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Beschluss

1 Ws 259/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1028.1WS259.25.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der VIl. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 30.05.2025 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren gegen die Angeklagte vor dieser Strafkammer eröffnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der VIl. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 30.05.2025 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren gegen die Angeklagte vor dieser Strafkammer eröffnet wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lüdenscheid – vom 05.11.2024 wegen Sachbeschädigung in 39 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass die Angeklagte in der Zeit zwischen dem 23.10.2021 und dem 19.06.2021 in 36 Fällen Mülltonnen oder –container durch Entzünden des Inhalts beschädigte und dies in drei weiteren Fällen versuchte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen V. ging das Jugendschöffengericht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten (aufgrund einer von dem Sachverständigen diagnostizierten „emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD 10: F 60.31)“ zum Zeitpunkt der Taten erheblich eingeschränkt gewesen ist. Den Entscheidungsgründen ist auch zu entnehmen, dass das Jugendschöffengericht die Voraussetzungen des § 63 StGB geprüft, deren Vorliegen aber nicht angenommen hat. Die Jugendstrafe aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 05.11.2024 wird seit dem 04.07.2025 vollstreckt. Die Staatsanwaltschaft Essen (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) hat im vorliegenden Verfahren nach Einholung eines (vorläufigen) Gutachtens des Sachverständigen I. vom 06.01.2025 und einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.02.2025 am 07.04.2025 gegen die Angeklagte vor dem Landgericht - große Strafkammer - Essen Anklage erhoben und beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht – große Strafkammer – Essen zu eröffnen. Sie wirft der Angeklagten vor, zwischen dem 30.05.2024 und dem 15.01.2025 in drei Fällen eine falsche Verdächtigung und in insgesamt 15 Fällen Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und die Angeklagte in einem Fall tateinheitlich eine versuchte Brandstiftung begangen haben soll (§§ 303, 303c, 306 (Abs. 1 Nr. 4), 22, 23, 164, 52, 53 StGB). Die vorgeworfenen Sachbeschädigungen soll die Angeklagte nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft begangen haben, indem sie jeweils Müll in Müllcontainern/-tonnen (oder die Behältnisse direkt) entzündete. Nach dem Anklagevorwurf soll sie zudem am 00.01.2025 auf dem Parkplatz des C.-gymnasiums in L. eine dort befindliche Mülltonne entzündet haben, wobei sie erkannt und in Kauf genommen haben soll, dass das Feuer auf einen in unmittelbarer Nähe geparkten PKW übergehen und dieser hierdurch ebenfalls beschädigt werden könnte. Das Feuer habe nicht auf den PKW übergegriffen, weil der Zeuge U. den Brand bemerkt und Löschmaßnahmen eingeleitet habe. Wegen der einzelnen Tathandlungen wird auf die Anklageschrift verwiesen. Hilfsweise hat die Staatsanwaltschaft beantragt, für den Fall, dass nach psychiatrischer Begutachtung der Angeklagten ihre Schuldfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, das Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO zu eröffnen. Die VII. große Strafkammer des Landgerichts Essen (im Folgenden: Strafkammer) hat mit Beschluss vom 30.05.2025 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 07.04.2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeklagte vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Essen eröffnet. Gegen diesen ihr am 03.06.2025 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 03.06.2025 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 10.06.2025 mit näheren Ausführungen damit begründet hat, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 GVG bestehe, da die Unterbringung gemäß § 63 StGB zu erwarten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit ihrer Zuschrift vom 09.09.2025 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Landgericht Essen die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 07.04.2025 vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Essen eröffnet hat und die Sache an das Landgericht - große Strafkammer - Essen zu verweisen. Die Angeklagte hat mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 29.09.2025 dazu Stellung genommen. II. Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Ob die Angeklagte der ihr in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten i.S.d. § 203 StPO hinreichend verdächtig ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll ( § 207 Abs. 1 StPO ), unterliegt der Eröffnungsbeschluss grundsätzlich nicht in vollem Umfang der Nachprüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 Ws 80/24; KG, Beschluss vom 25.07.2023 – 2 Ws 82/23 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 18.10.2021 – 4 Ws 87/21; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2002 – 2 Ws 184/02 –, juris Rn. 9,OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2001 – 1 Ws 151/01 –, juris Rn. 5; Schmitt in: Schmitt/Köhler 68 . Auflage § 210 Rn. 2; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO 2. Aufl. 2024, § 210 Rn. 41; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2016 – 2 Ws 119/16 –, juris Rn. 7 m.w.N; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 StR 6/12 –, juris Rn. 26). Die generelle Eröffnung einer umfassenden Überprüfung der gesamten Eröffnungsentscheidung wird der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 210 Abs. 2 StPO nicht gerecht. Überdies könnte es zu sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen, nämlich der (an sich unanfechtbaren) Eröffnung des Hauptverfahrens einerseits und einer die Eröffnungsvoraussetzungen verneinenden Entscheidung des Beschwerdegerichts kommen, obgleich sich dieses nach dem eindeutigen Anfechtungswillen der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO nur mit der Frage der Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung befassen sollte (vgl. dazu: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2024 – 1 Ws 149/24 m.w.N.). Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn die Nachprüfung in vollem Umfang erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt wird, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl OLG Zweibrücken, Beschuss vom 10.07.2024 – 1 Ws 149/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 Ws 80/24). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere hat die Strafkammer die Anklage vom 07.04.2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen – auch soweit der Angeklagten eine am 00.01.2025 begangene versuchte Brandstiftung zur Last gelegt wird. Der Senat hat daher bei seiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Angeklagte der ihr vorgeworfenen Taten auch hinreichend verdächtig ist. 2. Für die Durchführung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagte ist die Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts Essen nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG begründet. Danach sind die Strafkammern als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Straftaten, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe zu erwarten ist. a) Hinsichtlich des Prognosemaßstabes („zu erwarten“) nimmt die Regelung des § 74 Abs. 1 S. 2 GVG erkennbar auf die Regelung des § 63 StGB Bezug. Zur Begründung der Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG ist damit eine an konkrete Anhaltspunkte anknüpfende Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die über die bloße Möglichkeit künftiger Taten hinausgeht, für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB erforderlich (vgl. zur Erwartungsprognose des § 63 StGB u.a.: BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – 3 StR 12/25, Ziegler in: vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – 3 StR 12/25; BeckOK StGB, 66. Edition, Stand 01.08.2025 § 63 Rn. 11 – jew. m.w.N.). Entgegen der rechtlichen Bewertung der Strafkammer ist danach die Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB in diesem Sinne zu erwarten, denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bei der Begehung der Taten aufgrund eines psychischen Defekts jedenfalls vermindert schuldfähig war, die Tatbegehung hierauf beruht und dass sie infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. b) Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass sich eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht aus der Regelung des § 74 Abs. 1 S. 2 GVG ergebe. Die Kammer teile die Einschätzung des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen I. in seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025, wonach eine Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB naheliegend sei, nicht. Bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sei nicht hinreichend belegt. Soweit der Sachverständige entgegen der Einschätzung des vom Amtsgericht Lüdenscheid bestellten Sachverständigen V. eine „gemischte Persönlichkeitsstörung“ nach ICD-10: F61.0 (korrekte Bezeichnung: kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) attestiere, die auch nur den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreichen könne, erfülle dies die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB nicht. Ein Eingangsmerkmal in diesem Sinne werde allein durch den Befund einer Persönlichkeitsstörung nicht belegt. Erforderlich sei bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung, dass sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkomme. Dabei sei der Grad der Ausprägung der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung sei im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen sei. Der Sachverständige habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rechtsprechung erforderlichen Schweregrad aufweise. Seine Erwägungen enthielten keinen Beleg dafür, dass die belastenden Wirkungen für die Angeklagte – und damit auch im Hinblick auf ihre Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten – zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen im Sinne des § 20 StGB erreicht habe. In der Biographie der Angeklagten fänden sich keine Anhaltspunkte, die auf eine schwerwiegende Einschränkung der Lebensgestaltung hindeuteten. Insoweit bleibe offen, ob die vom Sachverständigen erwähnten Besonderheiten (u.a. zweifacher Abbruch der Ausbildung zur Krankenschwester, Unklarheiten in der sexuellen Orientierung und dem Geschlecht) nicht lediglich auf ein nur unangepasstes Verhalten oder eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer krankhaften seelischen Störung zu den Tatzeitpunkten nicht erreichen. Auch sei anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht belegt, dass sich die angenommene Persönlichkeitsstörung tatsächlich auf die Begehung der Taten ausgewirkt habe. Auch wenn der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid beauftragte Sachverständige eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und eine schwere andere seelische Störung annehme, fehle es an der Erwartung, dass es in der Zukunft zu der Begehung erheblicher Straftaten kommen werde. Die Anklage werfe der Angeklagten die Begehung von Sachbeschädigungen und falscher Verdächtigungen vor, aus denen sich erhebliche Schädigungen für die Opfer oder ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bzw. eine solche Gefahr nicht ableiten ließen. Soweit der Angeklagten auch eine am 00.01.2025 begangene versuchte Brandstiftung vorgeworfen werde, sei ebenfalls kein Schaden entstanden, da die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben sei. Insoweit komme ggf. ein Rücktritt vom Versuch in Betracht, der die Strafbarkeit entfallen lasse. Ungeachtet dessen lägen auch bezogen auf diese Tat keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass die Angeklagte andere, erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB begehen werde. Die ihr zur Last gelegten Taten seien vorwiegend Brandlegungen von isoliert auf betoniertem Untergrund (z.B. auf Parkplätzen) stehenden Müll-/Papierbehältern, die „vorbehaltlich“ der Tat vom 00.01.2025 nach Aktenlage „weit entfernt von parkenden Kraftfahrzeugen oder Gebäudeteilen gestanden hätten, so dass eine Gefahr des „Übergreifens auf andere Objekte“ nicht bestanden habe. Soweit bei der Tat am 00.01.2025 in unmittelbarer Nähe zu den Flammen ein Fahrzeug geparkt gewesen sei, habe die Angeklagte die besondere Gefährlichkeit der Situation erkannt und einen Notruf an die Feuerwehr abgesetzt, in dem sie mit besonderer Dringlichkeit auf diesen Umstand hingewiesen habe. Diese Prognose stehe auch im Einklang mit der Einschätzung