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4 A 40/22

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf die Gewährung der von ihr beantragten Überbrückungshilfe Dritte Phase noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (abrufbar unter folgendem Link: Überbrückungshilfe Unternehmen - Vollzugshinweise der Überbrückungshilfen III und Überbrückungs-hilfen III Plus, sowie der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), im Folgenden „Vollzugshinweise“), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Gleiches trifft auf das von der Beklagten vorgelegte Informationsblatt zur Definition von KMU zu. Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird. Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin nicht zu beanstanden, weil sie der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung und (als Minus hierzu) keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 7. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein (direkter) Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung besteht – wie sich auch aus Buchstabe G, I Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise ergibt – mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer ständig geübten Vergabepraxis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise (Stand 10. Juni 2021) und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ, hier zum Stand 30. Juni 2021, sowie den Vorgaben im Informationsblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“. Zur Bestimmung, wann verbundene Unternehmen vorliegen, geht die Beklagte danach von folgenden Maßgaben aus: Nach Buchstabe G I. Nr. 3. Abs. 4 der Vollzugshinweise darf für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Verbundene Unternehmen sind nach Buchstabe G I. Nr. 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Ziff. 5.2 der FAQ enthält ebenfalls Regelungen zu der Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten. Dies richtet sich demzufolge nach der EU-Definition. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). In Ziff. 5.2 der FAQ Fußnote 24 heißt es weiter: Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise demselben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2008) zuordnen lässt. Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt, benachbarte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen einer Wertschöpfungskette sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden. Aus dem Informationsblatt ergibt sich unter Nr. 2 die Definition der verbundenen Unternehmen, wie sie sich auch in den Vollzugshinweisen unter Buchstabe G I. Nr. 2 Abs. 5 findet und wird durch weitere Vorgaben, wie sie teilweise auch in Ziff. 5.2 der FAQ aufgeführt werden, ergänzt: Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen einer oder mehreren verantwortlich handelnden Personen verschiedener Unternehmen oder eine verantwortlich handelnde Person in verschiedenen Unternehmen führen ebenfalls zum Unternehmenstyp der verbundenen Unternehmen für die relevanten Unternehmen, sofern diese Unternehmen auf denselben oder in benachbarten Märkten tätig sind. Darüber hinaus wird geregelt, dass verantwortlich handelnde Personen insbesondere Gesellschafter sowie Geschäftsführer sind. Nach der festgestellten Verwaltungspraxis kann die Klägerin für ihr Unternehmen und die … Beteiligung GmbH keinen weiteren Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Dritte Phase stellen, weil sie hierfür keine Antragsberechtigung hat. Denn sie stehen im Unternehmensverbund mit der … GmbH Getränke-Fachgroßhandel, an die bereits Überbrückungshilfe Dritte Phase gewährt worden ist und nur ein Antrag für alle im Verbund stehenden Unternehmen gestellt werden kann. Zu Recht hat die Beklagte die genannten Unternehmen nach ihrer Verwaltungspraxis als Unternehmensverbund eingeordnet. Zwar ergibt sich die Annahme von verbundenen Unternehmen nicht direkt aus der europarechtlichen Definition, wie sie auch in den Vollzugshinweisen verwendet wird. Denn danach gelten Unternehmen, die durch eine natürliche Person in einer der nach Anhang I Artikel 3 Nr. 3 a) bis e) VO (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 genannten Beziehungen stehen, als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben oder in benachbarten Märkten tätig sind. Dies setzt stets einen beherrschenden Einfluss und die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme der natürlichen Person auf die jeweiligen Unternehmen voraus. Hierauf weist beispielsweise der Leitfaden zu Verbundunternehmen (der im Sternverfahren zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abgestimmt wurde und für die Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezemberhilfe gilt) unter Zitat des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Februar 2014 (C 