Beschluss
23 U 200/20
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0113.23U200.20.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2021.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2021. I. Der Kläger beansprucht die Gewährung eines Baukindergeldzuschusses in Höhe von insgesamt 48.000,00 Euro für das mit notariellem Kaufvertrag vom 11. April 2019 von seinen Eltern erworbene selbstgenutzte Wohneigentum. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte treffe keine Rechtspflicht, dem Kläger Baukindergeld zu bewilligen und auszuzahlen, da der Kläger das Eigentum an der Wohnimmobilie von seinen Eltern erworben habe und ein solcher Eigentumserwerb gemäß den Förderbedingungen, die in dem Merkblatt „Baukindergeld - Zuschuss“ genannt seien, nicht förderfähig sei. Zwischen den Parteien sei in dem Moment, als der Kläger die entsprechenden Unterlagen hochgeladen und erklärt habe, dass er das Baukindergeld zu den Vertragsbedingungen der Beklagten in Anspruch nehmen wolle und zuvor die Beklagte bei Antragstellung erklärt habe, dass sie bei Erfüllung nach Maßgabe der Vertragsbedingungen den Zuschuss zur Verfügung stellen werde, ein Vorvertrag zustande gekommen. Dass sich die Beklagte nur zum Abschluss eines Hauptvertrages auf Auszahlung des Zuschusses verpflichtet habe, wenn die von ihr gestellten Förderbedingungen eingehalten würden, sei zulässig. Insbesondere ergebe sich nichts Gegenteiliges aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Staat sei grundsätzlich berechtigt, sich in privaten Handlungsformen wirtschaftlich zu betätigen. Er sei jedoch auch dann an die Grundrechte, insbesondere und unmittelbar auch an Art. 3 GG gebunden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Personen mit finanziellen Zuwendungen gefördert würden, dem Staat eine weite und in der Regel nicht justiziable Einschätzungsprärogative zukomme, deren Grenze erst überschritten sei, wenn die festgelegten Förderbedingungen sowie die darauf basierenden Entscheidungen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Das Willkürverbot sei verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lasse. Mit dem Baukindergeld solle der erstmalige Erwerb von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Da das Volumen der für die Förderung bereitgestellten Mittel begrenzt sei, erscheine es zumindest nicht als unzweckmäßig, dass gerade solche Familien in den Genuss der Förderung kämen, die den Erwerb von der Förderung tatsächlich abhängig machten und nicht ohnehin tätigten. Da bei einem Erwerb von einem Verwandten in gerader Linie ein Eigentumsübergang in nicht unerheblich vielen Fällen auch ohne die Förderung stattfinden würde, erscheine es jedenfalls nicht willkürlich, derartige Erwerbsvorgänge von der Förderung auszuschließen. Da der Änderung der Förderbedingungen somit sachgerechte Erwägungen zugrunde lägen, sei sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zulässig, obgleich sich hierdurch im Vergleich zur bisherigen Praxis Benachteiligungen für den Erwerb zwischen Verwandten ergäben. Insoweit stelle sich die erfolgte Änderung der Förderbedingungen nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, da selbiger gerade keine Garantie gegen Veränderungen gewähre. Unabhängig davon, dass der Kläger den geänderten Förderbedingungen ausdrücklich zugestimmt habe, ist der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, die Beklagte habe die Förderbedingungen eigenmächtig geändert, auch beweisfällig geblieben. Auch ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben komme letztlich nicht in Betracht. Das Gericht übersehe dabei nicht, dass vorliegend der Kläger den Kaufvertrag bereits vor Inkrafttreten der Änderung der Förderrichtlinien abgeschlossen habe, mithin er eine entscheidende Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Geltung der zu diesem Zeitpunkt (noch) maßgeblichen Vermögensdisposition getätigt habe. Im vorliegenden Einzelfall erscheine das Vertrauen des Klägers jedoch schon deshalb nicht als besonders schutzwürdig, da es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages den Antrag zu stellen und die erforderlichen Grundbuchauszüge innerhalb der insoweit vorgesehenen Frist von drei Monaten nachzureichen. Insoweit sei dem Kläger über einen Monat Zeit geblieben, um den Antrag zu stellen. Auch wenn es vorliegend zu Verzögerungen bei der Ausstellung eines die Eigentumsumschreibung oder die Auflassungsvormerkung auszuweisenden Grundbuchauszugs gekommen sein sollte - wozu bereits jedweder substantiierte Vortrag fehle -, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen sei, dass es zu Verzögerungen kommen werde, er mithin die dreimonatige Frist nicht werde einhalten können. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger in vollem Umfang. Zur Begründung führt er aus, das Gericht verkenne, dass es sich bei der Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele und daher in Bezug auf die Förderbedingungen auch öffentliches Recht gelte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Beklagte auch zur Auszahlung des Zuschusses verpflichtet sei, wenn der Kläger die Förderbedingungen in der Fassung vor dem 17. Mai 2019 erfülle. Die Änderung der Beklagten vom 17. Mai 2019 sei nicht wirksam, weil sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Vorliegend sei eindeutig eine Ungleichbehandlung zwischen den Personen, welche den Antrag vor dem 17. Mai 2019 gestellt und daher auch den Zuschuss erhalten hätten, wenn ein Erwerb zwischen Verwandten in gerader Linie vorgelegen habe und den Personen, welche den Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt hätten, gegeben. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Landgericht genannten Gründe stellten keinen ausreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb ein Verwandter auch ohne Förderung eine Immobilie von einem Familienangehörigen kaufen sollte. Sinn und Zweck der Förderung sei es vorliegend, Familien einen größeren Wohnraum zu ermöglichen. Bei Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge seien die jeweiligen Erben üblicherweise im Alter von 50 bis 70 Jahren, sodass es nahezu ausgeschlossen sei, dass sich dann noch minderjährige Kinder in dem Haushalt befänden. Es sei daher nicht sachgerecht, wenn Verwandten in gerader Linie die Bauförderung mit der Begründung entzogen würde, dass diese irgendwann „ohnehin erben würden“. Die plötzliche Änderung der Förderbedingungen sei willkürlich. Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Förderbedingungen hätte der Beklagten nicht zugestanden. Die Gewährung von Zuschüssen aus den in den Haushalt eingestellten Mitteln des Bundes erfolge aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblattes. In Bezug auf das Baukindergeld gäbe es jedoch keine Richtlinie, sondern nur das Merkblatt, das alle Produktbedingungen enthalte. Das Haushaltsgesetz allein stelle keine wirksame Legitimierung der Änderung dar. Mit der Frage einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Förderbedingungen habe sich das Landgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Landgerichts zu Treu und Glauben überzeugten nicht. Die Argumentation verkenne vorliegend, dass der Kläger vor dem 17. Mai 2019 gar nicht gewusst habe, dass die Förderbedingungen der Beklagten geändert werden sollten. Insofern habe der Kläger auch gar nicht gewusst, dass Eile geboten sei, um die Unterlagen zu beschaffen und den Antrag richtig zu stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Blatt 112 ff. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2020, Aktenzeichen 2-19 O 94/20: Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2019 verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger einen Baukindergeldzuschuss in Höhe von 48.000,00 Euro zu gewähren und diesen in zehn Raten von 4.800,00 Euro pro Jahr an den Kläger und Berufungskläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt vor, die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Personen mit finanziellen Zuwendungen gefördert werden, unterliege einer weiten und im Wesentlichen nicht justiziablen Einschätzungsprärogative, deren Grenze erst dann überschritten sei, wenn die festgelegten Förderbedingungen sowie die darauf basierenden Entscheidungen über die Ablehnung einer Zuschusszahlung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Die Entscheidung der Beklagten, die Förderung abzulehnen, sei jedoch nicht willkürlich. Eine Anreizwirkung durch die Förderung könne nicht erreicht werden, wenn das bezweckte Verhalten ohnehin - auch ohne diese Maßnahme - an den Tag gelegt worden wäre. Bei einem Erwerb von einem Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie würde der Erwerb in einer Vielzahl von Fällen ohnehin erfolgen. So hätte auch die Beklagte feststellen müssen, dass zunehmend Anträge auf Auszahlung des Baukindergeldes von solchen Personen gestellt worden seien, die eine Wohnimmobilie von ihren Verwandten erworben hätten. Hierbei handele es sich aber mehrheitlich um Rechtsgeschäfte, die der Sache nach eine vorweggenommene Erbfolge darstellten. Dieser Personenkreis entspreche nicht der Zielgruppe der Förderung, die von der Auszahlung des Baukindergeldes profitieren solle, denn letztlich werde dieses bei den Eltern/Schwiegereltern bereits vorhandene Wohneigentum spätestens im Wege der Erbfolge ohnehin an die Abkömmlinge übertragen. Eine Steigerung der im europäischen Vergleich sehr niedrigen Wohnungseigentumsquote von Familien in Deutschland - dem erklärten Förderziel - lasse sich in diesen Fällen jedoch mit der Förderung nicht erreichen. Des Weiteren könne der Kläger auch aus dem tatsächlichen Umstand der Änderung der Förderrichtlinie im Mai 2019 keine Rechte für sich herleiten. Denn der Gleichheitssatz gewähre keine Garantie gegen Veränderungen; vielmehr solle der Gleichheitssatz lediglich sicherstellen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gleiche Sachverhalt gleichbehandelt werden würden. Schließlich verkenne der Kläger, dass die Änderungen des Programmmerkblattes nicht durch die Beklagte vorgenommen werden würden, sondern im Rahmen der üblichen Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat erfolgten. Der Kläger könne der Beklagten mithin eine vermeintlich fehlende Kompetenz zur Änderung des Merkblattes nicht vorwerfen. Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz läge nicht vor. Die Beklagte habe die Änderung der Förderbedingungen frühzeitig - nämlich am 2. Mai 2019, spätestens am 6. Mai 2019 - auf ihrer Website angekündigt, sodass es dem Kläger möglich gewesen wäre, rechtzeitig die erforderlichen Dispositionen vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Blatt 128 ff. der Akten) Bezug genommen. II. Der Senat hält die zulässige Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zwar ist die vorliegende Klage zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Beklagte entscheidet über die Gewährung eines Baukindergeldzuschusses im Rahmen eines mit dem Antragsteller geschlossenen privatrechtlichen Vertrages (so schon § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW - Anlage B 3; für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch BT-Drucks. 19/6940, Seite 8; VG Oldenburg, BeckRS 2020, 24803; aA Nöcker, AO-StB 2019,93). Jedoch sind Klage und Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Baukindergeldzuschusses und Auszahlung der entsprechenden Förderbeträge. Eine konkrete Rechtsnorm, die explizit einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Fördermittel begründet, besteht nicht (so auch Nöcker, AO-StB 2019, 93; zweifelnd Steck, Stbg 2019, 54). Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und des Merkblattes 424. Im Letzteren heißt es auf Seite 4 unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ ausdrücklich: „Die Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch“. Darüberhinausgehende Richtlinien, die ohnehin nur verwaltungsinterne Bedeutung haben dürften (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urteil vom 28. Juni 2012 - 10 A 1481/11, BeckRS 2012, 53718), sind für diesen Bereich nicht erlassen worden. Auch lässt sich eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers weder dem Kreditanstalt für Wiederaufbau-Gesetz noch den entsprechenden Haushaltsgesetzen des Bundes entnehmen. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage, wie sie die Berufung vermisst, bedarf es im Bereich der Leistungsverwaltung anders als bei der Eingriffsverwaltung nach ganz herrschender Meinung ohnehin nicht, hier genügen das rein formelle Haushaltsgesetz oder andere interne Vorgaben. Sind jedoch die Fördervoraussetzungen wie hier einheitlich geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde auch gleichmäßig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in dem selbst angegebenen Merkblatt und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommt. Ein Anspruch besteht danach ausnahmsweise insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung, die auch dann zum Tragen kommt, wenn die öffentliche Hand wie hier ihre Aufgaben in privatrechtlicher Natur erfüllt, aufgrund einer ständigen Vergabepraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen. Eine gegenüber anderen vergleichbaren Antragstellern abweichende Verfahrensweise der Beklagten ihm gegenüber hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargetan. Dass der Kläger nicht die Voraussetzungen der Förderung nach den ab dem 17. Mai 2019 geltenden Bestimmungen erfüllt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat auch weder vorgetragen, dass die Beklagte entgegen dem klaren Wortlaut ihrer eigenen Förderbedingungen auch in ständiger Vergabepraxis Anträge positiv beschieden hätte, die nach dem 17. Mai 2019 gestellt wurden und die ebenfalls einen Erwerb des selbstgenutzten Wohnungseigentums von Verwandten gerader Linie betrafen, sei es, dass dieser Erwerb vor oder nach dem 17. Mai 2019 stattgefunden hätte. Insofern hat der Kläger schon keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dargetan. Die Änderung der Förderbedingungen dergestalt, dass ab dem 17. Mai 2019 ein Erwerb des selbst genutzten Wohnungseigentums von Verwandten gerader Linie von der Förderung ausgenommen bleibt, war der Beklagten vorliegend möglich. Hierfür bedurfte es nach den obigen Ausführungen auch keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Allgemein anerkannt ist, dass ein Förderprogramm aus sachlichen, willkürfreien Gründen geändert werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997 - 3 C 6/95, NVwZ 1998, 273). Die Beklagte ist nicht gehalten, an ihrer bisherigen Förderpraxis festzuhalten; insbesondere Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet dies nicht. Vielmehr ist für eine Änderung der