des vom Amtsgericht Lüdenscheid in dem Verfahren 74 Ls – 454 Js 51/23 – 12/23 bestellten Sachverständigen. Soweit der Sachverständige I. in seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025 zu der Einschätzung komme, dass aufgrund der Gesamtkonstellation eine Unterbringung der Angeklagten naheliegend sei, werde dies nicht näher erläutert und sei aus der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar. c) Entgegen der Auffassung der Strafkammer besteht vorliegend zunächst aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagte die ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten jedenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat und die Tatbegehung hierauf beruht. aa) Der Sachverständige I. hat in seinem (in diesem Verfahren erstatteten) schriftlichen Gutachten vom 06.01.2025 ausgeführt, dass die Angeklagte mehrfach begutachtet worden sei. Auffälligkeiten gebe es bei ihr seit der Pubertät mit einer phasenweisen Leistungsverweigerung, sozialer Isolierung, Alkohol- und Drogenexzessen, unklarer sexueller Identität und zumindest anamnestisch dissoziativen Anfällen. Im Übrigen bestehe eine Unfähigkeit, die Konflikte mit den Eltern adäquat zu regeln und mit Drucksituationen umzugehen. Hinzu komme die Neigung zu impulshaften Handlungen, die sich in der Vergangenheit auch schon in Körperverletzungen niedergeschlagen hätten und sich im Übrigen in Brandstiftungen manifestiere, die bei der Angeklagten eine „Druckentlastung“ hervorrufen sollten. Diagnostisch sei von einer gemischten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auszugehen. Phasenweise bestehe ein hoher Tatantrieb. Im Einzelnen seien die jeweiligen Taten schwer zu beurteilen, zumal die Probandin die ihr zur Last gelegten Taten meist in Abrede stelle. Es bestehe bei ihr rein subjektiv eine Einengung ihrer Persönlichkeitssphäre, „mag man daran denken, dass die Persönlichkeitsstörung den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreicht und dann auch von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.“ Wann diese Konstellation genau „da“ sei, sei schwer festzustellen, da die Tatdynamiken angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte die Taten in Abrede stelle, nur schwer zu erhellen seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.02.2025 verweist der Sachverständige auf die im Vorgutachten gestellte Diagnose (Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0) und führt aus, dass schon dazu referiert sei, dass die der Angeklagten zur Last gelegten Taten unter dem Eindruck einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei der bekannten psychiatrischen Störung begangen worden seien, welche als schwere andere seelische Störung gemäß Merkmal 4 § 20 StGB einzuordnen seien. Wahrscheinlich gelange man in der Hauptverhandlung zu der Annahme, dass im Hinblick auf die der Angeklagten zur Last gelegten Taten die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. bb) In einem vor dem Amtsgericht Bochum geführten Verfahren (98 Ds 42 Js 622/23 – 171/23) hatte der Sachverständige I. am 22.03.2024 ein schriftliches psychiatrisches Gutachten erstattet, das in Abschrift ebenfalls der Verfahrensakte beigefügt ist (Bl. 607 – 619 Band III der Zweitakte). Darin hat er ausgeführt, dass es seit 2020 zu mehreren stationären Behandlungen und verschiedenen Diagnosen gekommen sei. Phasenweise solle die Angeklagte bis 2022 verschiedene Drogen konsumiert haben. Nach Aktenlage solle es auch zu Alkoholexzessen gekommen sein. Ausweislich eines Arztberichtes soll die Angeklagte im Jugendalter Opfer von Vergewaltigungen geworden sein. Insgesamt gebe es schon seit der Pubertät/Adoleszenz Abweichungen in Form von phasenweiser Leistungsverweigerungen, offensichtlicher sozialer Isolierung, phasenweisen Alkohol- und Drogenexzessen, ehemals bestehenden dissoziativen Anfällen und der Unfähigkeit, adäquat mit Drucksituationen umzugehen. Zumindest bestehe auch eine Unsicherheit hinsichtlich der sexuellen Identität. Diese Auffälligkeiten fänden sich zeitstabil und nicht nur krisenhaft seit längerer Zeit, die meisten Symptome bereits seit der Pubertät oder Adoleszenz. Insgesamt sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen; die eher unterschiedlichen Symptome seien nicht einer bestimmten Persönlichkeitsstörung zuzuordnen, sondern als gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) zu qualifizieren. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die genannte Störung auf psychiatrischem Fachgebiet als schwere andere seelische Störung gemäß Merkmal 4 § 20 StGB einzuordnen sei. Die von der Angeklagten (in diesem Verfahren) geschilderte Tatdynamik mit Druckabbau sei als nachvollziehbar anzusehen. Der Sachverständige gelangte in diesem Gutachten zu der Überzeugung, dass die Angeklagte im Hinblick auf die ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten (Besitz von BtM; § 113 StGB) unter dem Eindruck einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit reagiert habe. cc) Ferner hat der Sachverständige I. in dem vor der Staatsanwaltschaft Hagen geführten Ermittlungsverfahren (400 Js 105/23) am 24.10.2023 ein weiteres Gutachten erstattet, dass der Ermittlungsakte ebenfalls beigefügt ist (Bl. 620 – 637 Band III der (Zweit-)Akte). Danach wurden der Angeklagten in diesem Ermittlungsverfahren 78 Fälle „Brandstiftungsdelikte, bei denen in erster Linie Papier- und Abfallcontainer angezündet wurden“ und einen Fall der versuchten schweren Brandstiftung an einem Auto zur Last gelegt. In 77 Fällen soll die Angeklagte auch eine Freundin der Tatbegehung beschuldigt haben. In diesem Gutachten gelangt der Sachverständige I. – u.a. nach Darstellung von zeitstabil bestehenden Auffälligkeiten – zu dem Ergebnis, dass von einer gemischten Persönlichkeitsstörung (IDC-10:F61.0) auszugehen sei, die als schwere andere seelische Störung gemäß Merkmal 4 des § 20 StGB einzuordnen sei, die zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. dd) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Lüdenscheid hat – sachverständig beraten - in seinem Urteil vom 05.11.2024 festgestellt, dass die Angeklagte an einer „emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ“ leidet, die eine „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB darstellt. Bei Begehung der Taten (im Zeitraum vom 23.10.2021 – 19.06.2024 begangene (versuchte) Sachbeschädigung durch Entzünden von Müllbehältnissen) sei die Fähigkeit der Angeklagten, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen. ee) Insgesamt besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagte die ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten im Zustand einer jedenfalls verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Tatbegehung darauf beruht. Dabei kann dahinstehen, ob schon allein die Tatsache, dass das sachverständig beratene Jugendschöffengericht Lüdenscheid nach durchgeführter Hauptverhandlung bei der Bewertung gleichgelagerter Taten im Zeitraum 23.10.2021 bis 19.06.2021 (und damit überschneidend zum Tatzeitraum im vorliegenden Verfahren) mit nachvollziehbaren Erwägungen festgestellt hat, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt war und die Tatbegehung darauf beruhte. Auch aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen I. besteht - im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - aufgrund der sich ergebenden konkreten Anhaltspunkte eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass die Angeklagte bei Begehung der ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten jedenfalls vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung darauf beruht. Die von der Strafkammer aufgeführten Bedenken hinsichtlich der sachverständigen Bewertung im Ermittlungsverfahren sind im Rahmen einer durchzuführenden Hauptverhandlung zu erörtern und einer Klärung zuzuführen. d) Entgegen der Auffassung der Strafkammer besteht auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass die Angeklagte infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Unzweifelhaft besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand zunächst eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagte aufgrund ihres fortdauernden Zustandes auch zukünftig gleichgelagerte rechtswidrige Taten begehen wird, derer sie im vorliegenden Verfahren hinreichend verdächtig ist. Der Sachverständige I. