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Beschluss

19 U 8/24

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0613.19U8.24.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 197.750,00 festzusetzen. Die Klägerin kann bis zum 18.07.2024 Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 197.750,00 festzusetzen. Die Klägerin kann bis zum 18.07.2024 Stellung nehmen. I. Die Parteien streiten um die Förderungsfähigkeit eines zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschlossenen Kaufvertrags über ein nach den KfW-Kriterien Effizienzhaus 55 EE saniertes Gebäude in der Straße1 in Stadt1 (Hinterhaus mit 7 Wohneinheiten). Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird verwiesen auf die notarielle Urkunde des Notars V mit dem Amtssitz in Stadt1 vom 22.03.2022, Nr. ... des Urkundenverzeichnisses für 2022 (Anlage K2, Bl. 24 der erstinstanzlichen Akte (fortan: "Vorakte"). In ihrer Eigenschaft als Käuferin eines bebauten Immobiliengrundstücks stellte die Klägerin mehrere Zuschussanträge, von denen einer (Referenznummer ... über einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 197.750,00 betreffend das verfahrensgegenständliche Hinterhaus) streitgegenständlich ist. Ausweislich der Gesellschafterliste der Verkäuferin, der W GmbH mit Sitz in Stadt1, halten Herr Vorname1 X sowie sein Sohn, Herrn Vorname2 X, Gesellschaftsanteile an der Verkäuferin im Umfang einer Beteiligung am Stammkapital in Höhe von jeweils 1/6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K3 (Bl. 38 der Vorakte) verwiesen. Beide Gesellschafter sind als Prokurist (Vorname1 X) bzw. Geschäftsführer (Vorname2 X) gemeinsam zur Vertretung der Verkäuferin berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 29.03.2023 abgerufenen Handelsregisterauszug (Anlage K4, Bl. 44 der Vorakte) verwiesen. Herr Vorname1 X ist zudem ausweislich der Gesellschafterliste vom 29.04.2021 (Anlage K5, Bl.40 der Vorakte) Alleingesellschafter und nach dem am 30.03.2023 abgerufenen Handelsregisterauszug (Anlage K6, Bl. 41 der Vorakte) einzelvertretungsberechtigter und von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der klagenden Käuferin. Ebenfalls einzelvertretungsberechtigter und von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin ist der Sohn des Alleingesellschafters der Klägerin, Herr Vorname2 X. In der - ausweislich der maschinell am 19.12.2021 erzeugten - "Bestätigung zum Antrag" (Anlage K1, Bl. 12 der Vorakte), auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, heißt es, unter anderem: "Ich/wir nehme/nehmen zudem zur Kenntnis, dass im Rahmen des Antragsprozesses noch weitere Daten zum Vorhaben, die subventionserhebliche Tatsachen darstellen, erforderlich sind und dass mich/uns ggf. ein Finanzierungspartner hierüber informieren wird." (…) "Rechtliche Hinweise: Die eingegebenen Daten wurden hinsichtlich der energetischen Anforderungen, die den Förderprodukten der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" zugrunde liegen, erfolgreich geprüft und plausibilisiert. Mit diesem Ergebnis kommt kein Vertrag zwischen der KfW und dem Antragsteller zustande. Es ist damit insbesondere keine Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses durch die KfW oder über eine Kreditfinanzierung eines Finanzierungsinstitutes oder der KfW verbunden. Im Falle einer Zuschussvereinbarung oder Kreditzusage ist die KfW zu weiteren Prüfungen des geförderten energetischen Effizienzhaus-Standards oder der Einzelmaßnahmen berechtigt Sollten die Prüfungen ergeben, dass die energetischen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat die KfW das Recht, die Zuschussvereinbarung oder Kreditzusage ganz oder teilweise zu widerrufen." Die im Bundesanzeiger bekannt gemachte "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)" (BAnzAT 25.01.2022) vom 7. Dezember 2021 (Anlage K7, Bl. 43 d. A) konkretisiert neben Förderziel und Förderzweck (Ziffer 4) und Gegenstand der Förderung (Ziffer 5) auch den Kreis der Förderempfänger (Ziffer 6), der grundsätzlich auch Unternehmen (einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmer) (Ziffer 6.1 f) und sonstige juristischen Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften umfasst (Ziffer 6.1 g). Nicht antragsberechtigt und von einer Förderung ausgeschlossen sind, unter anderem, sog. "Insichgeschäfte", die in der Richtlinie wie folgt definiert werden: "Von einer Förderung ausgeschlossen sind Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen, - zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einem solchen Unternehmensverbund; - zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung; - im Rahmen bzw. in Folge von Betriebsaufspaltungen oder - zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung (unter anderem Eheleute und Lebenspartner) und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)." Ausweislich Ziffer 9.2 der Richtlinie gilt für die Förderung ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Ziffer 9.5.2). Mit Schreiben vom 01.04.2022, Anlage K8, (Bl. 57 der Vorakte) bestätigte die Beklagte der Klägerin den Antragseingang sowie den Maximalbetrag in Höhe von EUR 197.750,00. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 01.04.2022 unter anderem: "Den Zuschuss erhalten Sie Sie in voller Höhe, wenn Sie die folgenden Punkte einhalten: - Sie haben den Antrag gestellt, bevor Sie einen Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen haben. - Sie halten die Vertragsbedingungen ein, die Sie als Anlage "Vertragsbedingungen" auf den folgenden Seiten finden. - Sie führen die Maßnahmen wie im Antrag angegeben durch und weisen dies im KfW-Zuschussportal nach." In den Vertragsbedingungen heißt es, unter anderem: "4. Auszahlung Wir prüfen Ihren Nachweis und zahlen Ihnen anschließend den Zuschuss aus - in der Regel am Ende des folgenden Monats. Den genauen Termin teilen wir Ihnen in der Auszahlungsbestätigung mit. Diese finden Sie nach positiver Prüfung des Nachweises "Bestätigung nach Durchführung" unter "Meine Zuschussanträge". Den Zuschuss erhalten Sie aus Bundesmitteln. 5. Weitere Bestimmungen Diese Vertragsbedingungen werden ergänzt durch folgende Dokumente: - Merkblatt "BEG Wohngebäude - Zuschuss" in der Version 10/21 10121 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Zuschussprodukte in der Version 01/22. Diese Dokumente sind Bestandteil des Zuschussvertrags und daher rechtsverbindlich für Ihren Zuschuss. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch. Sie finden diese und weitere relevante Dokumente im KfW-Zuschussportal unter "Meine Zuschussanträge"." Wegen der weiteren Einzelheiten des Bedingungswerkes, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Zuschussprodukte in der Version 01/22 (Anlage B2), wird auf die in das Verfahren eingeführten Dokumente verwiesen. Weder die Bestätigung zum Antrag noch das Schreiben vom 01.04.2022 enthalten tatsächliche Angaben zu den Gesellschaftern und Vertretungsorganen der Parteien des Grundstückskaufvertrages. Im weiteren Verlauf kam es zunächst zu einer nicht in das Verfahren eingeführten Ablehnung der klägerischen Anträge, gegen die sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2022 (Anlage K9, Bl. 61 der Vorakte) unter Hinweis darauf wandte, dass die Ablehnungsentscheidung auf einer falschen Tatsachengrundlage, namentlich der Annahme, die Klägerin habe das Haus erstellt, beruhe. Mit E-Mail vom 02.09.2022 (Anlage K10, Bl. 63 der Vorakte) forderte die Beklagte bei der Klägerin daraufhin ergänzende Unterlagen an, wie folgt: "Sehr geehrter Herr X, vielen Dank für lhr Schreiben vom 08.08.2022. zur Prüfung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts bitten wir um Einreichung folgender Unterlagen. - Dokument mit UR. Nr. ... vom 14.05.2021 (gemäß Kaufvertrag) - Dokument UR-Nr. (ohne) vom 15.12.2020 (Angaben gemäß BnD-ID ...) - Rechnung mit detaillierten Angaben von Architekt Y mit der Nr. ... vom 11.04.2022 - Dokument mit UR-Nr. ... vom 15.12.2020 (Angaben gemäß BnD-lD ...) - Stellungnahme des Energie-Effizienz-Experten bzgl. anteiliger Kosten für Gewerbeeinheiten Bei der Prüfung der Antragsberechtigung in diesem Zusammenhang besteht ferner Klärungsbedarf hinsichtlich eines eventuellen In-Sich-Geschäftes. Gemäß unseren Förderrichtlinien sind entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen, - zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund - zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung - im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen - zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § $ 138 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Insolvenzordnung (unter anderem Eheleute und Lebenspartner) und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte) von einer Förderung ausgeschlossen. Wir bitten Sie daher um eine Stellungnahme und Einreichung aussagekräftiger Unterlagen in Bezug auf die Beziehung zwischen Ihnen als Antragsteller und dem rechnungsausstellenden Unternehmen, sowie die - Gesellschafterlisten der W GmbH und Z GmbH." Mit Schreiben vom 06.03.2023 (Anlage K14, Bl. 67 der Vorakte) lehnte die Beklagte die Auszahlung des beantragten Zuschusses ab unter Bezugnahme auf das Vorliegen eines Förderausschlusses. Dabei erklärte die Beklagte unter anderem: "Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist aus unserer Sicht der o.g. Förderausschluss erfüllt. Demgemäß nehmen wir von unseren Antragsbestätigungen vom 09.03.2022 (Zuschussreferenz ...) und vom 01.04.2022 (Zuschussreferenz ...) Abstand und teilen mit, dass zu diesen mangels Antragsberechtigung keine Förderung gewährt werden kann. Daher erklären wir diesbezüglich die Kündigung gemäß Ziffer 4 Abs. 1 der AGB für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Zuschussportal." Das Zuschussverfahren verläuft bei dem streitgegenständlichen Förderprodukt der Beklagten im Wesentlichen zweiaktig, wobei im Rahmen eines Vorab-Verfahrens die grundsätzliche sachliche Förderungswürdigkeit eines beabsichtigten Vorhabens summarisch geprüft und nach der Vorhabenrealisierung im Lichte der konkreten Vorhabenumsetzung die eigentliche Bewilligungsentscheidung auf Grundlage vorgelegter (Durchführungs-) Nachweise getroffen wird. Nach § 2 Abs. 4 der Allgemeine Geschäftsbedingungen KFW für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das KfW-Zuschussportal (Anlage B2, Bl. 154 der Vorakte) zahlt die Beklagte den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus. Die Antragstellung erfolgt durch den Antragsteller unter Bestätigung, dass er die AGB sowie die Bedingungen des jeweils gültigen Produktmerkblattes zur Kenntnis genommen hat. Nach Absendung des Antrags erhält der Antragsteller eine Antragsbestätigung mit den Vertragsbedingungen für den Zuschuss. In den Vertragsbedingungen, die durch das Merkblatt sowie die AGB ergänzt werden, sind u.a. die Höhe des Zuschussbetrags sowie die Auszahlungsmodalitäten geregelt. Erachtet die Beklagte die Zuschussvoraussetzungen als erfüllt, erhält der Antragsteller eine Auszahlungsbestätigung. Im Falle einer negativen Entscheidung informiert die Beklagte den Antragsteller durch eine Auszahlungsablehnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2023, Aktenzeichen 2-12 O 554/23, (Bl. 496 - 504 der Vorakte) verwiesen, durch das die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist, weil der Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Zuschüsse bzw. auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zustehe. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag geschlossen worden, insbesondere werde durch die Bestätigung des Antragseingangs kein vertragliches Verhältnis begründet, weil sich aus der Formulierung ergebe, dass die Beklagte dem jeweiligen Antragsteller die Bedingungen mitteile, unter denen ein Zuschussvertrag abgeschlossen werde, was nicht als Vertragsannahme unter Bedingung zu qualifizieren sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei die Eingangsbestätigung nicht so zu verstehen, dass die Beklagte die Förderung unter der aufschiebenden Bedingung zahlen werde, dass die Klägerin die Förderbedingungen einhalte und diese nachweise, wobei bei einer interessengerechten Auslegung zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte kein Interesse an dem Abschluss eines Fördervertrags habe, solange die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen seien. Der Vertrag könne erst zustandekommen, wenn der Antragsteller die Förderbedingungen erfüllt habe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Mangels Angabe der exakten Fördersumme könne die Eingangsbestätigung nicht als Vertragsschluss ausgelegt werden, weil es an der Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil fehle. Da das Erwerbsgeschäft der Klägerin die Förderbedingungen nicht erfülle, sei es auch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Im Übrigen hätte der Beklagten aus gleichem Grund das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 4 der Richtlinie zugestanden. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Personen mit finanziellen Zuwendungen gefördert werden, unterliege einer weiten und im Wesentlichen nicht justiziablen Einschätzungsprärogative der Beklagten, deren Grenze erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Förderbedingungen sowie die darauf basierenden Entscheidungen über die Ablehnung einer Zuschussauszahlung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würden. Ein Anspruch auf die Förderleistung bestehe danach nur ausnahmsweise durch eine Selbstbindung der Verwaltung, die aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien entstehen könne (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Januar 2021 - 23 U 200/20). Die Förderpraxis wiederum könne nur am Maßstab der Willkür überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1/17). Da dem Staat im Bereich der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei, seien an den Begriff des sachlichen Grundes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zudem sei die Verwaltungspraxis im Bereich der Leistungsverwaltung nur in einem weniger strengen Sinn als die Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsgebot verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05, NVwZ 2006, 1184 Rz. 57 f.). Das Willkürverbot sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse (BVerfGE 1, 14). Willkür des Gesetzgebers könne nicht schon dann bejaht werden, wenn der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt habe (BVerfGE 81, 156), sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung gar nicht finden lasse (BVerfGE 89, 132). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot könne nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 55, 72). Die Grundsätze seien entsprechend auf Verwaltungshandeln anzuwenden. Gemessen hieran bestehe kein Anspruch der Klägerin, weil die Förderrichtlinie als solche nicht gegen das Willkürverbot verstoße, da es einem legitimen Anliegen entspreche, solche Geschäfte nicht zu bezuschussen, die im Ergebnis z.B. wegen der Verbundenheit der Unternehmen wirtschaftlich neutral seien, und darüber hinaus die Fördervoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien. Die W GmbH und die Klägerin seien verbundene Unternehmen im Sinne von Ziff. 6.2 erster Spiegelstrich der Richtlinie. Nach § 15 AktG seien verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) AktG oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) seien. Die W GmbH sei ein abhängiges Unternehmen i.S.v. § 17 AktG, da ein Fall des mittelbaren Einflusses vorliege, der nach § 17 AktG genüge. Hierfür reiche eine Minderheitsbeteiligung aus, wenn sie in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art den nötigen Einfluss auf die Personalpolitik der abhängigen Gesellschaft sichere ("kombinierte Beherrschung") (BeckOGK/Schall, 1.1.2023, AktG § 17 Rn. 27). Neben anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen könnten auch personelle Verflechtungen in den Leitungsorganen geringere Beteiligungen so verstärken, dass die Annahme einer Beherrschung gerechtfertigt sei (BeckOGK/Schall, 1.1.2023, AktG § 17 Rn. 33) Zwar habe Herr Vorname1 X prima facie allein keinen beherrschenden Einfluss auf die W GmbH. Bei näherer Betrachtung zeige sich jedoch eine kombinierte Beherrschung dadurch, dass er einen Gesellschaftsanteil halte und zugleich gemeinsam mit seinem Sohn, der auch Geschäftsführer beider Gesellschaften sei, Prokura habe. Damit hätten Vorname2 und Vorname1 X bestimmenden Einfluss auf die W GmbH. Auf die Frage, ob der Verkauf des Grundstücks für die W GmbH als wesentlichem Asset der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft habe, komme es nicht an. Die Beklagte habe im Übrigen unbestritten vorgetragen, sie gewähre in vergleichbaren Konstellationen auch unabhängig von der Frage, ob die Unternehmen tatsächlich verbunden seien, keine Zuschüsse. Gegen dieses der Klägerin am 22.12.2023 (Bl. 511 der Vorakte) zugestellte Urteil wendet sie sich mit ihrer am 19.01.2024 (Bl. 1 d. A.) eingelegten und am 19.02.2024 (Bl. 17 d. A.) begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin beanstandet die Verletzung materiellen Rechts im Hinblick darauf, dass weder die zwischen den Parteien vereinbarten Förderbedingungen des Förderprogramms BEG Wohngebäude - Zuschuss (461) noch die strukturellen Unterschiede der GmbH zur Aktiengesellschaft berücksichtigt würden, wonach das maßgebliche Willensbildungsorgan der GmbH die Gesellschafterversammlung sei und nicht deren Geschäftsführer. Darüber hinaus moniert die Klägerin die Nicht-Bescheidung ihres Hilfsantrags, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 06.03.2023 erklärten Kündigung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf Literatur- und Rechtsprechungsnachweise trägt die Klägerin im Übrigen vor: Mit Schreiben vom 01.04.2022 (Anlage K 8) sei der Klägerin von der Beklagten eine Zusage über die Gewährung des beantragten Zuschusses erteilt worden. Gemäß diesem Zusageschreiben habe die Klägerin als Auszahlungsvoraussetzung lediglich die Durchführung der geförderten Maßnahmen im KfW Zuschussportal bis zum 01.10.2024 nachweisen müssen. Aus den zum Förderprogramm gehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 2) gehe hervor, dass die Antragsbestätigung eines gestellten Zuschussantrages zugleich eine Zusage sei (der dort verwendete Terminus lautet: "Antragsbestätigung/Zusage"). Zudem gehe aus den AGB der Beklagten hervor, dass durch die Erteilung einer solchen Zusage ein von der Beklagten so genanntes "Zuschussverhältnis" begründet werde, das jederzeit aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne. Aufgrund der bereits durch das Schreiben vom 01.04.2022 bewirkten Begründung eines Schuldverhältnisses sei die Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, die beantragten Zuschussmittel nach billigem Ermessen zu gewähren oder aber ihr die beantragte Förderung aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus zu verweigern. Aus der Architektur des vorliegend maßgeblichen Förderprogramms BEG Wohngebäude - Zuschuss (461), insbesondere aus der Bestimmung der AGB der Beklagten (Anlage B 2) ergebe sich vielmehr, dass mit Erteilung der Antragsbestätigung/Zusage vom 01.04.2022 (Anlage K 8) durch die Beklagte ein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten zustande gekommen sei, aus dem heraus die Beklagte zur Gewährung des beantragten Zuschusses verpflichtet sei, sofern der Antragsteller die Förderbedingungen einhalte. Die damit bereits eingegangene Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Zuschusses im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung (unter der Voraussetzung der Einhaltung der Förderbedingungen durch den Antragsteller) habe nach Erteilung der Zusage vom 01.04.2022 nur noch im Wege einer wirksamen Kündigung des Zuschussverhältnisses aus wichtigem Grund aufgehoben werden können. Die Beklagte habe dies selbst in ihrem Kündigungsschreiben vom 06.03.2023 (Anlage K 14) bestätigt, in dem sie ausdrücklich die Kündigung gemäß Ziffer 4 Abs.1 der AGB für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Zuschussportal erklärt habe. Diese Erklärung erhalte nur dann einen Sinn, wenn die Beklagte selbst von einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sei, dass sie durch eine entsprechende außerordentliche Kündigung habe aufheben wollen. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung sei die Verkäuferin, die W GmbH, auch nicht im Wege des mittelbaren Einflusses über deren Alleingesellschafter Vorname1 X abhängig von der Klägerin im Sinne der §§ 15, 17 AktG gewesen. Für einen derartigen Beherrschungstatbestand sei die Tatsache nicht ausreichend, dass Vorname1 X und dessen Sohn Vorname2 X eine Beteiligung von je 16,67% an der W GmbH hielten und Vorname2 X zugleich dort Mitgeschäftsführer sei und Vorname1 X Gesamtprokura habe, weil bei einer GmbH die weisungsbefugte Gesellschafterversammlung das Willensbildungsorgan sei. Die Personalpolitik einer GmbH werde nicht in der Geschäftsführung ausgeübt, sondern befinde sich in den Händen der Gesellschafterversammlung. Dem Geschäftsführer einer GmbH komme vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten Geschäftsführungsbefugnis nur dann und insoweit zu, als die Gesellschafterversammlung von ihrer Geschäftsführungskompetenz weder durch Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlussweisung an den Geschäftsführer Gebrauch machte. Bei dieser Sachlage könne ein beherrschender Einfluss auf eine GmbH nur dadurch gewonnen werden, dass ausschlaggebende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der GmbH bestünden, was vorliegend bei der Veräußerin W GmbH aber weder in Person von Vorname1 X der Fall gewesen sei - auch nicht in einem nicht auszuschließenden Zusammenwirken mit seinem Sohn Vorname2 X - noch bei der Klägerin Z GmbH, die im Alleinbesitz von Vorname1 X gestanden habe. Zwar wäre es für Vorname1 X ggf. möglich gewesen, aufgrund der bestehenden Prokura über eine gleichzeitige Einflussnahme auf seinen Sohn Vorname2 X für die W GmbH Verträge auch ohne Billigung der Gesellschafterversammlung abzuschließen. Diese Tatsache habe jedoch keine Beherrschungsmöglichkeit auf die Gesellschafterversammlung der W GmbH eröffnet, sondern nur zu einer Haftung der GmbH gegenüber geführt. Nach Rechtsprechung des BGH sei eine bloße Familienverbundenheit von zwei Gesellschaftern auch keine ausreichende Grundlage dafür, die Stimmrechte beider bei der Beurteilung eines Beherrschungstatbestandes zusammenzurechnen, da es keinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, dass Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen würden. Für das Vorliegen eines vom Beklagtenvertreter behaupteten Beherrschungstatbestandes nach § 17 AktG als Ausschlussgrund für die Gewährung beantragter und von der Beklagten zugesagter Fördermittel sei diese jedoch nach dem Zustandekommen eines Schuldverhältnisses mit der Antragstellerin gemäß den eigenen Förderbedingungen vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Die Darlegung einer bloß theoretischen Möglichkeit eines Zusammenwirkens von Vater und Sohn X reichte hierfür nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht aus, sondern es müssten Indizien vorgetragen werden, die auch für einen tatsächlichen Einfluss des Vaters auf seinen Sohn in Bezug auf die W GmbH sprechen. Derartiger Vortrag fehle aber. Nach Begründung eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien sei es der Beklagten in Bezug auf den gestellten Förderantrag vom 08.01.2022 (Anlage K 1) nicht mehr möglich gewesen, die Gewährung der beantragten Förderung allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu verweigern. Hierzu hätte vielmehr das zwischen den Parteien zustande gekommene Schuldverhältnis wirksam gekündigt werden müssen, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass die Veräußerin W GmbH in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin im Sinne des § 17 AktG gestanden habe, was nachgewiesenermaßen aber nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, das Endurteil des Landgerichts Frankfurt/ M. vom 13.12.2023 (2-12 0 554/23) wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus dem Förderprogramm BEG Wohngebäude - Zuschuss (461) einen gemäß Schreiben vom 01.04.2022 vorläufig zugesagten Zuschuss in Höhe von € 197.750,00 gemäß den geltenden Förderbedingungen zu gewähren. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Zuschussverhältnisses gemäß Schreiben der Beklagten vom 06.03.2023 unwirksam war. Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise. Im Übrigen trägt sie zur Berufungserwiderung vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des beantragten Zuschusses, da die Klägerin nicht sämtliche Fördervoraussetzungen erfülle, insbesondere nicht antragsberechtigter Förderempfänger sei. Eine zur Auszahlung der Förderung verpflichtende Fördervereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Zuschuss werde gem. § 2 Abs. 4 der "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW" im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung ausgezahlt, die durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande komme. Dabei stelle die Antragsbestätigung der Beklagten gegenüber dem Zuschussempfänger ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Zuschussvertrages dar, das den Vertragsinhalt erstmals hinreichend konkret festlege, indem die Voraussetzungen der Förderung im Einzelnen (durch Bezugnahme) aufgeführt würden. Durch die Einreichung von (hinreichenden) Nachweisen für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen werde das Angebot der Beklagten durch den Zuschussempfänger angenommen. Solche Nachweise habe die Klägerin hier (mit Blick darauf, dass die Kaufvertragsparteien als verbundene Unternehmen anzusehen seien bzw. eine Übertragung der Immobilie zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern stattgefunden habe) nicht beigebracht, weshalb keine Zuschussvereinbarung zustande gekommen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der mit Schreiben vom 06. März 2022 (Anlage K14) erklärten Kündigung der Beklagten, weil es sich bei der Kündigung lediglich um eine höchst vorsorgliche Maßnahme der Beklagten gehandelt habe. Die Klägerin als Käuferin und die W GmbH als Verkäuferin seien verbundene Unternehmen, weshalb eine Förderung nach dem diesbezüglichen, im Programmmerkblatt zum BEG-Förderprogramm ausdrücklich aufgeführten Ausschlusstatbestand ausgeschlossen sei. Trotz fehlender Geschäftsführerstellung des Herrn Vorname1 X bei der W GmbH sei von einer "kombinierten Beherrschung" auszugehen, denn die Einflussmöglichkeit des Sohnes von Herrn Vorname1 X, Herr Vorname2 X, sei diesem zuzurechnen. Unabhängig davon, dass familiäre Verbindungen der Gesellschafter nicht stets deren gleichgerichtete Interessen begründen könnten, spreche eine Gesamtschau der hier vorliegenden Umstände deutlich dafür, dass Herr Vorname1 X zum einen aufgrund der engen familiären Verbindung und zum anderen aufgrund seiner überlegenen, in 35 Jahren erworbenen Erfahrung im Bereich der Immobilienwirtschaft maßgeblichen Einfluss auf seinen (erst später in das von ihm gegründete Unternehmen eingestiegenen) Sohn, Herrn Vorname2 X, habe. Herr Vorname1 X habe sich so die rechtlichen Einflussmöglichkeiten seines Sohnes - dessen Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung - auf die W GmbH zunutze machen können und dies auch getan. Unerheblich sei, dass Herr Vorname1 und Herr Vorname2 X gemeinsam keine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der W GmbH gehabt hätten, denn beide hätten die Gesellschaft zusätzlich zu ihrer Beteiligung von einem Drittel durch ihre Stellung als Geschäftsführer und Prokurist rechtlich bindend verpflichten können. Herr Vorname2 X habe die W GmbH gemeinsam mit einem Prokuristen - seinem Vater - wirksam verpflichten können, was Herrn Vorname1 X auch in der Gesellschafterversammlung Einflussmöglichkeiten verschafft habe, die über den formalen Umfang seiner Beteiligung und der seines Sohnes deutlich hinausgegangen seien. Ferner seien die Klägerin und die W GmbH als verbundene Unternehmen anzusehen, weil sie unter der einheitlichen Leitung des Herrn Vorname1 X zusammengefasst seien. Sowohl die Klägerin als auch die W GmbH seien jeweils von Herrn Vorname1 X abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 AktG werde daher vermutet, dass die Klägerin und die W GmbH mit Herrn Vorname1 X einen Konzern bilden. Des Weiteren liege eine Übertragung der Immobilie zwischen einem Unternehmen und seinem Gesellschafter vor, was einen weiteren Ausschlusstatbestand darstelle. Das streitgegenständliche Erwerbsgeschäft stelle sich wirtschaftlich genauso dar, als wenn es zwischen der W GmbH und Herrn Vorname1 X als deren Gesellschafter abgeschlossen worden wäre. Dass auf der Käuferseite des Erwerbsgeschäfts nicht Herr Vorname1 X persönlich, sondern die in seiner Alleininhaberschaft stehende Klägerin gestanden habe, begründe weder einen (wesentlichen) wirtschaftlichen Unterschied noch einen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestands relevanten Wertungsunterschied. Es fehle in beiden Fällen in vergleichbarer Weise an einem (hinreichend ausgeprägten, eine bloße Mitnahmemotivation hinreichend sicher ausschließenden) Interessengegensatz zwischen den Parteien des Erwerbsgeschäfts. Jedenfalls stelle das Vorgehen, auf Käuferseite des Geschäfts nicht Herrn Vorname1 X, sondern die Klägerin auftreten zu lassen, eine Umgehung dieses Ausschlusstatbestands dar mit der Folge, dass der Ausschlusstatbestand eingreife. Ein Anspruch auf die Förderung ergebe sich auch im Übrigen nicht, insbesondere sei die Beklagte nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstbindung mit Blick auf ihre bisherige Verwaltungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, die Klägerin ebenso zu behandeln. Die Beklagte gewähre in ständiger Förderpraxis auch bei der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Umständen keine BEG-Förderung, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft zwischen verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG stattfinde oder nicht. Diese Praxis der Beklagten sei nicht zu beanstanden, insbesondre sei sie nicht willkürlich. Die Ausschlusstatbestände bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, zwischen Gesellschaftern und ihrem Unternehmen und bei nahestehenden Personen i.S.d. § 138 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 InsO würden zum einen bezwecken, sog. Mitnahmeeffekte zu vermeiden, was unter dem Blickwinkel des Gebots der sparsamen Haushaltsführung und um der zweckentsprechenden Verwendung der für die Förderung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel willen angezeigt sei. Deshalb solle die Förderung bei Fallgestaltungen, bei denen naheliege, dass in einer relevanten Zahl von Fällen die betreffende Transaktion lediglich dazu getätigt werde, um die Förderung "mitzunehmen", ausgeschlossen sein. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine solche Motivation bei Transaktionen innerhalb eines Unternehmens- oder Familienverbundes, die sich für die Beteiligten "wirtschaftlich neutral" darstellen, vermehrt anzutreffen sei. Wegen der in diesen Fällen somit typischerweise anzutreffenden Mitnahmemotivation würden sie generell von der Förderung ausgeschlossen. Zum anderen sei in einer relevanten Zahl dieser Fälle der für die Höhe des Förderbetrags maßgebliche Kaufpreis nicht dritt- bzw. marktüblich, weil die Kaufvertragsparteien ihre jeweiligen, grundsätzlich gegenläufigen Interessen nicht in derselben Weise durchsetzen würden wie bei einem Immobiliengeschäft unter nicht gesellschaftsrechtlich oder verwandtschaftlich miteinander verbundenen Kaufvertragsparteien. Auch die in diesen Fällen mit einer gewissen Häufigkeit anzutreffende mangelnde Dritt- bzw. Marktüblichkeit des Kaufpreises sei Anlass, sie generell von der Förderung auszuschließen. Dieselben Gründe, die die Statuierung der Ausschlusstatbestände bei einer Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG, zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern und zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO rechtfertigen würden, kämen auch vorliegend zum Tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Klägerin weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen wirft die Berufung nicht auf. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 1. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz den bereits erstinstanzlich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 05.12.2023, Aktenzeichen 2-12 O 554/23, (Bl. 492f der Vorakte) gestellten Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Zuschussverhältnisses gemäß Schreiben der Beklagten vom 06.03.2023, weiterverfolgt, hat die Berufung - und zwar unabhängig von der Frage des Eintritts der für die Entscheidung über den Hilfsantrag maßgeblichen innerprozessualen Bedingung, namentlich der Erfolglosigkeit des Hauptantrages - keine Aussicht auf Erfolg, weil der im Rahmen der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 19.02.2024 angekündigte Hilfsantrag unzulässig ist. Er zielt nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ab, sondern lediglich auf die Feststellung einer Vorfrage. Bei dem von der Klägerin formulierten Antrag fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen "Rechtsverhältnisses", also eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien (Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 256 Rz. 4). Das Begehren, die Unwirksamkeit der Kündigung mit Schreiben vom 06.03.2023 festzustellen, ist einer Feststellung nicht zugänglich. Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22 -, BGHZ 238, 47-61 und juris Rz. 19; BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes). Allein der (Fort-)Bestand eines Vertrags wäre der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich (BGH, Urteile vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rz. 48). Eine solche Feststellung begehrt die Klägerin jedenfalls nach dem Wortlaut der angekündigten Berufungsanträge nicht, weshalb auch dahinstehen kann, ob neben einem solchen statthaften Feststellungsantrag zusätzlich auch begehrt werden könnte, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, was zweifelhaft erscheint, da einem solchen Begehren keine selbstständige Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22 -, BGHZ 238, 47-61 und juris Rz. 19). Eine Umdeutung des klägerischen Hilfsantrags dahingehend, dass die Klägerin in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches, also das Zustandekommen eines Zuschussvertrages, festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es der Klägerin gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der (Un-) Wirksamkeit der Kündigung als solcher ankommt. Im Übrigen scheitert eine Umdeutung daran, dass einer auf Feststellung des Zustandekommens eines Zuschussvertrages gerichteten Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegensteht, weil der Klägerin die Geltendmachung ihres Leistungsbegehrens, insbesondere die Bezifferung des Zuschussbetrages, möglich und zumutbar ist, wie sich aus dem Hauptantrag ergibt. Ganz unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des angekündigten Hauptantrages wäre eine Leistungsklage, bezogen auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Zuschussvertrages, möglich und zumutbar, da der Inhalt der abzugebenden Willenserklärung unter Bezugnahme auf den klägerischen Antrag und das Schreiben der Beklagten vom 01.04.2022 hinreichend und mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt konkretisiert werden kann. Im Übrigen wäre ein Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung des Bestandes eines Zuschussvertrages, aus im Ergebnis denselben Erwägungen abzuweisen, aus denen der Klägerin der in der Hauptsache angekündigte Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nicht zusteht. 2. Die Klage hat hinsichtlich des Hauptantrags in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a. Im Ergebnis dahinstehen kann die Sachdienlichkeit des in der Hauptsache angekündigten Antrages, der gerichtet ist auf die "Gewährung" eines vorläufig zugesagten Zuschusses, die - denklogisch - ohne Rechtsgrundlage, namentlich eines entweder gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs, nicht erfolgen kann. Das klägerische Begehren setzt, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschussgewährung besteht, den Abschluss eines Zuschussvertrages bzw. die Bewilligung des begehrten Zuschusses durch die Beklagte voraus, weshalb ein sachdienlicher Antrag entweder - sofern noch kein Zuschussvertrag zustande gekommen ist - auf Abschluss des Zuschussvertrages gerichtet sein müsste bzw. bei einem unterstellten Zustandekommen des Zuschussvertrages die Auszahlung des im Rahmen des Zuschussvertrages vereinbarten Zuschusses zu beantragen wäre. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit des klägerischen Hauptantrages, der nicht ohne weiteres erkennen lässt, ob die Klägerin die Auszahlung eines auf EUR 197.750,00 bezifferten Zuschusses oder (lediglich) die Abgabe einer Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Zuschussvertrages über einen Zuschuss in Höhe von EUR 197.750,00, begehrt. Der Wortlaut des klägerischen Antrags ("gewähren") lässt beide Möglichkeiten zu, ohne dass der jeweilige Streitgegenstand identisch ist, was im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht unproblematisch erscheint. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen Klageanträge - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind und die beklagte Partei sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 -, juris; zur selben Sache vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 -, juris; ferner: BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 -, juris). b. Selbst wenn man die Zulässigkeit des angekündigten klägerischen Hauptantrages unterstellt, hat die Berufung nach derzeitigem Sachstand aber keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin den begehrten Zuschuss nicht beanspruchen kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf den begehrten Zuschuss besteht, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Bedingungswerk, insbesondere dem streitgegenständlichen Merkblatt, zweifelsfrei ergibt, nicht. Ausweislich der maßgeblichen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 besteht auf eine Förderung der streitgegenständlichen Art ausdrücklich kein Rechtsanspruch (vgl. Anlage K7, Bl. 43ff der Vorakte: "Ziffer 7.4 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln - Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.") in Verbindung mit dem hier maßgeblichen Merkblatt "Merkblatt BEG Wohngebäude Zuschuss Effizienzhaus 461 Zuschuss" (Anlage B1, Bl. 141 der Vorakte: "Rechtsanspruch (…) - Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel."). Das Zustandekommen eines Zuschussvertrages ist nicht dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt. Dementsprechend hat das Landgericht - im Ergebnis zu Recht - die Unbegründetheit der Klage darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss des Zuschussvertrages habe, weshalb die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, der Klägerin den begehrten Zuschussbetrag in Höhe von EUR 197.750,00 auszuzahlen. Die Klägerin kann den begehrten Zuschuss nicht auf vertraglicher Grundlage beanspruchen, weil auf Grundlage des Parteivorbringens und der in das Verfahren eingeführten Dokumente das Zustandekommen eines Zuschussvertrages nicht festgestellt werden kann (aa.) und die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Zuschussvertrages hat (bb.). aa. Die Klägerin hat weder substantiiert dargetan, noch unter Beweis gestellt, dass zwischen den Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt bereits ein wirksamer Zuschussvertrag zustande gekommen ist. Nach dem klägerischen Vorbringen beantragte die Klägerin am 08.01.2022 die Gewährung eines Wohngebäudezuschusses aus dem Förderprogramm BEG Wohngebäude Zuschuss (461), worüber eine Antragseingangsbestätigung mit den Vertragsbedingungen für den Zuschuss und den Auszahlungsmodalitäten übermittelt wurde. Ausweislich des Wortlauts des mit "Bestätigung zum Antrag" überschriebenen Dokuments handelt es sich dabei - entgegen der klägerischen Würdigung - allerdings noch nicht einmal um den eigentlichen Antrag, sondern lediglich um die Einleitung des zweiaktigen Verfahrens zum Abschluss eines Zuschussvertrages, namentlich die Beantragung der Durchführung der vor einer Vorhabenrealisierung vorzunehmenden Vorprüfung, denn in der "Bestätigung zum Antrag" heißt es ausdrücklich: "Hinweis: Diese Bestätigung ist kein Kredit- oder Zuschussantrag. Den Kredit oder Zuschuss müssen Sie vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages beantragen". Soweit das Formular, mit dem die Klägerin nach ihrem Vorbringen die streitgegenständliche Förderung beantragt hat, als "Bestätigung zum Antrag" (Anlage K1) überschieben ist, handelt es sich zudem - selbst nach dem klägerischen Vorbringen - nicht um eine Willenserklärung der Beklagten betreffend das Zustandekommen eines Zuschussvertrages, sondern um die klägerische Willenserklärung, mit der der Antragsprozess überhaupt eingeleitet wurde. Dies wird drucktechnisch durch Umrahmung hervorgehobene rechtliche Hinweise eindeutig und unmissverständlich herausgestellt, in denen ausdrücklich angeführt wird, dass die durchgeführte Vorab-Prüfung hinsichtlich der energetischen Anforderungen, beschränkt auf ihre Plausibilität, nicht dazu führt, dass bereits ein Vertrag zustande kommt ("Die eingegebenen Daten wurden hinsichtlich der energetischen Anforderungen, die den Förderprodukten der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" zugrunde liegen, erfolgreich geprüft und plausibilisiert. Mit diesem Ergebnis kommt kein Vertrag zwischen der KfW und dem Antragsteller zustande. Es ist damit insbesondre keine Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses durch die KfW oder über eine Kreditfinanzierung eines Finanzierungsinstituts oder der KfW verbunden."). Ein klägerischer Antrag allein konnte das Zustandekommen des Zuschussvertrages ohnehin nicht bewirken, da die Ausschreibung des Förderprogramms lediglich eine invitatio ad offerendum darstellte, also eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, der die Klägerin mit ihrem Antrag vom 08.01.2022 (Anlage K1) nachgekommen ist. Dass die Beklagte den Antrag zu irgendeinem Zeitpunkt in der vereinbarten Form - durch ausdrückliche Bescheidung - angenommen hätte, behauptet noch nicht einmal die Klägerin. Der klägerische Antrag vom 08.01.2022 auf Abschluss eines Zuschussvertrages bedurfte nach § 2 Abs. 3 der AGB einer ausdrücklichen Entscheidung, entweder als ausdrückliche Annahmeerklärung in Form einer Auszahlungsbestätigung oder aber als Ablehnung in Form einer Auszahlungsablehnung. Gem. § 2 Abs. 3 der AGB wird der Zuschuss nach einer erfolgreichen Antragsprüfung für das in der Antragsbestätigung/Zusage genannte Vorhaben gewährt. Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist ausweislich des Merkblatts neben dem positiven Abschluss der Prüfung die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD). Dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) abgegeben hat, ergibt sich weder aus dem Parteivorbringen, noch aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Da die Parteien die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung vereinbart haben, beruft sich die Klägerin im Ergebnis erfolglos auf etwaige implizite Erklärungsgehalte von anderweitigen Erklärungen der Beklagten, und zwar ganz unabhängig davon, dass den insoweit in Bezug genommenen Erklärungen, insbesondere dem Schreiben vom 06.03.2023 (Anlage K13), entgegen der klägerischen Ansicht ein Erklärungsgehalt dahingehend, dass das (ursprüngliche) Zustandekommen eines Zuschussvertrages zugestanden bzw. anerkannt wird, bei der gebotenen Auslegung am Maßstab eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers gem. §§ 133, 157, 242 BGB ohnehin nicht zukommt. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2022 (Anlage K8) den Eingang des Antrags am 10.01.2022 bestätigt und den maximalen Zuschussbetrag auf EUR 197.750,00 beziffert hat, handelt es sich bei dieser Antragseingangsbestätigung entgegen der klägerischen Rechtsansicht weder nach ihrem Wortlaut, noch nach dem Gesamtzusammenhang um eine (vorbehaltlose) unbedingte Annahme eines klägerischen Antrags auf Abschluss eines Zuschussvertrages über einen Zuschuss in Höhe von EUR 197.750,00. Der Erklärungsgehalt des Schreibens beschränkt sich auf die Abgabe einer Eingangsbestätigung, wie sich aus dem Einleitungssatz zweifelsfrei ergibt ("wir freuen uns, Ihnen den Eingang Ihres Antrags bestätigen zu können."). Das Schreiben vom 01.04.2022 verweist ausdrücklich darauf, dass der Zuschuss erst nach positiver Prüfung der Nachweise über die Vorhabendurchführung entsprechend den Vorgaben einer "Auszahlungsbestätigung" bzw. "Bestätigung nach Durchführung" ausgezahlt wird. Die weiteren Verfahrensschritte werden in dem Abschnitt "Wie geht’s weiter" in Verbindung mit Ziffer 4 der Vertragsbedingungen angeführt. Insoweit verweist die Klägerin auch erfolglos auf die AGB der Beklagten, aus denen sich gerade nicht ergibt, dass es sich bereits bei dem Schreiben vom 01.04.2022 um eine Annahmeerklärung handelt. Nach § 2 Abs. 3 der AGB der Beklagten erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach einer erfolgreichen Antragsprüfung unter Konkretisierung/Individualisierung des förderungswürdigen Vorhabens durch Benennung des Investitionsorts, des Verwendungszwecks sowie ggf. der Höhe der förderfähigen Kosten und weiterer Parameter der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Zuschusshöhe, wie sie sich gegebenenfalls aus dem Schreiben vom 01.04.2022 in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Antrag ergeben. Die Bezugnahme auf eine "Antragsbestätigung/Zusage" in § 2 Abs. 3 der AGB ist allerdings nicht dergestalt zu verstehen, dass es sich bei diesen Begrifflichkeiten um Synonyme handelt, sondern dahingehend, dass die programmübergreifenden AGB der Beklagten sowohl Fallgestaltungen eines "einstufigen" Bewilligungsverfahrens als auch Fallgestaltungen eines - wie hier - mehraktigen Bewilligungsverfahrens erfassen. Bei einstufigen Bewilligungsverfahren folgt auf die Antragstellung unmittelbar die Annahme (= Zusage) oder Ablehnung. Bei mehraktigen Verfahren sind Zwischenschritte, darunter beispielsweise die Abgabe einer Antragseingangsbestätigung (= Antragsbestätigung) vorgesehen. Streitgegenständlich ist hier ein mehraktiges Verfahren, in dessen Verlauf über die erfolgreiche Antragsprüfung nach den maßgeblichen Förderbedingungen eine gesonderte, ausdrückliche (Zusage-) Entscheidung, die sog. "Bestätigung nach Durchführung" (BnD), getroffen wird, weshalb in dem hier vorgegebenen zweiaktigen Verfahren dem Schreiben vom 01.04.2022 nicht der Gehalt einer Zusage, sondern lediglich der Gehalt einer Antragsbestätigung im Sinne einer Antragseingangsbestätigung zukommt. Dass und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Beklagte eine Auszahlungsbestätigung/Bestätigung nach Durchführung (BnD) erteilt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein entsprechendes Dokument ist nicht in das Verfahren eingeführt. Vielmehr ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz, insbesondere dem klägerischen Schreiben vom 08.08.2022, dass die Beklagte ursprünglich die Förderung durch gesonderte Erklärung, gestützt auf eine von der hier streitgegenständlichen Begründung ("Insichgeschäft") abweichenden Begründung, abgelehnt hat. Das diesbezügliche Ablehnungsschreiben ist von keiner Partei in das Verfahren eingeführt worden, was letztlich unerheblich ist. Auf dieses Schreiben kann es allein schon deshalb nicht ankommen, weil es selbst nach dem eigenen klägerischen Verständnis gerade nicht als Annahme des klägerischen Angebots auf Abschluss eines Zuschussvertrages zu würdigen ist, sondern dessen Ablehnung beinhaltet. Selbst wenn der Antragseingangsbestätigung vom 01.04.2022 der Gehalt einer Annahmeerklärung zukommen sollte, wäre diese nach dem eigenen klägerischen Vorbringen nicht unbedingt gewesen, sondern hätte unter der (aufschiebenden) Bedingung des Nachweises der Förderungsvoraussetzungen gestanden (vgl. ebenso Senat, Hinweisbeschlüsse vom 18.11.2021 - 19 U 130/21 (nachfolgend Zurückweisungsbeschluss vom 23.12.2021 - 19 U 130/21) und vom 09.03.2023 - 19 U 267/22 (nachfolgend Zurückweisungsbeschluss vom 05.05.2023), beide Verfahren betreffend Baukindergeld). Nicht zuletzt angesichts des Prüfungsvorbehalts betreffend den Nachweis der Förderungswürdigkeit ist offenkundig, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin mit der Eingangsbestätigung vom 01.04.2022 nicht verbindlich zur Auszahlung verpflichten wollte, bevor die Erfüllung der Förderungswürdigkeit nachgewiesen ist, da eine von der Einhaltung der Förderungsbedingungen unabhängige Verpflichtung der Beklagten nicht in Frage kommt. Auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung stellt kein hinreichendes Instrument zur Gewährleistung der Förderungswürdigkeit dar (vgl. ebenso Senat, Hinweisbeschlüsse vom 18.11.2021 - 19 U 130/21 (nachfolgend Zurückweisungsbeschluss vom 23.12.2021 - 19 U 130/21) und vom 09.03.2023 - 19 U 267/22 (nachfolgend Zurückweisungsbeschluss vom 05.05.2023), beide Verfahren betreffend Baukindergeld). Ebenso wenig kann aus der Existenz eines außerordentlichen Kündigungsrechts hergeleitet werden, dass die Beklagte darauf verzichtet, ihr Recht, die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens zu prüfen, vor Abgabe der Annahmeerklärung auszuüben und sich gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Kündigung zu beschränken. Die diesbezügliche Verwaltungspraxis der Beklagten befindet sich im Übrigen im Einklang mit der Richtlinie, die in Ziffer 9.5.1 vorgibt, dass die Auszahlung des Zuschusses nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt, woraus sich ergibt, dass nicht allein die bloße Einreichung von Unterlagen über die Verwendung zur Auszahlung führt, sondern erst der erfolgreiche Abschluss ihrer inhaltlichen Überprüfung durch die Beklagte. Eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Eintritt eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt. Bei der Bestimmung der Frage, ob eine Bedingung vorliegt, ist zu prüfen, ob die endgültige Wirksamkeit des ganzen Geschäfts nach dem Parteiwillen, der objektiv anhand von Treu und Glauben und den Erwartungen nach der Verkehrssitte zu ermitteln ist, geregelt werden soll (MüKoBGB/Westermann, 9. Aufl. 2021, BGB § 158 Rz. 11, BeckOGK/Reymann, Stand 1. März 2021, BGB § 158 Rz. 53, BeckRS). Bedingung im Sinne der §§ 158 ff BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (BAG, NJW 2008, 872, 876 Rz. 37 m. w. N.). Die Wendung "Den Zuschuss erhalten Sie in voller Höhe, wenn Sie die folgenden Punkte einhalten: (…) Sollten Sie die Maßnahmen anders als im Antrag angegeben (z. B. geringere Kosten) oder in der Anlage "Vertragsbedingungen" aufgeführt durchführen, kann Ihr Zuschussbetrag sinken oder der Zuschuss ganz entfallen" bringt zum Ausdruck, dass das Bestehen eines Anspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemeint ist. Dementsprechend handelt es sich (auch) bei der hier im Streit stehenden, an die Person(en) des Kaufvertrags anknüpfende Förderungswürdigkeit, um eine aufschiebende Bedingung. Der Schwebezustand wurde zunächst durch die nicht in das Verfahren eingeführte erste Auszahlungsablehnung beendet, gegen die sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2022 wandte. Soweit die Beklagte auf das klägerische Schreiben vom 08.08.2022 gem. E-Mail vom 02.09.2022 erneut in die Prüfung der Förderungswürdigkeit eingetreten ist, handelt es sich bei der E-Mail vom 02.09.2022 nicht um eine Annahmeerklärung in Form einer Bestätigung nach Durchführung. Bereits die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen sowohl zur Überprüfung des von der Klägerin dargestellten Sachverhalts als auch des möglichen Vorliegens eines Insichgeschäfts veranschaulicht, dass der Willensbildungsprozess nicht abgeschlossen war, was der Einordnung dieser E-Mail als Annahmeerklärung entgegensteht. Durch die schlichte Aufnahme einer nachträglichen Überprüfungsentscheidung wurde die ursprüngliche Ablehnung auch nicht automatisch beseitigt. Hierfür hätte es vielmehr einer abändernden, positiven Bewilligungsentscheidung bedurft, die nicht getroffen worden ist. Der durch das Überprüfungsverfahren eingeleitete neuerliche Schwebezustand ist im weiteren Verlauf jedenfalls durch die mit Schreiben vom 06.03.2023 (Anlage K14) erklärte (endgültige) Auszahlungsablehnung beendet worden, durch die die Beklagte den Nichteintritt der Bedingung zum Ausdruck gebracht hat, da nach Prüfung des Sachverhalts keine Auszahlung der Zuschüsse erfolgen könne, weil ein Förderausschluss anzunehmen ist. In der Sache hat die Beklagte hierdurch lediglich die Begründung ihrer ursprünglichen Ablehnungsentscheidung ausgetauscht, ohne den eigentlichen Entscheidungsgehalt zu modifizieren. Es kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, dass die Bedingung(en), die gem. Eingangsbestätigung vom 01.04.2022 zur Voraussetzung der Förderung gemacht worden sind, eingetreten sind. Wann eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB eintritt, hängt vom Willen der Parteien des Rechtsgeschäfts und damit von der Auslegung ab. Eine Pflicht, den Bedingungseintritt herbeizuführen, besteht grundsätzlich nicht. Hier haben die Parteien eine positive Prüfung der Nachweise durch die Beklagte zur Bedingung gemacht. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Prüfung der Nachweise ausweislich der (endgültigen) Auszahlungsablehnung vom 06.03.2023 ergeben hat, dass kein förderungswürdiger Erwerb vorliegt, da nach der Verwaltungspraxis der KfW ein Förderausschluss anzunehmen ist. In Bezug auf die Frage des Zustandekommens des Zuschussvertrags würde sich im Ergebnis auch nichts anderes ergeben, wenn man erst in der nach dem Merkblatt vorgesehenen Auszahlungsbestätigung/Bestätigung nach Durchführung die Annahme des klägerischen Angebots, bestehend aus dem ursprünglichen Antrag und den nachträglich hochgeladenen weiteren Dokumenten, durch die Beklagten sehen würde, weil es gerade an einer solchen Bestätigung nach Durchführung fehlt. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben der Beklagten vom 06.03.2023 (Anlage K13) berufen, da ein objektiver Dritter in der Rolle der Klägerin als Erklärungsempfängerin diesem Schreiben bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB gerade nicht der Gehalt eines Anerkenntnisses - noch nicht einmal in der Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses - betreffend das Zustandekommen eines Zuschussvertrages beimessen würde. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass es neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten deklaratorischen Schuldanerkenntnis noch das sogenannte tatsächliche Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche "als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst” zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder stellen jedenfalls ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580Rz. 9 und BGHZ 66, 250, 254 f. = NJW 1976, 1259, 1260). Weder aus dem Wortlaut des Schreibens vom 06.03.2023 noch aus den Begleitumständen kann dem Schreiben vom 06.03.2023 allerdings - bezogen auf das Zustandekommen eines Zuschussvertrages - der Bedeutungsgehalt eines solchen "Zeugnisses gegen sich selbst" beigemessen werden. Bei der Auslegung sind in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH. Urteil vom 8. April 2020 - XII ZR 120/18 - NZM 2020, 507Rz. 15; BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422Rz. 33 m. w. N.). Dieser ergibt, dass die Überprüfung des klägerischen Förderantrages ergeben hat, "dass (…) mangels Antragsberechtigung keine Förderung gewährt werden kann.". Dabei handelt es sich nach dem vom Wortlaut getragenen Begriffsverständnis um eine Ablehnung/Zurückweisung des klägerischen Antrags wegen eines von der Beklagten angenommenen Förderausschlusses in Form des "Insichgeschäftes". Im Hinblick darauf, dass auf Grundlage des maßgeblichen Parteivorbringens in Verbindung mit den in das Verfahren eingeführten Dokumenten nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine positive Förderungszusage erteilt hat, kann dem Schreiben vom 06.03.2023 auch nicht der Gehalt einer Bestätigung eines ursprünglichen Zustandekommens eines Zuschussvertrages beigemessen werden, der eine diesbezügliche vorherige Annahmeerklärung der Beklagten voraussetzt. Vielmehr ist das Schreiben vom 06.03.2023 als (endgültige) neuerliche Ablehnung des klägerischen Begehrens zu verstehen. Die Beklagte hat nicht erklärt, dass eine vorherige Annahme des klägerischen Antrags zu Unrecht erfolgt ist, sondern sie hat erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Annahme als von Anfang an nicht gegeben betrachtet werden, wenn auch nunmehr mit einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Begründung. Ein derartiges Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich unbedenklich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte neben der Ablehnung des klägerischen Antrags zudem die Kündigung erklärt hat ("Daher erklären wir diesbezüglich die Kündigung gemäß Ziffer 4 Abs. 1 der AGB für die Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Zuschussportal."), weil es sich dabei nach verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB um eine vorsorgliche Kündigung handelt, die ohne Anerkennung eines vorherigen Zustandekommens eines Zuschussvertrages ausgesprochen wurde. Das Schreiben vom 06.03.2023, durch das der nach der ursprünglichen Ablehnung des klägerischen Antrags erneut aufgenommene Prüfungsvorgang endgültig abgeschlossen werden soll, soll nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck die Eingehung einer rechtlich bindenden Verpflichtung sicher ausschließen und einen etwaigen, im Rahmen der vorangegangenen Kommunikation gegebenenfalls gesetzten entgegenstehenden Rechtsschein dauerhaft erschüttern. Die Annahme, der Ausspruch einer vorsorglichen Kündigung beinhalte konkludent ein Anerkenntnis des ursprünglichen Zustandekommens des Vertrages, würde dieser Intention widersprechen und wäre im Übrigen mit der vorangestellten Versagung einer Bewilligung nicht zu vereinbaren. Dabei ist im Rahmen der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 06.03.2023 als (untechnisch) Nichtabhilfeentscheidung zu verstehen ist, mit dem die Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung im Rahmen der Selbstkontrolle durch die Beklagte abgeschlossen wurde. Der neuerliche, durch das klägerische Schreiben vom 08.08.2022 eingeleitete Überprüfungsprozess erfolgte vor dem Hintergrund einer Ablehnungsentscheidung, die zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden war, wodurch ein etwaiger durch die Eingangsbestätigung gesetzter Vertrauenstatbestand ohnehin bereits erschüttert wurde und in dessen Verlauf die Beklagte nach den in das Verfahren eingeführten Dokumenten auch zu keinem Zeitpunkt ein Vertrauen auf eine im Ergebnis abweichende positive Entscheidung gesetzt hat. bb. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Zuschussvertrages und/oder Herbeiführung des Bedingungseintritts durch positive Prüfung der Nachweise gegenüber der Beklagten, denn der streitgegenständliche Immobilienerwerb ist nach den hier maßgeblichen Förderbedingungen nicht förderungswürdig. Es liegt ein Förderungsausschluss aus persönlichen Gründen ("Insichgeschäft") vor und die Beklagte unterliegt gegenüber der Klägerin auch keinem Kontrahierungszwang. Ein solcher Zwang zum Abschluss eines Zuschussvertrages könnte bei sowohl subjektiver als auch objektiver Förderungswürdigkeit des streitgegenständlichen Immobilienkaufs zwar grundsätzlich anzunehmen sein, weil die Beklagte von der Bundesrepublik mit der Vergabe der Zuschüsse beauftragt wurde. Er besteht allerdings nur dann, wenn die Vergabeobergrenze noch nicht erreicht ist und die Voraussetzungen, an die der Staat die Vergabe der Mittel geknüpft hat, im Einzelfall erfüllt sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2022 - 17 U 119/20 -, juris Rz. 67 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten um ein "Insichgeschäft" handelt, das einem Förderungsausschluss unterliegt. Soweit die Beklagte dargelegt hat, vergleichbare Konstellationen in ständiger Verwaltungspraxis gleich zu behandeln und in keiner mit der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltung eine Förderung gewährt zu haben, ist die Klägerin diesem Vorbringen nicht erheblich entgegengetreten, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls wann und in welcher vergleichbaren Konstellation ein Zuschuss aus dem streitgegenständlichen Programm gewährt worden ist. Ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt als solches nicht. Soweit die Klägerin einfach bzw. mit Nichtwissen bestreitet, müsste sie zumindest nachvollziehbare Gründe für ihre Zweifel dartun, also beispielsweise vortragen, dass anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation ein Zuschuss aus dem streitgegenständlichen Programm gewährt worden ist. Dem Förderausschluss von "Insichgeschäften" liegt ein legitimer, sachlicher Grund, namentlich der Ausschluss von Mitnahmeeffekten, der im Subventionsrecht nicht unüblich ist zugrunde, um zu gewährleisten, dass die Förderung auf "echte" Investitionen beschränkt wird. Der Förderungsausschluss von Insichgeschäften knüpft an den Rechtsgedanken des § 181 BGB an, wonach diese grundsätzlich verboten sind. Durch den Grundsatz des Verbots des Insichgeschäfts soll der Rechtsverkehr vor den Gefahren einer Interessenkollision geschützt werden und zugleich dem Gläubigerschutz vor verborgenen Vermögensverschiebungen Rechnung getragen werden. Dementsprechend sehen die Richtlinie (Ziffer 6.2) und das Merkblatt ausdrücklich den Ausschluss von Insichgeschäften vor, wobei das zum Förderungsausschluss führende Insichgeschäft nicht abschließend definiert wird, sondern exemplarische Fallgruppen aufgeführt werden unter Hinweis darauf, dass auch "Umgehungen" der aufgeführten Tatbestände dem Förderungsausschluss unterfallen. Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Konstellation unmittelbar den in der Richtlinie angeführten Tatbeständen unterfällt, insbesondere ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass es sich bei den Parteien des Kaufvertrags um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes handelt und/oder der Kaufvertrag zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Insolvenzordnung geschlossen wurde, weil die streitgegenständliche Fallgestaltung im Rahmen der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls als Umgehungstatbestand einzuordnen ist, der in gleicher Weise zu einem Förderausschluss führt. Welche von der Richtlinie nicht ausdrücklich angeführten Tatbestände als Umgehungen anzusehen sind, ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten, die sich an Sinn und Zweck des Förderungsausschlusses zu orientieren hat und die im Interesse eines gleichförmigen Handelns auf vergleichbare Fallgestaltungen und Definitionen aus dem Subventionsrecht zurückgreifen kann, beispielsweise auf die europarechtliche Definition des verbundenen Unternehmens gem. Artikel 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Danach handelt es sich dann um verbundene Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer Beziehung stehen, wenn diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Dabei wird als "benachbarter Markt" wiederum der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung definiert, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 - 2003/361/EG - Abl. Nr. L 124/36 vom 20.5.2003) - kurz: KMU-Definitionsempfehlung oder Empfehlung 2003/361/EG - zielt auf eine Definition ab, die die wirtschaftliche Realität der Unternehmen berücksichtigt, um verbundene Unternehmen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als KMU verfügen, um so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen. Der Begriff der KMU ist eng auszulegen. Unter diesem Blickwinkel bezweckt das Unabhängigkeitskriterium, dass nicht diejenigen Unternehmen profitieren, die Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen. Nicht zu fördern sind nach Sinn und Zweck Unternehmen, die - nach einer wertenden wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb über eine stärkere Wirtschaftskraft verfügen als ein KMU. Unter Einbeziehung der europarechtlichen Vorgaben, konkret der der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai, besteht vorliegend ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne, weil der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin selbst auch Anteilseigner der Verkäuferin sind. Den insoweit definierten beherrschenden Einfluss übte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, der zugleich Gesellschaftsanteile der Verkäuferin hält und zu deren Vertretung berechtigt ist, aus, zumindest besteht im Rahmen der gebotenen objektiven Betrachtung eine konkrete Möglichkeit hierzu. Letztlich führen die Bezugnahmen auf verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktengesetzes und/oder nahestehende Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Insolvenzordnung nämlich nicht dazu, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis einer strikten Rechtsbindung dergestalt unterliegt, dass nur von diesen Normen erfasste Fallgestaltungen einem Förderungsausschluss unterliegen, weil mit der Bezugnahme auf die gesetzlichen Definitionen des verbundenen Unternehmens bzw. der nahestehenden Personen lediglich ein Anknüpfungspunkt für das Verständnis geboten werden soll, unter welchen Voraussetzungen verbundene Unternehmen anzunehmen sind, ohne dass sich in umgekehrter Richtung zwingende Vorgaben insoweit aus § 15 des Aktiengesetzes bzw. § 138 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung für die Beklagte ergeben, was durch die Öffnungsklausel betreffend Umgehungen eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Ungeachtet der Bezugnahmen auf § 15 des Aktengesetzes bzw. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Insolvenzordnung ist es im Förderverhältnis vielmehr Angelegenheit des Zuwendungsgebers, mit seiner ständigen Verwaltungspraxis sachgerechte Kriterien für die Förderung festzulegen und zu handhaben (VG München, Urteil vom 15. September 2021 - M 31 K 21.110 -, juris Rz. 28, VG Halle, Beschuss vom 11. November 2022 - 4 A 40/22 -, juris Rz. 60, VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.95 -, juris Rz. 89). Denn es entspricht dem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind. Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn Förderrichtlinien oder gar - wie das hier maßgebliche Merkblatt oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke - zur Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG gemacht würden (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 23). Selbst bei einer Abweichung von den verwaltungsinternen Regularien der Förderung wäre die Ermessensausübung nicht per se rechtswidrig (OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rz. 11 m. w. N.). Gemessen hieran ist es sachgerecht, dass die Beklagte auf die Rechtsstellung sowohl des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin als auch seines Sohnes sowohl in Bezug auf die klagende Käuferin als auch in Bezug auf die Verkäuferin abstellt, die ihnen eine Einflussnahme sowohl auf die Willensbildung der Verkäuferin als auch auf die Willensbildung der Käuferin ermöglicht. Da die Beklagte berechtigt ist, Maßstäbe zur Gewährung einer Billigkeitsregelung nach sachgerechten Kriterien generalisierend und typisierend zu entwickeln (VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.95 -, juris Rz. 142; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rz. 35), kommt es insoweit auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Vater und Sohn ihr Handeln tatsächlich abstimmen, sondern ist allein die Möglichkeit eines abgestimmten Auftretens ausreichend. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass vorliegend - wofür nichts ersichtlich - ein atypischer Fall gegeben wäre, würde sich daraus kein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin ergeben. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigten Differenzierungen zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rz. 32, 36), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es steht der Beklagten frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, denn der allgemeine Gleichheitssatz enthält - vorbehaltlich der Grenzen des Willkürverbotes - kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen Zusammenhängen gleich zu regeln. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der Beklagten gibt es vorliegend nicht. Bei dem streitgegenständlichen Förderprogramm kommt es zu keiner zwischengeschalteten hoheitlichen Entscheidung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Beklagte damit beauftragt, das Förderprogramm durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das zuständige Bundesministerium, und der Beklagten besteht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. BT-Drs. 19/5479 S. 2). Maßgeblich ist vorliegend jedoch nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten, sondern dasjenige zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte entscheidet über den jeweiligen Förderantrag. Fällt die Entscheidung positiv aus, ergeben sich alle weiteren Modalitäten aus den oben genannten Vertragsbedingungen, den AGB sowie dem Merkblatt. Dabei bedient sich die Beklagte privatrechtlicher Instrumente, namentlich dem Abschluss eines Zuschussvertrages. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zwar, dass die Beklagte sich dabei nicht sämtlichen Schranken und Bindungen entziehen kann, denen sie bei einem Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungs- und Organisationsformen unterliegen würde. Um eine (solche) "Flucht ins Privatrecht" zu verhindern und die universelle Geltung des Art. 1 Abs. 3 GG zu gewährleisten, ist die vollziehende Gewalt daher auch auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts insbesondere an die Grundrechte und sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben - wie etwa das Übermaßverbot - gebunden. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegen die Förderbedingungen der Beklagten aber keiner weitergehenden eigenständigen Überprüfung im Sinne einer Inhaltskontrolle. Es kommt allein darauf an, wie die Beklagte die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 06. August 2021 - 4 U 18/21 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Diese Förderpraxis wiederum kann nur am Maßstab der Willkür überprüft werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 06. August 2021 - 4 U 18/21 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Bestandteil dieser Förderbedingungen ist auch der Ausschluss von Insichgeschäften. Mit Blick auf den Zweck des Förderprogramms macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den Parteien des Kaufvertrages um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes bzw. nahestehende Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Insolvenzordnung i. e. S. handelt oder ob nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Umgehung der in der Richtlinie exemplarisch angeführten Tatbestände vorliegt. Mit Blick auf den Förderungszweck kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob das Grundstück von einer natürlichen Person, namentlich dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, erworben wird oder ob der Erwerb durch eine "zwischengeschaltete" Zweckgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile zu 100% von einer einzigen natürlichen Person gehalten werden, erworben wird. Hätte Herr X das Grundstück persönlich erworben, würde dieser Erwerb unmittelbar als ein Geschäft zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern den in der Richtlinie angeführten Ausschlusstatbeständen unterfallen, da Herr X Gesellschafter der Verkäuferin ist. Dahinstehen kann, ob die Förderbedingungen überhaupt einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle unterliegen, denn die maßgeblichen Förderbedingungen sind weder intransparent, noch überraschend. Ein Verstoß gegen das AGB-rechtliche Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor. Selbst wenn man vor dem Hintergrund der privatrechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die streitgegenständlichen Förderbedingungen im Grundsatz einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, weil Leistungsbeschreibungen der Inhaltskontrolle entzogen sind und es sich im Übrigen an einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin fehlt. Nach § 307 Abs. 3 BGB ist die Inhaltskontrolle von Klauseln über den Gegenstand der Hauptleistung, die sog Leistungsbeschreibung, ausgeschlossen, weil nur solche AGB überhaupt kontrollfähig sind, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Abreden, die unmittelbar den Gegenstand des Vertrags betreffen, unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle. Leistungsbeschreibungen sind Vereinbarungen, die Art, Umfang und Güte der Leistung unmittelbar festlegen. Sie sind abzugrenzen von der Inhaltskontrolle unterworfenen Nebenabreden, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, modifizieren oder ausgestalten. Der Inhaltskontrolle entzogen sind diejenigen Leistungsbeschreibungen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass gleichzeitig auch der Vertrag selbst mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit entfiele. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 - III ZR 56/17 -, juris Rz. 15 m. w. N.). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 - III ZR 56/17 -, juris Rz. 15 m. w. N.). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 - III ZR 56/17 -, juris Rz. 15 m. w. N.). Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 - III ZR 56/17 -, juris Rz. 15). Ob eine Klausel danach überhaupt kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 -, juris Rz. 24 m. w. N.). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 -, juris Rz. 24 m. w. N.). Gemessen hieran handelt es sich bei den Vorgaben zur Eingrenzung der förderungsberechtigten Personen sowie der förderungswürdigen Geschäfte um Leistungshauptabreden, die das "Ob" eines Vertragsschlusses betreffen und demnach nicht der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle unterliegen. Doch selbst wenn man die Klausel als grundsätzlich kontrollfähige Abrede ansähe, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, weil die Klausel auch dann wirksam wäre. Der Regelungsgegenstand befindet sich nicht in einem Widerspruch zu den kodifizierten Klauselverboten. Mangels eines gesetzlichen Leitbildes für den hier streitgegenständlichen Vertrag liegt auch keine den Kläger benachteiligende Abweichung hiervon vor. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69). Diese Vermutung ist aber ohnehin widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45 m. w. N.). Dabei ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Zuschusses abzustellen, der zur Förderung wohnwirtschaftspolitischer Ziele gewährt wird. Die Gewährung von Zuschüssen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Die streitgegenständliche Klausel ist in der maßgeblichen Auslegung auch nicht so ungewöhnlich bzw. überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, dass die Klägerin mit ihr nicht hätte zu rechnen brauchen. Vielmehr ist unmittelbar einsichtig, dass ihr die Vorteile des Zuschusses nicht gewährt werden sollen, wenn ein Erwerb im Rahmen eines Insichgeschäftes erfolgt. Die streitgegenständliche Klausel ist auch nicht wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteiligend. Das Transparenzgebot gilt gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für Klauseln, die Preishauptabreden sind (MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl. 2016, § 307 Rz. 20). Es gebietet dem Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Jedoch dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, sie bestehen nur im Rahmen des Möglichen und schließen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass als Beurteilungsmaßstab nicht auf einen flüchtigen Betrachter, sondern auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner abzustellen ist. Gemessen hieran ist die Klausel nicht intransparent, insbesondere ist sie nicht versteckt, sondern in dem Merkblatt an prominenter Stelle platziert. Intransparenz tritt nur dann ein, wenn eine Klausel zwischen anderen Klauseln "versteckt" wird (vgl. MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl. 2016, § 307 Rz. 58, m. w. N.). Einem aufmerksamen Vertragspartner wäre die Bestimmung nicht entgangen. Von einem aufmerksamen und sorgfältigen Antragsteller kann erwartet werden, dass er das Merkblatt vollständig durchliest. Die Klausel ist auch nicht intransparent formuliert. Die hier streitgegenständliche Fallgestaltung wird zwar nicht explizit angeführt. Dass eine solche Fallgestaltung nach Sinn und Zweck - ebenso wie in anderen Gesellschafts- und Rechtsbereichen, darunter dem Subventionsrecht und Konzernrecht - erfasst sein soll, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Förderung und dem Verweis auf eine Gleichbehandlung von Umgehungen. Eine mit der Verwaltungspraxis der Beklagten im wesentlichen korrespondierende Praxis besteht darüber hinaus beispielsweise gesellschaftsrechtlich in Bezug auf Abhängigkeitsberichte. Die §§ 311 bis 318 AktG stellen Regelungen dar, die in Fällen von abhängigen Aktiengesellschaften zur Anwendung kommen, in denen kein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) oder Eingliederungsvertrag (§§ 319ff. AktG) vorliegt. § 312 AktG verpflichtet den Vorstand einer abhängigen Aktiengesellschaft, einen Bericht über die Beziehungen der Aktiengesellschaft zu verbundenen Unternehmen (sog. Abhängigkeitsbericht) aufzustellen. Hierdurch soll vor allem die Beweislage der Minderheitsaktionäre verbessert werden, um ihnen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen das herrschende Unternehmen und dessen gesetzliche Vertreter sowie die Mitglieder der Verwaltungsorgane der abhängigen Aktiengesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat) zu erleichtern. Auch in diesem Zusammenhang bestimmt sich die Abhängigkeit von Aktiengesellschaften nach § 17 AktG, d.h. sie liegt dann vor, wenn ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen ausüben kann. § 17 Abs. 2 AktG stellt die (widerlegbare) Vermutung auf, dass in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen von dem Mehrheitsaktionär abhängig sind. Voraussetzung hierbei ist, dass es sich bei dem Mehrheitsaktionär um ein Unternehmen im aktienrechtlichen Sinne handelt. Wegen der Zielrichtung des § 312 AktG kann aber die Verpflichtung zur Aufstellung von Abhängigkeitsberichten auch bei Nichtvorliegen der Abhängigkeitsvermutung von § 17 Abs. 2 AktG eingreifen, sofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Anerkannt sind dabei beispielsweise Fallgestaltungen des Vorliegens einer Präsenzmehrheit in der Hauptversammlung, einer personellen Verflechtung (Entsenderechte in den Aufsichtsrat und daraus mittelbar abgeleitet das Recht, Einflussnahme bei der Besetzung des Vorstands geltend zu machen) sowie u.U. auch von Stimmbindungsverträgen. In derartigen Fallgestaltungen kann auch ohne Mehrheitsbeteiligung ein Abhängigkeitsverhältnis begründet werden. Diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass es nicht auf die tatsächliche Ausübung von Einflussmöglichkeiten ankommt, sondern dass das Bestehen dieser Einflussmöglichkeiten ausreichen kann, um ein Abhängigkeitsverhältnis i.S. von § 17 AktG auszulösen. Soweit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch Bund und Länder Überbrückungshilfen gewährt worden sind, sahen die Förderrichtlinien regelmäßig vor, dass für verbundene Unternehmen im Sinne der maßgeblichen Förderrichtlinie nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden darf (vgl. z. B. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 - W 8 K 21.716 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023 - 7 K 327/21 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 - Au 6 K 22.2060 -, juris). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang eine Förderpraxis gebilligt, bei der es für die Bestimmung, ob ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien gegeben ist, auf die Definition in Anhang I Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014 ankommt und die vom EuGH aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Begriffs des verbundenen Unternehmens heranzieht, auch wenn die maßgebliche Förderrichtlinie keinen entsprechenden Verweis auf die EU-Verordnung enthält und auch dem Antragsformular hinsichtlich des Verbundenheitskriteriums nichts Dahingehendes zu entnehmen ist (vgl. z. B. VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023 - 7 K 327/21 -, juris Rz. 56ff). Dabei ließen die Verwaltungsgerichte regelmäßig offen, ob nach dem Wortlaut der maßgeblichen Förderrichtlinie das Kriterium der Verbundenheit erfüllt wäre, da Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung unterlägen, was insbesondere für Fälle gelte, bei dem der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig sei (vgl. z. B. VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023 - 7 K 327/21 -, juris Rz. 60). Zuwendungsrechtlich kommt es weder auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an, noch auf die Bedeutung, die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris Rz. 31 m. w. N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut etwaiger Merkblätter, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris Rz. 31 m. w. N.). Eine Überprüfung hat sich nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rz. 24). Aus der Tatsache, dass die Rechtsordnung auch in anderen Bereichen des Zuwendungs- und Subventionsrechts einen mit dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang vergleichbaren Erwerb bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der "Verbundenheit" von Verkäuferin und Käuferin nicht als einen förderungswürdigen Vorgang betrachtet, folgt die vom Förderungszweck abgedeckte und der Ausübung billigen Ermessens entsprechende Auslegung der Förderbedingungen durch die Beklagte, zumal es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte seit Inkrafttreten der hier relevanten Förderbedingungen jemals eine hiervon abweichende Praxis gehandhabt hat, weshalb es auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin fehlt. Ein Anspruch wegen einer Selbstbindung der Beklagten durch eine abweichende Förderpraxis besteht nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte in anderen, mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fällen den Zuschuss ausgezahlt hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06. August 2021 - 4 U 18/21 -, juris Rz. 18). III. Bei dieser Sachlage sollte die Klägerin eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen. IV. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO) und orientiert sich an dem auf EUR 197.750,00 bezifferten Leistungsbegehren. Bei der Klage auf Abschluss eines Vertrages ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an dem Abschluss des Zuschussvertrags zu schätzen. Maßgebend ist, welche Vorteile sich die Klägerin davon verspricht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 3 Sa 56/91 -, juris). Maßgebend ist demnach das Interesse der Klägerin an dem Zustandekommen des Zuschussvertrages (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009 - I-24 U 57/09 -, juris Rz. 8). Eine sachgerechte Bewertung muss daher die aus dem Vertrag erwachsenden Leistungsansprüche bzw. die mit dem Abschluss verbundenen Feststellungs- oder Gestaltungswirkungen berücksichtigen. Das klägerische Interesse bezieht sich auf die grundsätzliche Auszahlungsentscheidung der Beklagten über die Gewährung von Baukindergeld mit einem Gesamtvolumen von EUR 197.750,00. Damit einher geht nach den der Förderung zugrundeliegenden Bedingungen der Beklagten der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Mit der Entscheidung der Beklagten über die Auszahlung der Förderung bestätigt die Beklagte die Voraussetzung für die Förderung gemäß den Förderrichtlinien und damit den (gegenwärtigen) vertraglichen Leistungsanspruch der Klägerin. Das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel liegt in der Verurteilung der Beklagten zur grundlegenden Erklärung der Auszahlung des Förderbetrages im Ganzen und ist nicht (nur) auf die Auszahlung der bereits fälligen Zuschussraten beschränkt oder auf eine wiederkehrende Leistung im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis gerichtet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 17 W 23/20 -, juris Rz. 11 m. w. N.). Dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang der Wert bei einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Klage lediglich mit einem Bruchteil der Vertragsleistung anzunehmen und entsprechend der Feststellungsklage ein angemessener Abschlag vorzunehmen sein kann, weil in der vorliegenden Fallgestaltung ein derartiger Abschlag nicht angemessen erscheint unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens, das bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Klage auf zukünftige Leistungen entspricht. Der Streitwert einer Klage auf künftige Leistung berechnet sich nach § 9 ZPO, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Wiederkehrende Leistungen sind Leistungen, die sich in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabschnitten als einheitliche Folgen eines Rechtsverhältnisses ergeben (Zöller/Herget ZPO § 9 Rn. 2). Handelt es sich um eine erst in Zukunft fällig werdende Leistung oder eine bedingtes Recht, ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei grundsätzlich der Nennwert der Forderung den Streitwert bestimmt. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung ist demnach die Gesamtsumme des begehrten Zuschusses in Höhe von EUR 197.750,00. Wegen wirtschaftlicher Identität wirkt sich der Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend aus.