Beschluss
7 UF 13/11
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0819.7UF13.11.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 14.3.2011 - 511 F 1743/10 S - wird in Ziff. II Abs. 3 und 5 abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:
Zu Lasten des für den Ehemann - Personalnummer ... - bei der X AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem X Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Ehefrau übertragen in Höhe von 27.027 €, bezogen auf den 30. Juni 2010, davon entfallend 21.998 € auf den Startbaustein und 2.739 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld sowie 2.290 € auf die Jahresbausteine.
Zu Lasten des für den Ehemann - Personalnummer ... - bei der X AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungskapital zur Wahl gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl werden im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich persönliche Versorgungskapitalzusagen in Höhe von insgesamt 14.997 €, bezogen auf den 30. Juni 2010, auf die Ehefrau übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.025,60 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 14.3.2011 - 511 F 1743/10 S - wird in Ziff. II Abs. 3 und 5 abgeändert und insoweit wie folgt gefasst: Zu Lasten des für den Ehemann - Personalnummer ... - bei der X AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem X Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Ehefrau übertragen in Höhe von 27.027 €, bezogen auf den 30. Juni 2010, davon entfallend 21.998 € auf den Startbaustein und 2.739 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld sowie 2.290 € auf die Jahresbausteine. Zu Lasten des für den Ehemann - Personalnummer ... - bei der X AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungskapital zur Wahl gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen für eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl werden im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich persönliche Versorgungskapitalzusagen in Höhe von insgesamt 14.997 €, bezogen auf den 30. Juni 2010, auf die Ehefrau übertragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.025,60 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Verbundbeschluss vom 14.3.2011 hat das Amtsgericht unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind u.a. im Wege der internen Teilung mehrere Anrechte des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin ausgeglichen worden, darunter eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeitanteiligen Wert von 55.441,66 € und eine weitere Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeitanteiligen Wert von 30.763,39 €. Die Beschwerdeführerin hatte gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG Ausgleichswerte von 27.027 € bzw. 14.997 € vorgeschlagen und dabei Teilungskosten in Höhe von 1.386,04 € bezüglich des erstgenannten Anrechts und in Höhe von 769,08 € hinsichtlich des zweiten Anrechts (jeweils Gesamtbetrag für beide Ehegatten) abgesetzt. Das Familiengericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2010, 1906) hinsichtlich der der Teilungskosten jeweils nur einen Gesamtbetrag von 500 € für angemessen erachtet und deswegen Ausgleichswerte von 27.471 € bzw. 15.132 € festgesetzt. Gegen diese ihr am 12.4.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 14.4.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, dass die von ihr im Rahmen von §§ 5 Abs. 3, 13 VersAusglG vorgeschlagenen Teilungskosten über 500 € hinaus berücksichtigt werden, so wie ihre Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich dies bestimmen. Danach würden die Teilungskosten pauschal mit 2,5% des festgestellten Ehezeitanteils, mindestens mit 100 € und höchstens mit 3000 € bemessen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss; die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen gem. §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 228 FamFG zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Familiengericht hat die Teilungskosten zu Unrecht auf 500 € begrenzt. Gemäß § 13 VersAusglG sind im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG bei der Ermittlung des Ausgleichswertes die Teilungskosten hälftig zu berücksichtigen, und zwar indem sie von dem ausgleichspflichtigen Wert in Abzug gebracht werden und die Hälfte des Restwertes ausgeglichen wird. Es handelt sich hierbei um die Kosten des organisatorischen Mehraufwandes des Versorgungsträgers durch die interne Teilung, nämlich die Errichtung und Führung des Versorgungskontos in der Anwartschaftsphase, wie auch die Bearbeitung und Betreuung der Rentenzahlung in der Leistungsphase (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, Beschluss vom 25.3.2011, 2 UF 383/10, n.v.). Obwohl der Aufwand, der durch den Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG abgegolten werden soll, in keiner direkten Beziehung zur Höhe des Wertes