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.01.2025 ausgeführt, dass weitere Impulstaten (insbesondere vom Sachverständigen als „Brandstiftungen“ bezeichnete Taten wie in der Vergangenheit) hochwahrscheinlich nicht zuletzt aufgrund der Störung auf psychiatrischem Fachgebiet zu erwarten seien. Auch wenn der Angeklagten im vorliegenden Verfahren – abweichend von der Tatbezeichnung durch den Sachverständigen - lediglich versuchte Brandstiftung in einem Fall und weitere Sachbeschädigungen (durch Entzünden der Inhalte von Müllbehältnissen/Entzünden von Müllbehältnissen) vorgeworfen wird, ist diese Einschätzung ohne weiteres nachzuvollziehen. Die Erwartung der künftigen Begehung gleichgelagerter Taten begründet sich durch die seit geraumer Zeit andauernde Tatserie. Bislang haben diverse Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken oder begonnene Therapien nicht zu einer Modifikation der Verhaltensweise der Angeklagten geführt. Dass sie dieses Verhaltensmuster in Zukunft ablegen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Strafkammer hat insoweit (lediglich) eine Erheblichkeit der zu erwartenden Taten abgelehnt. bb) Die Begehung von künftig zu erwartenden versuchten Brandstiftungen (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 22, 23 und (versuchten) Sachbeschädigungen (§ 303 Abs. 1, §§ 303 Abs. 3, 22, 23 StGB) durch Entzünden des Inhalts von Müllbehältnissen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als erheblich im Sinne des § 63 StGB zu bewerten. Eine Erheblichkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn durch die Taten „die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“. Erheblich in diesem Sinne sind jedenfalls Taten mittlerer Kriminalität, die geeignet sind, den Rechtsfrieden schwer zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 17.02.2022 – 4 StR 380/21; Urteil vom 30.11.2011 – 1 StR 341/11; Ziegler in: BeckOK StGB, 66. Edition Stand 01.08.2025 § 63 Rn. 14 m.w.N.). Hingegen ist das bei Taten mit Höchststrafe unter fünf Jahren nicht ohne weiteres anzunehmen (BVerfG NStZ-RR 2014, 305; BGH, Urteil vom 17.02.2022 – 4 StR 380/21). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, wie etwa die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, soweit sie nicht mit gemeingefährlichen Mitteln begangen werden oder mit aggressiven Übergriffen einhergehen (BGH, Urteil vom 17.02.2022 – 4 StR 380/21; Beschluss vom 29.11.2018 – 5 StR 412/18 – jew. m.w.N.). Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16 und vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 , juris Rn. 22, BGH, Beschluss vom 25.03.2018 – 2 StR 121/18; BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt ( BGH, Beschluss vom 23.05.2018 – 2 StR 121/18; Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 439/17 , juris Rn. 27; BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens (namentlich Art, Häufigkeit und Rückfallfrequenz früherer Taten) sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – 3 StR 12/25 m.w.N.). Daher ist die Unterbringung nach § 63 StGB in Fällen der Kleinkriminalität (Bagatelltaten) ausgeschlossen, die ihrem Gewicht nach eher als bloße Belästigungen einzustufen sind (BGH NJW 1977, 2127; NStZ 2007, 300; Ziegler a.a.O.). Die Einordnung darf sich nicht schematisch am Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes orientieren, sondern muss auf die Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall anhand seiner konkreten Umstände und Besonderheiten abstellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (BVerfG BeckRS 2017, 123193; BGH Urteil vom 01.09.2020 – 1 StR 371/19). (1) In Bezug auf in diesem Verfahren zur Anklage gebrachten Taten ist derzeit Folgendes festzustellen: Nach der getroffenen Eröffnungsentscheidung ist die Angeklagte einer versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung nach §§ 303, 306 (Abs. 1 Nr. 4 StGB), 22, 23 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig (Tat Nr. 17). Soweit die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss Erwägungen zu einem etwa erfolgten strafbefreienden Rücktritt gemacht hat, sind diese für die Entscheidung des Senats schon aus Rechtsgründen nicht relevant. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage wirft der Angeklagten vor, am 00.01.2025 zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr eine auf dem Schulhof des C.