OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 383/10

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0325.2UF383.10.0A
3mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der beteiligten A Aktiengesellschaft gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der beteiligten A Aktiengesellschaft gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Amtsgericht Kassel die am … 1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Neben einem Ausgleich der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin mit 32,9268 Entgeltpunkten und zugunsten des Antragstellers mit 3,4098 Entgeltpunkten hat das Amtsgericht dabei das Anrecht bzw. die Anrechte des Antragstellers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der A Aktiengesellschaft in der Weise nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) intern geteilt, dass zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 129.856,97 € (Grundversorgung), ein Anrecht von 1.987,54 € (Beteiligungsrente I) und ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 12.371,19 € (ATZ Ausgleichsrente) übertragen werden. Dieser Entscheidung lag eine Auskunft der A Aktiengesellschaft vom 24.März 2010 mit Ergänzung durch Schreiben vom 6. August 2010 zugrunde. Nach dieser Auskunft betrug der Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechtes des Antragstellers aus der Grundversorgung 260.213,94 €, wovon Teilungskosten in Höhe von 2 % mit 5.204,28 € in Abzug gebracht werden sollten, so dass der Restwert von 255.009,66 € aufzuteilen war und den vorgeschlagenen Ausgleichswert von 127.504,83 € ergab. Das Anrecht der Beteiligungsrente I wurde mit einem Ehezeitanteil des Kapitalwertes von 4.056,19 € abzüglich 2 % Teilungskosten (= 81,12 €), mithin in Höhe von noch 3.975,07 € und folglich mit einem Ausgleichswert in Höhe der Hälfte mit 1.987,54 € mitgeteilt. Das Anrecht aus der ATZ Ausgleichsrente wurde mit einem Kapitalwert von 25.242,37 € angegeben, von dem Teilungskosten mit 2 % in Höhe von 504,85 € in Abzug gebracht werden sollten, so dass ein Betrag von 24.737,52 € verblieb, aus dem sich mit der Hälfte der vorgeschlagene Ausgleichswert von 12.368,75 € errechnet. Mit weiterem Schreiben vom 6. August 2010 hat die A Aktiengesellschaft zu den geltend gemachten Teilungskosten vorgetragen, indem die einzelnen anfallenden Arbeiten beschrieben wurden und die Angemessenheit der Pauschalierung der Teilungskosten von 2 % unter anderem mit einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Realteilung nach altem Recht und mit einem Vergleich der Teilungskosten mit den Kosten privater Rentenversicherer und Pensionskassen begründet worden ist. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung, auf deren Begründung ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird, den Abzug von Teilungskosten nach § 13 VersAusglG vom Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers aus der Grundversorgung und aus der ATZ Ausgleichsrente auf jeweils 500 € begrenzt und ist danach abweichend von der Auskunft der A Aktiengesellschaft zu den genannten Ausgleichswerten gekommen. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches hinsichtlich des Anrechtes auf die Beteiligungsrente I hat das Amtsgericht damit begründet, dass dieses Anrecht zwar mit einem Ausgleichswert von 1.987,54 € unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liege, dass aber gleichwohl aus besonderen Umständen der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da es sich bei dem Anrecht um einen unselbständigen Bestandteil einer einheitlichen, insgesamt nicht geringfügigen Zusage auf betriebliche Altersversorgung handele. Gegen diese ihr am 19. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung hat die A Aktiengesellschaft mit Eingang beim Amtsgericht am 12. November 2010 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, ausführlich begründet hat. Mit ihrer Beschwerde rügt sie die Begrenzung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten bei der Wertermittlung der Anrechte aus der Grundversorgung und aus der ATZ Ausgleichsrente sowie die Durchführung des Versorgungsausgleiches bei dem Anrecht auf die Beteiligungsrente I trotz Geringfügigkeit entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG. Zur Begründung des Angriffs der Begrenzung der Teilungskosten legt die Beschwerdeführerin im Einzelnen die Teilungskosten für ein Anrecht sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase mit 3.165 € auf der Grundlage von 51,98 Stunden eines Sachbearbeiters zu einem Stundensatz 60,88 € bei einer unterstellten Rentenlaufzeit von 18 Jahren dar. Diese Kosten würden sich im Hinblick auf die beiden weiteren Anrechte um jeweils 1.261 € erhöhen, so dass insgesamt Teilungskosten in Höhe von 5.790,25 € bei interner Teilung der Anrechte aus