Beschluss
19 U 118/21
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1118.19U118.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 9 O 1288/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.071,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 9 O 1288/20, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.071,38 € festgesetzt. I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Aktenzeichen 9 O 1288/20, vom 27.04.2021 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 208 - 217 d. A.). Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von der Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und ihres zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.10.2021 (Bl. 319 - 328 d. A.) (künftig „Hinweisbeschluss“) Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Klägerin ist dem Hinweisbeschluss, der ihr am 14.10.2021 (Bl. 330 d. A.) zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 08.11.2021 (Bl. 331 ff. d. A.) entgegengetreten. Die Klägerin regt an, das Verfahren auszusetzen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Informationen der Beklagten aus dem Jahr 2017 seien nicht von einer Qualität, welche den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten entfallen ließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 07.10.2021, auf den Bezug genommen wird, fest. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit kommt nicht in Betracht, weil eine solche vorliegend nicht gegeben ist. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGHZ 162, 373 [375] = NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZB 36/03, BeckRS 2006, 2593; NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810 Rn. 13). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810). Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH Beschl. V. 27.06.2019, IX ZR 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 6, 7). Die klägerische Stellungnahme vom 08.11.2021 gibt keine Veranlassung dafür, von der im Hinweisbeschluss vom 07.10.2021 eingehend dargelegten Bewertung des Senats abzuweichen, wonach das Verhalten der Beklagten auf der Grundlage der der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen nicht sittenwidrig ist im Sinne von § 826 BGB. Die Klägerin setzt sich nur partiell mit den Erwägungen des Senats auseinandersetzt und wendet sich insbesondere gegen die Berücksichtigung der Pressemitteilung der Beklagten vom Juli 2017. Eine Auseinandersetzung der Klägerin mit den weiteren, von der Beklagten ergriffenen und in tatsächlicher Hinsicht als solche unstreitigen Maßnahmen, darunter insbesondere das Bemühen um eine standardisierte Kundeninformation innerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten unterbleibt demgegenüber vollständig. Entgegen der verkürzenden Darstellung der Klägerin suggeriert die Beklagte mit ihrer Pressemitteilung vom Juli 2017 gerade nicht, dass die „bis zu 850.000 Autos mit V6 und V8 TDI-Motoren EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten“ vollständig gesetzeskonform, namentlich frei von jeglichen Unregelmäßigkeiten, seien, sondern verweist auf einen noch nicht abgeschlossenen („Audi ist bekannt, dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.“) Untersuchungsprozess in Zusammenarbeit mit den Behörden, insbesondere dem Bundesverkehrsministerium und dem KBA („Seit Monaten untersucht Audi mit Hochdruck alle Diesel-Konzepte auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Jedem Hinweis wird nachgegangen und seit 2016 werden systematisch alle Motor- und Getriebevarianten überprüft.“). Aus der Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass gleichsam als Zwischenergebnis der Untersuchungsmaßnahmen ein Gesamtpaket aus freiwilligen Maßnahmen geschnürt worden ist, zu dem das angekündigte Software-Update gehört, durch das der Anordnung behördlicher Maßnahmen zur Beseitigung potentieller Unregelmäßigkeiten zuvorgekommen werden soll, ohne dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Pressemitteilung die Notwendigkeit der Durchführung weitergehender Maßnahmen mit Gewissheit ausgeschlossen werden konnte („Sollten sich hieraus weitere Konsequenzen ergeben, wird Audi die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden selbstverständlich zügig umsetzen.“). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang handelt es sich bei dem mit dieser Pressemitteilung angekündigten kostenlosen Update-Programm gerade nicht nur um eine freiwillige überobligatorische Service-Maßnahme im Interesse des Umweltschutzes, sondern um ein unabhängig von und im Vorgriff auf etwaige verpflichtende Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung etwaiger Unregelmäßigkeiten in Kooperation mit den Behörden erarbeitetes Vorgehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 38) ist für das Entfallen der Verwerflichkeit nicht erforderlich, dass die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Motor selbst als illegal gebrandmarkt hat. Unschädlich ist des Weiteren, dass die Beklagte etwaig vorhandene Abschalteinrichtungen und Thermofenster als zulässig und gesetzeskonform