-gymnasiums befindliche Mülltonne in der Absicht, diese zu beschädigen, „entzündet“ zu haben, wobei sie erkannte, dass das Feuer auf den im Eigentum des Zeugen U. stehenden, in unmittelbarer Nähe abgestellten PKW übergehen und dieser ebenfalls beschädigt werden könnte, was sie billigend in Kauf nahm. Da der Zeuge U. den Brand bemerkte und umgehende Löschmaßnahmen einleitete, griff das Feuer nicht auf den PKW über. Die Mülltonne wurde hierdurch zerstört. Gegen 20.01 Uhr wählte die Angeklagte den Notruf und meldete den Brand. Aus den Ermittlungsakten folgt zudem, dass Einsatzkräfte der Polizei bereits um 19:57 Uhr – noch vor dem Notruf der Angeklagten um 20:01 Uhr - einen Einsatz wegen des Brandes erhalten hatten. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte hatte der Zeuge U., der von mehreren, nicht näher identifizierten Personen (die nach Einschätzung des Zeugen einem die Sporthalle der Schule nutzenden (..)verein zugehörig sein könnten) auf den Brand aufmerksam gemacht worden war, das Feuer mit einem Feuerlöscher der Schule eingedämmt und die Flammen von dem PKW ferngehalten. Die stattgehabte Brandentwicklung hatte nach Angaben des Zeugen zur Erhitzung der Motorhaube des Fahrzeugs geführt. Teile der „Mülltonne“ seien in das angrenzende Buschwerk gefallen, das aber nicht gebrannt habe. Die Feuerwehr sei schnell vor Ort gewesen und habe die Ausbreitung eindämmen können. Der Zeuge hatte „total Panik, dass noch mehr brennt“. Auf den in der Akte (Fallakte 25) befindlichen Lichtbildern ist zu erkennen, dass die brennende Mülltonne (neben anderen Mülltonnen) unmittelbar vor einer Hecke steht, die an ein großes Gebäude anzugrenzen scheint. Auch befindet sich ein weiteres Auto in der Nähe zu dem Fahrzeug des Zeugen U.. (2) Die Angeklagte ist weiter hinreichend verdächtig, im Zeitraum vom 30.05.2025 bis zum 24.11.2024 zwei versuchte und 12 weitere vollendete Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem sie den Inhalt von Müllbehältnissen, bzw. die Müllbehältnisse selbst entzündete. Dabei gerieten die Müllbehältnisse teilweise schon vor Eintreffen der Feuerwehr in Vollbrand. Insgesamt sieben Taten (Taten 1 - 4, 9 und 10) haben sich auf dem Schulhof des C.-gymnasiums in L. ereignet. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Tat Nr. 8 vom 00.08.2025 nicht am C.-gymnasium, sondern an der W.-straße 00 in L. ereignet haben dürfte (vgl. Bl. 402, 406 Band III und FA 12 der (Zweit-)Akte). Bei den auf dem Parkplatz des C.-gymnasiums begangenen Taten waren die Müllbehältnisse – soweit aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich- bei den Taten Nr. 3, 4, 10 (wie auch bei der zuvor dargestellten Tat Nr. 17) unmittelbar vor einer Hecke aufgestellt, die an ein Gebäude anzugrenzen scheint. Bei der Tat Nr. 10 ist auf den Lichtbildern zu erkennen, dass ein PKW unmittelbar vor den aufgestellten Mülltonnen parkt. Bei der Tat vom 00.06.2024 (Nr. 7) setzte die Angeklagte nach dem Ergebnis der Ermittlungen einen Müllcontainer an der H.-straße 00 in L. in Brand. Auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern sind zwei Müllcontainer zu erkennen, die in unmittelbarer Nähe zu einem Gebäude stehen. Mindestens ein Müllbehältnis ist vorgezogen und steht auf asphaltiertem Grund mit etwas Abstand zu den weiteren Müllcontainern und sonstigen brennbaren Objekten. Wo die entzündeten Container sich befanden (und ob beispielsweise diese erst zum Löschen versetzt wurden) ergibt sich aus den Ermittlungsakten nicht. Bei der Tat vom 00.08.2024 (Tat 11) hat die Angeklagte nach dem Ergebnis der Ermittlungen einen Papiercontainer im Bereich D.-straße 00 in L. entzündet, der ausweislich der Strafanzeige der Polizei vom 00.08.2024 in unmittelbarer Nähe von Bäumen stand, welche aufgrund des schnellen Eingreifens der Feuerwehr nicht in Brand gerieten. Die weitere Tat vom 00.08.2024 (Tat 12) hat sich offenbar (anders als in der Anklage aufgeführt) im Bereich S.-straße 00 in L. ereignet. Auf den befindlichen Lichtbildern (Fallakte 18/19) ist zu erkennen, dass Altpapiercontainer jedenfalls in räumlicher Nähe zu Fahrzeugen und Wohnbebauung aufgestellt sind. Ob die Lichtbilder dem Tatort „D.-straße 00“ oder „A.-straße 00“ zuzuordnen sind, ist nicht mit letzter Sicherheit feststellbar. Das Fehlen von Bäumen in unmittelbarer Nähe lässt den Schluss zu, dass die Lichtbilder der Tat Nr. 12 zuzuordnen sind. Der am 00.10.2025 in Brand geratene Altpapiercontainer war gegenüber dem Haus H.