Grundversorgung, Beteiligungsrente I und ATZ Ausgleichsrente anfielen. Dies zeige, dass, auch wenn dieser Betrag geringfügig unter 2 % der korrespondierenden Kapitalwerte der Anrechte bleibe, dass die Kosten mit dieser Pauschalierung von 2 % korrekt erfasst seien. Hinsichtlich der gerügten Durchführung des Ausgleichs der Beteiligungsrente I entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich dabei nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung handele, sondern, dass die drei Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten verschiedene Anrechte seien, die sich nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen richten, getrennt verwaltet und in verschiedenen „Abrechnungsverbänden“ geführt würden. Eine Zusammenfassung und damit vereinfachende Verwaltung der verschiedenen Anrechte sei nicht möglich, da die Anrechte aufgegliedert werden müssten, um überhaupt systemgerecht verwaltet werden zu können. Die Aufgliederung erfolge daher nicht, um Teile der Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht ausgleichen zu müssen. Der Nichtausgleich geringfügiger Anrechte nach § 18 VersAusglG sei der Regelfall. Eine Ausnahme hiervon sei vorliegend nicht begründet, insbesondere nicht im Hinblick auf die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin, da bei einem Nichtausgleich des Anrechtes der Ausgleich lediglich mit dem geringfügigen Restbetrag von 1.987,54 € offen bliebe, der jedoch bei einem durchgeführten Ausgleich bei Gerichten und auch der Beschwerdeführerin zu erheblichen Kosten führe. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieser Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der Teilungskosten, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilungskosten in keinem Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Aufwand stünden und auf einer lediglich fiktiven, nicht nachvollziehbaren Berechnung beruhten. Auch der Antragsteller verteidigt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin die Begrenzung der Teilungskosten mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilungskosten zu hoch angesetzt seien. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt und dabei insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilungskosten nach § 13 VersAusglG zu Recht auf 500 € begrenzt und den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechtes auf die Beteiligungsrente I, trotz der Geringfügigkeit des Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, durchgeführt. 1. Gemäß § 13 VersAusglG sind im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG bei der Ermittlung des Ausgleichswertes die Teilungskosten hälftig zu berücksichtigen, und zwar indem sie von dem ausgleichspflichtigen Wert in Abzug gebracht werden und die Hälfte des Restwertes ausgeglichen wird. Es handelt sich hierbei um die Kosten des organisatorischen Mehraufwandes des Versorgungsträgers durch die interne Teilung, nämlich die Einrichtung und Führung des Versorgungskontos in der Anwartschaftsphase, wie auch die Bearbeitung und Betreuung der Rentenzahlung in der Leistungsphase, wie dies auch die Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt hat. Obwohl der Aufwand, der durch den Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG abgegolten werden soll, in keiner Relation zur Höhe des Wertes des auszugleichendes Anrechtes steht, sollen diese Kosten nach allgemeiner Meinung pauschal mit einem prozentualen Abschlag, orientiert an der Höhe des Deckungskapitals, geltend gemacht werden können (Begründung des Entwurfs zum VersAusglG BTDrucks 16/10144, Seite 57, OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, zitiert nach Juris, Tz. 13; Ruland, Versorgungsausgleich 2. Aufl., Rz. 503; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl.,§ 13 VersAusglG, Rz.3). Rechtsprechung und Literatur orientieren sich dabei an den Teilungskosten der früheren Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Insoweit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Verwaltungskostenpauschale von 3 % des für die Realteilung verfügbaren Deckungskapitals als angemessen akzeptiert (OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626, 628). Orientiert hieran wird überwiegend eine Pauschale von 2 bis 3 % des ausgleichspflichtigen Deckungskapitals angenommen (BT Drucks a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rdz. 3,). Andere befürworten einen Festbetrag unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2010, 11 UF 500/10, zitiert nach Juris, Breuers in Juris PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 13 VersausglG, Tz. 11 mit einem Höchstbetrag von 200 € je Anrecht; MünchKommBGB/Eichenhofer 5..Aufl. § 13 VersAusglG Rz.6 : 100 bis 250 Euro). Der Senat folgt insoweit in Fortführung der Rechtsprechung zur Realteilung (OLG Frankfurt