des auszugleichenden Anrechts steht, entspricht es allgemeiner Meinung, dass diese Kosten pauschal berechnet werden können. Streit besteht indes darüber, wie diese Pauschale berechnet und ggf. zu begrenzen ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde in der Begründung zu § 13 VersAusglG erwogen, dass es wie im bislang geltenden Recht, wonach im Rahmen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 Prozent des Deckungskapitals des Versorgungsausgleichs gebilligt worden seien, auch unter Geltung des neuen Rechts bei interner Teilung angemessen sein könne, die insoweit anfallenden Kosten zu pauschalieren (BT-Drs. 16/10144, S. 57 zu § 13). Allerdings hat sich die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich dagegen ausgesprochen, die Frage der Angemessenheit im Gesetz detaillierter zu regeln. Sachlich gehe es um zwei Anliegen, nämlich einerseits zu gewährleisten, dass das Versicherungskollektiv von den Kosten der Teilung entlastet bleibe, und zum anderen sicherzustellen, dass der Kostenabzug die Ehegatten nicht über Gebühr belaste. Das schließe eine Pauschalierung nicht aus, werde aber im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in der Regel dazu führen, dass "bei sehr werthaltigen Anrechten" der Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag zu begrenzen und bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale in Ansatz zu bringen sei. Es solle aber - anstatt einer gesetzgeberischen Vorgabe - zunächst den Versorgungsträgern und sodann der Kontrolle durch die Familiengerichte überlassen bleiben, diese Wertgrenzen näher zu bestimmen (Anlage 4 zur BT-Drucksache 16/10144, S. 125). Dementsprechend ist eine Bestimmung eines noch als angemessen angesehenen Prozentsatzes ebenso unterblieben wie eine Bestimmung der Mindestbeträge oder eines Höchstbetrages. Die Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur sind bislang uneinheitlich. Ganz überwiegend wird dabei - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien - im Ausgangspunkt akzeptiert, dass vom Versorgungsträger eine Pauschale zwischen 2 und 3% des ehezeitanteiligen Wertes des auszugleichenden Anrechts als Teilungskosten angesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt, aaO, mwN, OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; vgl. auch Cisch/Hufer/Karst, Versorgungsausgleich: Teilungskosten bei betrieblichen Direktzusagen, BB 2011, 1401ff., 1403f.; Ruland, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 503; Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 8 Rn. 30; nur auf einen "Spielraum" verweisend: Brudermüller, in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2). Uneinigkeit herrscht jedoch insbesondere in Bezug auf die Frage, welche Obergrenze zu ziehen ist. In der vom Familiengericht angesprochenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 - 15 UF 120/10 - (FamRZ 2010, 1906) wurde eine vom Versorgungsträger selbst vorgesehene Höchstgrenze von 500 € gebilligt. Dass dieser Betrag stets die absolute Obergrenze zu sein habe, ist in der Entscheidung allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt; nur die Formulierung der Begründung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wonach die Zulassung zur Klärung der Frage diene, ob die Bemessung der Kosten der internen Teilung mit 3% des Ehezeitanteils und einem Höchstbetrag von 500 € vereinbar ist, lässt sich schließen, dass das OLG Stuttgart - nicht näher begründete - Bedenken gegen einen höheren Betrag als 500 € haben könnte. Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 3.11.2010, 11 UF 500/10, FamRZ 2011, 898f., jurisRn. 7ff.) hat einen pauschalen Ansatz von 250 € gebilligt, auch wenn eine prozentuale Berechnung (2 bis 3%) zu einem niedrigeren Ansatz geführt hätte. Auch diese Entscheidung verhält sich nicht zur Frage des Höchstbetrages, sondern spricht sich lediglich dagegen aus, dass auf diese Weise bei geringwertigen Versorgungsanwartschaften der Pauschalbetrag "nach unten prozentual gedeckelt" werde. Nur für eine Mindestpauschale von 200 € spricht sich das OLG Nürnberg auch im Beschluss vom 6.5.2011 (11 UF 165/11, jurisRn. 38ff.) aus, wobei im konkreten Fall Teilungskosten in Höhe von 763,26 € gebilligt wurden. In der Literatur finden sich allerdings Stimmen, die generell eine Höchstgrenze bei 200-250 € annehmen wollen (Breuers, jurisPK-BGB Band 4, 5. Aufl. 2010, Stand 27.6.2011, Rn. 11 unter Bezugnahme auf Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 205, tendenziell auch Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 111; Eichenhofer, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG, Rn. 6, hält eine Anknüpfung an die effektiven Kosten für erforderlich und erachtet Festbeträge von 100 bis 250 € als "weniger angreifbar" im Vergleich zur Orientierung an der Höhe des Prozentsatzes des Deckungskapitals). Vereinzelt wird auch in der Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 € befürwortet (AG Oberhausen, B.v. 16.12.2010, 43 F 1335/09, jurisRn. 