erachtet und eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können. Derartige Umstände reichen nämlich für die Begründung des gravierenden Vorwurfs einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber der Klägerin nicht aus, weil ein aus moralischer Sicht in jeder Hinsicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Käufern, die sich, wie die Klägerin, erst mehrere Jahre nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals für den Kauf eines gebrauchten Dieselfahrzeuges aus dem VW-Konzern entschieden haben, dessen Fertigung und Erstzulassung vor Bekanntwerden des Dieselskandals liegt, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 38 m. w. N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der VW-Konzern seine Verhaltensänderung nicht auf seine Kernmarke A beschränkte, sondern im Gegenteil bereits in der Ad-hoc-Mitteilung der A AG vom 22. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat kraft eigener Überzeugung anschließt, war bereits diese Ad-hoc-Mitteilung der Konzernmutter vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen, wobei der BGH diese Wirkung ausdrücklich auf Dieselmotoren (im Plural!) erstreckt (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rz.15, betreffend ein Fahrzeug der Marke Audi). Dass der VW-Konzern, und zwar sowohl die Konzernmutter als auch die Beklagte, möglicherweise auch im Hinblick auf die von seiner Kernmarke „A“ abweichenden Marken seiner Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zur Klägerin und im Hinblick auf den von dieser am 26.10.2018 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass, wie der Streitfall zeigt, nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken informiert wurde (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rz.18). III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). --- Vorausgegangen ist unter dem 07.10.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 31.071,38 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.11.2021. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten in deren Eigenschaft als Fahrzeugherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit einem ausweislich der Rechnung vom 02.11.2018 am 26.10.2018 zustande gekommenen Gebrauchtwagenkaufvertrag vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ im weiteren Sinne. Die Klägerin erwarb das am 09.12.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug des Typs Audi SQ 5 3.0 TDI competition quattro 240 kW/ 326 PS, FIN …, ausweislich der in das Verfahren eingeführten Abschrift der Auftragsbestätigung (Anlage K1, Bl. 38 d. A.) mit einem Kilometerstand von 89.700 km zu einem Gesamtpreis in Höhe von 35.400,00 €. Verkäuferin war die X GmbH & Co.KG, eine Vertragshändlerin der Beklagten. Soweit das Landgericht Hanau auf einen Kaufvertragsschluss am 02.11.2018 abstellte, ist eine Korrektur geboten. Ausweislich Bl. 34 d.A. erfolgte unter dem 02.11.2018 lediglich die Rechnungstellung für den am 26.10.2018 geschlossenen Kaufvertrag. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch ein von der Bank1 (fortan: Darlehensgeberin) gewährtes Finanzierungsdarlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einer Schlussrate über 17.826,68 €. Zwischen der Verkäuferin und der Klägerin wurde ein sog. „Verbrieftes Rückgaberecht“ vereinbart, wonach die Verkäuferin auf Anbieten der Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug bei vertragsgemäßer Zahlung der Darlehensraten (mit Ausnahme der Schlussrate) zu einem Rückkaufspreis, welcher der Höhe der Schlussrate entspricht, zurückzukaufen. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, die fortbesteht. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 897 verbaut, wie in der Berufungsinstanz unstreitig ist. Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Software-Update wurde zwischenzeitlich aufgespielt. Zum 25.04.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 114.911 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 27.04.2021, Aktenzeichen 9 O 1288/20 (Bl. 208 - 217 d. A.), durch das die Klage abgewiesen worden ist, weil die Klägerin - unabhängig von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen - selbst bei Annahme einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte jedenfalls keinen hieraus kausal beruhenden Vermögensschaden erlitten habe. Anders als im Falle des Erwerbs eines von einer Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuges vor Bekanntwerden des sog. Abgasskandals fehle es vorliegend jedenfalls an einer Vermögensgefährdung im Sinne einer Beschränkung der Dispositionsfreiheit durch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, in Bezug auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses habe die Klägerin bereits eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht substantiiert dargelegt. Dies gelte auch hinsichtlich einer vorgetragenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Entscheidungserheblich sei jeweils, dass die Erregung eines Irrtums bzw. eine sittenwidrige Handlung zu diesem Zeitpunkt dadurch ausgeschlossen waren, dass die