a.a.O.) dem Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O.) und hält eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Deckungskapitals (nicht des Ausgleichswertes) grundsätzlich für angemessen. Wegen des fehlenden direkten Bezuges dieser auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechtes ist jedoch bei besonders werthaltigen Anrechten, wie vorliegend, eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; Huber/Burg BB 2009,2534; 2538). Die Notwendigkeit einer derartigen Begrenzung ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass auch die von der Beschwerdeführerin konkret betriebswirtschaftlich vorgerechneten Teilungskosten bei dem Anrecht aus der Grundversorgung mit 3.165 € unter den pauschal mit 2 % in Höhe von 5.204,28 € Kosten liegen. Zum Teil wird als Vergleichsmaßstab, ausgehend von § 18 Abs. 3 VersAusglG, der doppelte Wert der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich ein Betrag von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV( d.h. 6.132 Euro) als Vergleichsmaßstab herangezogen, wobei die Obergrenze des aus dem konkreten Deckungskapital prozentual ermittelten Kostenbetrages durchaus um ein Vielfaches über dem von 2% oder 3 % aus 6.132 Euro liegen kann bevor er als unangemessen hoch angesehen werden soll (so OLG Bremen, a.a.O., Tz. 18, wonach Kosten von 250 Euro bei einem Deckungskapital von 32.080,89 Euro nicht unangemessen hoch sein sollen). Auch wird vorgeschlagen, die pauschal geltend gemachten Teilungskosten auf einem Betrag von 12 % der jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zu begrenzen (so AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010, 57 F 29/08 VA, zitiert nach Juris, Tz. 14). Der Senat folgt auch hier mit dem Amtsgericht dem Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O.), das eine Obergrenze von 500 € zur Abgeltung der Teilungskosten für angemessen hält, da einerseits ein derartiger Kostenanteil bei einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen wird und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden wird. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung bei dem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der Grundversorgung mit einem Ehezeitanteil des korrespondierenden Kapitalwertes von 260.213,94 € nicht 5.204,28 €, wie dies die Beschwerdeführerin angestrebt hat, sondern nur 500 € in Abzug gebracht hat, so dass zum Ausgleich noch 259.713,94 € verblieben, die mit einem hälftigen Ausgleichswert von 129.856,97 € auszugleichen sind. Gleiches gilt für den Ausgleich der ATZ Ausgleichsrente. Diese ist mit einem ehezeitbezogenen Kapitalwert von 25.242,37 € in den Versorgungsausgleich einzustellen. Nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von pauschaliert 500 €, im Gegensatz zu den geltend gemachten 504,85 €, verbleibt ein auszugleichendes Anrecht mit 24.742,37 €, das hälftig mit 12.371,19 €, wie in der angefochtenen Entscheidung, auszugleichen ist. Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich der Höhe der nach § 13 VersAusglG angesetzten Teilungskosten und damit der durchgeführten internen Teilung der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht auch zu Recht das Anrecht des Antragstellers auf eine Beteiligungsrente I bei der Beschwerdeführerin ausgeglichen, obwohl der Ausgleichswert dieses Anrechtes mit 1.987,54 € deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze von 120 % der Bezugsgröße des SGB IV für 2009 von 3.024 € liegt. Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.Februar 2011, Aktenzeichen 2 UF 358/10, gegen den die Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt worden ist) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall bei der Beteiligungsrente I der Beschwerdeführerin, trotz Geringfügigkeit, besondere Umstände vorliegen, die einen Ausgleich auch des geringfügigen Anrechtes rechtfertigen, da anderenfalls die Aufgliederung der Versorgungszusagen bei einem Betrieb in unterschiedliche Beteiligungsrenten dazu führen würde, dass Teile der Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Zur Begründung hat der Senat in jenem Beschluss ausgeführt, was auch vorliegend gilt: „Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Damit eröffnet der Gesetzgeber dem Familiengericht ein Ermessen, das vorliegend in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise ausgeübt worden ist. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedoch auch deswegen nicht als zwingende Vorschrift ausgestaltet, weil das Familiengericht eine Gesamtbetrachtung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften durch den Vergleich der Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte vornehmen muss, um – beispielsweise bei der Beteiligung einer Vielzahl geringfügiger Anrechte – die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu vermeiden (vgl. von Koch, Beck’ scher Onlinekommentar, Tz. 14 zu § 18 VersAusglG; Gräper, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 12 zu § 18 VersAusglG). Unabhängig davon, ob das Unterbleiben des Ausgleichs geringwertiger Anwartschaften als Ausnahme- oder Regelfall betrachtet wird, sind unterschiedliche Gründe dafür denkbar, eine geringwertige Anwartschaft auszugleichen. Nach der Gesetzesbegründung ist in den Fällen des § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich etwa dann angezeigt, wenn die ausgleichsberechtigte Person dadurch eine eigene Anwartschaft dahin auffüllen kann, dass eine Wartezeit erfüllt wird. Außerdem kann die ausgleichsberechtigte Person dringend auf Wertzuwächse angewiesen sein, oder der Ehegatte verfügt über viele kleinere Ausgleichswerte, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT - Drucksache 16/10144, Seite 61). Von daher kann es im Grundsatz nicht beanstandet werden, wenn das Familiengericht hier aus einer Gesamtbetrachtung den Schluss gezogen hat, der Versorgungsausgleich sei trotz der Geringfügigkeit des Anrechts durchzuführen.“ „Zu berücksichtigen ist – wie die Beschwerde ebenfalls zu Recht anführt - dass mit der Ausschlussregelung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Reduzierung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes auch beim Versorgungsträger vermieden werden sollte (BT- Drucksache 16/10144, Seite 31, 43, 44, 60). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Auffassung kann der Versorgungsträger sich nicht auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, wenn beide Eheleute Anwartschaften haben und lediglich die eines Ehegatten geringfügig ausfallen, weil hier gerade keine Kleinstanwartschaften begründet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 2011 zu 18 UF 150/10, zitiert nach Juris, Tz. 13). Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). Damit unterscheiden sich diese Fälle von dem der Normierung des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liegenden Ausgangsfall, der primär einzelne Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern betrifft. Auch für die gesetzliche Rentenversicherung sind unterschiedliche Berechnungswege für die in der bisherigen Rechtsprechung erörterten, von der Geringfügigkeit betroffenen Anrechte notwendig, weil die Berechnungsparameter für Entgeltpunkte (West) sich von denen der Entgeltpunkte (Ost) und beide von den Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Versorgung unterscheiden. Dennoch erhält der Versicherte bei Erreichen der Altersgrenze einen Rentenbescheid, der die unterschiedlichen Anwartschaften errechnet und einen Auszahlungswert ermittelt. Dem Senat ist auch bekannt, dass die Rentenbescheide der Beteiligten zu 1) die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufführen; auch hier kommt es nur zu einer Auszahlung seitens eines Versorgungsträgers. Die Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber verhindern wollte, wird hier gerade deswegen vermieden, weil letztlich die Betriebsrente, die der Antragstellerin zuwachsen wird, aus einer Hand gewährt wird.“ „Nach Auffassung des Senats ist daher in der Regel davon auszugehen, dass allein der bei dem Versorgungsträger entstehende Aufwand bei externer Teilung des geringfügigen Anrechts den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht rechtfertigen kann. Deswegen kann die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nicht beanstandet werden.“ Danach war die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert ist gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000 € festzusetzen, da mit 10 % des dreifachen Monatseinkommens der Eheleute von 8.640 € der anzunehmende Wert unter dem Mindestwert liegt und, wie sich aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt, die die einzelnen Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin als ein einheitliches Anrecht zu werten sind. III. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 FamFG) einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob wirtschaftlich selbständige Bausteine eine Betriebsrente, wie die Beschwerdeführerin meint, getrennter Prüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterliegen oder ob sie lediglich als Bestandteil einer einheitlichen Versorgung in der Gesamtheit der betrieblichen Altersversorgung des Berechtigten zu sehen und zu bewerten sind und damit auszugleichen sind, selbst wenn Einzelteile die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG unterschreiten. Weiterhin bedarf es einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG mit einem Prozentbetrag des zugrundeliegenden Deckungskapitales pauschaliert werden können und ob und wie diese Pauschalierung bei besonders werthaltigen Anrechten zu begrenzen ist.