauptverhandlung zuzulassen. Insbesondere ist die Tatumgrenzungsfunktion der Anklageschrift auch hinsichtlich der Tat zu 1. der Anklageschrift vom 20.01.2021 noch gewahrt. Obgleich der in der Anklageschrift genannte Zeitraum, innerhalb dessen die Tat begangen worden sein soll, sich über 2 Jahre erstreckt, ergibt sich die hinreichende Konkretisierung aus dem Umstand, dass es sich jedenfalls um die erste Vergewaltigung der Zeugin E durch den Angeklagten handelt, die die einzige ist, die die Zeugin zeitlich überhaupt einzuordnen vermochte. Der Angeklagte erscheint nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der in der Anklageschrift vom 20.01.2021 bezeichneten Taten hinreichend verdächtig, § 203 StPO. Eine Abweichung von der in der Anklage getroffenen rechtlichen Bewertung dieser Taten ist – jedenfalls derzeit – nicht veranlasst. 2. Auch unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Bewertung war das Verfahren jedoch gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Amtsgericht Bottrop - Schöffengericht - zu eröffnen. a) Die Zuständigkeit der Großen Strafkammer bei dem Landgericht ergibt sich nicht aus §§ 74 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Gemäß Nr. 113 der RiStBV ist von der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt und deshalb die Anklage beim Landgericht zu erheben ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), zu prüfen, ob die besondere Bedeutung einer Sache sich etwa aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, z.B. nach einer Sexualstraftat, ergibt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass mit Art. 101 GG, § 338 Nr. 4 StPO die so genannte „bewegliche Zuständigkeit“ nur bei verfassungskonformer Auslegung vereinbar ist. Deshalb eröffnet § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG weder der Staatsanwaltschaft noch den Gerichten einen Ermessensspielraum, vielmehr muss die Entscheidung nachprüfbar sein. Deshalb bestimmt Nr. 113 Abs. 2 der RiStBV, dass der Staatsanwalt, wenn er wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von (als Zeugen in Betracht kommenden) Verletzten der Straftat, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage beim Landgericht erhebt, die hierfür bedeutsamen Umstände aktenkundig machen muss, sofern diese nicht offensichtlich sind (BGH, Beschluss vom 10.02.1998, Az. 1 StR 760/97 unter Hinweis auf BVerfGE 9, 223, 229). Woraus die besondere Schutzbedürftigkeit der Geschädigten folgt, ist weder dargelegt, noch offensichtlich. Insbesondere folgt sie nicht – gleichsam reflexartig – aus dem Umstand, dass es sich bei der Zeugin E um die vermeintlich Geschädigte zweier Sexualstraftaten handelt. Bei dem Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 2 Ws 119/16). Nach den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 829/03, Seite 44 = BT-Drucks. 15/1976, Seite 19) soll durch eine Anklageerhebung zum Landgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen vermieden werden, dass insbesondere kindliche Opfer von Sexualstraftaten zwei Tatsacheninstanzen durchleiden müssen. Bei nicht kindlichen Opferzeugen einer Sexualstraftat und auch bei anderen Straftaten, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, kann sich eine besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere daraus ergeben, dass durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf und Belastungen für das Opfer zu befürchten sind. Dabei kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen im konkreten Strafverfahren an. Die Verfahren müssen sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Dies muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (hierzu insgesamt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2010, Az. 3 Ws 431/10 m.w.N.) Nach diesen Maßstäben ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin E nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um eine kindliche Zeugin. Gravierende psychische Auswirkungen auf und Belastungen für die Zeugin im Falle einer erneuten Vernehmung in zweiter Tatsacheninstanz sind nach dem Akteninhalt nicht zu befürchten. Die Zeugin war von 2011 bis 2019 – mithin auch weit über die Tat aus dem Jahr 2013 oder 2014 hinaus – mit dem Angeklagten verheiratet und unterhielt zu diesem – zumindest zum Zweck der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts betreffend die gemeinsame Tochter bzw. zur Durchführung von Abholungen und Rückbringungen derer durch den Angeklagten – auch darüber hinaus Kontakt. Im Rahmen dessen soll es nach den Angaben der Zeugin E auch „immer wieder“ dazu gekommen sein, dass der Angeklagte ihre Brüste angefasst habe, Küsse erzwungen habe und sich anzüglich verhalten