Beklagte bereits seit Dezember 2017 Maßnahmen ergriffen hatte, sicherzustellen, dass mögliche Kunden von der Betroffenheit eines zu erwerbenden Fahrzeuges vom sog. „Dieselskandal“ Kenntnis erlangen. Die Beklagte habe bereits im Dezember 2017 ihre Vertragshändler durch das als Anlage B 1 vorgelegte Anschreiben (Bl. 128 d.A.) über die Anordnung des Rückrufs durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) informiert und diese aufgefordert, Kunden beim Verkauf eines betroffenen Fahrzeuges entsprechend hinzuweisen. Den Vertragshändlern sei durch die Beklagte hierfür ein Musterinformationsschreiben zur Verfügung gestellt worden. Ein entsprechender Hinweis sei zudem nochmals über eine TPI-Meldung an die Vertragshändler erfolgt. Des Weiteren habe die Beklagte unter dem 21.07.2017 und 23.01.2018 Pressemitteilungen bezüglich des angeordneten Rückrufs und der Durchführung von Software-Updates veröffentlicht. Es habe auch eine umfangreiche Medienberichterstattung gegeben. Gegen dieses der Klägerin am 29.04.2021 (Bl. 220 d. A.) zugestellte Urteil wendet sie sich mit ihrer am 25.05.2021 (Bl. 241 d. A.) eingelegten und innerhalb Begründungsfrist am 07.06.2021 (Bl. 251 ff. d. A.) begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen, unter Anrechnung einer auf Grundlage der linearen Wertermittlung ausgehend von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von km 350.000 ermittelten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.428,62 €, weiterverfolgt. Die Klägerin beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Unter Wiederholung und Vertiefung sowie Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf Literatur- und Rechtsprechungsnachweise vor: Die Beklagte habe die Klägerin geschädigt durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen streitgegenständlichen Fahrzeuges. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei der von der Beklagten entwickelte und in Verkehr gebrachte Dieselmotor verbaut, der unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte enthalten. Die Verwendung der Abschalteinrichtungen in Form der in dem Bescheid aufgezeigten Strategien sowie des Thermofensters in der Motorsteuerung sei unzulässig nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Die Beklagte habe zu dem verfahrensgegenständlichen Problemkreis keine der Pressemitteilung der Konzernmutter A AG in Bezug auf den EA 189-Motor vom 22.09.2015 vergleichbare Pressemitteilung herausgegeben. Weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten ihrer Konzernmutter sei eine Richtigstellung erfolgt, dass auch Euro 6 Fahrzeuge vom Abgasskandal betroffen seien. Das Verhalten der Beklagten sei auch sittenwidrig, denn die Beklagte habe auf der Grundlage einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf die V6 3.0 Liter-Dieselmotoren in sechstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren, und zwar auch in Bezug auf einen - wie hier - Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte habe durch die von ihr ergriffenen Maßnahmen weiterhin alles darangesetzt, die gesetzeswidrige Software-Bedatung unter dem Deckmantel der Eigeninitiative zur Verbesserung der Emissionen im Sinne der Kundschaft zu verkaufen. Die Möglichkeit der FIN-Abfrage habe zwar bestanden, allerdings seien die Informationen, dass das Fahrzeug von einer „Feldmaßnahme“ betroffen sei, sowie die Beschreibung „A-Diesel-Emissionsminderung“ nicht fähig, den Einzelnen darüber in Kenntnis zu setzen, dass das konkrete Fahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer durch das KBA beanstandeten Bedatung der Motorsteuerungssoftware betroffen sei. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.06.2021 (Bl. 251 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 27.04.2021, Aktenzeichen 9 O 1288/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 31.071,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi SQ5 3.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer …; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Klägerin weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung kommen nicht in Betracht, weil zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug nicht geschlossen worden ist. Eine Schadensersatzpflicht kann daher hieraus nicht folgen. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB sind ebenso nicht gegeben. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll, vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 268/02, juris. Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sind sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, juris. Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen der Klägerin und einer Privatperson geschlossenen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten dafür nicht genügt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind nicht gegeben, weil die Beklagte nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat und diese Vorschriften auch nicht drittschützend sind (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 10ff m. w. N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Vorliegend fehlt es indes an einem Verstoß der Beklagten gegen § 27 Abs. 1 EG-FVG, der an § 6 Abs. 1 EG-FGV anknüpft und eine Veräußerung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit gültiger Übereinstimmungsbescheinigung zulässt. Dem hat aber die Beklagte als Hersteller des betroffenen Fahrzeuges Rechnung getragen. Diese kann sich bis heute sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen, so dass eine Haftung der Beklagten mangels Verstoßes gegen die EU-Verordnung nicht in Betracht kommt. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB, 31, 831 BGB kommen nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 18ff). Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB zu, weil eine im Sinne von § 263 StGB relevante Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder konkludente Erklärungen nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, worüber und in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, aktiv getäuscht haben sollte. Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss. Die Beklagte hatte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagen verbaut wurde, gegenüber der Klägerin weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten. Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Die Feststellung allein, dass es sich nach dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 2007/715/EG handelt, bevor diese durch das Software-Update beseitigt wurde, rechtfertigt noch keine Haftung aus § 826 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 - 26 U 10/20 -, juris Rz 18 m. w. N.). Es käme insofern zwar ein objektiver Pflichtverstoß, aber noch nicht zwangsläufig eine besondere Verwerflichkeit in Betracht. Das Verhalten der Beklagten ist auf der Grundlage der der Entscheidung zu Grunde zu legenden Feststellungen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es nämlich jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts bei käuflichem Erwerb des Fahrzeuges gemäß Kaufvertrag vom 26.10.2018. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 29 m. w N.; BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Ausgangspunkt für eine etwaige sittenwidrige Schädigung ist im Grundsatz, entsprechend der höchstrichterlichen Klärung zum VW-Motor EA 189 durch Urteil des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19), die Entwicklung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen, mit dem Motor EA 897 ausgestatteten Fahrzeugs der Klägerin, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Sofern das Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges ausweislich der im Internet abrufbaren (https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2.pdf?__blob=publicationFile&v=7, abgerufen am 06.10.2021) Liste der betroffenen Fahrzeugvarianten unter Berücksichtigung der Handelsbezeichnung, der Motorenleistung, der Emissionsstufe und des Produktionszeitraums am 01.12.2017 das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt hat und somit auch für den vorliegenden Rechtsstreit feststeht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, gibt es keinen Grund, die Frage der Sittenwidrigkeit im Ansatz anders als bei dem VW-Motor EA 189 zu beurteilen. Daraus folgt im Ergebnis aber auch die Relevanz der weiteren Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.07.2020 betreffend den VW-Motor EA 189, wonach ab Bekanntwerden des Abgasskandals, speziell der Ad-hoc-Mitteilung und der Presseerklärung vom 22. September 2015, Käufer nicht mehr damit hätten rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellbar (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris Rz. 30 ff.; BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rz. 12ff). Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rz. 16) dessen Gesamtcharakter zu ermitteln sei, sei das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies werde insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfielen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert habe. Die A AG habe am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung herausgegeben, in der sie "Unregelmäßigkeiten" in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 eingeräumt und von einer "auffälligen Abweichung" zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb sowie davon gesprochen habe, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung sei ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden, ebenso über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der A AG, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates. Dieses Vorgehen sei geeignet gewesen, die Arglosigkeit potentieller Käufer zu beseitigen. Die A AG habe ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Damit scheide sittenwidriges Verhalten aus (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris Rz. 30 ff.; BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rz. 12ff). Gemessen hieran ist das Verhalten der hiesigen Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch die Klägerin im Oktober 2018 - und somit 10 Monate, nachdem das KBA