Vergabepraxis ausreichend, dass diese Änderung aus willkürfreien, das heißt sachlichen Gründen vorgenommen wird, zumal hier Merkmale nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz nicht betroffen sind. Dabei ist zu beachten, dass dem Staat im Bereich der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung gerade im Bereich der sozialen Förderung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, sodass an den Begriff des sachlichen Grundes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können und die Verwaltungspraxis deshalb nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05, NVwZ 2006, 1184). Die über das Willkürverbot hinausgehende sogenannte „neue Formel“ (vgl. zuerst BVerfGE 55, 72, 88) ist hier gerade nicht anzuwenden. Gemessen an den obigen Ausführungen ist vorliegend ein wichtiger Grund für die Änderung der Fördervoraussetzungen in dem beschriebenen Sinne ab dem 17. Mai 2019 zu bejahen. Zwar betrifft die eigentliche Zielsetzung der Einführung des Baukindergeldes, nämlich eine Senkung der individuellen Finanzierungsbelastung mit gleichzeitig steigender Wahrscheinlichkeit des Erwerbs von Wohneigentum durch Familien, auch den hier vorliegenden Fall des Erwerbs von Verwandten gerader Linie. Auch ist der Berufung zuzugeben, dass eine Argumentation, die in diesem Fall nur eine vorweggenommene Erbfolge sieht, die den Erwerb von Wohneigentum gerade nicht fördert, sondern nur zeitlich nach vorne verlagert, zu kurz greift. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die Wertung von Art. 6 Grundgesetz zu beachten. Dennoch ist der Ausschluss der Förderung des Erwerbs von Verwandten gerade Linie nicht schlechthin willkürlich, sondern ist unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der öffentlichen Hand als sachlich berechtigt anzusehen. Die Motivation der Änderung, wie sie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung dargelegt hat - nämlich Mitnahmeeffekte zu vermeiden unter Umständen unter Verschleierung des tatsächlichen Kaufpreises - ist auch nicht von vorneherein ungeeignet oder willkürlich. Unerheblich ist dabei, ob die Überlegungen, die letztlich zu der beschriebenen Änderung der Förderbedingungen geführt haben, tatsächlich eine Vielzahl von Fällen betreffen. Jedenfalls sind die Änderungen nachvollziehbar und geeignet, Erwerbsgeschäfte, die gerade nicht förderungswürdig sind, nicht auch noch zu begünstigen. Ferner steht auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelte Gebot des Vertrauensschutzes beziehungsweise der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht der stichtagsbezogenen Änderung entgegen. Grundsätzlich kann nicht auf den Fortbestand einer Subventionspraxis vertraut werden. Ein Vertrauen in den Fortbestand von Förderrichtlinien ist dann nicht schutzwürdig, wenn die vorgesehenen Änderungen rechtzeitig den potentiell Betroffenen mitgeteilt und diese dadurch in die Lage versetzt wurden, entsprechende Dispositionen zu treffen. Die Berufung weist in diesem Zusammenhang zwar zunächst zu Recht darauf hin, dass die entscheidende Vermögensdisposition, nämlich der Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 11. April 2019, zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem dem Kläger noch nicht bekannt sein konnte, dass sich die Förderrichtlinien künftig ändern würden. Angesichts der im Raume stehenden Fördersumme von insgesamt 48.000,00 Euro war dies auch ein für die Kaufentscheidung durchaus nicht unmaßgeblicher Faktor. Jedoch hat die Beklagte derartigen Konstellationen Rechnung getragen, indem sie bereits Anfang Mai 2019, wie durch den Screenshot in der Anlage B 8 belegt ist, auf die zu erwartenden Änderungen auf ihrer Homepage hinwies und darüber hinaus den Antragstellern die Möglichkeit eröffnete, die notwendigen Unterlagen wie zum Beispiel einen einschlägigen Grundbuchauszug innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nachzureichen, um noch in den Genuss einer Förderung nach alter Rechtslage zu gelangen. Dem Kläger hätte somit tatsächlich ein Zeitraum von über zwei Monaten nach dem Kauf zur Verfügung gestanden, um einen erfolgversprechenden Förderantrag zu stellen. Soweit der Kläger erstinstanzlich noch vorgetragen hatte, er sei dazu nicht in der Lage gewesen, hat er diesen - ohnehin unsubstantiierten - Vortrag in zweiter Instanz nicht mehr wiederholt. Letztlich kann dahinstehen, ob vorliegend ein Fall der sogenannten unechten Rückwirkung vorliegt, da die Änderung der Förderpraxis auch begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte betraf. Derartige Änderungen sind auch bei Förderrichtlinien dann zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit den Änderungen verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. April 2001 - 1 S 245/00, NVwZ 2011, 1428). Dies ist hier entsprechend den vorstehenden Erwägungen der Fall. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 Nr. 1, 1220).