23), mit der Begründung, dass sonst die Anrechte "empfindlich geschmälert würden". Teilweise wird vertreten, dass - abweichend vom überwiegend vertretenen Ansatz - eine dynamische Pauschalierung in Höhe von 12% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV vorzunehmen sei, was im zu entscheidenden Fall zu einer Begrenzung auf 306,60 € führte (AG Duisburg, B. v. 17.11.2010, 57 F 29/08 VA, FamRZ 2011,1149 [Ls.], zit. nach jurisRn. 14; ebenso B. v. 17.2.2011, 54 F 39/10, jurisRn. 22ff., 32, 33). In der Folgezeit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 haben sich einige Gerichte - teilweise unter Bezugnahme auf diese Entscheidung für ein Obergrenze von 500 € ausgesprochen (AG Stuttgart, B. v. 3.12.2010, 28 F 496/09, jurisRn. 24; OLG Frankfurt, aaO.). Auch in der Literatur gibt es Autoren, die den Betrag von 500 € als Höchstgrenze ansehen (Bergmann, in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand. 1.3.2011, Edition 20, § 13 VersAusglG, Rn. 3; zum weiteren Streitstand Cisch/Hufer/Karst, aaO, S. 1401), oder zumindest höhere Beträge nur ausnahmsweise als ansatzfähig ansehen wollen (OLG Celle, Beschluss v. 12.4.2011, 15 UF 308/10, jurisRn. 13ff.). Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2,5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 € bzw. Teilungskosten von 766,50 €, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2,5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 €, die jedoch oberhalb von 766,50 € nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 € übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748,20 € wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 € bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 € gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe. Begründet wird dies damit, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Realteilung im Grundsatz eine auf das Deckungskapital bezogene Pauschalierung akzeptiert und nur für "sehr werthaltige Anrechte" (BT-Drs. 16/10144, S. 125 re. Sp.) ein absoluter Höchstbetrag vorzusehen sei. Bei einem Ansatz von z.B. 250 € würde indes bereits bei einem Kapitalwert von 12.500 € (bei 2%) bzw. 8.333,33 € (bei 3%) die Grenze erreicht, obwohl diese Beträge nur sehr geringfügig über der auf den Kapitalbetrag des auszugleichenden Anrechts vor Ausgleich hochgerechneten Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (Ausgleichswert 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, entsprechend 240% dieser Bezugsgröße als Wert des auszugleichenden Anrechts vor Abzug von Teilungskosten, derzeit also 6.132 €) liege. Daraus ergebe sich ein Wertungswiderspruch, weil bei einem derart dicht an der Bagatellgrenze liegender Betrag noch nicht im Sinne der Gesetzesbegründung von einem "sehr werthaltigen Anrecht" gesprochen werden könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber ja ausdrücklich auf die in der Problematik vergleichbaren Entscheidungen zu den Teilungskosten bei Realteilung nach altem Recht verwiesen. Danach sind selbst Umlagen mit umgerechnet über 2.800 € nicht beanstandet worden (OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an das frühere Recht gerade eine Pauschalierung in der Größenordnung zwischen 2 und 3% des auszugleichenden ehezeitanteiligen Kapitalbetrages auch mit der Regelung des § 13 VersAusglG billigen und fortführen wollen. Schon mit dieser prozentualen Regelung ist gewährleistet, dass das auszugleichende Anrecht nicht empfindlich geschmälert wird. Die weitere Funktion der Angemessenheitskontrolle nach § 13 VersAusglG, sicherzustellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen, wird dann erfüllt, wenn eine Obergrenze festgelegt wird. Der Gesetzgeber hat eine solche Obergrenze für geboten erachtet, wenn die auszugleichenden Anrechte "sehr werthaltig" sind, sich also signifikant vom Durchschnitt der Anwartschaften bzw. korrespondierend vom Durchschnitt der daraus resultierenden Renten abheben. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach Kapitalwerte bis 240% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV im Regelfall nicht auszugleichen sind, wäre eine Interpretation, dass ein "sehr werthaltiges Recht" bereits bei Kapitalwerten vorliegen soll, die nur wenig über dieser Grenze liegen, nicht nachvollziehbar. Eine gestaffelte Differenzierung danach, dass Pauschalierung nur bis zu einem bestimmten Betrag ohne Nachweis, darüber hinaus bis zu einer Höchstgrenze mit Nachweis zulässig sein soll, verfehlt das gesetzgeberische Anliegen, durch Pauschalierungen den Aufwand und damit die Kosten für die Beteiligten möglichst gering zu halten. Zwar lässt sich der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/10144, S. 125) entnehmen, dass eine Differenzierung nach gewissen äußeren Merkmalen wie Größe des Versicherungskollektivs, Finanzierungsform