das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt und darüber mit Pressemitteilung vom 23.01.2018 (Anlage B6, Bl. 139 d. A.) informiert hatte, nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten. Zum 26.10.2018 hatte die Beklagte ihr Verhalten bezogen auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor nach außen hin bereits in eine solchen Weise geändert, die die sittenwidrige Täuschung entfallen ließ. Die Beklagte hatte bereits 6 Monate vor der Pressemitteilung des KBA im Juli 2017 im Rahmen einer eigenen Pressemitteilung, auf deren Ablichtung (Anlage B5, Bl. 138 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, darüber informiert, dass sie für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit V6 und V8 TDI Motoren EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten - „in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“ - ein kostenloses Update-Programm durchführt mit dem Ziel, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb durch die Ausstattung mit einer neuen Software „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen“ weiter zu verbessern. Zudem verweist die Beklagte im Rahmen ihrer Pressemitteilung vom Juli 2017 darauf, dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien, und sichert für den Fall, dass sich daraus weitere Konsequenzen ergeben sollten, die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden umzusetzen. Diese Pressemitteilung fand, wie gerichts- und wohl auch allgemein bekannt ist und sich auch aus den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Beispielen (Anlagen B7 - B13, Bl. 140 - 152 d. A.) ergibt, in den Massenmedien, eingebettet in den Gesamtkomplex des sog. VW-Abgasskandals, ein nachhaltiges mediales Echo und wurde umfangreich verbreitet. Sowohl aus der Pressemitteilung der Beklagten als auch aus der medialen Berichterstattung ergab sich zweifelsfrei die Betroffenheit von Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6. Zudem ergibt sich aus dieser Pressemitteilung vom Juli 2017 eine Information der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Erarbeitung von Abhilfebemühungen noch bevor die Rechtswidrigkeit überhaupt festgestellt war. Aus dem Umstand, dass das KBA das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 12.12.2018 in die Rückrufdatenbank einstellte, ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Die Beklagte ist noch während laufender Ermittlungen und noch bevor der Rechtsstandpunkt des KBA betreffend das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sich in einem Verwaltungsakt verfestigt hatte, an die Öffentlichkeit getreten und hat dabei ihre potentiellen Kunden proaktiv über die bei dem streitgegenständlichen Motor entstandene Problematik unterrichtet, wenn auch nicht unter Preisgabe ihres Standpunktes, wonach keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber der Klägerin nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Käufern, die sich, wie die Klägerin, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris Rz. 38 m. w. N.). Aufgrund der Pressemitteilung vom Sommer 2017 und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Pressemitteilung vom Sommer 2017 ging weiter hervor, dass behördliche Untersuchungen noch andauerten. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes - auch für die Fahrzeughalter - nicht folgenlos bleiben würde (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris Rz. 37). Die Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors durch die Abschalteinrichtung ist grundsätzlich durch die Veröffentlichung des KBA vom 23.01.2018 - also rund ein dreiviertel Jahr vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw durch die Klägerin - öffentlich gemacht worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte durch Pressemitteilung vom 23.01.2018 (Anlage B6, Bl. 139 d. A.) über den Rückruf für Audi 3.0l Diesel Euro 6, u.a. Modell SQ 5. Dieser Rückruf fand in den allgemeinen Medien, wie gerichts- und allgemein bekannt ist, in den Massenmedien, insbesondere auch in der Boulevardpresse, ein nachhaltiges Echo, insbesondere, weil die insoweit relevante sog. „Schummelsoftware “ nach Bekanntwerden des Skandals um den VW-Motor EA 189 nach Herbst 2015 produziert worden sei, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die von der Beklagten exemplarisch eingeführten Berichte (Anlage B 7 - B 13, Bl 140-152 d. A.). Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebsnetzes ihre Vertriebspartner über die bei dem Verkauf V6-/V8-TDI Fahrzeugen zu erteilenden Kundeninformationen unterrichtet und entsprechende Musterschreiben zur Verfügung gestellt (Anlagen B1 - B4, Bl. 128 - 137 d. A.). Die Beklagte hat, ebenso wie die konzernverbundenen Unternehmen, seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten betreffend den VW-Motor EA 189 durch die Konzernmutter am 22.09.2015 mit den zuständigen Behörden - in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrt-Bundesamt - zusammengearbeitet und haben explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen sind. Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp und andere Typen gelungen, mag das Software-Update in dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch erst nach dem Erwerb durch den Kläger aufgespielt worden sein. Indem die Beklagte ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert hat, hat sie sie zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Ferner räumte die Beklagte jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet über eine Website zur Ermittlung der individuelle Betroffenheit Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte. Selbst wenn insoweit im Internet durch die Beklagte die Formulierung „Feldmaßnahme“ und „A-Diesel-Emissionsminderung“ die Rede ist, wird aus der Gesamtschau für jeden Kunden ersichtlich, dass hier gegebenenfalls ein weiterer Rückfragebedarf geweckt werden soll. Zudem erläutert die Beklagte den Begriff „Feldmaßnahme“ für die Kunden wie folgt: „Rückruf, Servicemaßnahme“ (Anlage BE 6). Auf ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Vertragspartner/Vertriebshändler im Einzelfall, namentlich das Unterlassen der Aushändigung des „Beipackzettels“, kann eine Haftung aus § 826 BGB nicht gestützt werden. Die Beklagte hat demnach jedenfalls seit Ende 2017 (und somit knapp ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Kauf) ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris Rz. 37). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer zumindest im vorliegenden Zeitpunkt, namentlich bei einem Erwerb des Fahrzeuges mehr als ein Jahr nach der Pressemitteilung der Beklagten über die Durchführung von Software-Updates vom Juli 2017 und ein mehr als ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23. Januar 2018 über einen auf den hier streitgegenständlichen Motor bezogenen Rückruf, kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. - betreffend den VW-Motor EA 189 - Urteil des BGH vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019, 7 U 159/19, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19, juris; OLG München, Urteil vom 30.03.2020, 21 U 6056/19, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2020, 1 U 111/19, juris). Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist dabei auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten - insbesondere auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt - hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten und des bis heute andauernden, erheblichen Medienechos auszugehen. Auch in sonstiger Weise ist ein subjektiv vorwerfbares oder gar verwerfliches Handeln der Beklagten bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs nicht dargetan. Mangels Hauptanspruch der Klägerin hat das Landgericht ebenso zu Recht die Feststellung des Annahmeverzuges sowie den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau auch im Lichte der Angriffe der Berufung als im Ergebnis zutreffend. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 40, 43, 47 GKG, 3, 4, 5 ZPO). Für den auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichteten Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2) ist neben dem Leistungsantrag (Berufungsantrag zu 1), der auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf 3.428,62 € bemessenen Nutzungsentschädigung zielt, kein besonderer Streitwert anzusetzen, da diesem Antrag jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschlüsse vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rz. 4 m. w. N. sowie vom 23.06.2016 - III ZR 104/15 -, juris Rz. 5 m. w. N). Die streitgegenständlichen Zinsforderungen bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt. Hinsichtlich des Leistungsantrages zu 1) ist gem. § 40 GKG im Grundsatz der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für das Rechtsmittelverfahren konkretisiert § 47 Abs. 1 S. 2 GKG darüber hinaus weiter, dass es für den Fall einer Verfahrensbeendigung vor Einreichung konkreter Berufungsanträge auf die Beschwer des Berufungsführers ankommt. Gemessen hieran kommt es für die Wertbemessung auf die mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 07.06.2021, Bl. 251 d. A.) angekündigten Anträge an. Maßgebend ist für den Streitwert gemäß § 3 ZPO das Interesse der Klägerin an dem Streitgegenstand, der durch den Klageantrag bestimmt wird. Dieses Interesse ist bei einer Zahlungsklage mit dem Nennbetrag der Hauptforderung zu beziffern. Die Klägerin hat vorliegend ernstlich eine streitwertmindernde Berücksichtigung des Nutzungsersatzes angestrebt, da sie ihr Zahlungsinteresse präzisierte, indem sie den nach ihrer Ansicht anzurechnenden Gebrauchsvorteil aus der Nutzung des Fahrzeuges auf Grundlage der von ihr angenommenen voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges (350.000 km) sowie die in der Nutzungszeit zurückgelegte Strecke (25.211 km) auf 3.428,62 € bezifferte und zur Bezifferung des Zahlbetrages von dem Kaufpreis in Abzug brachte. Der in dieser Weise verringerte Zahlungsantrag ist bei der Streitwertbemessung für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen. IV. Bei dieser Sachlage sollte die Klägerin eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.