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Beschluss

2 Ws 363/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0609.2WS363.16.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird. G r ü n d e : I. Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.05.2014 (Az. 5 KLs 811 Js 42735/13). Zweidrittel dieser Freiheitsstrafe waren am 24.01.2016 verbüßt, das Strafende ist für den 06.03.2017 vorgesehen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn lehnte mit Beschluss vom 25.01.2016 (Az. 55 StVK 608/15) eine Reststrafaussetzung zur Bewährung aufgrund nicht aufgearbeiteter Sucht- und Gewaltproblematik und fehlender Erprobung von Lockerungen ab. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob der Senat mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 2 Ws 119/16) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn mit der Begründung zurück, dass die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO zur bestmöglichen Sachaufklärung über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten hätte einholen müssen. Der vom Landgericht Bonn mit der Begutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige A erstattete am 12.04.2016 sein Gutachten. Zusammenfassend führte er aus, dass zur sinnvollen Erprobung der erreichten Stabilität des Verurteilten und der Tragfähigkeit der sozialen Bezüge seine Verlegung in den offenen Vollzug zielführend wäre, um die von ihm angestrebte Tätigkeit als Fliesenleger aufzunehmen und den Kontakt zu seiner in B wohnenden Schwester zu halten. Darüber hinaus sei aufgrund der durch den Strafvollzug erreichten Ziele in der Deliktsbearbeitung und seiner Einsicht in Bezug auf den problematischen Suchtmittelgebrauch vor dem Hintergrund der günstig anmutenden beruflichen und sozialen Integrationsperspektive – unter Zurückstellung der Bedenken der Justizvollzugsanstalt C – nicht zu erwarten, dass der Verurteilte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Mit Verfügung vom 13.04.2016 hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten das Gutachten mit der Bitte übersandt, zu erklären, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird. Mit Schreiben vom 19.04.2016 hat der Verurteilte auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig ist einer Strafrestaussetzung zur Bewährung ohne erfolgreiche Erprobung von Lockerungen (noch) entgegengetreten und hat ebenfalls auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Die Justizvollzugsanstalt C hat den Antrag des Verurteilten auf Unterbringung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges mit Bescheid vom 21.04.2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das Tatmotiv weiterhin unklar und zudem nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit der Verurteilte mit familiären Stresssituationen in Zukunft umgehe. Nach Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2016 eine bedingte Entlassung abgelehnt. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass der Verurteilte keine Bereitschaft zeige, die Hintergründe seiner Delinquenz therapeutisch aufzuarbeiten. Seine Angaben, dass er weder ein Suchtmittel- noch ein Alkoholproblem habe, stünden im Widerspruch zu den Straftaten des Verurteilten. Ohne eine Erprobung im offenen Vollzug mit den dort an den Verurteilten gestellten höheren Anforderungen im Verhältnis zum geschlossenen Vollzug, sei nicht ausreichend auszuschließen, dass es erneut zu Straftaten des Verurteilten kommen werde. Gegen diese Entscheidung, die dem Verurteilten am 11.05.2015 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 13.05.2016 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. II. Die nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat zunächst vorläufig Erfolg. 1. Die unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren gemäß § 454 Abs. 2 StPO stellt einen durchgreifenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn führt. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass der Verurteilte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (BVerfGE 70, 297 [323]; Senat vom 28.12.2006 - 2 Ws 665/06 -; OLG Frankfurt/Main vom 14.01.2008 - 3 Ws 26/08 - zit. nach juris; OLG Hamm vom 03.01.2008 - 3 Ws 704/07 - zit. nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 33). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei nicht nach der Schwere der Tatvorwürfe oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren (OLG Frankfurt/Main a.a.O. m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219 ; OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen ( OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219 ; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind vorliegend besondere Umstände gegeben, die unter den dargestellten Voraussetzungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen. Im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO stellt eine unterlassene Verteidigerbestellung regelmäßig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.2006, 2 AR 26/06, StV 2007, 94; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.10.2007, 2 Ws 450/07, NStZ-RR 2008, 253; OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08, in StV 2008, 530; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 73). Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aufgrund fehlender Verständnismöglichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die psychiatrischen Ausführungen des Sachverständigen die Beiordnung eines Verteidigers geboten gewesen wäre. Jedenfalls machten die Besonderheiten im Verfahrensgang im Vergleich zu anderen Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, die vorliegend darin bestehen, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen hat verzichten lassen, in der Folge jedoch den für den Verurteilten sprechenden positiven Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – ohne ihn anzuhören – nicht gefolgt ist und eine Reststrafaussetzung abgelehnt hat. Der Strafvollstreckungskammer hätte bewusst sein müssen, dass der Verurteilte die Folgen seines Verzichtes auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht überblicken konnte. Dieser dürfte die Übersendung des positiven Gutachtens des Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer mit dem Zusatz, mitzuteilen, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird, nachvollziehbar so gedeutet haben, dass die Strafvollstreckungskammer sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließt und eine Reststrafaussetzung jedenfalls für vertretbar erachtet, zumal die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten auch nicht mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Dass der Verurteilte hiervon ausgegangen ist, folgt aus seiner Beschwerdeschrift, in der er näher ausführt, dass die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des Sachverständigen fehlinterpretiert habe. Diese vollstreckungsrechtliche Besonderheit, die den Verurteilten allein intellektuell überfordert haben dürfte, hat die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich gemacht. 2. Der Senat hat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Reststrafverfahren aufgrund des hiermit einhergehenden Zeitverlustes – gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ist die Anhörung des Beschuldigten erforderlich – nicht selbst vorgenommen, sondern dies der Strafvollstreckungskammer überlassen. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer lassen besorgen, dass diese die Voraussetzungen, die für eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB notwendige „echte Bewährungschance“ als erfüllt anzusehen, überspannt hat. Denn für eine Reststrafaussetzung zur Bewährung ist keine Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich. Es genügt vielmehr das Bestehen einer realistischen Chance auf ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit (vgl. st. Rspr. des Senats: vgl. SenE v. 15.06.1999 – 2 Ws 320/99; SenE v. 02.09.2010 – 2 Ws 463/09 –; zuletzt SenE. v. 07.10.2011 – 2 Ws 638-639/11 –; OLG Köln, StraFo 2005, 478; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 57 Rn.12 u. 14 m.w.N.). Angesichts des Untersuchungsergebnisses des Sachverständigen und der in der Gesamtabwägung weiter für den Verurteilten sprechenden positiven Umstände, dem nachhaltigen Strafeindruck des Erstverbüßers, der bislang strafrechtlich nur geringfügig in Erscheinung getreten ist, seinem tadellosen Vollzugsverhalten und dem gesicherter sozialer Empfangsraum hätte es unter Zugrundelegung des aufgezeigten Maßstabes weiterer Darlegung bedurft, warum die Strafvollstreckungskammer von einem im Rahmen des § 57 StGB nicht mehr hinnehmbaren Risiko ausgegangen ist. b) Die Strafvollstreckungskammer, die in der angefochtenen Entscheidung – weiterhin – wesentlich auf die von dem Verurteilten nicht aufgearbeitete Gewalt- und Suchtmittelproblematik abhebt, lässt zudem die erforderliche Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen A vermissen und zeigt insbesondere für den Senat nicht nachprüfbar auf, warum sie der Einschätzung des Sachverständigen – ohne diesen im Rahmen einer mündlichen Anhörung mit den Einwänden gegen das schriftliche Gutachten zu konfrontieren – nicht gefolgt ist. Der Sachverständige hat unter anderem ausgeführt, dass der Verurteilte mit Ausnahme seiner Neigung zur Delinquenz unter dem Einfluss von Suchtmitteln in Kontext emotionaler Bezüge zu engen Familienangehörigen durchweg ein friedfertiger Mensch gewesen sei. Es sei daher im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen Körperverletzung und der der hiesigen Verurteilung zugrunde liegende Raubstraftat bedeutsam gewesen, sicherzustellen, dass der Verurteilte ausreichend problemeinsichtig und selbstkritisch in Bezug auf einen zukünftigen Drogenmissbrauch sei und die notwendige diesbezügliche Karenz auch nachvollziehbar und glaubhaft verinnerlicht habe. Dass er in seinem Beruf als Fliesenleger in Zukunft bisweilen unter Berufskollegen in Kontakt mit Alkohol kommen werde, sei in der Wahrscheinlichkeit als sicher zu veranschlagen. Sein diesbezügliches Umgangsszenario der nicht völligen Ablehnung und des maßvollen Konsums scheine realitätsgetragen und praktikabel. Von dem Konsum anderer Drogen habe er sich völlig losgesagt. Im Rahmen der Untersuchung habe der Verurteilte nachvollziehbar zum Ausdruck bringen können, dass er zum einen seine abgeurteilte Delinquenz aufrichtig bereue und darüber hinaus auch entscheidend internalisiert habe, von einem zukünftigen Drogenmissbrauch Abstand zu nehmen. Seine Zukunftsplanung, eine sesshaft berufliche und private Existenz, wirke günstiger im Hinblick auf zukünftige Risikosituationen, die durch eine emotionale Belastung entstehen könnten. Die von der Justizvollzugsanstalt dokumentierten Defizite begründeten nicht eine solche Sorge, dass die in der Tat des Verurteilten zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Bedarf es jedoch – wie aufgezeigt – einer näheren Auseinandersetzung mit dem Ausführungen des Sachverständigen, ist dieser ungeachtet etwaiger Verzichtserklärungen der Verfahrensbeteiligten mündlich anzuhören, um eine weitergehende Klärung zu erzielen. Dies kommt auch durch den Wortlaut des § 454 Abs. 2 S. 2 StPO zum Ausdruck, wonach bei einem allseitigen Verzicht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen werden „kann“. 4. Im Hinblick auf die bereits zum 24.01.2016 eingetretene Verbüßung von Zweidrittel der Freiheitsstrafe erscheint eine besondere Verfahrensförderung geboten.