110/13 – juris) hin. Einen solchen beherrschenden Einfluss übt Herr …. als Gesellschafter aller Unternehmen nicht unmittelbar aus, weil er an der Klägerin – anders als an den weiteren Unternehmen – nicht mehrheitlich beteiligt ist und insbesondere nicht die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung auf sich vereinigt. Er hält 22 Prozent der Anteile an der Klägerin als Kommanditist und verfügt einschließlich der Sonderstimmrechte der von ihm gehaltenen Komplementärin insgesamt über zwölf Stimmrechte von insgesamt 26 Stimmrechten. Die weiteren Gesellschafter sind nicht personenidentisch in den betreffenden Unternehmen, sodass die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen vorliegend nicht zutrifft. Weiter zu berücksichtigten ist aber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, dass Herr …. als Geschäftsführer in allen betreffenden Unternehmen als sog. verantwortlich handelnde Person anzusehen ist und danach der Unternehmenstyp der verbundenen Unternehmen auch in diesen Fällen gegeben ist, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (Tätigkeit in demselben oder benachbarten Märkten). Hinzu kommt, dass er Alleingesellschafter der „Zum Alten Dessauer Beteiligungs GmbH“ ist, der als Komplementärin nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin die Geschäftsführung obliegt, die sich auf alle Handlungen bezieht, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dies entspricht der Regelung des § 164 HGB, nach der die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Komplementäre führen die Geschäfte der Kommanditgesellschaft im üblichen Rahmen allein, wobei sich Widerspruchsrechte der Kommanditisten nur auf Handlungen beziehen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, vgl. § 164 HGB, § 6 Gesellschaftsvertrag. Damit obliegt Herrn …. zumindest im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung eine wesentliche Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen der Klägerin. Diese steht ihm als Mehrheitsgesellschafter in den weiteren hier in Rede stehenden Unternehmen ebenfalls zu. Die Verbindung von Unternehmen über eine natürliche Person setzt kumulativ die Tätigkeit dieser Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten voraus. Die dargestellte Verwaltungspraxis der Beklagten zur Bestimmung der Frage, ob Unternehmen in demselben oder in benachbarten Märkten tätig sind, legt die insbesondere die Normierungen in den FAQ Ziff. 5.2 zugrunde. In Ergänzung hierzu hat die Beklagte ausgeführt, sie stelle nach ihrer Verwaltungspraxis auf die abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Wertschöpfungskette von vorgelagerten und nachgelagerten Märkten ab. Nach diesen Maßgaben sind die Unternehmen der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel und der Klägerin bzw. der … Betreiber GmbH in benachbarten Märkten tätig. Aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, lassen sich nur die Unternehmen der Klägerin und der … Betreiber GmbH demselben Markt zuordnen, nicht jedoch die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel. Während die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel als Getränkegroßhändler der Kennzahl 47.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), worunter in der weiteren Untergliederung der Einzelhandel mit Getränken gefasst wird, zuzuordnen ist, sind die Unternehmen der Klägerin und der …. Betreiber GmbH in die Kennzahl 56.1 Gastronomie, Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä. einzuordnen. Der Außerhausverkauf der in der Brauerei hergestellten Getränke mit einem Anteil von ca. einem Prozent ist dabei von deutlich untergeordneter Bedeutung, sodass im Fall der Klägerin keine Zuordnung in den Bereich des Einzelhandels mit Getränken zu erfolgen hat. In Anwendung der Verwaltungspraxis der Beklagten sind die Unternehmen aber in benachbarten Märkten tätig, weil sich deren jeweilige Waren und Dienstleistungen miteinander ergänzen. Während die Klägerin ihren Kunden im Gasthaus zubereitete Speisen zum Verzehr sowie ihr in der Brauerei gebrautes Bier anbietet, werden diese Waren nebst der hierzu gehörigen erbrachten Dienstleistungen (Bedienung, Zubereitung usw.) ergänzt durch nichtalkoholische und alkoholische Getränke wie Wein, Sekt, Spirituosen bzw. andere Biere. Diese Waren bietet die …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel zum Verkauf an andere Unternehmen wie Wiederverkäufer, gewerbliche Verwender usw. an. Hierdurch kann sich bei der von der Beklagten angenommenen abstrakten Betrachtung, eine Wertschöpfungskette bilden. Zwischen den betreffenden Unternehmen bestehen tatsächlich Lieferbeziehungen hinsichtlich sich ergänzender Waren und Dienstleistungen, wobei es hierbei nicht auf deren Umfang ankommt. Es auch nicht erforderlich, dass solche