OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 104/16

OLG Frankfurt 2. Familiensenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0704.2UF104.16.0A
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt. 2. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung und ist daher die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Melsungen vom 11.03.2016 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. zu c), e), und f) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... AG (Grundversorgung) (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 24.077,00 Euro nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.02.2001 i. d. F. vom 17.06.2010 (VO IV) i. V. m. der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.06.2015, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5445,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere eigenständige Anrechte, ist im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angezeigt, die jedenfalls bei Vortrag weiterer Begleitumstände den Ausgleich trotz nomineller Geringfügigkeit rechtfertigt. 2. Haben jedoch beide Eheleute bei dem gleichen Versorgungsträger mehrere Anrechte, kommt § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung und ist daher die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich. Dem Umstand, dass die Anrechte bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht geringfügig sind, kommt dann untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dann, wenn die Summe der Ausgleichsdifferenzwerte die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, können in solchen Fällen die Kosten einer internen Teilung gegen einen Ausgleich sprechen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Melsungen vom 11.03.2016 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. zu c), e), und f) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... AG (Grundversorgung) (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 24.077,00 Euro nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12.02.2001 i. d. F. vom 17.06.2010 (VO IV) i. V. m. der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.06.2015, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... AG (Zusatzversorgung II) (Vers. Nr. ...) findet nicht statt. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5445,- €. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben einander am ....08.1999 geheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2008 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist seit Mai 1998, die Antragsgegnerin seit September 1979 bei der ... AG beschäftigt. Beide waren während der Ehe durchgehend berufstätig. Im Zuge einer ersten Trennung im Jahr 2005 haben die Ehegatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart sowie Zugewinnausgleichs- und Ehegattenunterhaltsansprüche ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden. Das Amtsgericht -Familiengericht- Melsungen hat mit Beschluss vom 11.03.2016 aufgrund eines am 01.07.2015 zugestellten Scheidungsantrags des Antragstellers die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden die jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Ehegatten im Wege der internen Teilung ausgeglichen, ebenso die von beiden Ehegatten jeweils aus betrieblicher Altersversorgung erworbenen Anrechte bei der ... AG aus der Grundversorgung und der Zusatzversorgung II, wobei bei letzterer die Ausgleichswerte unter Berücksichtigung von Teilungskosten 90,14 € (Antragsteller) und 88,92 € (Antragsgegnerin) betrugen. Ein Ausgleich der jeweiligen Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei der ... AG aus der Zusatzversorgung I (Ehezeitanteil Antragsteller: 6.879,93 €, Ehezeitanteil Antragsgegnerin: 7.855,63 €) erfolgte im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Anrechte und die Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte nicht. Beim Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Grundversorgung der ... AG hat das Amtsgericht nicht den vom Versorgungsträger unter Berücksichtigung von Teilungskosten i. H. v. 1.489,30 € (3 % des Kapitalwertes des Anrechtes von insgesamt 49.643,29 € gemäß Teilungsordnung) angegebenen Ausgleichswert i. H. v. 24.077,00 € zugrunde gelegt, sondern einen Ausgleichswert i. H. v. 24.571,65 € unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 500,00 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versorgungsträger nicht konkret dargelegt habe, dass und weshalb ein Höchstbetrag für die pauschaliert angesetzten Teilungskosten von 500,00 € für dessen Mischkalkulation nicht auskömmlich sei. Gegen die ihr am 22.03.2016 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat die ... AG mit am 01.04.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 01.06.2016 innerhalb verlängerter Begründungsfrist eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wendet sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Korrektur der Teilungskosten betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin aus der Grundversorgung und verweist darauf, dass auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2016 konkret zum durchschnittlichen Kostenaufwand, zur Pauschalierung im Rahmen einer Mischkalkulation und zur festgelegten Obergrenze (3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI im Kalenderjahr des Ehezeitendes, das sind vorliegend 4.284,00 €) vorgetragen wurde. Darüber hinaus verweist die ... AG darauf, dass auch die Differenz der Ausgleichswerte aus der jeweiligen Zusatzversorgung II geringfügig ist und daher auch insoweit - wie bei den Anrechten aus der Zusatzversorgung I - ein Ausgleich der Anrechte zu unterbleiben habe. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich. Nachdem die ... AG bereits mit Schreiben vom 22.02.2016 ausführlich zu den ermittelten durchschnittlich tatsächlich anfallenden Kosten einer internen Teilung (1.255,- € Stand 2012 unter Anwendung der bis zum 31.03.2014 gültigen Teilungsordnung ohne Obergrenze, 1.260,- € bzw. 1.261,57 € unter Berücksichtigung der aktuellen Teilungsordnung) sowie zu der ihrer Ansicht nach einer Mischkalkulation gerecht werdenden deutlich darüber liegenden Obergrenze schlüssig vorgetragen hat, sind die in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 3 % des Kapitalwertes des Anrechtes, mithin 1.489,30 € für den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Grundversorgung bei der ... AG nicht mehr zu beanstanden (vgl. insoweit auch den bereits vom Versorgungsträger zitierten Beschluss des Senats vom 18.12.2012, 2 UF 383/10). Demnach ist insoweit statt eines Ausgleichswertes von 24.571,65 € ein Ausgleichswert von 24.077,00 € zugunsten des Antragstellers zu übertragen. Außerdem sind die jeweiligen Anrechte der Ehegatten aus der Zusatzversorgung II bei der ... AG nicht auszugleichen. Dabei bleibt der Senat ausdrücklich bei seiner in ständiger Rechtsprechung zu § 18 Abs. 2 VersAusglG vertretenen Ansicht, dass, soweit wie vorliegend Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen geteilt werden, eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen ist, was in aller Regel im Fall von Anrechten bei der ... AG aus Grundversorgung und aus Zusatzversorgung I sowie gegebenenfalls aus Zusatzversorgung II zu einem Ausgleich sämtlicher betrieblicher Anrechte führt, auch wenn letztgenannte einzeln betrachtet einen geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG aufweisen. Im vorliegenden Fall, in dem nicht § 18 Abs. 2 VersAusglG, sondern allein § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung kommt, weil die jeweiligen Anrechte der Ehegatten aus der Zusatzversorgung I und aus der Zusatzversorgung II gleichartig sind und die Differenz der jeweiligen Ausgleichswerte (ohne Teilungskosten) gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG sind, ist allerdings ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Nichtausgleich der Anrechte aus den Zusatzversorgungen gerechtfertigt, auch wenn im Fall der Teilung für den Versorgungsträger allenfalls ein geringfügiger Verwaltungsaufwand, der zudem über die Teilungskosten gedeckt ist, entstehen würde. Die im Rahmen der bei Anwendung des § 18 VersAusglG vorzunehmende Abwägung erfasst nämlich nicht nur die Belange der Verwaltungseffizienz einerseits und das grundsätzlich anzunehmende Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte andererseits, es sind vielmehr auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Spielt der Teilungsaufwand auf Seiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist zudem im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, FamRZ 2012, 610-615 Rz. 31, Beschluss vom 02.09.2015, FamRZ 2015, 2125-2128 Rz. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers aus der Zusatzversorgung I beträgt (ohne Berücksichtigung von Teilungskosten) 3.439,97 €, der Ausgleichswert der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung I beträgt (ohne Berücksichtigung von Teilungskosten) 3.927,82 €, die Differenz beträgt mithin 487,85 €. Es werden jedoch Teilungskosten in Höhe von 206,40 € sowie 235,67 € in Ansatz gebracht. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers aus der Zusatzversorgung II beträgt (ohne Berücksichtigung der Teilungskosten) 92,93 €, der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung II beträgt (ohne Berücksichtigung der Teilungskosten) 91,67 €, die Differenz beträgt mithin 1,26 €. Hier werden Teilungskosten in Höhe von 5,58 € und 5,50 € in Ansatz gebracht. Ein Ausgleich der Anrechte ist danach für die Ehegatten unwirtschaftlich. Der im Saldo ausgleichsberechtigte Antragsteller ist auch nicht dringend auf Bagatellbeträge angewiesen. Er ist 51 Jahre alt und damit knapp 2 Jahre jünger als die Antragsgegnerin. Er hat bereits nicht unwesentliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben, diese werden sich aufgrund des Versorgungsausgleichs noch deutlich erhöhen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bis zum Rentenalter nicht noch weitere erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erwerben kann. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die jeweils anwaltlich vertretenen Ehegatten keinerlei Einwände gegen den mit Schreiben des Amtsgerichts vom 22.12.2015 mit Blick auf die entstehenden Teilungskosten angekündigten Nichtausgleich der Anrechte aus den Zusatzversorgungen erhoben haben und die insoweit eingelegte Beschwerde des Versorgungsträgers allein darauf zurückzuführen ist, dass offenbar versehentlich aufgrund eines Programmeingabefehlers der ersten Instanz entgegen der gerichtlichen Ankündigung ein Ausgleich der Anrechte aus den Zusatzversorgungen II, an dem die Ehegatten im Hinblick auf die oben genannten Werte kaum Interesse haben konnten, erfolgt ist. Der Nichtausgleich der werthaltigeren Anrechte aus der Zusatzversorgung I durch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss wurde hingegen von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG, Gerichtskosten werden gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG nicht erhoben. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.