Hinweisbeschluss
4 U 15/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0317.4U15.22.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Hinweis: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 04.04.2022 zurückgewiesen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und merkt ergänzend Folgendes an: Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem im August 2018 erfolgten Erwerb des Pkw Audi A6 3.0 V6 TDI zusteht. Das Landgericht hat das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu Recht als nicht (mehr) sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB angesehen. 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig oder als nicht sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der „Tathandlung“ bzw. der „Tat“ oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris, Rdnr. 29 ff. m.w.N.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen, ist bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht als sittenwidrig zu beurteilen (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 32). a) Die Beklagte hatte bereits über ein Jahr vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger mit der eigenen, nach wie vor im Internet unter „https://audimediacenter-a.akamaihd.net/system/production/uploaded_files/10635/file/750c09268023cee9a08b515fb57785c93aa3594e/0721_Audi_Zukunft_des_Diesels_Deutsch.pdf?1509614444“ abrufbaren Pressemitteilung vom 21.07.2017 darüber informiert, dass sie für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit V6- und V8-TDI-Motoren der Schadstoffklassen EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten – „in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“ – ein kostenloses Update-Programm mit dem Ziel durchführt, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb durch die Ausstattung mit einer neuen Software „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen“ weiter zu verbessern. Zudem verweist die Beklagte im Rahmen dieser Pressemitteilung darauf, dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien, und versichert für den Fall, dass sich daraus weitere Konsequenzen ergeben sollten, die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden umzusetzen. Diese Pressemitteilung fand, wie ebenfalls allgemein bekannt ist, in den Massenmedien, eingebettet in den Gesamtkomplex des sogenannten „VW-Abgasskandals“, ein nachhaltiges mediales Echo und wurde umfangreich verbreitet. Sowohl aus der Pressemitteilung der Beklagten als auch aus der anschließenden medialen Berichterstattung ergab sich zweifelsfrei die Betroffenheit von Fahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6. Zudem ergibt sich aus dieser Pressemitteilung vom Juli 2017 eine Information der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Erarbeitung von Abhilfebemühungen, noch bevor die Rechtswidrigkeit überhaupt festgestellt war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2021 – 19 U 118/21 –, juris, Rdnr. 34). b) Ausgehend hiervon, ist das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Kaufvertrags im August 2018 im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung als nicht mehr sittenwidrig zu bewerten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mediale Aufarbeitung vorliegend möglicherweise nicht in einem vergleichbaren Umfang stattgefunden hat wie nach dem erstmaligen Bekanntwerden des sogenannten „VW-Dieselskandals“ im Jahr 2015. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf eine konkrete Kenntnis des Klägers. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorstehend dargestellten Maßnahmen objektiv geeignet waren, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit von der Beklagten entwickelten Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarungen der Beklagten und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit V6- oder V8-Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Die Beklagte hat ihre jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers ursprünglich getroffene strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Sie hat ihre bis dahin (möglicherweise) gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2018 einer Täuschung daher nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern möglicherweise als verwerflich zu werten war, sind jedenfalls aufgrund der Pressemitteilung vom 21.07.2017 entfallen. Käufern, die sich – wie der Kläger im vorliegenden Falle – erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten in der vorbeschriebenen Weise geändert hatte, wurde – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris, Rdnr. 37 f. m.w.N.; so auch OLG Frankfurt, a.a.O., Rdnr. 33 ff. m.w.N., für ein mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattetes Audi-Fahrzeug). II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Innerhalb dieser Frist mag der Kläger auch erklären, ob er seine Berufung – namentlich unter Kostengesichtspunkten – zurücknimmt.