und der Komplexität der Zusagen erwünscht ist. Von einer Einzelfallprüfung bis hin zur aufwändigen gerichtsförmlichen Überprüfung der Angaben im Rahmen einer Beweisaufnahme ist nicht die Rede. Gegen die vom Bundesrat erhobenen Bedenken, dass es problematisch sei, wenn die Versorgungsträger gezwungen würden, im konkreten Fall die den entsprechenden Verwaltungskosten zugrunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen (BR-Drs. 343/08 - Beschluss - S. 4f., sub Nr. 5), hat sich die Bundesregierung damit gerade nicht gewandt, sondern nur mit Rücksicht auf die vielfältigen Konstellationen, wenn man auf die genannten äußeren Kriterien abstelle, von einer gesetzgeberischen Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit abgesehen. Ausdrücklich erwähnt ist allerdings, dass in großen, stark standardisierten versicherungsförmigen Systemen durch die Teilung geringere Kosten anfallen als bei kleineren Unternehmen. Gerade auf solche versicherungsförmige Systeme bezogen sich jedoch die Entscheidungen zum früheren Recht, auf die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen war. Daraus lässt sich entwickeln, dass der Gesetzgeber allenfalls bei kleineren Unternehmen eine noch höhere Grenze hinsichtlich der Teilungskosten ansetzen wollte, als dies in der Rechtsprechung bei versicherungsförmigen Altersversorgungen bereits akzeptiert worden war. Mittelbar lässt sich daraus schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff der "sehr werthaltigen Anrechte", bei denen er es für erforderlich hält, eine Obergrenze für die Teilungskosten anzusetzen, nicht anders verstehen wollte, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung bereits der Fall war. Dann aber könnten selbst Anrechte mit einem zu teilenden Betrag von über 100.000 € bei versicherungsähnlicher Struktur des Versorgungsträgers und der jeweiligen Versorgung noch nicht als "sehr werthaltig" angesehen werden, was sich damit deckt, dass die daraus resultierenden Renten immer noch einem eher unterdurchschnittlichen Monatseinkommen entsprechen. Der Einwand, dass schon unterhalb einer solchen Grenze (bei 2,5% von 100.000 € ergäben sich Teilungskosten von 2.500 €), dieser Betrag die tatsächlich anfallenden Teilungskosten regelmäßig deutlich übersteigt, ist angesichts der vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Pauschalierung nicht stichhaltig. Dieser Pauschalierung ist es immanent, dass sie bezogen auf den Einzelfall in aller Regel zu hoch oder zu niedrig ausfallen wird. Es kommt allenfalls darauf an, dass im Rahmen einer Mischkalkulation die Pauschalierung nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Versorgungsträgers zu Lasten der Gesamtheit der geschiedenen Eheleute führen darf. Diese Problematik unterscheidet sich aber in keinem Punkt von den Erwägungen, die schon unter Geltung des früheren Rechts dazu geführt haben, einen pauschalen Ansatz von 2 bis 3 % zu billigen und lediglich als Ausnahme eine - jedenfalls deutlich oberhalb der hier auszugleichenden Kapitalwerte liegende - absolute Obergrenze vorzusehen. Infolgedessen hätte das Familiengericht von dem bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Ehemannes bestehenden Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 55.441,66 € und von dem weiteren Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 30.763,39 € nicht jeweils lediglich 500 € Teilungskosten in Abzug bringen dürfen, sondern die von der Beschwerdeführerin zutreffend auf der Grundlage ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung und den Durchführungsgrundsätzen bezifferten Beträge von 1.386,04 € bezüglich des erstgenannten Anrechts (Vorsorgekapital Eins) und in Höhe von 769,08 € hinsichtlich des weiteren genannten Anrechts (Vorsorgekapital nach Wahl). Nach Abzug dieser Beträge sind im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die im Tenor genannten Beträge auszugleichen, wobei in der sprachlichen Fassung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Konkretisierung und Differenzierung Rechnung zu tragen war. Der Senat konnte nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung eines Termins entscheiden, weil neue Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten waren. Die Beteiligten sind der entsprechenden Ankündigung des Senats durch Verfügung vom 16.6.2011 auch nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112, 81 FamFG. Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. III. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es jedenfalls zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 FamFG) einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG mit einem Prozentbetrag des zugrundeliegenden Deckungskapitals pauschaliert werden können sowie ob, wie und ggf. auf welchen Betrag eine Höchstgrenze - namentlich bei "besonders werthaltigen Anrechten" - für die pauschal ansetzbaren Teilungskosten festzusetzen ist.