Lieferbeziehungen zugleich Abhängigkeiten zwischen den Unternehmen begründen. Abgestellt wird vornehmlich auf das Vorliegen der jeweiligen Verbindung der Märkte und die daraus resultierende Möglichkeit der Verknüpfung der Unternehmen. Soweit die Klägerin darüber hinaus für maßgeblich hält, dass die Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden, so verkennt sie, dass es sich hierbei nach der Fußnote 24 zu Nr. 5.2 der FAQ um eine selbständige Alternative handelt, die neben der Betrachtung der Ergänzung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen steht. Des Weiteren ergibt sich unter Berücksichtigung besonderer Umstände und des spezifischen Kontextes im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Neben den tatsächlich bestehenden Lieferbeziehungen untereinander ergeben sich weitere Verflechtungen der Unternehmen durch den langjährigen Inventarmietvertrag, der zwischen der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel und der … Betreiber GmbH geschlossen wurde, sowie durch die Darlehensgewährung an die Klägerin. Diese vertraglichen Verknüpfungen vertiefen die wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen im aufgezeigten Sinne. Die Klägerin wird damit nicht anders behandelt als andere Antragsteller. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Sofern die Klägerin die dargestellte Verwaltungspraxis der Beklagten mit Nichtwissen, hilfsweise einfach bestreitet, so hat sie keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Zweifel an der tatsächlich durchgeführten Verwaltungspraxis genannt (vgl. BVerwG für den Fall von substantiiert angeführten Gründen, Beschluss vom 2. November 2007 – 3 B 58/07 – juris). Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Das von der Beklagten vorgelegte Informationsblatt ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die nach außen kundig gemachte Verwaltungspraxis auch tatsächlich so gehandhabt wird. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der vorliegende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von der Richtlinie, den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung abweichende Behandlung gebieten würden. Denn es liegt bei der Mehrfachbeantragung der Überbrückungshilfe Dritte Phase durch mehrere Unternehmen die im Verbund stehen, eine Fallgestaltung vor, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis gerade nicht außerhalb eines konsolidierten Antrags gefördert werden soll. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris). Der Normgeber ist unter Beachtung der genannten Grundsätze in seiner Entscheidung, welche Personen/-gruppen in welchem Umfang durch finanzielle Leistungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Diese Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 – 7 C 24.85 – juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die dargestellte Förderpraxis der Beklagten nicht zu beanstanden. Für den Schluss auf eine gleichheitswidrige und willkürliche Handhabung der Förderrichtlinie bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Es ist danach nicht willkürlich, mehrere Unternehmen anhand ihrer Beteiligungsstruktur, der Verbindungen der Geschäftsführerebene, des Grades ihrer wirtschaftlichen Verflechtung und sämtlicher anderer Beziehungen untereinander, nur einmalig in konsolidierter Form und nicht jeweils getrennt voneinander zu fördern, während andere Unternehmen, die keine solche Verbindung aufweisen, einzeln gefördert werden. Eine Ungleichbehandlung von verbundenen Unternehmen liegt hier schon deswegen nicht vor, weil deren wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgrund der Zusammenfassung in einem Antrag nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Die hierdurch ggf. entstehende betragsmäßige Deckelung des Umfangs der Billigkeitsleistung mit dem dahinterstehenden Ziel, die vorhandenen Haushaltsmittel möglichst vielen berechtigten Antragstellern, bezogen auf die jeweiligen wirtschaftlichen Unternehmungen zu Gute kommen zu lassen und die Förderung bedarfsbezogen an der jeweiligen Wirtschaftsmacht auszurichten, ist dabei vom weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Fördergebers umfasst. Die Beklagte knüpft mit ihrer Verwaltungspraxis im Ausgangspunkt an die europarechtliche Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der verbundenen Unternehmen an. Es entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität der Unternehmen, verbundene Unternehmen sogar von der Förderung auszunehmen, soweit sie über eine stärkere Wirtschaftsmacht als kleine und mittlere Unternehmen verfügen, um so die Vorteile, die sich für die kleinen und mittleren Unternehmen aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Az: K(2003) 1422, Amtsblatt der Europäischen Union, L 124/36 vom 20. Mai 2003). An der Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit Unionsrecht ändert auch der Umstand nichts, dass sie den unionsrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens dahin erweitert, dass auch über eine natürliche Person, die lediglich als Geschäftsführer der Unternehmen Einfluss auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung hat, nicht aber zugleich einen beherrschenden Einfluss (etwa aufgrund von Mehrheitsbeteiligungen) auf alle Unternehmen, ebenfalls ein Unternehmensverbund hergestellt wird. Es ist im Förderverhältnis allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, ein autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie zu definieren und zu vollziehen. Die Beklagte hat danach in sachlich vertretbarer Weise und ausgehend von den europarechtlichen Vorgaben für verbundene Unternehmen angesetzt und diese sachbereichsbezogen nach ihren Vorstellungen gehandhabt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris; VG München, Urteil vom 15. September 2021 – M 31 K 21.110 – juris). Die Beklagte stellt dabei sachgerecht auf die Fähigkeit der betreffenden natürlichen Perons ab, als Geschäftsführer die strategische Entwicklung der durch die sie miteinander verbundenen Unternehmen zu bestimmen. Die Abgrenzung von verbundenen Unternehmen bewegt sich ferner im Rahmen des Förderzwecks, der wirtschaftlichen Sicherung der Existenz der Unternehmen, Buchstabe G I. 1. der Vollzugshinweise. Dem entspricht es, anhand der sich ergebenden stärkeren Wirtschaftsmacht verbundener Unternehmen, den Kreis der Antragsteller abzugrenzen und damit die Notwendigkeit des Umfangs der Förderung zu bestimmen. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Ablehnung werden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 282.259,61 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Überbrückungshilfe Dritte Phase. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Betrieb von Gasthausbrauereien und die Produktion von Bieren. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil und ohne Einlage ist die „….“ . GmbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter Herr …. … ist. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin, die sie durch ihren Geschäftsführer ausüben lässt. Die Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Für darüberhinausgehende Handlungen ist ein Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen erforderlich. Herr …. hält zudem als Kommanditist eine Einlage in Höhe von 102.258,36 €, was 22,22 Prozent des Gesamtkapitals entspricht. 13 weitere Kommanditisten halten die restlichen Einlagen in Höhe von 357.904,26 €. Nach § 7 (6.) des Gesellschaftsvertrages gewähren je 50.000,00 DM der bedungenen Einlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Die Komplementärin hat ein Sonderstimmrecht von acht Stimmen, § 7 (7.) Gesellschaftsvertrag. Die Klägerin vertreibt in der hauseigenen Gastronomie ihre Bierproduktionsmengen im Wesentlichen selbst. Auf den Außerhausverkauf entfiel im Jahr 2019 lediglich ein Anteil von 0,65 Prozent am Gesamtumsatz. Herr …. ist des Weiteren an der … Betreiber GmbH als Gesellschafter mit 51 Prozent der Gesellschaftsanteile beteiligt. Diese betreibt ein Restaurant. Am 7. Juni 2021 beantragte die Klägerin für beide Gastronomiebetriebe im Unternehmensverbund bei der Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe Dritte Phase zur Fixkostenerstattung im Zeitraum vom Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von insgesamt 282.259,61 €. Der Entscheidung der Beklagten über den Antrag ging mehrfach Korrespondenz zwischen den Beteiligten voraus, in der die Beklagte den von der Klägerin für die Antragstellung beauftragten Steuerberater darauf hinwies, es könne für verbundene Unternehmen nur ein konsolidierter Antrag gestellt werden. Vorliegend seien neben der Klägerin und der …. GmbH die Unternehmen der …… und der Brauerei ….. aufgrund der Beteiligung von Herrn … an diesen Unternehmen als verbundene Unternehmen zu werten. Für die ….GmbH Getränke-Fachgroßhandel sei unter der Antragsnummer H3STP-92073 bereits ein Antrag gestellt und bewilligt worden, weshalb eine erneute Antragstellung der Klägerin ausscheide. Der Steuerberater der Klägerin teilte in seiner Stellungnahme mit, die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel beliefere zwar die Klägerin mit alkoholfreien Getränken sowie Wein, Sekt und Spirituosen und die …. Betreiber GmbH mit Getränken, sodass die Gesellschaften in benachbarten Märkten tätig seien, deren jeweilige Waren sich ergänzten. Es liege aber nicht die gleiche Kundengruppe und dieselbe Endverwendung vor. Eine vertikale Wertschöpfung liege aufgrund der aus der Belieferung folgenden unwesentlichen Wertschöpfungsbeiträge von insgesamt unter einem Prozent nicht vor. Aus Sicht der Gastronomieobjekte, bei