habe, was die Zeugin E zunächst jedoch nicht dazu veranlasste, den Kontakt zu dem Angeklagten zu unterbinden. Warum eine etwaige Vernehmung in zweiter Tatsacheninstanz die Zeugen E nunmehr derartig belasten sollte, dass das Verfahren sich aus der großen Masse der Verfahren im Bereich der Sexualstraftaten herausheben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Bescheinigung der G vom 26.05.2020 – in deren psychotherapeutischer Behandlung sich die Zeugin E seit Mai 2018 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen befindet – ergibt, dass die Zeugin E dort am 17.02.2020 sehr aufgelöst, fassungslos und weinend erschienen sei, infolge der „Ereignisse“ massiv dekompensiert sei und überwunden geglaubte Ängste, Selbstzweifel, Scham- und Schuldgefühle mit massiver Verzweiflung und Selbstabwertung bei ihr verstärkt wieder aufträten. Zu den angesprochenen „Ereignissen“, die zu der Dekompensation der Zeugin geführt haben sollen, gehört nicht nur das vorgeworfene Geschehen vom 00.00.0000, sondern insbesondere auch ein Gespräch der Zeugin mit ihrer Tochter, im Rahmen dessen sich der Zeugin der Verdacht aufgedrängt haben soll, dass der Angeklagte bei jener „Grenzen überschreite“, worauf sie sehr entsetzt reagiert habe. Einer Vernehmung der Zeugin E zu den „Ereignissen“ betreffend ihre Tochter wird es jedoch gerade nicht bedürfen, nachdem ein entsprechender Tatvorwurf angesichts der Aussage der gemeinsamen Tochter, die keinerlei Anhaltspunkte hierfür bot, nicht zur Anklage gelangt ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem Bericht vom 26.05.2020 auch kein psychischer Zustand der Zeugin E, der sich im Hinblick auf die Opferreaktion einer von einer Sexualstraftat betroffenen Person aus der Masse der Verfahren herausheben würde. Soweit in dem vorbenannten Bericht ferner ausgeführt wird, dass die „noch ausstehende gerichtliche Auseinandersetzung“ eine „zusätzliche erhebliche Belastung“ für die Zeugin E bedeute, erscheint auch dies nicht als über die Masse der Sexualstraftatverfahren hinausgehend und belegt insbesondere auch keine gravierenden psychischen Auswirkungen auf und Belastungen für die Zeugin E gerade durch eine etwaige weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz. Soweit sich aus einem Schreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin U vom 26.05.2020 ergibt, dass die Zeugin E, die seit 2018 an einer depressiven Störung leide und täglich ein Antidepressivum einnehme, sich am 13.05.2020 dort psychisch dekompensiert, verzweifelt und weinend vorgestellt habe, ist nicht ersichtlich, dass dies im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünde. Schließlich lassen auch die konkret vorgeworfenen Taten als solche – insbesondere die Vergewaltigung durch ihren damaligen Ehemann im Jahr 2013 oder 2014 – nicht besorgen, dass eine mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme der Zeugin erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde. b) Eine Zuständigkeit des Landgerichts ist auch im Übrigen nicht nach § 74 Abs. 1 GVG begründet. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass gegen den Angeklagten wegen der angeklagten Tatvorwürfe eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren verhängt werden könnte. Zwar sieht der zur Tatzeit gültige § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. – wie auch § 177 Abs. 6 StGB in der derzeit gültigen Fassung – für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Auch steht der weitere Tatvorwurf betreffend die Tat vom 00.00.0000, der nach § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet wird, zu dem Vorwurf der Vergewaltigung in Tatmehrheit nach § 53 StGB. Bei der Strafzumessung wird strafmildernd jedoch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist sowie, dass sich die Vergewaltigung bereits im Jahr 2013 oder 2014 ereignet hat, mithin bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zu berücksichtigen wird ferner sein, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E zur Tatzeit der Vergewaltigung eine länger andauernde intime Beziehung bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2000, 4 StR 463/00). Angesichts der von der Zeugin E beschriebenen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit der Vergewaltigung – diese hat den Angeklagten insoweit als „extrem stark betrunken“ bzw. „extremst betrunken“ beschrieben – kommt zudem zumindest eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht. Bei der etwaigen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe werden nach derzeitigem Erkenntnisstand die Einzelstrafen angesichts des engen kriminologischen Zusammenhangs straff zusammen zu ziehen sein.