-straße 01 in L. aufgestellt (Tat 13). Auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern ist erkennbar, dass unweit von dem vollständig ausgebrannten (neben anderen Abfallbehältnissen aufgestellten) Altpapiercontainern Fahrzeuge vor einer geschlossenen Wohnbebauung auf der anderen Straßenseite abgestellt sind. (3) Letztlich ist die Angeklagte damit einer versuchten Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig, die sich in eine Serie von in hoher Frequenz begangenen (versuchten) Sachbeschädigungen (§§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB) durch Entzünden des Inhalts von im öffentlichen Raum stehenden Abfallbehältnissen einreiht. Entgegen der Darstellung des Landgerichts handelt es sich dabei gerade nicht vorwiegend um „Brandlegungen“ von isoliert auf betoniertem Untergrund (z.B. auf Parkplätzen) stehenden Müll-/Papierbehältern, so dass eine Gefahr des Übergreifens auf andere Objekte nicht bestanden habe. Vielmehr ergeben sich jedenfalls bei den Taten 3, 4, 11, 12 und 13 nach Aktenlage konkrete Anknüpfungspunkte dafür, dass die Angeklagte durch das Entzünden des Inhalts der Müllbehältnisse (bzw. der Müllbehältnisse selbst) einen hochgefährlichen Geschehensablauf in Gang gesetzt hat, der das Risiko fehlender Beherrschbarkeit barg, so dass das in Gang gesetzte Feuer sich – ungeachtet etwaiger Notrufe der Angeklagten, die sich nicht in jeden Fall veranlasst hat - jedenfalls in den vorbezeichneten Fällen (unkontrolliert) hätte ausbreiten können. Hinsichtlich der am 00.01.2025 begangenen versuchten Brandstiftung (Tat 17) kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Angeklagte die besondere Gefährlichkeit erkannt und einen dringenden Notruf abgesetzt hat. Wie sich das Geschehen ohne die sofortigen Löschbemühungen des Zeugen U. bis zum Eintreffen der Feuerwehr entwickelt hätte, ist überaus ungewiss. Auch insoweit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Feuer auf den PKW des Zeugen und/oder die Hecke und ggf. auch die angrenzende Bebauung und/oder den weiteren PKW hätte übergreifen können, so dass sich eine Gefahr des Eintritts erheblicher seelischen oder körperlichen oder schwerer wirtschaftlicher Schäden ergibt. Zwar ist diesen konkreten Anhaltspunkten für die besonderen Gefährdungslagen bei den vorbezeichneten Taten im Ermittlungsverfahren nicht nachgegangen worden. Für die weiteren (versuchten) Sachbeschädigungen ist zudem das Bestehen denkbarer Gefährdungslagen teils nicht in vollem Umfang aufgeklärt worden. Das Maß der Gefährdung wird die Strafkammer jedoch nach der erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens letztlich (ggf. sachverständig beraten) in der Hauptverhandlung zu klären haben, da auch ohne die vollumfängliche Sachaufklärung im Ermittlungsverfahren mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit von einer Erheblichkeit der zu erwartenden Taten auszugehen ist. 3. Für die Anordnung, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen besteht kein Anlass. Die Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO – nach der das Beschwerdegericht eine derartige Anordnung treffen kann - ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war. Nur wenn besondere Gründe bestehen, darf das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93). Als ein solcher Grund kommt namentlich die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht (vgl. BVerfG aaO.,), wenn der bisherige Richter nach der Art seiner Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluss festgelegt erscheint und deswegen zu besorgen ist, dass er sich die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu Eigen machen wird (KG, Beschluss vom 19.10.2020 – 4 Ws 61/20 – 161 AR 134/20 = BeckRS 2020, 36409 m.w.N.; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage § 210 Rn. 46). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anlass zu der Annahme, dass die zuständige Strafkammer die gebotene Sachaufklärung umfassend durchführen und deren Ergebnisse in die abschließende Bewertung unbefangen einbeziehen wird, sind nicht ersichtlich. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2024 – 1 Ws 130/24 m.w.N.).