denen jeweils das Speisenangebot im Vordergrund stünde, würden die Umsatzerlöse der von der … GmbH Getränke-Fachgroßhandel zugekauften Getränke nur einen Bruchteil an der Wertschöpfung ausmachen. Die Getränke würden zudem zu standardisierten Preisen eingekauft. Die Beklagte wertete daraufhin den Antrag der Klägerin aus Kulanzgründen als Änderungsantrag im Verfahren der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel und gewährte dieser weitere Überbrückungshilfe Dritte Phase. Herr … hält an der … GmbH Getränke-Fachgroßhandel als geschäftsführender Gesellschafter 51 Prozent der Geschäftsanteile, sowie weitere acht Prozent über die Brauerei Dessau GmbH, deren Alleingesellschafter er ist. Letztere war seit 2013 nicht mehr operativ tätig. Die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel hat nach ihrer Satzung den Betrieb von Getränkefachgroßhandlungen, Getränkeeinzelhandelsgeschäften, Anpachtung und Verpachtung von Gastronomie-Objekten und Getränkeeinzelhandelsgeschäften, sowie alle mit dem Vertrieb von Getränken und Gastronomie-Ausstattung im Zusammenhang stehenden Leistungen zum Gegenstand. Sie unterhält drei Getränkefachmärkte und beliefert die Klägerin sowie die … Betreiber GmbH auf Basis ihrer Preisliste mit Waren, wobei der hierauf entfallende Umsatz weniger als ein Prozent ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Beide Gastronomieobjekte beziehen dagegen ihre kompletten Getränkesortimente von der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel. Bezogen auf den Gesamtmaterialeinkauf der Gesellschaften macht dies einen Anteil von ca. 26 Prozent bzw. 17 Prozent aus. Weiterhin vermietet die …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel an die …. Betreiber GmbH das Gaststätteninventar. Im Jahr 2022 hat die … Getränke-Fachgroßhandel der Klägerin ein Darlehen zur Liquiditätsstützung aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie und der bislang ausbleibenden staatlichen Förderung gewährt. Auf ihrer Homepage wirbt die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel unter der Position „Eigenmarken“ für die von der Klägerin in der Brauerei hergestellten Getränke. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin stünde mit den Unternehmen … GmbH Getränke-Fachgroßhandel, Brauerei Dessau GmbH und der … Betreiber GmbH im Unternehmensverbund. Da für die … GmbH Getränke-Fachgroßhandel bereits ein Antrag bewilligt worden sei, könne nur ein konsolidierter Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Der Antrag sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete die Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Gleichgelagerte Sachverhalte seien ebenso beschieden worden. Es bestünde eine entsprechende Verwaltungspraxis. Am 9. Dezember 2021 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie meint, ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung werde durch den zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung vermittelt. Die Fördervoraussetzungen seien in Vollzugshinweisen geregelt. Die Beklagte ginge unter Verstoß gegen den Förderzweck und unter falscher Anwendung dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften davon aus, dass die benannten Unternehmen als verbundene Unternehmen zu werten seien. Die Beklagte ziehe den beihilferechtlichen Unternehmensbegriff nach EU-Vorschriften heran. Dieser würde auch im Fall einer Verbindung durch eine natürliche Person kumulativ für die Annahme eines Unternehmensverbundes voraussetzen, dass ein beherrschender Einfluss bestünde und die Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Eine darüberhinausgehende Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach ein Geschäftsführer immer zugleich auch einen beherrschenden Einfluss auf das jeweilige Unternehmen ausübe, bestreite sie mit Nichtwissen. Es werde bestritten, es sei regelmäßige Praxis der Beklagten, in Beteiligungskonstellationen wie der vorliegenden, stets davon auszugehen, der Gesellschafter habe zugleich auch einen beherrschenden Einfluss auf das jeweilige Unternehmen. Herr … halte als natürliche Person nicht die Mehrheit der Stimmrechte an ihr und sei nicht berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen auszuüben. Vielmehr sei er als Gesellschafter an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Unternehmen seien desgleichen nicht in demselben oder benachbarten Märkten tätig. Sowohl sie als auch die … Betreiber GmbH seien dem Gastronomiebereich zuzuordnen, was die Bewirtung mit kompletten Mahlzeiten oder mit Getränken zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr umfasse. Eine Brauerei liege hingegen nicht vor, auch wenn der Verkauf von Bierfässern an Kunden außer Haus erfolge. Denn hierauf entfiele nur ein ganz geringer Teil des Gesamtumsatzes. Die ,… GmbH Getränke-Fachgroßhandel sei ausschließlich Getränkegroßhändlerin. Hieraus folge keine Ergänzung der Waren und Dienstleistungen der (verschiedenen) Märkte der Unternehmen. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, dass eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig sei und nicht lediglich eine Hilfs- oder Zubehörware darstelle. Die Waren und Dienstleistungen der Unternehmen würden sich nicht ergänzen, weil sie nicht von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft würden. Der Getränkehandel der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel würde sich nicht an Endverbraucher richten, während die Waren und Dienstleistungen der Gastronomiebetriebe sich ausschließlich an Endverbraucher richten würden. Es liege zudem keine vertikale Unternehmenskonzentration vor, weil die Unternehmen nicht auf aufeinanderfolgende Verarbeitungs- oder Handelsstufen als vereinigt angesehen werden könnten. Dies folge auch nicht aus der partiellen Belieferung mit Getränken durch die …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2021 zu verpflichten, der Klägerin Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von 282.259,61 € zu gewähren hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 7. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest und führt aus, ihre ständige Verwaltungspraxis bei den Entscheidungen über Billigkeitsleistungen im Rahmen den Corona-Überbrückungshilfen richte sich an den Vollzugshinweisen sowie den dazu veröffentlichten sog. Frequently Asked Questions (FAQ) aus. Davon ausgehend werde die europarechtliche Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang I Artikel 3 Nr. 3 VO (EU) 651/2014 der Kommission vom 17 Juni 2014 angewandt. Nach ihrer Verwaltungspraxis werde dabei angenommen, ein Geschäftsführer habe immer zugleich auch einen beherrschenden Einfluss auf das jeweilige Unternehmen. Dies finde Ausdruck im Informationsblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Erklärung – AN-1-002-20120201 zum Stand 26. Juli 2018) – im Folgenden: Informationsblatt) und beruhe auf Ministerialvorgaben, die mit dem Land abstimmt seien. Maßgebend für die Einordnung als ein solches Unternehmen sei danach die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 und daran anknüpfend die vorgenannten Kriterien der europarechtlichen Definition. Nach dem Informationsblatt würde eine verantwortlich handelnde Person in verschiedenen Unternehmen zur Annahme des Unternehmenstyps verbundene Unternehmen führen, sofern diese Unternehmen auf denselben oder in benachbarten Märkten tätig seien. Verantwortlich handelnde Personen seien insbesondere Gesellschafter sowie Geschäftsführer. Mehrere Unternehmen könnten danach, auch wenn sie formal nicht in einer beherrschenden Beziehung untereinander stünden, vermittels einer natürlichen Person eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Verwaltungspraxis würde in sämtlichen Programmen so durchgeführt und könne in den Unternehmensförderprogrammen auf ihrer Internetseite jeweils nachvollzogen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei gleichzeitig Geschäftsführer aller weiteren mit der Klägerin in Verbindung stehenden Unternehmen und übe als solcher nach ihrem Verständnis zugleich auch immer einen beherrschenden Einfluss auf das jeweilige Unternehmen aus. Zudem sei er Mehrheitsgesellschafter in allen Unternehmen mit Ausnahme der Klägerin. Da er an der Komplementärin der Klägerin alle Anteile besitze, sei auch in diesem Konstrukt ein beherrschender Einfluss gegeben. Die Voraussetzungen für die Annahme eines verbundenen Unternehmens seien erfüllt. Denn die Unternehmen der Klägerin und der … GmbH Getränke-Fachgroßhandel würden auch auf sachlich benachbarten Märkten tätig sein. Sie seien in der Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes im Abschnitt G „Handel; Instandhalten und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ als Einzelhandel mit Getränken unter Ziff. 47.25 sowie im Abschnitt I als „Gastgewerbe“ Ziff. 56.3 Ausschank von Getränken eingruppiert. Den Schwerpunkt der zusammenfließenden Unternehmen würde die letztgenannte Gruppe bilden. Aufgrund ihrer sachlichen Nähe sowohl zum Getränkehandel als auch zur Brauerei würden sich diese Bereiche ergänzen und damit sachlich benachbarte Märkte bedienen. Die Waren der …. GmbH Getränke-Fachgroßhandel seien abstrakt in der Lieferkette dem Angebot an Waren der Klägerin vorgelagert, sodass hierbei auf die abstrakte Möglichkeit einer Wertschöpfungskette abzustellen sei. Darüber hinaus bestünden zwischen den Unternehmen sogar konkrete Lieferbeziehungen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Gerichtsakte des zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahrens 4 B 42/22 HAL und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.